Eine Versicherungsnehmerin meldete einen Schaden und erwartete die rasche Auszahlung der Versicherungsleistung. Doch das Versicherungsunternehmen verweigerte die Zahlung, da es von ihrem behandelnden Hausarzt spezifische Auskünfte zu möglichen Vorerkrankungen des Gehirns oder Nervensystems aus den Jahren 2010 bis 2015 forderte. Selbst nach einem Rechtsstreit, der bis vor das Oberlandesgericht Dresden führte, blieb die geforderte Summe aus – allein wegen dieser fehlenden ärztlichen Angaben.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Durfte die Versicherung die Zahlung verweigern, obwohl der Schaden gemeldet war?
- Was wollte die Versicherungsnehmerin von ihrem Versicherer?
- Warum weigerte sich die Versicherung zu zahlen?
- Welche Spielregeln gelten, wenn ein Versicherungsfall geprüft wird?
- Warum war die Zahlung aus Sicht des Oberlandesgerichts noch nicht fällig?
- Spielten andere fehlende Unterlagen auch eine Rolle?
- Warum wurden die weiteren Forderungen der Klägerin abgewiesen?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann gilt eine Versicherungsleistung als „fällig“ und muss ausgezahlt werden?
- Was beinhaltet die „Mitwirkungspflicht“ eines Versicherungsnehmers im Leistungsfall und welche Bedeutung hat sie?
- Kann eine Versicherung die Zahlung verweigern, wenn nicht alle angeforderten Unterlagen vollständig vorliegen?
- Gibt es eine maximale Frist, innerhalb derer eine Versicherung einen Leistungsanspruch prüfen muss?
- Wann kann ein Versicherungsnehmer Schadenersatz oder Anwaltskosten bei verzögerter Versicherungsleistung verlangen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1656/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Dresden
- Datum: 21.01.2020
- Aktenzeichen: 4 U 1656/19
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Fälligkeit von Versicherungsleistungen und Mitwirkungspflichten des Versicherten)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die von ihrer Versicherung Geldleistungen forderte. Sie wollte, dass die Versicherung sofort zahlt und ihr weitere Nachteile sowie Anwaltskosten ersetzt.
- Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen. Es weigerte sich zu zahlen, da es noch nicht alle nötigen Informationen hatte.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Klägerin forderte Versicherungsleistungen aus ihrem Vertrag. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, da sie die notwendigen Prüfungen noch nicht abgeschlossen hatte.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Muss eine Versicherung zahlen, wenn sie noch nicht alle Unterlagen hat, um den Fall zu prüfen? Und welche Informationen muss der Versicherte der Versicherung geben?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Der Versicherungsanspruch ist noch nicht fällig, da die Klägerin eine objektiv notwendige Auskunft ihres Hausarztes zu möglichen Vorerkrankungen nicht vollständig vorgelegt hat.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält die geforderten Versicherungsleistungen vorerst nicht und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Durfte die Versicherung die Zahlung verweigern, obwohl der Schaden gemeldet war?
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schaden, melden ihn Ihrer Versicherung und erwarten eine schnelle Regulierung. Doch die Versicherung zögert, verlangt immer weitere Unterlagen und Informationen. Genau in dieser Situation befand sich eine Versicherungsnehmerin, als sie vor Gericht zog, um ihren Anspruch auf Leistungen aus einem bestehenden Versicherungsvertrag durchzusetzen. Sie war überzeugt, dass alle notwendigen Informationen vorlagen und die Versicherung nun zahlen müsse. Doch der Versicherer sah das anders und berief sich auf eine aus seiner Sicht noch nicht abgeschlossene Prüfung des Falles.

Diese Meinungsverschiedenheit führte zu einem Rechtsstreit, der bis vor das Oberlandesgericht Dresden getragen wurde. Die zentrale Frage, die die Gerichte klären mussten, war: Wann genau ist ein Anspruch auf Versicherungsleistungen fällig, und welche Rolle spielt dabei die Mitwirkung des Versicherungsnehmers?
Was wollte die Versicherungsnehmerin von ihrem Versicherer?
