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Gutgläubiger Erwerb einer Forderung auf Auszahlung Lebensversicherung

OLG Koblenz – Az.: 1 U 1594/19 – Beschluss vom 03.12.2019

1. Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichter – vom 05.08.2019 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss bis zum 30. Dezember 2019 Stellung zu nehmen.

3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer an sie durch den Versicherer ausgezahlten Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.

Die Klägerin ist die Tochter des am 07.09.2017 verstorbenen …[A] (nachfolgend Versicherungsnehmer bzw. Erblasser) und dessen Alleinerbin (vgl. Erbschein des Amtsgerichts Bernkastel-Kues – Nachlassgericht – vom 04.04.2018, Anlage K 5, Bl. 12 Anlagenheft), die Beklagte war von 2005 bis Juli 2015 dessen Lebensgefährtin.

Der Erblasser hatte im April 2009 bei der …[B] Lebensversicherung AG (nachfolgend Versicherer) eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Er setzte seine damalige Lebensgefährtin, die Beklagte, als Bezugsberechtigte ein. Es handelte sich ausweislich des Versicherungsscheins des Versicherers vom 07.04.2009 (vgl. Anlage K 6, Bl. 13 Anlagenheft) um ein widerrufliches Bezugsrecht. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war die Beklagte nicht mehr dessen Lebensgefährtin, aber weiterhin als Bezugsberechtigte hinsichtlich der Lebensversicherung eingesetzt.

Die Klägerin teilte vor dem 13.09.2017 dem Versicherer mit, dass sie als Alleinerbin die Auszahlung der Versicherungssumme an sich selber begehre. Der Versicherer erklärte mit Schreiben vom 13.09.2017, dass sie die Versicherungssumme nicht an die Klägerin auszahlen könne. Die Klägerin widerrief sodann mit Schreiben vom 17.09.2017 gegenüber dem Versicherer das Schenkungsangebot des Erblassers und Versicherungsnehmers. Am 21.09.2017 teilte der Versicherer der Klägerin mit, dass er die Versicherungssumme an die Beklagte auszahlen werde, der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten erfolgte am 22.09.2017.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob für die Beklagte ein Rechtsgrund bestehe, die Versicherungsleistung im Verhältnis zur Klägerin behalten zu dürfen.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 5.984,55 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.12.2017 sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltshonorare in Höhe von 571,44 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 5.984,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung der Versicherungsleistung zugesprochen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung nicht.

1) Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagten ausgezahlten Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zugesprochen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 159 Abs. 2 VVG erwirbt ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Demgegenüber erwirbt ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf die Leistung des Versicherers gemäß § 159 Abs. 3 VVG bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

Bezüglich des widerruflichen Bezugsrechts liegt der gesetzlichen Regelung in § 159 Abs. 2 VVG der Gedanke zugrunde, dass dieser Zeitpunkt regelmäßig im Interesse des Versicherungsnehmers liegen dürfte, der durch die nur widerrufliche Bezeichnung des Dritten zum Ausdruck bringen möchte, dass er damit sein Recht noch nicht gänzlich aus der Hand geben will (vgl. Prölss/Martin-Schneider, Versicherungsvertragsgesetz, Kommentar, 30. Auflage 2018, VVG § 159 Rn.14).

Wird der Dritte hingegen nach § 159 Abs. 3 VVG als unwiderruflich Bezugsberechtigter bezeichnet, verzichtet der Versicherungsnehmer auf sein Recht, die einmal eingeräumte Bezugsberechtigung zu widerrufen, so will er im Zweifel den Bezugsberechtigten endgültig sichern. Danach soll der Rechtserwerb ohne jede weitere Verzögerung eintreten (vgl. Prölss/Martin-Schneider, aaO, VVG § 159 Rn.18 unter Bezugnahme auf BegrRegE S. 98).

Zutreffend führt das Landgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis, d. h. dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zugunsten Dritter, kraft dessen dem Bezugsberechtigten das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde, und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden (Versicherungsnehmer) und dem Begünstigten zu unterscheiden sei. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der sie begründenden Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – VersR 2008, 1054, juris Rn. 19; Urteil vom 26.11.2003 – IV ZR 438/02 – BGHZ 157, 79, 82 f., juris Rn. 8; Urteil vom 30.10.1974 – IV ZR 172/73 – NJW 1975, 382 f., zitiert nach beck-online; Urteil vom 14.10.1976 – IV ZR 123/75- WM 1976, 1130, zitiert nach juris; Urteil vom 25.04.1975 – IV ZR 63/74 – VersR 1975, 706, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 01.04.1987 – IVa ZR 26/86 – VersR 1987, 659, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12 – NJW 2013, 3448, zitiert nach beck-online; Seiffert, Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht, Neuere Entscheidungen des BGH zur Lebensversicherung und Anmerkung zu Nichtentscheidungen, RuS 2010, 177, 185).

