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Hausratversicherung – Tresorklausel – Entschädigungsgrenze

OLG Köln – Az.: I-9 U 127/16 – Beschluss vom 17.11.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn – 10 O 427/15 – vom 03.05.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.395,58 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausrat- und Wohnungsversicherung für Wertgegenstände, die bei einem Einbruchdiebstahl vom 29.10.2014 abhandenkamen. Die Versicherungssumme betrug im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls 121.200 €. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Wohnungsversicherung (nachfolgend VHB 2010, Anlage K1, Bl. 12 ff.) und die Besonderen Bedingungen zur Wohnungsversicherung-Plus (nachfolgend BB-plus VHB 2010, Anlage K 1, Bl. 27 ff.) zu Grunde.

Abschnitt A § 13 VHB 2010 enthält folgende Regelung:

§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke

1. Definitionen

a) versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A § 6 Nr. 2b) sind

aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte);

bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;

b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2b) sind Sicherheitsbehältnisse, die

aa) durch die W T GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und

bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).

2. Entschädigungsgrenzen

a) die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf

aa) den vereinbarten Betrag für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,

bb) den vereinbarten Betrag für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,

cc) den vereinbarten Betrag für Schmucksachen, Edelsterne, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.

§ 5 BB Plus VHB 2010 enthält folgende Regelung:

§ 5 Unterversicherung, Entschädigungsgrenzen

Für die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Naturgefahren, erweiterte Gefahren, unbenannte Gefahren:

2. Entschädigungsgrenze für Wertsachen

Der vereinbarte Prozentsatz für die Entschädigung für Wertsachen nach Abschnitt A § 13 Nr. 2a) VHB 2010 beträgt je Versicherungsfall 30 % der Versicherungssumme.

3. Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge außerhalb von Wertschutzschränken

Der vereinbarte Betrag für die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge außerhalb von Wertschutzschränken nach Abschnitt A § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2010 beträgt je Versicherungsfall 1.500 €.

4. Entschädigungsgrenze für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere außerhalb von Wertschutzschränken

Der vereinbarte Betrag für die Entschädigung für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere außerhalb von Wertschutzschränken nach Abschnitt A § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2010 beträgt je Versicherungsfall 7.500 €.

5. Entschädigungsgrenze für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin außerhalb von Wertschutzschränken

Der vereinbarte Betrag für die Entschädigung für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin außerhalb von Wertschutzschränken nach Abschnitt A § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2010 beträgt je Versicherungsfall 20.000 €.

6. Außenversicherung

….

Hausratversicherung - Tresorklausel - Entschädigungsgrenze
(Symbolfoto: zef art/Shutterstock.com)

Bei dem Einbruchdiebstahl entwendeten die Täter u. a. Schmuck im Wert von 41.700 € aus einem in der Wand verankerten Schranktresor der Firma C-KG, der weder durch die W T GmbH noch durch eine andere Prüfstelle anerkannt war. Bei der Regulierung des Schadensfalles berief sich die Beklagte auf die Entschädigungsgrenze von 20.000 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der vor dem Landgericht gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klausel des § 13 Nr. 1b) VHB 2010 unwirksam sei. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Bei Auslegung der Klausel werde nicht mit der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit verdeutlicht, wann ein Wertschutzschrank einem Sicherheitsbehältnis im Sinne der Klausel entspreche. Wenn die Klausel auf die W T GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle verweise, handele es sich um einen Verweis auf ein unbekanntes, nicht ohne weiteres zugängliches Regelungswerk. Die W sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Sämtliche Zertifizierungen und Änderungen lägen im ausschließlichen Einflussbereich des Versicherers. Unklar sei auch die Formulierung „durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle“. Welche Prüfstellen dies sein könnten, wer die Qualifizierung vornehmen müsse und wie eine solche Qualifizierung auszusehen habe, ergebe sich aus der verwendeten Klausel nicht. Auch bei einer Internetrecherche erhalte der Versicherungsnehmer keine eindeutige Antwort. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Formulierung in der verwendeten Klausel keinerlei Hinweis darauf enthalte, auf welchen Zeitpunkt sich die Zertifizierung beziehen müsse. Sämtliche Zertifizierungen und Änderungen lägen im Einflussbereich des Versicherers, also der Beklagten.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich näher begründeten Rechtsauffassung fest, dass mit der verwendeten Klausel des § 13 Nr. 1b) VHB 2010 eine verhüllte Obliegenheit bezeichnet werde. Diese führe nur dann zu einer Leistungsfreiheit, wenn die Obliegenheitsverletzung ursächlich gewesen sei (§ 28 Abs. 3 VVG). Eine solche Kausalität sei im Schadensfall nicht gegeben.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht auf eine Regulierungszusage des Regulierungsbeauftragten der Beklagten stützen könne, was der Kläger näher auf Seite 6 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 143 ff.) ausführt.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn 10 O 427/15 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 21.395,58 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 22.09.2016 Bezug genommen.

