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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Anforderungen an einen geeigneten Verweisungsberuf

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 27/15 – Urteil vom 26.04.2017

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.04.2015 – 14 O 245/10 – wird die Beklagte verurteilt,

a) an den Kläger 8.553,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2010 zu zahlen;

b) dem Kläger ab September 2010 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 610,94 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. … bis längstens 01.07.2021 zu zahlen;

c) dem Kläger volle Befreiung von der Beitragspflicht für die vorstehend genannte Versicherung und für die in sie eingeschlossene Zusatzversicherung ab Juli 2009 bis längstens 01.07.2021 zu gewähren.

2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.394 € festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer seit dem Jahr 1987 bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr: …, Bl. 12 d.A.) in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die „Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung für Versicherungen mit Renten- und Kapitalzahlung für den Fall der Berufsunfähigkeit“ (Bl. 976 d.A.) zugrunde. Versicherungsablauf ist am 01.07.2021.

Der Kläger war – zuletzt in gesunden Tagen – seit 20 Jahren bei der D. Hüttenwerke AG als Schlosser in der mobilen Instandhaltung tätig und ihm oblagen Führungsaufgaben (Bl. 113 f. d.A.). Ab dem 01.06.2010 bis November 2012 war er als VI-Prüfer in der mobilen Instandhaltung an Krananlagen eingesetzt, ab dem 01.04.2013 als „Reservist WS Dickblech“. Seit dem 01.05.2014 ist er als Brenner beschäftigt.

Am 20.07.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten telefonisch die Gewährung der für den Fall der Berufsunfähigkeit versprochenen Rentenleistungen wegen eines chronischen Schmerzsyndroms bei mehreren Bandscheibenvorfällen. Die Rentenleistungen betrugen ab dem 08.05.2009 monatlich 610,94 € und haben sich zwischenzeitlich auf 626 € erhöht.

Der Kläger hielt sich zur konservativen Behandlung eines Bandscheibenvorfalls vom 24.3. bis zum 08.04.2009 stationär in der Marienhausklinik St. Josef in Losheim am See auf. Ausweislich des Entlassungsberichts der Caritasklinik St. Theresia Saarbrücken vom 11.03.2010 (Bl. 26 d.A.) befand der Kläger sich dort wegen eines chronischen, multifaktoriellen, muskulo-seklettalen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren im Chronifizierungsstadium III nach Gerbershagen bei:

– NP-Prolaps C6/7 und C4/5 mit

– Zustand nach ventraler Fusion C4/5 (07/2009) mit Cage und Verriegelungsplatte

– NP-Protusion in Höhe L1/2 und L2 rechts bei neuroforaminaler Einengung

– DHC-Entzug

– CTS bds., rechts Zustand nach OP

– Zustand nach Neurolyse rechts 2007

– Verdacht auf Periarthropathia humeroscapularis bds.

– Stato-muskulärer Imbalance

– ISG-Blockade

– Medikamentenfehlgebrauch

– V.a. craniomandibuläre Dysfunktion

vom 15.02.2010 bis zum 05.03.2010 in stationärer Behandlung und vom 09.03.2010 bis zum 16.03.2010 in poststationärer Behandlung. Der Krankentagegeldversicherer teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.2010 (Bl. 34 d.A.) mit, dass die Krankentagegeldversicherung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit geendet habe.

Mit Schreiben vom 12.03.2010 (Bl. 22 d.A.) lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen auf der Grundlage des fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens der Dr. med. T. vom 03.03.2010 (Bl. 44 ff. d.A.) ab.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 22.03. und vom 26.3.2010 sowie auf den Entlassungsbericht der Caritasklinik St. Theresia Saarbrücken vom 11.03.2010 behauptet, wegen eines chronischen Schmerzsyndroms bei mehreren Bandscheibenvorfällen seit dem 29.01.2009 (Bl. 104 d.A.) bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Dr. M. vom 22.03.2010 (Bl. 24 d.A.) solle er das Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg vermeiden. Seit dem 26.01.2009 sei er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ein im November/Dezember 2009 durchgeführter Wiedereingliederungsversuch sei fehlgeschlagen.

Da er gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mit der Tätigkeit eines Kranschlossers verbundenen schweren körperlichen Tätigkeiten zu verrichten, habe ihn seine Arbeitgeberin seit dem 01.06.2010 nur noch in der vorbeugenden Instandhaltung an Krananlagen sowie für Einsteharbeiten an Krananlagen eingesetzt.