Die Klägerin, eine Versicherungsnehmerin, hatte bei einem großen Versicherungsunternehmen, der Beklagten, einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und forderte nun Leistungen aus diesem Vertrag. Ihre Hauptforderung war die Auszahlung einer bestimmten Geldsumme. Darüber hinaus wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass der Versicherer ihr alle weiteren materiellen und immateriellen Nachteile ersetzen muss, die ihr durch die vermeintlich zögerliche Bearbeitung ihres Versicherungsfalles entstanden sind oder noch entstehen würden. Schließlich verlangte sie auch die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die sie für die Durchsetzung ihrer Ansprüche aufgewendet hatte. Die Versicherungsnehmerin hatte dem Gericht bereits verschiedene medizinische Unterlagen vorgelegt, die ihrer Ansicht nach den Versicherungsfall und den Umfang der Leistung belegen sollten. Sie war der festen Überzeugung, dass ihr Anspruch nun zur Zahlung fällig war.
Warum weigerte sich die Versicherung zu zahlen?
Das Versicherungsunternehmen lehnte die sofortige Zahlung ab. Sein Hauptargument war, dass die Leistungen noch gar nicht fällig seien. Die Begründung: Man habe die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des genauen Leistungsumfangs notwendigen Prüfungen noch nicht abschließen können. Insbesondere fehlten dem Versicherer entscheidende Informationen von einem Arzt der Klägerin, Dr. S., ihrem behandelnden Hausarzt. Die Versicherung hatte spezifische Fragen gestellt, ob die Versicherungsnehmerin zwischen den Jahren 2010 und 2015 wegen Krankheiten oder Beschwerden des Gehirns oder Nervensystems untersucht oder behandelt worden war. Der Versicherer hielt diese Auskünfte für unerlässlich, um abschließend beurteilen zu können, ob möglicherweise frühere Erkrankungen vorlagen, die den Versicherungsschutz ausschließen oder zumindest einschränken könnten. Ohne diese Informationen sei eine abschließende Prüfung der Leistungspflicht nicht möglich.
Welche Spielregeln gelten, wenn ein Versicherungsfall geprüft wird?
Das Gericht, zunächst das Landgericht und dann das Oberlandesgericht, musste beurteilen, ob der Anspruch der Versicherungsnehmerin bereits zur Zahlung fällig war. Hierfür sind klare rechtliche Spielregeln entscheidend, die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt sind.
Ein zentraler Paragraph ist § 14 Abs. 1 VVG. Er besagt, dass eine Geldleistung des Versicherers erst dann zur Zahlung fällig ist, sobald alle notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des genauen Leistungsumfangs abgeschlossen sind. Was sind „Notwendige Erhebungen„? Das sind alle Unterlagen und Informationen, die ein sorgfältiger Versicherer in einem solchen Fall benötigt, um eine endgültige Entscheidung über die Leistungspflicht zu treffen. Man kann sich das vorstellen wie bei einem Puzzle: Alle Teile müssen zusammengetragen werden, bevor das Gesamtbild klar wird.
Eng damit verbunden ist die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 31 Abs. 1 VVG. Diese Pflicht besagt, dass der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers Auskünfte erteilen und Belege vorlegen muss, die für die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfangs erforderlich sind. Allerdings muss der Versicherer diese Informationen auch konkret anfordern. Die Gerichte betonen, dass der Versicherer einen erheblichen Beurteilungsspielraum hat, welche Angaben er für erforderlich hält. Diese Einschätzung trifft er nicht erst, wenn er das Ergebnis kennt, sondern im Voraus – eben um zu einem gesicherten Ergebnis zu kommen.
Es gibt einen wichtigen Ausgleich zwischen den Interessen: Der Versicherer darf alle relevanten Fakten erfahren, um nicht ungerechtfertigt zu zahlen. Gleichzeitig muss aber das Interesse des Versicherungsnehmers, sensible Daten zu schützen, gewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Mitwirkungspflicht sich zunächst auf weniger weitreichende Informationen erstrecken kann, die dann eine Konkretisierung der tatsächlich benötigten Details ermöglichen.
Sollte es der Versicherungsnehmerin unmöglich oder unzumutbar sein, die verlangten Informationen zu beschaffen, dann gelten die Erhebungen als beendet, und der Anspruch könnte fällig werden. Wichtig ist auch: Wenn der Versicherer die Erhebungen schuldhaft verzögert, kann die Fälligkeit früher eintreten. Die Beweislast dafür, dass der Versicherer eine solche Verzögerung verursacht hat, liegt aber bei der Versicherungsnehmerin.
Warum war die Zahlung aus Sicht des Oberlandesgerichts noch nicht fällig?
