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Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit nach Wasserschaden wegen arglistiger Täuschung

LG Darmstadt – Az.: 28 O 22/18 – Urteil vom 24.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung gegenüber der Beklagten.

Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Sohn, mit notariellem Kaufvertrag vom 03.11.2016 das Anwesen [Anschrift] erworben. Dabei handelte es sich um eine freistehende, stark sanierungsbedürftige Immobilie Baujahr 1874 mit 3 in sich abgeschlossenen Wohneinheiten. Die Wärme- und Wassererzeugung erfolgt wohnungsweise über Gasetagenheizungen. Jede Wohnung verfügt über einen separaten Gas- und Stromzähler. Die Abgabe der Wärme in die Räume erfolgt über wandmontierte Heizkörper.

Zwischen der Beklagten und dem früheren Eigentümer, Herrn A, bestand seit dem 30.09.2014 eine Wohngebäudeversicherung betreffend das Anwesen [Anschrift].

Die Besitzübergabe an die Klägerin erfolgte am 19.12.2016.

Die am 03.11.2016 erfolgte Auflassung wurde am 26.04.2017 in das Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin meldete der Beklagten am 17.01.2017 einen Leitungswasserschaden vom 15.01.2017.

Die Beklagte entsandte den Schadenaußenregulierer B. Es wurde von der Beklagten der externe Sachverständige Diplom-Ingenieur M hinzugezogen. Dieser stellte bei einem Ortstermin vom 24.01.2017 einen Frostschaden an verschiedensten Leitungen in dem von der Klägerin erworbenen Haus fest. Die Leitungen wurden durch die Frosteinwirkung aufgesprengt. Zu den Gebäudeschäden liegt ein Schadenbericht des Ingenieur- und Sachverständigenbüros M vom 03.02.2017, Anl. BLD 3, vor.

Am 06. und 07.01.2017 zeichnete die Wetterstation Offenbach nächtliche Tiefsttemperaturen im knapp zweistelligen Minusbereich auf. Vom 8.01. bis zum 10.01.2017 lagen die Temperaturen im Bereich um 0 bis knapp -1°C. Die Tageshöchsttemperaturen lagen nach dem 09.01.2017 durchgehend im Bereich zwischen 0 und 6°C. Hierzu wird Bezug genommen auf die Temperaturkurve der Wetterstation Offenbach, nächtliche Tiefsttemperaturen vom 04.01.2017 bis 01.02.2017, Bl. 33 der Akte.

Es liegt ein Abtretungsvertrag der Klägerin mit dem Verkäufer A vom 15.11.2018 vor.

Die den Kaufpreis finanzierende [Bank] hat am 07.02.2017 eine Erklärung zur Zahlung an die Klägerin abgegeben.

Die Klägerin behauptet, in den zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs leer stehenden Objektes, seien regelmäßig durch Handwerker Renovierungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt worden sowie das von den Altmietern zurückgelassene Mobiliar ausgeräumt und entsorgt worden. In der Zeit vom 19.12.2016 bis zum 15.01.2017 sei nahezu täglich durch die beauftragten Handwerker an dem Objekt gearbeitet worden.

Zuletzt sei der Sohn der Klägerin am 09.01.2017 in dem Gebäude vorstellig geworden und habe dies kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Heizung in Funktion und das Gebäude temperiert gewesen. Am 15.01.2017 sei es zu einem Rohrbruchschaden gekommen. Von Passanten sei festgestellt worden, dass Wasser an der Fassade des Hauses herunterlaufe. Diese hätten die Feuerwehr alarmiert, welche wiederum die Polizei hinzu gerufen hätten. Die Feuerwehr habe die Eingangstüre geöffnet und den Hauptwasserhahn im Keller abgesperrt. Darüber hinaus seien die Sicherungen des Hauptstromkastens gezogen worden. Die Wohnung sei durch die Polizei wieder verschlossen und der neue Schlüssel auf der Polizeiwache hinterlegt worden, wo die Klägerin ihn abgeholt habe.

Ausweislich der Schadenkostenfeststellung des Ingenieur- und Sachverständigenbüros M sei an dem Gebäude ein Neuwertschaden von Euro 184.650,58 brutto entstanden. Darüber hinaus seien Aufräumkosten von Euro 4.581,50 brutto angefallen. Der Gesamtschaden belaufe sich auf Euro 159.010,15 netto bzw. Euro 189.222,08 brutto.

In allen Geschossen des Hauses seien die Lötverbindungen an den Heizungsleitungen gebrochen. Heizungswasser sei ausgetreten und habe sich über die Böden der 3 Geschosse ergossen. Die Decken seien durchnässt worden. Das Wasser sei in den Keller geflossen, wo es sich angesammelt habe. Die Holzbalkendecke sei durchnässt, ebenso die Wandbekleidung und der Wandputz. Sämtliche Türen seien durch die Nässeschäden massiv beschädigt.

Die Klägerin behauptet, bis zum 16.01.2017 habe sie vom weder vom Bestehen der Wohngebäudeversicherung noch von dem Inhalt und Umfang des gegenständlichen Versicherungsvertrages Kenntnis erlangt. Ihr seien auch nicht die Pflichten und Obliegenheiten aus diesem Vertragsverhältnis bekannt gewesen.