Mit den Schriftsätzen vom 10.09.2012 (Bl. 446 d.A.) und vom 23.03.2015 (Bl. 671 d.A.) hat der Kläger weitere Verschlechterungen seines Gesundheitszustands vorgetragen, die mit deutlichen Funktionseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Schmerzen und einem Kraftverlust im rechten Arm und in der rechten Hand verbunden seien. In der Zeit vom 17.01. bis 19.01.2013 sei im DRK-Krankenhaus S. ein operativer Eingriff in die rechte Schulter erfolgt. In einer weiteren Operation seien nunmehr auch die Halswirbel 5/6 versteift worden. Insgesamt habe es sich um eine im Jahr 2009 beginnende schleichende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gehandelt.

Der Kläger hat deshalb Zahlung rückständiger Renten in Höhe von 10.642 € (17 Monate x 626 € von April 2009 bis einschließlich August 2010, künftige Rentenzahlungen ab September 2010 in Höhe von monatlich 626 € bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages mit Ablauf des Monats Juli 2021 und die Rückerstattung von Prämien bzw. künftige Freistellung von Prämien von April 2009 bis Juli 2021 (148 Monate x 130 € monatlicher Beitrag = 19.240 €) verlangt.

Die Beklagte hat Ansprüche des Klägers dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es fehlten schon hinreichend konkrete Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zum Krankheitsbild. Auf dieser Grundlage könnten nach der ergänzenden Stellungnahme des Dr. T. vom 24.02.2011 (Bl. 200 d.A.) keine Feststellungen zur Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf getroffen werden. Die im Rechtsstreit geltend gemachten Verschlechterungen des Gesundheitszustandes könne der Kläger nur im Rahmen eines neuen Leistungsantrags geltend machen.

Dessen ungeachtet hat sie mit Schriftsatz vom 11.07.2012 die Ansicht vertreten, dass der Kläger auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit konkret oder auf eine andere Tätigkeit – etwa die eines Beraters in einem Fachhandel – abstrakt verwiesen werden könne (Bl. 428 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 (Bl. 488 d.A.) hat die Beklagte den Kläger außerdem auf die Tätigkeit eines Werkstoffbearbeiters (Maschinenführer) im Feingerätebau (Bl. 489 d.A.) und eines Montagemechanikers (Schlossmachers) in Montagearbeiten der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie (Bl. 492 d.A.) verwiesen. Einen von ihr errechneten Einkommensverlust von 16,8 % habe der Kläger hinzunehmen. Bei den konkret ausgeübten Tätigkeiten seien überhaupt keine relevanten Einkommenseinbußen festzustellen. Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 (Bl. 620 d.A.) hat die Beklagte den Kläger auch auf die seit dem 01.05.2014 ausgeübte Tätigkeit eines Brenners verwiesen.

Der Kläger ist einer Verweisung entgegen getreten. Er verfüge nicht über die zur Ausübung der (abstrakten) Verweisungstätigkeiten eines Werkstoffbearbeiters oder eines Montagemechanikers erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und sei in Teilbereichen auch gesundheitsbedingt zu deren Ausübung außerstande. So fehlten ihm die erforderlichen Fingergeschicklichkeit und der zum Feinschleifen erforderliche Kraftschluss der Hände. Des Weiteren stünden das Vorliegen einer Sehschwäche und einer Allergie gegen Öle der Ausübung der Verweisungstätigkeiten entgegen.

