Skip to content

Gebäudeversicherung – Wann liegt ein versicherter Sturmschaden vor?

OLG Hamm, Az.: I-20 U 11/15, Urteil vom 13.11.2015

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer für ein Wirtschaftsgebäude abgeschlossenen landwirtschaftlichen Versicherung mit eingeschlossener Sturmschadenversicherung zum Zeitwert wegen eines behaupteten Sturmschadens vom 27./28.10.2013 auf Ersatz von Reparaturkosten in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit dem im selbständigen Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T nicht bewiesen habe, dass die geltend gemachten Schäden auf dem Sturm beruhten. Im Übrigen sei die Klage unschlüssig, weil das fragliche Wirtschaftsgebäude nur zum Zeitwert versichert sei und der Kläger zum Zeitwert und Neuwert nicht vorgetragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass eine Mitverursachung der unstreitigen Gebäudeschäden durch den Sturm für das Bestehen des Entschädigungsanspruchs ausreiche. Dazu hätte das Landgericht näher Beweis erheben müssen.

Zum Wert des versicherten Gebäudes trägt der Kläger nun vor, der Neuwert belaufe sich auf 100.000,00 Euro, der Zeitwert zum Zeitpunkt des Sturmschadens auf 60.000,00 Euro.

Er beantragt, den Beklagten – abändernd – zu verurteilen,

1. an ihn 36.574,47 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.01.2014 zu bezahlen;

2. an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten iHv 1.590,91 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.01.2014 zu zahlen.

Gebäudeversicherung – Wann liegt ein versicherter Sturmschaden vor?
Symbolfoto: Shershavaja/Bigstock

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Sturm „Christian“ ursächlich sei für die geltend gemachten Schäden. Dass der Sachverständige T die Mitursächlichkeit nicht habe ausschließen können, genüge für den dem Kläger obliegenden Beweis gerade nicht. Ebenso wenig lasse sich der Beweis mit dem vorgelegten Privatgutachten C führen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger im Termin am 13.11.2015 persönlich angehört und den Sachverständigen Dipl.-Ing. T sein Gutachten vom 13.08.2014 mündlich erläutern lassen. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 13.11.2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch aus § 15 Ziffer 1 b) ALB 2008 wegen der geltend gemachten Schäden zu, weil er nicht bewiesen hat, dass diese auf einem Versicherungsfall iSd § 4 Ziffer 1 lit a ALB 2008 beruhen.

Versichert sind nach § 4 Ziffer 1 lit a) ALB 2008 u. a. Schäden, die auf der unmittelbaren Einwirkung eines Sturms auf versicherte Sachen beruhen. Eine solche unmittelbare Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht. Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Ist eine solche unmittelbare (Mit-)Ursächlichkeit des Sturms zu bejahen, so schadet es nicht, wenn der Schadenseintritt durch zuvor bereits vorhandene Gebäudeschäden ermöglicht oder zumindest begünstigt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Mai 1984 – 4 U 191/83 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2010 – 5 U 278/09 – 70, 5 U 278/09 -, Rn. 28, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. April 2006 – 5 U 496/05 – 53, 5 U 496/05 -, Rn. 20, juris).

Der Sachverständige T hat vor dem Senat zwar nicht ausgeschlossen, dass der Sturm die Gebäudeschäden als zeitlich letzte Ursache mit bewirkt habe, obwohl die Schäden an der windabgewandten Seite eingetreten seien, weil hier zumindest eine Sogwirkung anzunehmen sei. Es sei aber nach seiner Wertung weitaus wahrscheinlicher, dass die Schäden bloße Alterserscheinungen darstellten.

Im Hinblick auf die vom Kläger beschriebenen und auch vom Sachverständigen festgestellten Schäden an der Holzverschalung stellt der Kläger dies auch nicht mehr in Frage, weil er einräumt, dass diese auf dem Efeueinwuchs beruhen.

Dass auch die Schäden am Mauerwerk und am Kappengewölbe des Gebäudes nicht auf einen Sturm zurückzuführen sind, hat der Sachverständige damit erklärt, dass die an den Endfeldern des Kappengewölbes wirkenden Horizontalkräfte von den korrodierten Eisenträgern nicht mehr aufgefangen werden könnten, was zu einem Ausweichen der Außenwand nach außen führe. Aus diesem Grund sei es am Rand des Kappengewölbes zu einer Lockerung und dem Herausfallen von Mauerwerkssteinen gekommen.

Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend.

Demgegenüber vermag auch die vom Kläger vorgetragene zeitliche Nähe der Mauerwerksschäden und des Sturmereignisses dem Senat nicht die sichere Überzeugung davon zu vermitteln, dass der Sturm das altersschwache Gebäude weiter geschädigt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Ausweichen der Außenwände unter dem altersgeschädigten Kappengewölbe nicht nur allmählich vonstatten ginge, sondern auch zu plötzlich eintretenden Schadenbildern führen könne, insbesondere zum Herausfallen von Steinen, die sich zunächst in einem längeren Prozess gelockert hätten.

Vor diesem Hintergrund kommt eine weitere Beweisaufnahme nicht in Betracht. Der Kläger hat die von ihm angebotenen Zeuginnen nur zum Beweis der Tatsache benannt, dass die geltend gemachten Schäden erst nach dem Sturm „Christian“ aufgetreten seien. Dies belegt nach Einschätzung des Sachverständigen, der der Senat folgt, keine Mitursächlichkeit des Sturmereignisses.

Der Kläger ist damit für den behaupteten Sturmschaden beweisfällig geblieben.

Auf die streitigen Gebäudewerte kommt es nach alledem nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!