Der Schadenaußenregulierer B habe den Sohn der Klägerin angerufen und diesem mitgeteilt, die Beklagte sei aufgrund grobfahrlässiger Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten nicht zur Leistung verpflichtet, man sei bereit 30 % des Schadens zu regulieren. Zur Begründung habe die Beklagte ausgeführt, die Klägerin habe es unterlassen, regelmäßig in dem Gebäude vorstellig zu werden und dieses zu kontrollieren oder den Hauptwasserhahn abzutrennen. Außerdem hätte das Objekt beheizt werden müssen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Euro 159.010,15 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Euro 3.971,51 vorgerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten sowie die inhaltliche Richtigkeit und die Echtheit des Abtretungsvertrages.

Die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert für den Zeitwertschaden, sie könne allenfalls für die Neuwertspitze verfügungsbefugt sein.

Die Beklagte behauptet, der von der Klägerin mitgeteilte Schaden müsse zwingend in der ersten Januarwoche des Jahres 2017 eingetreten sein. Wäre tatsächlich eine Kontrolle des Sohnes der Klägerin am 09.01.2017 erfolgt, hätte der Frostschaden bemerkt werden müssen.

Die Heizung im Haus der Klägerin sei völlig einwandfrei gewesen. Es habe dort keinen technischen Defekt gegeben. Der Frostschaden, den der Sachverständige festgestellt habe, resultiere daraus, dass das Gebäude nicht beheizt, sondern die Heizung abgestellt worden sei.

Bei der Übergabe am 19.12.2016 sei der Stromzähler in dem von der Klägerin erworbenen Haus abgelesen worden. Die Stromzählerstände seien, als der Sachverständige M die Stromzähler im Rahmen seines Ortstermins am 24.01.2017 kontrolliert habe, identisch mit den Zählerständen vom 19.12.2016 gewesen.

Die Klägerin habe arglistig versucht die Beklagte über Tatsachen zu täuschen, die für Grund und Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Dies führe dazu, dass die Beklagte leistungsfrei geworden sei.

Zudem habe die Klägerin Sicherheitsobliegenheiten verletzt, indem sie das nicht genutzte Gebäude nicht häufig genug kontrolliert und dort nicht alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert habe.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Wohngebäudeversicherung - Leistungsfreiheit nach Wasserschaden wegen arglistiger Täuschung
(Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche herleiten.

Die Klägerin ist aufgrund der erfolgten Abtretung und der Erklärung der [Bank] vom 07.02.2017 aktivlegitimiert. Das von der Beklagten dazu vorgenommene pauschale Bestreiten verfängt nicht.

Die Beklagte ist leistungsfrei.

Die Klägerin hat die Beklagte arglistig versucht über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind ( so auch OLG Hamm, Urteil vom 15. Juli 2002, 20 U 113/01; OLG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2000, 9 U 172/99; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Februar 2013, 7 U 229/11; § 26 allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 2002).

Die Klägerin hat in Kenntnis der tatsächlichen Umstände gegenüber der Beklagten einen Sachverhalt vorgetragen, der deutlich und zweifelsfrei unzutreffend ist.

Dies hat die Klägerin bewusst zur Erlangung der Versicherungsleistung durch die Beklagte nach Eintritt des umfangreichen Sachschadens vorgenommen.

Die Angaben der Klägerin sowohl zur angeblichen Kontrolle als auch zur durchgängigen Beheizungssituation des erworbenen Hauses können tatsächlich nicht stimmen und sind falsch.

Der Wasserschaden ist nach dem vorliegenden Schadenbericht des Sachverständigen M vom 03.02.2017 zweifelsfrei durch das Einfrieren von Rohrleitungen verursacht worden. Die Rohre, des von der Klägerin erworbenen Hauses, das zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht bewohnt war, konnten nur dadurch einfrieren, dass die Klägerin für eine nicht ausreichende Beheizung gesorgt hat.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin, war die Heizung des streitgegenständlichen Objektes nicht in Betrieb. Dies ergibt sich zwangsläufig aus dem Einfrieren der Rohrleitungen. Die Rohrleitungen des Hauses konnten nur dadurch einfrieren, dass in dem Haus Temperaturen vorgeherrscht haben, die das Wasser zum Gefrieren gebracht haben. Dies ist erst ab einer Temperatur von 0 °C möglich.