Darüber hinaus hat der Kläger auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine konkrete Verweisung bestritten, weil die späteren Tätigkeiten seiner bisherigen Lebensstellung nicht entsprächen. Als Facharbeiter, als welcher er bis November 2012 eingesetzt gewesen ist, habe er zu der Entgeltgruppe F14 gehört, in welcher eine personenbezogene Entlohnung erfolgt sei. Zu dem dort vorgesehenen Stundenlohn seien Zulagen wie etwa Funktionszulagen oder Schichtzulagen hinzugekommen. Während er ursprünglich bis 31.05.2010 als „Kranschlosser WS“ in der sogenannten „Konti-Wechselschicht“ – Früh-, Spät- und Nachtschicht, montags bis sonntags – eingesetzt gewesen sei, habe er ab Juni 2010 bis Oktober 2012 allerdings nur noch montags bis freitags in der Frühschicht eingesetzt werden können, wodurch sich sein Einkommen reduziert habe. Hätte er auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz verbleiben können, hätte sich sein Einkommen jährlich um rund 200 € gesteigert. Schon das Mindest-Normaleinkommen hätte sich in der Entgeltgruppe F14 für Facharbeiter bis Ende 2010 auf einen Bruttolohn von 50.600 € gesteigert und sich in den Folgejahren bis zu einem Betrag von ca. 54.700 € fortentwickelt. Seit November 2012 werde er gesundheitsbedingt nicht mehr als Facharbeiter beschäftigt, sondern habe er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen erneut eine andere Tätigkeit aufnehmen müssen, die darin bestanden habe, hergestellte Bleche zu kontrollieren. In seiner Tätigkeit als „Reservist WS Dickblech“ ab 01.04.2013 sei er nur noch arbeitsplatzbezogen entlohnt worden. Dabei habe er zwar wieder in Früh-, Spät- und Nachtschicht gearbeitet, allerdings sei sein Einkommen erheblich gesunken.

Hinzu komme, dass er in seiner früheren Tätigkeit am Meisterlehrgang habe teilnehmen können, den er aufgrund seiner Berufserfahrung sicher auch positiv abgeschlossen hätte. In diesem Fall wäre auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gehaltserhöhungen seit den Jahren 2006 bis 2008 mittlerweile eine Lohnsteigerung von mindestens 30 % eingetreten. Auch wenn man die Möglichkeit eines Meisterlehrgangs außer Betracht lasse, seien Lohneinbußen von mindestens 25 % zu verzeichnen.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in gesunden Tagen eine leitende Position – ähnlich einem Kolonnenführer – inne gehabt habe und als Vorarbeiter-Vertreter eingesetzt gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens des Dipl. Ing. M. vom 20.02.2012 (Bl. 334 ff. d.A.) und der Vernehmung der Zeugen B. (Bl. 279 d.A.) und Disteldorf (Bl. 610 d.A.) mit am 30.04.2015 verkündetem Urteil (Bl. 706 d.A.) abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob der Kläger krankheitsbedingt zur Ausübung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit außerstande gewesen ist, weil er jedenfalls auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten habe verwiesen werden können.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe verkannt, dass bereits die ab dem 01.06.2010 ausgeübte Tätigkeit eines Prüfers in der mobilen Instandhaltung geringere Kenntnisse und Fähigkeiten als der Ausgangsberuf des Klägers verlangt habe, in welchem er als Kolonnenführer und stellvertretender Vorarbeiter eingesetzt gewesen sei. Wegen des Wegfalls der Wechselschichten habe er hier nur ein geringeres Einkommen erzielt. Nichts anderes gelte für die ab November 2012 ausgeübte Tätigkeit als „Reservist WS Dickblech“, die im Vermessen und Beschriften der Bleche und dem Ausdruck von Schablonen bestehe und teilweise auch von Ferienhelfern ausgeführt werde. Nachdem die vorgenannte Position wegrationalisiert worden sei, sei der Kläger im Rahmen der Tätigkeit als Brenner damit befasst gewesen, aus einer Brennerkarte die Fertigmaße der Bleche zu entnehmen und diese unter Zuhilfenahme eines Metermaßes mit Kreide auf dem Blech aufzuzeichnen und die Bleche im Brenner „abzufahren“. Für die Tätigkeit eines Brenners sei eine berufliche Qualifikation überhaupt nicht erforderlich. Vielmehr genüge ein Anlernen für die Dauer von maximal sechs Wochen. All diese Arbeiten seien qualitativ weniger hochwertig als die Ausgangstätigkeit des Klägers. Heute sei er lediglich noch eine Art Hilfsarbeiter. Das Landgericht habe versäumt, hierzu und zu der ungünstigen Lohnentwicklung Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Landgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Kranschlosser weit länger als ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, so dass für ihn auch die Regelung des § 2 Abs. 3 BUZ streite. Auch die späteren Tätigkeiten habe er nur unter Einnahme von Schmerzmitteln verrichten können. Dem habe das Landgericht durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.04.2015 – 14 O 245/10 –

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.642 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger ab September 2010 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 626 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. … zu zahlen, und zwar einschließlich zum Ablauf des Monats Juli 2021,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger volle Befreiung von der Beitragspflicht für die vorstehend genannte Versicherung und für die in sie eingeschlossene Zusatzversicherung ab April 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers für unsubstantiiert und außerdem für verspätet.