An den dortigen Ausführungen hält der Senat nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 03.11.2016 fest.

Die Regelungen in der sog. Tresorklausel des § 13 Nr. 1b) VHB 2010 in Verbindung mit § 5 Nr. 2-5 BB VHB 2010 sind wirksam. Die Klauseln sind weder für den Versicherungsnehmer überraschend noch verstoßen sie gegen das Transparenzgebot noch benachteiligen sie den Versicherungsnehmer unangemessen (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 04.01.2012 – 20 U 124/11 – zu A § 13 Nr. 2b VHB 2008, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juli 2010 – 5 U 613/09 – zu § 19 VHB 92, juris).

Die Regelungen in § 13 Nr. 1b und  2 VHB 2010 in Verbindung mit § 5 Nr. 2-5 BB VHB 2010 sind nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Das wäre nur der Fall, wenn zwischen den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Klausel eine deutliche Diskrepanz bestände, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung vom dispositiven Recht, und den besonderen Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, bestimmt (BGH, Urt. v. 21.11.1991 – IX ZR 60/91 -, juris).

Vorliegend wird der Versicherungsnehmer bereits durch die klaren und drucktechnisch hervorgehobenen Überschriften „Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke“ bzw. „Unterversicherung, Entschädigungsgrenzen“ auf den Inhalt der Regelungen aufmerksam gemacht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass Bargeld, Schmuck und sonstige Wertsachen durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet sind und deshalb die Art der Verwahrung Auswirkung auf den Versicherungsschutz haben kann. Er muss deshalb mit einer Entschädigungsgrenze für diese Sachen rechnen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2012 – 20 U 124/11 -, juris). Die Regelung von Entschädigungsgrenzen für Bargeld, Schmuck und sonstige Wertsachen abhängig von dem Ort der Aufbewahrung war bereits in § 19 VHB 84 der Musterbedingungen vorgesehen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juli 2010 – 5 U 613/09 – juris). Die Differenzierung der Wertgrenzen nach dem Ort der Aufbewahrung ist – wie die Regelung in § 19 VHB 84 zeigt – seit über 30 Jahren allgemein üblich. Dass nicht jeder Tresor zu einer Erhöhung der Wertgrenzen führt, sondern in der jeweiligen Klausel besondere Anforderungen an die Beschaffenheit des Behältnisses gestellt werden, entspricht ebenfalls allgemeiner Versicherungspraxis und leuchtet auch einem versicherungsrechtlichen Laien ein.

Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (a. A. Jula, in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13, Rn. 16 f.). Insbesondere ist die Regelung in § 13 Nr. 1b aa) VHB 2010, wonach Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2b) Sicherheitsbehältnisse sind, die durch die W T GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstellen anerkannt sind, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend klar und verständlich. Die Zertifizierung von Sachen durch die W T GmbH (nachfolgend W) ist allgemein bekannt. Die Anbringung von Prüfvermerken durch die W auf Waren und/oder deren Verpackung ist üblich und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar. Zudem weisen Hersteller in der Artikelbeschreibung im Internet ausdrücklich darauf hin, wenn ein Tresor über eine entsprechende Anerkennung durch die W oder eine andere Prüfstelle verfügt.

Die vom Kläger in seiner ergänzenden Stellungnahme aufgeworfene Differenzierung zwischen dem auf einem Wertschutzschrank angebrachten Prüfsiegel und der tatsächlichen Anerkennung durch die Prüfstelle vermag eine Intransparenz der Klausel nicht zu begründen. Die Klausel stellt nach ihrem Wortlaut eindeutig auf die Anerkennung durch die Prüfstelle ab. Durch das Prüfsiegel wird die nach den Bedingungen erforderliche Anerkennung nur nach außen, d. h. für den Versicherungsnehmer ohne fremde Hilfe erkennbar, verdeutlicht. Bei einem im regulären Handel erworbenen Wertschutzschrank kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein darauf befindliches Prüfsiegel zuverlässig Auskunft darüber gibt, dass die bescheinigte Anerkennung tatsächlich erfolgt ist. Die rein theoretische Möglichkeit eines gefälschten W-Prüfsiegels steht der Transparenz der Klausel nicht entgegen. Die Beklagte als Verwender der Allgemeinen Versicherungsbedingungen trägt nicht das Risiko, wenn der Versicherungsnehmer einen Wertschutzschrank mit einem gefälschten Prüfsiegel erwerben sollte. Vorliegend verfügte der Wandtresor des Klägers unstrittig über überhaupt keinen Prüfvermerk.