Das Landgericht hatte die Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung der Leistung als „derzeit unbegründet“ abgewiesen, und das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten klar, dass die von der Versicherungsnehmerin geforderte Geldleistung nach wie vor nicht fällig war. Die notwendigen Prüfungen durch das Versicherungsunternehmen konnten objektiv nicht abgeschlossen werden.
Das Gericht begründete dies hauptsächlich mit der unvollständigen Auskunft des Hausarztes Dr. S. Die Versicherungsnehmerin hatte die geforderte Auskunft zu möglichen Vorerkrankungen des Gehirns oder Nervensystems zwischen 2010 und 2015 nicht vollständig beigebracht. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung beantwortete die spezifischen Fragen des Versicherers offensichtlich nicht umfassend. Die Richter hielten es für möglich, dass eine vollständige Auskunft Tatsachen hätte ans Licht bringen können, die auf eine sogenannte Gefahrerhöhung hindeuten – also Umstände, die den Versicherungsschutz ganz ausschließen oder zumindest einschränken könnten. Solange diese Möglichkeit besteht und die angeforderten Informationen objektiv zur Klärung dieses Punktes notwendig sind, sind die Erhebungen des Versicherers nicht abgeschlossen, und der Leistungsanspruch ist nicht fällig.
Zudem konnte die Versicherungsnehmerin dem Gericht keine überzeugenden Beweise dafür vorlegen, dass das Versicherungsunternehmen schuldhaft die Prüfungen verzögert hätte. Obwohl seit der ersten Geltendmachung der Leistungen viel Zeit vergangen war, hatte die Klägerin nur unzureichende oder gar keine Nachweise über die Korrespondenz mit der Beklagten vorgelegt und keine Einzelheiten zu etwaigen Pflichtverletzungen des Versicherers genannt.
Spielten andere fehlende Unterlagen auch eine Rolle?
Das Gericht prüfte auch, ob andere von der Versicherungsnehmerin vorgelegte Behandlungsunterlagen, etwa von einem Universitätsklinikum oder einem weiteren Krankenhaus nach einem Unfall, unvollständig waren, wie der Versicherer ebenfalls bemängelt hatte. Hier gab das Gericht der Versicherungsnehmerin teilweise Recht: Der Versicherer hatte in Bezug auf diese Unterlagen nicht konkret genug dargelegt, welche spezifischen Dokumente ihm noch fehlten. Für die Unterlagen des Universitätsklinikums hatte der Versicherer die Unvollständigkeit zunächst nicht beanstandet. Und für die Unterlagen des anderen Klinikums legte der Versicherer ebenfalls nicht im Detail dar, warum er noch weitere Dokumente benötigte, zumal der Krankenhausaufenthalt sehr kurz war und der Arztbrief keine Auffälligkeiten zeigte.
Diese mangelnde Konkretisierung der Anforderung führte dazu, dass die Fälligkeit des Anspruchs nicht wegen dieser spezifischen Unvollständigkeiten verneint werden konnte.
Es ist jedoch entscheidend zu verstehen: Obwohl das Gericht die Argumentation des Versicherers hinsichtlich dieser anderen Unterlagen als zu unkonkret abwies, führte dies dennoch nicht zur Fälligkeit des Anspruchs. Der Grund war die weiterhin fehlende, vollständige Auskunft des Hausarztes Dr. S. Diese blieb aus Sicht des Gerichts die objektiv notwendige und nicht erbrachte Information, die die Fälligkeit der Versicherungsleistung verhinderte.
Warum wurden die weiteren Forderungen der Klägerin abgewiesen?
Neben der Hauptforderung auf Zahlung der Versicherungsleistung hatte die Klägerin auch die Feststellung von Nachteilen aus der zögerlichen Regulierung und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hatte diese Anträge ebenfalls als „derzeit unbegründet“ abgewiesen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass diese Anträge nicht nur „derzeit unbegründet“ waren, sondern grundsätzlich als unbegründet hätten abgewiesen werden müssen. Eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils in diesem Punkt war dem Oberlandesgericht jedoch verwehrt, da nur die Klägerin und nicht der Versicherer Berufung eingelegt hatte. Dies ist ein wichtiger Rechtsgrundsatz, der verhindert, dass eine Partei durch ihre eigene Berufung schlechter gestellt wird, als sie es ohne die Berufung gewesen wäre.