II.

Die Berufung des Klägers hat in weit überwiegendem Umfang Erfolg.

1.

Die Beklagte verspricht in § 1 Abs. 5 B-BUZ für den Fall einer mindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für Haupt- und Zusatzversicherung und die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 B-BUZ vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht; nach § 2 Abs. 2 B-BUZ liegt teilweise Berufsunfähigkeit vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind. Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise an der Berufsausübung gehindert gewesen, so gilt gemäß § 2 Abs. 3 B-BUZ die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Gemäß § 1 Abs. 6 B-BUZ entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird sie später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Nach § 1 Abs. 7 B-BUZ erlischt der Anspruch – unter anderem –, wenn die Versicherungsdauer abläuft.

2.

Da der Kläger geltend macht, seit dem 29.01.2009 berufsunfähig zu sein, ist seine Klage auf dieser Grundlage jedenfalls insoweit von vornherein abweisungsreif, als er Versicherungsleistungen bereits ab April 2009 verlangt.

Unstreitig ist die Beantragung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit telefonisch am 20.07.2009, mithin mehr als drei Monate nach dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit, erfolgt. Das hat nach § 1 Abs. 6 B-BUZ zur Folge, dass der Anspruch erst mit Beginn des Monats Juli 2009 entstehen konnte. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die dreimonatige Ausschlussfrist (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1994 – IV ZR 324/93 – VersR 1995, 82; Rixecker in Beckmann-Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 46 Rdn. 240) unverschuldet versäumt hätte, etwa weil er sich der Auswirkungen der körperlichen Beeinträchtigungen auf die Berufsfähigkeit nicht bewusst gewesen sei. Für die Monate April bis einschließlich Juni 2009 konnte dem Kläger mithin weder ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente noch auf Beitragsbefreiung zustehen.

Darauf, dass der Kläger mit der telefonischen Mitteilung vom 20.07.2009 die in § 1 Abs. 6 B-BUZ vorgesehene Schriftform nicht eingehalten hat, kann die Beklagte sich im Rechtsstreit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr berufen, nachdem sie mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 12.03.2010 (Bl. 22 d.A.) die Erbringung von Versicherungsleistungen mangels Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit abgelehnt hatte.

Die Beklagte macht ferner zu Recht geltend, dass mit dem Eintritt von Berufsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Bl. 21 d.A.) das – ggf. rückwirkende, vgl. Satz 2 – Erlöschen des Rechts auf die planmäßige Erhöhung der Leistungen verbunden ist. Der Kläger kann deshalb jedenfalls keine höhere Rente begehren, als die zum 08.05.2009 geltende Rente von monatlich 610,94 € gegen einen monatlichen Beitrag von 118,90 €. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten handelt es sich dabei um die Anpassung zum 01.07.2008 (Bl. 42 d.A.), die in zeitlicher Hinsicht auch für die behauptete Berufsunfähigkeit ab dem 29.01.2009 einschlägig ist. Soweit der Kläger seiner Klage eine Rente von monatlich 626 € zugrunde gelegt hat, ist sein Anspruch deshalb ebenfalls von vornherein unbegründet.

Die Beklagte beruft sich schließlich zu Recht auch darauf, dass im Versicherungsschein als Ablauf der Versicherung der 01.07.2021 angegeben ist und der Rentenanspruch nach § 1 Abs. 7 B-BUZ mit Ablauf der Versicherungsdauer erlischt (Bl. 980 d.A.). Der Kläger kann daher Leistungen bis längstens zum 01.07.2021 verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2003, 210).

3.

Der Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass er seit dem 29.01.2009 – oder einem späteren Zeitpunkt – voraussichtlich dauernd oder jedenfalls mehr als sechs Monate ununterbrochen in bedingungsgemäßem Umfang außer Stande gewesen ist, den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf als Kranschlosser in der mobilen Instandhaltung oder eine andere seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit infolge Krankheit auszuüben.