Mit Recht führt das Landgericht aus, dass der Beklagten im Rahmen des Valutaverhältnisses kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Lebensversicherung zustehe. Denn aufgrund des am 17.09.2017 erfolgten Widerrufs des Schenkungsangebots des Versicherungsnehmers durch die Klägerin als dessen Alleinerbin ist der Beklagten keine wirksame Willenserklärung auf Abgabe eines Schenkungsangebots zugegangen, die die Beklagte gemäß §§ 147 BGB hätte noch annehmen können. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass mit der Einräumung eines Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis zum Versicherer der konkludente Auftrag an den Versicherer liege, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers als Bote an die Begünstigte zu überbringen, welche dieses durch Entgegennahme der Versicherungsleistung konkludent annehmen könne, wodurch das Valutaverhältnis wirksam zur Entstehung gelangen könne. Die Klägerin hatte bereits zuvor vor dem 13.09.2017 den Versicherer unter Berufung auf ihre Stellung als Alleinerbin angeschrieben und die Auszahlung der Versicherungssumme an sich begehrt. Indem der Versicherer mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 23.09.2017 erklärt hat, dass sie Versicherungssumme nicht an die Klägerin auszahlen könne, der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 21.09.2017 mitgeteilt hat, dass sie die Versicherungssumme an die Beklagte auszahlen werde, was anschließend mit Auszahlung des Betrages und Eingang auf dem Konto der Beklagten am 22.09.2019 auch erfolgt ist, hat der Versicherer als Bote ohne Botenvollmacht gehandelt. Die von dem Versicherer übermittelte Willenserklärung ist der Klägerin nicht mehr zuzurechnen.

Es kann offenbleiben, ob der Versicherer an die Beklagte aufgrund der Einräumung des Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer und Erblasser entsprechend der Regelung in § 808 BGB leistungsbefreiend leisten konnte. Denn dies betrifft nur das Rechtsverhältnis im Deckungsverhältnis zwischen der Klägerin als Alleinerbin des Versicherungsnehmers und dem Versicherer, nicht aber das Rechtsverhältnis im Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und der ursprünglich als Begünstigten bedachten Beklagten.

Die Beklagte konnte die Forderung auf Auszahlung der Lebensversicherung gegenüber dem Versicherer auch nicht gutgläubig erwerben, da es einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht gibt (vgl. Thomale, Der gutgläubige Forderungserwerb im BGB, JuS 2010, 857 ff. (857), zitiert nach beck-online; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, BGB § 823 Rn. 292, zitiert nach beck-online).

2) Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf eine etwaige Entreicherung bezüglich der erhaltenen Leistung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dass sie im Hinblick auf diverse Renovierungsaufwendungen und vorgenommenen Anschaffungen, die sie nach Erhalt der Versicherungssumme vorgenommen habe, entreichert sei, hat das Landgericht, gestützt auf die Bekundungen des Zeugen …[C] (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 08.07.2019, S. 2-4, Bl. 77–79 d. A.) überzeugend ausgeführt, dass die Beklagte und ihr Verlobter, der Zeuge …[C], diese Ausgaben nach Maßgabe ihrer monatlichen Leistungsfähigkeit aus der beiderseitigen Erwerbstätigkeit auch ohne die erhaltene Leistung aus der Lebensversicherung vorgenommen worden wären. Darüber hinaus hat das Landgericht nachvollziehbar dargelegt, dass andere Möbelstücke ausweislich der vorgelegten Rechnungen (zumindest teils) von dem Zeugen …[C] oder einer …[D] vor dem 22.09.2017, dem Tag der Gutschrift der Versicherungssumme auf dem Konto der Beklagten, gekauft und diesen unter dem 05.12.2017 in Rechnung gestellt worden seien.

Der Zeuge …[C] (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 08.07.2019, S. 2-4, Bl. 77–79 d. A.) hat bezüglich des gemäß Rechnung der Fa. Möbel …[E] GmbH & Co. KG vom 29.12.2017 gelieferten Boxingspringbetts bekundet, dass man sich dieses „gegönnt“ habe.

Zu Recht nimmt das Landgericht angesichts dieser Situation an, dass seitens der Beklagen keine Entreicherung vorliege. Angesichts des Gegenwerts des Boxingspringbetts ist die Beklagte, wie das Landgericht treffend ausführt, weiterhin bereichert.

2) Die Berufung der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen das angegriffene Urteil mit der Begründung, dass nach der Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht etwa ein Widerruf der Bezugsberechtigung der Beklagten aus der Lebensversicherung durch den Erblasser selbst erfolgt sei, weil es dem Willen des Erblassers entsprochen habe, dass diese Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten weiter fortbestehe.