Die Gründe für die Unbegründetheit der Nebenanträge waren:
- Feststellungsanspruch für Nachteile: Die Klägerin hatte nicht ausreichend vorgetragen, warum dieser Antrag überhaupt zulässig und begründet sein sollte. Es fehlten konkrete Angaben zu den angeblichen Nachteilen.
- Anspruch auf Rechtsanwaltskosten: Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass sich der Versicherer bereits in Zahlungsverzug befand, als sie ihren Rechtsanwalt beauftragte. Da die eigentliche Versicherungsleistung ja noch nicht fällig war, konnte auch kein Verzug vorliegen, der zur Erstattung der Anwaltskosten führen würde. Außerdem legte die Klägerin weder den Versicherungsvertrag noch die Versicherungsbedingungen vor, um einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten aus dem Vertrag selbst zu belegen.
Das Oberlandesgericht bestätigte somit die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens musste die Versicherungsnehmerin tragen.
Wichtigste Erkenntnisse
Versicherungsleistungen werden erst fällig, wenn der Versicherer alle objektiv notwendigen Informationen zur abschließenden Prüfung des Falles erhalten hat.
- Konkrete Anforderungen bestimmen die Fälligkeit: Ein Versicherer darf die Zahlung so lange verweigern, bis er alle spezifisch angeforderten und objektiv erforderlichen Auskünfte erhalten hat. Bereits eine einzige fehlende, aber wesentliche Information verhindert die Fälligkeit des gesamten Anspruchs.
- Mitwirkungspflicht erfordert präzise Kommunikation: Versicherungsnehmer müssen nur solche Unterlagen beibringen, die der Versicherer konkret und nachvollziehbar angefordert hat. Unspezifische oder pauschale Forderungen nach „weiteren Dokumenten“ begründen keine wirksame Mitwirkungspflicht.
- Verzugsvorwurf trägt hohe Beweislast: Wer behauptet, der Versicherer verzögere schuldhaft die Prüfung, muss dies detailliert belegen können. Zeitablauf allein genügt nicht – es bedarf konkreter Nachweise über Pflichtverletzungen des Versicherers.
Die Fälligkeit von Versicherungsleistungen folgt klaren rechtlichen Mechanismen, bei denen objektive Notwendigkeit und konkrete Kommunikation über subjektive Erwartungen triumphieren.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden Versicherungsnehmer ist dieses Urteil eine unmissverständliche Mahnung: Die bloße Schadenmeldung ist eben nicht das Ende der Fahnenstange; die Fälligkeit der Leistung hängt knallhart von der vollständigen und konkreten Mitwirkung ab. Wer essentielle Informationen – und sei es nur eine spezifische Arztanfrage – zurückhält oder nicht beibringt, blockiert die Auszahlung objektiv und verzögert sie nicht etwa nur subjektiv durch den Versicherer. Dieses Urteil zementiert: Ohne die objektiv notwendigen Puzzleteile gibt es kein fertiges Bild und damit auch keine Leistungsfälligkeit, selbst wenn der Versicherer bei anderen Details schludert. Das ist eine harte Lektion für alle, die auf schnelle Regulierung hoffen, ohne ihren Pflichten bis ins letzte Detail nachzukommen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann gilt eine Versicherungsleistung als „fällig“ und muss ausgezahlt werden?
Eine Versicherungsleistung wird nicht sofort nach der Schadensmeldung fällig, sondern erst, wenn alle notwendigen Prüfungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des genauen Leistungsumfangs abgeschlossen sind. Dies ist in § 14 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt.
Man kann sich dies wie ein Puzzle vorstellen: Bevor das Gesamtbild klar wird und die Zahlung erfolgen kann, müssen alle Teile – also alle benötigten Informationen und Unterlagen – vollständig zusammengetragen sein.
„Notwendige Erhebungen“ bedeutet dabei, dass der Versicherer alle Auskünfte und Belege erhält, die er als sorgfältiges Unternehmen benötigt, um den Versicherungsfall und den genauen Leistungsumfang abschließend zu beurteilen. Dazu gehört auch die Mitwirkung des Versicherungsnehmers, angeforderte Informationen bereitzustellen.
Nur wenn es dem Versicherungsnehmer objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, die verlangten Informationen zu beschaffen, oder wenn der Versicherer die Prüfungen schuldhaft verzögert, kann die Fälligkeit auch früher eintreten. Die Beweislast für eine solche Verzögerung liegt jedoch beim Versicherungsnehmer.