Die Beklagte hat eine Temperaturskala der Wetterstation Offenbach mit den nächtlichen Tiefsttemperaturen zwischen dem 04.01.2017 bis zum 1.02 2017 in ihrer Klageerwiderungsschrift eingeführt. Das Gericht hat sich der Mühe unterzogen, diese Tabelle noch einmal für den Ort Frankfurt am Main, wo sich das streitgegenständliche Haus befindet, zu überprüfen. Danach ist dem Vortrag der Beklagten zu folgen, dass ein Einfrieren der Rohre deutlich zum Zeitpunkt ab dem 05.01.2017 und vor dem 09.01.2017 erfolgt sein muss. Um 18:00 Uhr betrug die Temperatur am 05.01.2017 bereits -4 °C, um 24 Uhr -7 °C, sie ging am 06.01.2017 bis zu -10 °C um 18:00 Uhr hinunter und betrug um 24 Uhr -11 °C. Auch am 07.01.2017 lag die Temperatur deutlich unter dem Gefrierpunkt. Erst am 09.01.2017 gab es wieder vermehrt Temperaturen über dem Gefrierpunkt. Ab dem 11.01.2017 stiegen die Temperaturen deutlich an und bewegten sich auf bis zu 6 °C.

Dass der Vortrag der Klägerin, sie habe für eine ausreichende Beheizung gesorgt, nicht stimmen kann und falsch ist, ist auch dem Schadenbericht des Sachverständigen M zu entnehmen.

Dieser hat bei seinem Ortstermin vom 24.01.2017 die Zählerstände von Gas und Strom notiert und versucht die Zählerstände mit den Zählerständen zum Zeitpunkt der Übergabe des Objektes an die Klägerin am 19.12.2016 zu vergleichen. Bei dem Stromzähler im 1. Obergeschoss wurde festgestellt, dass zwischen dem 19.12.2016 und dem 24.01.2017 kein Strom verbraucht wurde. Der Stand vom 19.12.2016 bezüglich des Stromzählers im Erdgeschoss und im Dachgeschoss wurde dem Sachverständigen, trotz Aufforderung, nicht mitgeteilt, diese sind nicht bekannt. Anhand des Zählerstandes ist deutlich, dass die Etagenheizung im 1. Obergeschoss nicht betrieben worden sein kann, ein Betrieb der Etagenheizung ohne Strom ist nicht möglich.

Die Darstellung des Beklagtenvertreters, dass ein Platzen von eingefrorenen Rohrleitungen nur beim Auftauen erfolgen kann, steht der deutliche Einwand entgegen, dass sich Wasser beim Gefrieren ausdehnt und dadurch erheblicher Druck auf die Rohrleitungen erfolgt, den diese dann nicht mehr standhalten. Unberücksichtigt bleiben darf hierbei auch nicht, dass es sich um ein sehr altes Haus gehandelt hat und davon auszugehen ist, dass auch die Leitungen nicht mehr neu waren.

Der Austritt des Wassers hat auch gezeigt, dass die Klägerin die Hauptwasserleitung nicht abgesperrt hatte, ebenso die Leitungen. Ansonsten wäre es nicht zu dem beträchtlichen Schaden gekommen.

Dem Schadenbericht des Sachverständigen M ist zu entnehmen, dass die großen Mengen von ausgetretenem Wasser nicht alleine aus den frostgeschädigten Heizungsleitungen und Heizkörpern stammen können. Weitere Frostschäden müssen an den unter Putz verlegten Frischwasserleitungen eingetreten sein.

Dass tatsächlich Handwerker in dem Haus der Klägerin gearbeitet haben, kann in Anbetracht der in dem Haus vorherrschenden Temperaturen und des eingetretenen Schadens ebenso nicht stimmen. Dies belegen auch die Zählerstände des Stromzählers.

Dass die Klägerin das Haus ausreichend kontrolliert hat, ist in Anbetracht des Ereignisses deutlich nicht der Fall gewesen. Denkbar ist es, dass sich der Sohn der Klägerin am 09.01.2017 in dem Haus befunden hat. Dort muss er allerdings gemerkt haben, dass es sehr kalt war. Wahrscheinlich um Kosten zu sparen, wurde Weiteres nicht veranlasst. In Anbetracht der Temperaturen, ist es durchaus möglich, dass das Wasser erst im Laufe des Temperaturanstieges geflossen ist und davor in den Rohrleitungen, die tatsächlich schon geplatzt sein konnten, gefroren stand.

Soweit der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 14.01.2019 weitergehend vorgetragen hat, ist der diesbezügliche Vortrag zu der Problematik, wann und durch was das Einfrieren der Rohrleitungen erfolgt ist und inwieweit die Klägerin für eine ausreichende Beheizung gesorgt hat bzw. ausreichend kontrolliert hat und ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, nicht ergiebig und daher nicht weiter beachtlich.

Dass die Beklagte zudem erhebliche Sicherheitsobliegenheiten verletzt hat, indem sie das nicht genutzte Gebäude nicht häufig genug kontrolliert hat, die wasserführenden Anlagen nicht abgesperrt und entleert wurden und dadurch grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt hat, begründet weitergehend eine Leistungsfreiheit der Beklagten (§ 81 VVG). Zudem hat die Klägerin gemäß § 23 VVG durch das leer stehende Haus, was unstreitig nicht bewohnt war, die Gefahr erhöht. Die Beklagte ist insoweit nach § 26 VVG leistungsfrei geworden.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Leistung nur in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Die Beklagte ist bereits aufgrund des besonderen Verwirkungsgrundes der arglistigen Täuschung durch die Klägerin leistungsfrei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

 

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