Diese Argumentation der Berufung verfängt nicht. Denn vor Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die Beklagte konnte die Klägerin als Alleinerbin des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters noch wirksam den mit der Einräumung eines Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis zum Versicherer enthaltenen konkludente Auftrag an den Versicherer, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an die Begünstigte zu übermitteln, wirksam widerrufen. Es ist entgegen der Auffassung der Berufung der Beklagten unerheblich, ob der spätere Widerruf der Bezugsberechtigung durch die Klägerin dem Willen des Erblassers entsprach oder nicht.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung ohne Erfolg geltend, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Schenkung als möglicher Rechtsgrund für die Leistung an die Beklagte vor dem Widerruf der Bezugsberechtigung durch das Schreiben des Versicherers an die Beklagte vom 13.09.2017, in dem um Mitteilung der Bankverbindung der Beklagten gebeten worden sei, bereits vollzogen worden sei. Von einem Vollzug der Schenkung könnte allenfalls mit der Auszahlung der Lebensversicherung an die Beklagte am 21.09.2017 und dem Eingang der Gutschrift über die Versicherungssumme auf dem Konto der Beklagten am 22.09.2017 ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber bereits konkludent dem Versicherer, zeitlich vor dem 13.09.2017 mitgeteilt, dass sie die Auszahlung der Versicherungssumme an sich selbst begehre (vgl. tatbestandliche Feststellungen im landgerichtlichen Urteil S. 2) und darüber hinaus expressis verbis mit Schreiben vom 17.09.2017 das Schenkungsangebot ihres Vaters, dem Versicherungsnehmer und Erblasser, wirksam widerrufen, so dass von einem wirksamen Vollzug der Schenkung nicht mehr ausgegangen werden kann.

Soweit die Berufung argumentiert, dass eine etwaige Erklärung der Klägerin gegenüber der …[B] Lebensversicherung AG das Schenkungsversprechen des Erblassers nicht beseitige, ist dieser Aspekt nicht maßgebend, da mit dem Tod des Erblassers am 07.09.2017 die Klägerin als Alleinerbin Rechtsnachfolgerin des Erblassers geworden ist und wirksam dessen Schenkungsangebot, das in der Einräumung des Bezugsrechts zugunsten der Beklagten bestand und dem damit konkludent verbundenen Auftrag an den Versicherer, dieses der Beklagten zu übermitteln, wirksam widerrufen konnte.

Die Berufung der Beklagten verkennt, dass entgegen dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, so etwa in der Klageerwiderung (dort S. 2, Bl. 12 d. A.), der Vater der Klägerin, Versicherungsnehmer und Erblasser, der Beklagten kein unwiderrufliches Bezugsrecht, sondern ausweislich des Versicherungsscheins des Versicherers vom 07.04.2009 (vgl. Anlage K 6, Bl. 13 Anlagenheft) ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, das jederzeit wieder aufgehoben oder geändert werden konnte.

Die Beklagte wendet mit ihrer Berufung ohne Erfolg ein, dass das Landgericht aus dem Schreiben der Klägerin an den Versicherer, wonach sie als Alleinerbin die Auszahlung der Versicherungssumme an sich wünsche, versuche einen Widerruf der Schenkung unter Missachtung der Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.05.2018 – IV ZR 238(06 – zitiert nach juris) zu konstruieren.

In der vor dem 13.09.2017 erfolgten Mitteilung der Klägerin an den Versicherer, dass sie die Auszahlung der Versicherungssumme an sich selbst begehre (vgl. tatbestandliche Feststellungen im landgerichtlichen Urteil S. 2) liegt bereits konkludent der Widerruf des Schenkungsangebots an die Beklagte und die Aufforderung an den Versicherer, dieses Schenkungsangebot nicht mehr der Beklagten zu übermitteln. Hinzu kommt, dass unter dem 17.09.2017 ausdrücklich der Widerruf des Schenkungsangebots erklärt worden ist. Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung zutreffend unter Würdigung der bereits erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die vorbezeichnete BGH-Entscheidung gebildet.

Die Beklagte greift schließlich ohne Erfolg die Ausführungen des Landgerichts an, wonach die Beklagte sich nicht auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen könne. Die Beklagte meint, es sei unerheblich, dass die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen auch andere Rechnungsempfänger als die Beklagte aufwiesen. Entscheidend sei, dass diese Anschaffungen mit den Mitteln der Beklagten aus der Versicherungsleistung erbracht worden seien. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn der Zeuge …[C], Verlobter der Beklagten, hat, wie ausgeführt, in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht überzeugend ausgeführt, dass die Beklagte und er selbst, der Zeuge …[C], diese Ausgaben nach Maßgabe ihrer monatlichen Leistungsfähigkeit aus der beiderseitigen Erwerbstätigkeit auch ohne die erhaltene Leistung aus der Lebensversicherung getätigt hätten (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 08.07.2019, S. 2-4, Bl. 77–79 d. A.), so dass keine Entreicherung der Beklagten vorliegt.

Für eine weitere Befragung des Zeugen …[C] durch das Landgericht bestand keine Notwendigkeit, auch nicht für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

Schließlich hat die Beklagte aufgrund der von ihr getätigten Anschaffungen, die sie mit den Mitteln aus der Lebensversicherung bediente, einen Gegenwert erhalten, so dass auch deshalb von einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht ausgegangen werden kann.

Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.984,55 festzusetzen.

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