Diese Regelung schützt den Versicherer davor, Leistungen ohne vollständige Sachverhaltsklärung zu erbringen, und schafft gleichzeitig Klarheit für alle Beteiligten.
Was beinhaltet die „Mitwirkungspflicht“ eines Versicherungsnehmers im Leistungsfall und welche Bedeutung hat sie?
Die Mitwirkungspflicht eines Versicherungsnehmers im Leistungsfall bedeutet, dass dieser auf Verlangen des Versicherers Auskünfte erteilt und Belege vorlegt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfangs erforderlich sind. Stellen Sie sich die Prüfung eines Versicherungsfalles wie das Zusammenfügen eines Puzzles vor: Der Versicherer benötigt alle Teile, also alle relevanten Informationen, um das Gesamtbild des Falles klar zu erkennen.
Diese gesetzliche Pflicht nach § 31 Abs. 1 VVG ist entscheidend, da eine Versicherungsleistung erst dann zur Zahlung fällig wird, wenn alle notwendigen Prüfungen abgeschlossen sind. Ein Versicherer ist auf diese vollständigen Informationen angewiesen, um seine Leistungspflicht umfassend beurteilen zu können. Fehlen diese objektiv notwendigen Angaben, kann dies die Fälligkeit des Anspruchs verhindern.
Der Versicherer muss die benötigten Informationen konkret anfordern und hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum, welche Angaben er für erforderlich hält. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht jede beliebige Auskunft erteilen, aber objektiv notwendige Details, wie spezifische ärztliche Auskünfte, sind beizubringen.
Diese Regelung stellt sicher, dass der Versicherer alle relevanten Fakten erhält, um eine fundierte und gerechte Entscheidung über die Leistungspflicht zu treffen.
Kann eine Versicherung die Zahlung verweigern, wenn nicht alle angeforderten Unterlagen vollständig vorliegen?
Ja, eine Versicherung kann die Zahlung grundsätzlich verweigern, solange objektiv notwendige Unterlagen oder Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des genauen Leistungsumfangs fehlen. Die Fälligkeit der Leistung tritt erst ein, wenn alle notwendigen Prüfungen abgeschlossen sind.
Stellen Sie sich vor, wie bei einem unvollständigen Puzzle: Erst wenn alle entscheidenden Teile zusammengetragen sind, kann das gesamte Bild erkannt und eine abschließende Entscheidung getroffen werden. Fehlen bestimmte, wichtige Puzzleteile, kann das Bild nicht vollständig bewertet werden.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine Geldleistung des Versicherers erst dann zur Zahlung fällig, wenn alle erforderlichen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des genauen Leistungsumfangs abgeschlossen wurden. Dies bedeutet, dass der Versicherer alle Informationen und Unterlagen benötigt, die ein sorgfältiger Prüfer in diesem speziellen Fall objektiv als wesentlich erachtet, um eine fundierte Entscheidung über die Leistungspflicht zu treffen. Der Versicherungsnehmer hat dabei eine Mitwirkungspflicht und muss auf Verlangen des Versicherers notwendige Auskünfte erteilen und Belege vorlegen. Weigert sich der Versicherungsnehmer, solche objektiv notwendigen Informationen beizubringen, oder sind diese unvollständig, so bleiben die Erhebungen des Versicherers unvollendet. Selbst wenn andere Unterlagen bereits vorliegen, tritt die Fälligkeit der Leistung nicht ein, solange wesentliche, klar benannte und objektiv erforderliche Informationen fehlen, die möglicherweise den Versicherungsschutz beeinflussen könnten.
Diese Regelung gewährleistet, dass Versicherungen ihre Leistungspflicht umfassend und korrekt prüfen können, um letztlich eine gerechte Entscheidung zu treffen.
Gibt es eine maximale Frist, innerhalb derer eine Versicherung einen Leistungsanspruch prüfen muss?
Im deutschen Versicherungsrecht gibt es keine starre gesetzliche Frist, innerhalb derer eine Versicherung einen Leistungsanspruch abschließend prüfen muss. Die Dauer der Prüfung ist vielmehr vom jeweiligen Sachverhalt abhängig.
Man kann die Leistungsprüfung mit dem Zusammensetzen eines Puzzles vergleichen. Erst wenn alle Teile – die nötigen Informationen und Unterlagen – zusammengetragen sind, wird das Gesamtbild des Anspruchs klar.