Das bedingungsgemäße Außerstandesein zur Ausübung des Berufs bedeutet, dass der Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht nicht überfordert werden darf. Es genügt also, dass dem Versicherten die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr möglich ist. Das betrifft alle Umstände, die die weitere Berufsausübung zur überobligationsmäßigen Anstrengung werden lassen, vor allem den gesundheitlichen Raubbau (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2000 – IV ZR 208/99 – VersR 2001, 89; Senat, Urt. v. 19.12.2014 – 5 U 40/13 – zitiert nach juris).

Dieser Nachweis des bedingungsgemäßen Außerstandeseins zur Ausübung des Berufs ist dem Kläger gelungen.

a)

Bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich auf den „zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“, abzustellen (§ 172 Abs. 2 VVG), mithin auf die letzte konkrete Berufsausübung zu dem Zeitpunkt, als die zur Grundlage der versicherungsvertraglichen Ansprüche gemachte Einschränkung der Leistungsfähigkeit noch nicht bestand. Das war die Tätigkeit eines (Kran-) Schlossers in der mobilen Instandhaltung bei der D. Hüttenwerke AG, welche der Kläger bei dem behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit bereits über einen Zeitraum von 20 Jahren ausgeübt hatte. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger sowohl seine berufliche Tätigkeit – schriftsätzlich, vor allem aber auch durch Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibung der AG der D. Hüttenwerke (Bl. 113/114 d.A.) – als auch den behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls hinreichend konkret dargelegt.

aa)

Setzt sich die berufliche Tätigkeit – wie hier – aus mehreren unterschiedlichen Verrichtungen zusammen, denen sowohl zeitlich als auch qualitativ unterschiedliches Gewicht zukommt, ist maßgeblich, ob der Versicherte seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch zu mehr als 50 % wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2003 – IV ZR 238/01 – VersR 2003, 631; Senat, Urt. v. 13.01.2010 – 5 U 339/06 – VersR 2010, 799; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 172 Rdn. 35).

Nach der sowohl von dem Zeugen B. (Bl. 278 ff. d.A.) als auch von dem erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. M. bestätigten Tätigkeitsbeschreibung des Klägers waren sowohl die unterschiedlichen Montage- und Reparaturarbeiten selbst als auch das ebenfalls anfallende Einrichten der Baustellen mit dem Anheben und Bewegen schwerer Gewichte – von 5 kg bis zu rund 60 kg – verbunden, wobei der Einsatz von Hilfsmitteln nur teilweise in Betracht kam. In der Arbeitsplatzbeschreibung der AG der D. Hüttenwerke ist die Tätigkeit demgemäß als körperlich schwere Arbeit eingestuft, die – unter anderem – mit dem Heben und Tragen von Lasten über 20 kg verbunden war (Bl. 113 d.A.). Danach war die Durchführung entsprechender schwerer körperlicher Tätigkeiten für den Beruf des Klägers prägend. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt es daher, wenn er behauptet, diese prägenden Tätigkeiten krankheitsbedingt nicht mehr ausüben zu können, weil er das Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg vermeiden solle.

In seiner persönlichen Anhörung durch den Senat (Bl. 887 d.A.) hat der Kläger unter Bezugnahme auf seine Tätigkeiten als Kranschlosser und VI-Prüfer ferner geschildert, dass auch die Beweglichkeit des Kopfes eingeschränkt gewesen sei; er habe den Kopf nicht drehen und auch nicht nach oben schauen können. Auch bei dem Besteigen von Leitern sei er gesundheitsbedingt beeinträchtigt gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das nicht „neu und widersprüchlich zu dem erstinstanzlichen Vortrag“ (Bl. 977 d.A.). Die Notwendigkeit, auf Leitern steigen zu müssen, ergab sich aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen der AG der D. Hüttenwerke (Bl. 113, 116 d.A.). Der Kläger hat auch bereits mit Schriftsatz vom 10.09.2012 vorgetragen, nicht mehr auf Gerüsten und Leitern arbeiten zu können (Bl. 445 d.A.).

bb)

Bei der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit handelte es sich um eine Facharbeitertätigkeit, die mit der Ausübung von Führungsaufgaben verbunden war.