Unschädlich ist, dass in der Klausel der Begriff „gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle“ nicht näher definiert wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 – IV ZR 38/14 -; Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 -; Urteil vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06 -; alle zitiert nach juris). Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist zu beachten, dass durch eine allzu detaillierte Regelung unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen können, die den Interessen des anderen Vertragsteils abträglich sind (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – VII ZR 308/89 -, BGHZ 111, 388-393, juris; Staudinger/Michael Coester (2013) BGB § 307, Rn. 195).

Daran gemessen beschreibt die Klausel so klar und durchschaubar wie möglich die Anforderungen, die an einen Wertschutzschrank zu stellen sind, um eine Begrenzung der Entschädigung nach § 13 Nr. 2 b) VHB 2010, § 5 Nr. 5 BB Plus VHB 2010 zu verhindern. Es liegt in der Natur der Sache, dass Hausratsversicherer nicht enumerativ die anzuerkennenden Prüfstellen in ihren Bedingungen festlegen können und dürfen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass während der Vertragslaufzeit weitere qualifizierte Prüfstellen hinzukommen und ein Versicherungsnehmer benachteiligt würde, wenn er sich nicht auf deren Anerkennung berufen dürfte, die in einem Prüfungsvermerk zum Ausdruck kommt. Gerade die Verbindung der W mit der Versicherungswirtschaft lässt es geboten erscheinen, dass die Hausratversicherer neben dem Prüfsiegel der W auch die Zertifizierung durch eine andere qualifizierte Prüfstelle anerkennen. Durch die Öffnung für weitere Prüfstellen liegen entgegen einer Literaturansicht (Jula in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13, Rn. 16) damit gerade nicht sämtliche Zertifizierungen und Änderungen im Einflussbereich des Versicherers. Eine nähere Beschreibung der Anforderungen, die an eine qualifizierte Prüfstelle zu stellen sind, ginge zudem zwangsläufig zulasten der Übersichtlichkeit der Klausel. Es sind zahlreiche qualifizierte Prüfstellen neben der W denkbar, wie etwa staatlich oder durch die IHK oder durch die Handwerkskammer anerkannte Institute. Angesichts dessen wäre auch eine Aufzählung von einzelnen anerkannten Stellen unbehelflich. Allein der TÜV verfügt über zahlreiche selbstständige Niederlassungen.

Vorliegend hätte eine Aufzählung anerkannter Prüfstellen dem Kläger ohnehin nicht weitergeholfen. Unstreitig verfügt der vom Kläger selbst eingebaute Wandtresor über keinerlei Zertifizierung. Dies war für den Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2013 auch erkennbar. Der Hersteller des streitgegenständlichen Tresors gibt auf seiner Internetseite zu den einzelnen von ihm angebotenen Produkten an, wenn diese zertifiziert sind. Wie auch K (in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13, Rn. 16) einräumt, ist für einen Versicherungsnehmer mit Hilfe des Internets nachprüfbar, ob der von ihm eingebaute Tresor über eine entsprechende Anerkennung verfügt oder nicht.

Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 27. Januar 2010 – IV ZR 129/09 -, juris) führt die Klausel in ihrer praktischen Auswirkung nicht dazu, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen. Der Versicherungsnehmer wird anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen und von K ( a.a.O.) zitierten Fall nicht auf ein ihm unbekanntes Vertragswerk des Versicherers verwiesen, welches für ihn unverständlich ist. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer allein anhand einer Internetrecherche prüfen, ob der betreffende Wertschutzschrank über eine Anerkennung durch die W oder eine andere Prüfstelle verfügt. Außerdem befinden sich Prüfsiegel auf der Verpackung und in der Regel auch auf dem Tresor selbst. Eine ausreichende Qualifikation staatlich anerkannter Prüfstellen liegt auf der Hand, wie z.B. des TÜV. Über die Qualifikation anderer Prüfstellen kann sich der Versicherungsnehmer über allgemein zugängliche Quellen, wie das Internet, informieren. Eine Marktanalyse ist nicht erforderlich. Bei Zweifeln kann er darüber hinaus beim Verkäufer, Hersteller oder dem Versicherer nachfragen. Eine dahingehende Nachfrage wäre dem Versicherungsnehmer zur Verhinderung einer Entschädigungsgrenze im Einzelfall zuzumuten. Lediglich ergänzend sei anzumerken, dass dem Senat, der als Spezialsenat für Sachversicherungsrecht häufiger mit der sog. Tresorklausel befasst war und ist, kein Fall aus der Praxis bekannt ist, in dem es zum Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über die Qualifikation einer Prüfstelle gekommen wäre. So nennen auch der Kläger und K (in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13, Rn. 16) kein Beispiel für die Zertifizierung eines Wertschutzschranks durch eine Prüfstelle, bei der zweifelhaft sein könnte, dass sie gleichermaßen qualifiziert ist wie die W.

Nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel kann auch kein Zweifel bestehen, dass für die Entschädigungsgrenzen maßgeblich ist, ob der Tresor im Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch die W oder eine andere Prüfstelle anerkannt war. Denn das Erfordernis einer Anerkennung des Tresors durch eine Prüfstelle dient für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar dem Zweck, einen besonderen Schutz für die darin aufbewahrten Wertsachen sicherzustellen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn jedes von einem Hersteller als Wertschutzschrank bezeichnetes Behältnis ohne die Überprüfung eines tatsächlich von ihm ausgehenden erhöhten Diebstahlschutzes zu einer Erhöhung der Entschädigungsgrenzen führen könnte. Im Übrigen dürfte die vom Kläger unter Hinweis auf die Kommentierung von K (in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13, Rn. 16) aufgeworfene Frage nach dem Zeitpunkt der Zertifizierung in der Praxis kaum geeignet sein, den Versicherungsschutz einzuschränken. Dem Senat ist trotz seiner Befassung mit einer Vielzahl von Fällen, in denen die sog. Tresorklausel eine Rolle spielte, nicht bekannt, dass eine einmal erteilte Zertifizierung eines Tresors durch eine Prüfstelle nachträglich wieder entzogen worden wäre, so dass der Versicherungsschutz sich gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs hätte verringern können. Soweit ein vom Versicherungsnehmer erworbenes Modell erst zu einem späteren Zeitpunkt zertifiziert werden sollte, würde sich dies ohnehin nur zu seinen Gunsten auswirken.

Die Regelungen in § 13 Nr. 1b und  2 VHB 2010 in Verbindung mit § 5 Nr. 2-5 BB VHB 2010 benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Abhängigkeit vom Aufbewahrungsort stellen einen angemessenen Interessenausgleich dar. Die übliche Prämienkalkulation wird von hohen Einzelrisiken freigehalten, die gesondert versichert bzw. geschützt werden müssen. Erkennbar hohe Risiken können durch eine Zusatzprämie oder dadurch versichert werden, dass besondere Entwendungshindernisse geschaffen werden. Eine solche unterschiedliche Tarifgestaltung und die Verstärkung des Präventionsgedankens anstelle von ausufernden Prämien liegen im Interesse der Versichertengemeinschaft (zum Ganzen OLG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juli 2010 – 5 U 613/09 -, juris). Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe (hier 217,43 € jährlich für Hausrat- und Wohnungsversicherung einschließlich Elementarschutz) kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass seine besonders diebstahlsgefährdeten Wertsachen unabhängig von dem Ort ihrer Aufbewahrung ohne Entschädigungsgrenzen versichert sind (OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2012 – 20 U 124/11 -, juris).

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Tresorklausel in § 13 Nr. 1b) aa) VHB 2010 eine objektive Risikobegrenzung darstellt und keine verhüllte Obliegenheit. Der Senat schließt sich der überzeugenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung an, mit welcher sich die Berufungsbegründung und die Stellungnahme des Klägers vom 03.11.2016 nicht auseinandersetzen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht geführt wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein von der W oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle zertifizierter Wertschutzschrank sich ebenso einfach von einem Einbrecher hätte öffnen lassen können wie der vom Kläger eingebaute Wandtresor, der über ein Zahlenschloss verfügte. Allein der Umstand, dass der Täter den vom Kläger eingebauten Wandtresor nicht herausgerissen und mitgenommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der streitgegenständliche Tresor den Sicherheitsanforderungen eines zertifizierten Wertschutzschranks gegen ein unberechtigtes Öffnen im eingebauten Zustand entsprochen hätte.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch aus einer von ihm behaupteten Regulierungszusage. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 20.09.2016, denen der Kläger in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht entgegengetreten ist.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Der Senat hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Transparenzgebot auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Die rechtliche Bewertung des Senats stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Klauseln überein (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juli 2010 – 5 U 613/09 -; OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2012 – 20 U 124/11 -, alle zitiert nach juris). Eine vereinzelte abweichende Meinung in der Kommentarliteratur gebietet keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 543 ZPO folgt nicht daraus, dass die Entscheidung des Senats zur Wirksamkeit einer bestimmten Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Auswirkung auf einen größeren Personenkreis haben kann (Baumbach, ZPO, § 543, Rn. 7 „größerer Personenkreis“). Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist auch im Übrigen nicht geboten. Es handelt es sich um eine reine Rechtsfrage.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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