Ein Anspruch wird gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erst fällig, wenn alle notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs abgeschlossen sind. Dies sind alle Informationen, die ein sorgfältiger Versicherer für eine fundierte Entscheidung benötigt.
Der Versicherungsnehmer hat eine Mitwirkungspflicht: Auf Verlangen muss er Auskünfte und Belege vorlegen, die für die Prüfung erforderlich sind. Umfangreiche oder gutachtenpflichtige Fälle erfordern naturgemäß mehr Zeit.
Der Versicherer darf die Prüfung jedoch nicht schuldhaft verzögern. Eine unangemessen lange Bearbeitungszeit ohne triftigen Grund kann als solche Verzögerung gelten. Die Beweislast dafür, dass eine solche Verzögerung vorliegt und vom Versicherer schuldhaft verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.
Diese Regelungen gewährleisten, dass Versicherungen Ansprüche sorgfältig prüfen können, um berechtigte Leistungen zu erbringen und ungerechtfertigte Forderungen zu vermeiden.
Wann kann ein Versicherungsnehmer Schadenersatz oder Anwaltskosten bei verzögerter Versicherungsleistung verlangen?
Ansprüche auf Schadenersatz oder Erstattung von Anwaltskosten bei verzögerter Versicherungsleistung entstehen in der Regel erst, wenn sich der Versicherer mit der Zahlung der fälligen Leistung in Verzug befindet. Dies setzt voraus, dass die Versicherungsleistung objektiv zur Auszahlung bereit ist.
Man kann es sich wie bei einem Fußballspiel vorstellen: Ein Foul kann nur abgepfiffen werden, wenn der Ball auch tatsächlich im Spiel ist. Solange die Prüfung des Versicherungsfalls noch läuft und nicht alle notwendigen Informationen vorliegen, ist der Ball quasi noch nicht im Spiel, und der Versicherer kann nicht in Verzug geraten.
Der Versicherer gerät erst dann in Verzug, wenn alle notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des genauen Leistungsumfangs abgeschlossen sind. Dazu gehört auch, dass ein Versicherungsnehmer alle von ihm geforderten, zur Klärung des Falls notwendigen Auskünfte und Belege vollständig erbracht hat. Solange diese objektiven Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Versicherungsleistung nicht als fällig angesehen werden.
Zudem trägt ein Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass der Versicherer die Prüfungen schuldhaft verzögert hat und dass die geltend gemachten Nachteile oder Anwaltskosten direkt durch diese Verzögerung entstanden sind. Eine allgemeine Behauptung von Nachteilen reicht hierbei nicht aus.
Diese Regelung stellt sicher, dass Versicherer eine umfassende Prüfung vornehmen können, bevor sie zur Leistung verpflichtet werden, und schützt sie vor unbegründeten Forderungen bei noch laufender Sachverhaltsklärung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beweislast
Die Beweislast legt fest, welche Partei vor Gericht beweisen muss, dass eine bestimmte Behauptung wahr ist. Dieses Prinzip sorgt für Klarheit im Gerichtsprozess: Wenn eine Behauptung nicht bewiesen werden kann, geht das zu Lasten der Partei, die die Beweislast dafür trägt. Es verhindert, dass Gerichte auf ungesicherten Annahmen basieren.
Beispiel: Im Artikel musste die Versicherungsnehmerin die Beweislast dafür tragen, dass die Versicherung die Prüfungen schuldhaft verzögert hatte. Da sie dies nicht beweisen konnte, wirkte sich das zu ihren Ungunsten aus.
Fälligkeit
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Leistung – wie eine Versicherungszahlung – rechtlich eingefordert und vom Gläubiger verlangt werden kann. Dieses Prinzip regelt, wann genau ein Anspruch erfüllt werden muss. Vor der Fälligkeit ist eine Forderung zwar entstanden, aber noch nicht zur Zahlung oder Erfüllung bereit, da noch Voraussetzungen fehlen können.
Beispiel: Die zentrale Frage im Fall war, ob der Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Versicherungsleistung bereits fällig war. Die Gerichte entschieden, dass dies aufgrund fehlender Informationen noch nicht der Fall war.
Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben oder bekannt werden, die das Risiko für den Versicherer, einen Schaden zu erleiden, erheblich vergrößern. Dieses Konzept schützt den Versicherer davor, ein deutlich höheres Risiko tragen zu müssen, als ursprünglich kalkuliert und vereinbart wurde. Bei einer nicht angezeigten oder unberechtigten Gefahrerhöhung kann der Versicherungsschutz ganz entfallen oder zumindest eingeschränkt werden.