Soweit die Beklagte hinsichtlich der Ausübung von Führungsaufgaben in der Berufungsinstanz die Verspätungsrüge erhoben hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, eine entsprechende Führungsposition – als Kolonnenführer und stellvertretender Vorarbeiter – innegehabt zu haben. Die Ausübung von Führungsaufgaben ergibt sich auch aus der bereits mit Schriftsatz vom 22.10.2010 (Bl. 103 d.A.) vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung der AG der D. Hüttenwerke (Bl. 113 d.A.). Das hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.

c)

Nach dem Ergebnis des zweitinstanzlich eingeholten orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. R. vom 17.08.2016 (Bl. 994 d.A.) steht fest, dass der Kläger seit dem 29.01.2009 in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Kranschlosser in der mobilen Instandhaltung berufsunfähig ist.

Der Sachverständige hat im Bereich der Halswirbelsäule ein mehrsegmentales Schadensbild mit Spondylodese in einem Segment und radikulärer Symptomatik zugrunde gelegt bei zusätzlicher cervicaler Spinalstenose. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige ein Nucleus prolaps mit rezidivierender radikulärer Symptomatik und deutlicher auch Formstörung und damit statischer Belastungsminderung festgestellt. Beide Diagnosen schränkten jeweils für sich genommen das Leistungsvermögen ein. Hinzu kämen ungünstige Wechselwirkungen. Vor diesem Hintergrund seien ab dem 29.01.2009 nur noch körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen möglich gewesen. Das Besteigen von Leitern und das Arbeiten auf Gerüsten sei ausgeschlossen gewesen, ebenso häufiges Bücken, Heben und Tragen. Hinsichtlich dieser, die berufliche Tätigkeit des Klägers prägenden Kerntätigkeiten hat der Sachverständige die Leistungsfähigkeit des Klägers – sowohl unter dem Aspekt der Fähigkeit als auch unter den Aspekten der Zumutbarkeit und der Prävention einer weiteren Schädigung – als vollständig (100 %) eingeschränkt angesehen. Damit war dem Kläger die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr möglich.

Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass wegen der fortgeschrittenen Schädigungen zu diesem Stichtag auch absehbar gewesen sei, dass die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Leistungsfähigkeit nicht mehr herzustellen sein werde.

d)

Die Beklagte hat den Kläger auch nicht erfolgreich auf einen anderen Beruf verwiesen.

Den Versicherer trifft zunächst bezüglich des Verweisungsberufs eine Aufzeigelast. Dieser genügt er nicht mit einer bloßen schlagwortartigen Aufzählung von Tätigkeiten. Denn geeignet ist ein Verweisungsberuf nur dann, wenn er den Einsatz von Kenntnissen, Fähigkeiten und Geschicklichkeiten erfordert, über die der Versicherungsnehmer trotz seiner körperlichen Einschränkungen verfügt, und auf der Einkommensseite eine Gleichwertigkeit mit dem zuvor ausgeübten Beruf gewährleistet ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.1993 – IV ZR 80/92 – VersR 1993, 953; Senat, Urt. v. 19.12.2014 – 5 U 40/14 – zitiert nach juris).

§ 2 Abs. 1 B-BUZ beschränkt die Verweisungsmöglichkeit auf Tätigkeiten, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen. Voraussetzung ist, dass der Versicherte aufgrund seiner vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Aufgabenbereich des Vergleichsberufs im Wesentlichen beherrscht und etwaige Defizite, wie sie jeder Antritt einer neuen Arbeitsstelle mit sich bringt, im Rahmen einer angemessenen Einarbeitung von drei bis sechs Monaten ausgleichen kann. Zu einer darüber hinausgehenden Fortbildung oder Umschulung ist der Versicherte nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1996 – IV ZR 238/95 – VersR 1997, 436; Urt. v. 03.11.1999 – IV ZR 155/98 – VersR 2000, 171; Senat, a.a.O.). In Bezug auf die Vergleichbarkeit des Verweisungsberufs mit der bisherigen Lebensstellung kommt es nicht allein auf einen Einkommensverlust und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen an, sondern auch auf die Wahrung des sozialen Status des Versicherten (BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 527/15 – VersR 2017, 216).