Beispiel: Die Versicherung vermutete aufgrund der unvollständigen Auskunft des Hausarztes Dr. S. eine mögliche Gefahrerhöhung durch Vorerkrankungen. Diese Möglichkeit, dass eine Gefahrerhöhung vorliegen könnte, machte die weitere Information objektiv notwendig und verhinderte die Fälligkeit.
Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers
Die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers besagt, dass eine versicherte Person auf Verlangen der Versicherung alle Auskünfte erteilen und Belege vorlegen muss, die notwendig sind, um einen Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung festzustellen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass der Versicherer alle relevanten Informationen erhält, um seine Leistungspflicht umfassend und korrekt prüfen zu können. Ohne die Kooperation des Versicherungsnehmers könnten berechtigte Ansprüche nicht erkannt oder unberechtigte Forderungen nicht abgewiesen werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie die vom Versicherer angeforderten spezifischen Informationen ihres Hausarztes zu Vorerkrankungen nicht vollständig beigebracht hatte.
Notwendige Erhebungen
Als notwendige Erhebungen werden alle Informationen, Unterlagen und Prüfschritte bezeichnet, die ein sorgfältiger Versicherer objektiv benötigt, um einen Versicherungsfall und den genauen Umfang der Leistung abschließend beurteilen zu können. Dieses Prinzip bildet die Basis für die Fälligkeit der Versicherungsleistung. Es schützt den Versicherer davor, vorschnell oder ohne vollständige Sachverhaltsklärung zahlen zu müssen, und ermöglicht eine fundierte Entscheidung.
Beispiel: Die vollständige Auskunft des Hausarztes Dr. S. zu möglichen Vorerkrankungen wurde von den Gerichten als eine der noch ausstehenden notwendigen Erhebungen eingestuft, ohne die die Versicherungsleistung nicht fällig werden konnte.
Verzug
Verzug bedeutet im Recht, dass eine Partei (hier: die Versicherung) eine Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. Der Verzug hat wichtige rechtliche Folgen, wie z.B. die Pflicht zum Schadenersatz oder zur Übernahme von Anwaltskosten. Er setzt einen Anreiz, vereinbarte Leistungen pünktlich zu erfüllen, sobald sie fällig sind.
Beispiel: Da die Hauptversicherungsleistung im vorliegenden Fall noch nicht fällig war, konnte die Versicherung auch nicht in Verzug geraten. Aus diesem Grund wurden die Forderungen der Klägerin nach Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Feststellung weiterer Nachteile abgewiesen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Fälligkeit der Versicherungsleistung (§ 14 Abs. 1 VVG)
Eine Versicherungsleistung wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn der Versicherer alle notwendigen Informationen gesammelt und geprüft hat, um den Versicherungsfall und dessen Umfang festzustellen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsleistung war nicht fällig, weil die vom Versicherer angeforderten Informationen des Hausarztes noch fehlten und somit die notwendige Prüfung des Falles nicht abgeschlossen werden konnte.
- Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers (§ 31 Abs. 1 VVG)
Versicherungsnehmer müssen dem Versicherer auf Verlangen alle Auskünfte und Belege liefern, die dieser zur Klärung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs benötigt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte ihre Mitwirkungspflicht nicht vollständig erfüllt, da sie die konkreten Fragen des Versicherers an ihren Hausarzt nicht umfassend beantworten ließ.
- Grundsatz der Beweislastverteilung
Wer vor Gericht eine Behauptung aufstellt, aus der er einen Vorteil ziehen möchte, muss diese Behauptung auch beweisen können.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsnehmerin konnte nicht beweisen, dass der Versicherer die Bearbeitung ihres Falles absichtlich verzögert hatte, was aber für eine frühere Fälligkeit oder einen Schadenersatzanspruch notwendig gewesen wäre.
- Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten (Prinzip des Verzuges)
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind in der Regel nur dann vom Gegner zu erstatten, wenn dieser sich mit seiner Leistung in Verzug befindet, also zu Unrecht nicht zahlt, obwohl die Forderung fällig ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Hauptforderung der Versicherungsleistung noch nicht fällig war, befand sich der Versicherer nicht im Verzug, und die Klägerin hatte somit keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten.
Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: 4 U 1656/19 – Urteil vom 21.01.2020
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