Außerdem muss die Ausübung des konkret aufgezeigten Verweisungsberufs dem Versicherten trotz seiner die Berufsunfähigkeit im Ursprungsberuf eventuell begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in dem bedingungsgemäßen Umfang möglich sein, ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 172 Rdn. 46).

aa)

Soweit die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 11.07.2012 (Bl. 428 d.A.) abstrakt auf die Tätigkeit eines Beraters in einem Fachhandel verwiesen hat, genügt nach diesen Maßstäben die verallgemeinernde Nennung eines Berufsbildes schon ihrer Aufzeigelast nicht.

bb)

Die mit Schriftsatz vom 11.07.2012 (Bl. 428 d.A.) ebenfalls ausgesprochene konkrete Verweisung auf die Tätigkeit eines VI-Prüfers in der mobilen Instandhaltung scheitert schon daran, dass auch diese Tätigkeit das Besteigen von Leitern und Gerüsten voraussetzt. Die Kläger war und ist an der Ausübung dieser prägenden Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren gehindert.

cc)

Auch die mit Schriftsatz vom 22.03.2013 (Bl. 488 d.A.) ausgesprochenen abstrakten Verweisungen auf die Tätigkeiten eines Werkstoffbearbeiters (Maschinenführer) im Feingerätebau (Bl. 489 d.A.) und eines Montagemechanikers (Schlossmachers) in Montagearbeiten der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie (Bl. 492 d.A.) sind schon aus gesundheitlichen Gründen unzulässig.

Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.12.2016 (Bl. 1073 d.A.) unter Zugrundelegung der Tätigkeitsbeschreibungen der Beklagten festgestellt, dass der Kläger aufgrund der eindeutig nachweisbaren neurologischen Störung mit Hinweisen auf eine zentral-nervöse Koordinationsstörung und Sensibilitätsstörungen zu mehr als 50 % daran gehindert ist, die mit den Verweisungstätigkeiten verbundenen hohen Anforderungen an die beidhändige Handgeschicklichkeit zu erfüllen.

Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

dd)

Es kann offen bleiben, ob dasselbe auch für die konkrete Verweisung auf die seit dem 01.05.2014 ausgeübte Tätigkeit eines Brenners gilt. Denn insoweit stand einer Verweisung die fehlende Vergleichbarkeit der Lebensstellung entgegen.

Dabei ist nicht allein von Belang, ob die Verweisung mit einer nicht mehr zumutbaren Schmälerung der Einkünfte verbunden wäre – was das Landgericht für eine errechnete Einkommenseinbuße von 16,8 % verneint hat -, sondern es kommt auch auf die Wahrung des sozialen Status des Versicherten an. Er darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die nicht die gleiche soziale Wertschätzung hat wie diejenige des Ausgangsberufs (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 527/15 – VersR 2017, 216; Urt. v. 17.09.1986 – IVa ZR 252/84 – VersR 1986, 1113; Senat, Urt. v. 29.10.2008 – 5 U 124/07-11 – VersR 2009, 971). Das ist hier aber in mehrfacher Hinsicht der Fall.

Zum einen war der Ausgangsberuf des Klägers – anders als die Tätigkeit als Brenner – mit der Ausübung von Führungsaufgaben verbunden. Zum anderen handelte es sich bei dem Ausgangsberuf des Klägers um eine Facharbeitertätigkeit, für welche dieser sich durch die Ausbildung zum Stahlbau-Schlosser qualifiziert hat. Demgegenüber handelt es sich nach der schriftlichen Aussage des Zeugen Disteldorf vom 21.11.2016 (Bl. 1070 d.A.) bei der Tätigkeit als Brenner um eine Anlerntätigkeit, die keine Facharbeiterausbildung erfordert und deren Ausübung – je nach den individuellen Fähigkeiten – bereits nach einer Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von sechs Wochen bis zu drei Monaten möglich ist. Sie erfordert mithin deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten als der Ausgangsberuf. Der Kläger ist für die Tätigkeit eines Brenners „überqualifiziert“.

Diese Umstände schließen eine Verweisung im Streitfall aus (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08 – VersR 2010, 1023 zu dem Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung als bedeutender Faktor einer Vergleichsbetrachtung; Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01 – NJW-RR 2003, 383).

4.

Da die Leistungspflicht der Beklagten gemäß § 1 Abs. 6 B-BUZ ab Juli 2009 bestand, errechnen sich rückständige Rentenleistungen in Höhe von 8.553,16 € (14 x 610,94 €). Darüber hinaus war auch hinsichtlich der Gewährung von Beitragsfreiheit auszusprechen, dass ein Anspruch nur bis längstens 01.07.2021 bestehen kann.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat – mit dem Landgericht (Bl. 716 d.A.) – auf 42.394 € fest.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

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