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Erhebungen im Versicherungsfall sowie Mitwirkung des Versicherungsnehmers

OLG Dresden – Az.: 4 U 1656/19 – Urteil vom 21.01.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25.06.2019 (Az.: 8 O 1175/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.736,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage bezogen auf den Klageantrag zu Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die von der Klägerin verlangte Geldleistung aus dem Versicherungsvertrag ist nach wie vor nicht fällig (§ 14 VVG).

Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungen des Versicherers notwendigen Erhebungen. Die notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG sind jedoch durch die Beklagte nicht abgeschlossen.

a)

Zu den notwendigen Erhebungen zählt zunächst die Beschaffung derjenigen Unterlagen, die ein durchschnittlicher sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs benötigt, um den Versicherungsfall und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und abschließend festzustellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. August 2019, Az.: 5 W 46/19 – juris; Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rz. 8). Im Zusammenhang mit der Prüfung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer jedoch seinerseits Mitwirkungsobliegenheiten, die in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein können oder sich im Übrigen aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 VVG) ergeben. Gemäß § 31 Abs. 1 VVG kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (Satz 1), und dass ihm insoweit Belege vorgelegt werden, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann (Satz 2). Die nach dem Gesetz zwar sanktionslose, für den Versicherungsnehmer dennoch verbindliche Obliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG setzt ein Verlangen des Versicherers voraus. Danach muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforderung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az.: IV ZR 289/14 – juris). In diesem Rahmen kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung den Ausgleich der insoweit widerstreitenden Interessen – einerseits das Interesse des Versicherers bzw. der Gemeinschaft der Versicherten zur Vermeidung ungerechtfertigter Versicherungsleistungen alle Tatsachen zu erfahren, die unmittelbar oder auch erst nach der Ausübung von Gestaltungsrechten zu seiner Leistungsfreiheit führen können und andererseits das Interesse des Versicherungsnehmers, dass keine Daten erhoben werden, die dem Versicherer über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über den Versicherungsnehmer gewähren – dadurch hergestellt, dass der Versicherungsnehmer bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken hat, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung von Bedeutung sind. Ist es dem Versicherungsnehmer allerdings unmöglich oder unzumutbar, die verlangten Informationen zu beschaffen, so sind die Erhebungen des Versicherers als beendet anzusehen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rz. 19).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht der vom Versicherer tatsächlich benötigte Zeitaufwand zugrunde zulegen ist, sondern derjenige, der nach den Umständen objektiv geboten ist. Stellt der Versicherer entgegen der ihm obliegenden Beschleunigungspflicht keine oder lediglich unnütze oder nicht sachdienliche Erhebungen an oder zieht er die Erhebung ohne Grund in die Länge, so ist für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären, wobei allerdings dem Versicherer insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sein muss, die vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2015, Az.: 20 U 25/15; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

b)

Seit der Geltendmachung von Versicherungsleistungen durch die Klägerin ist vorliegend zwar eine erhebliche Zeit vergangen, ohne dass die Prüfung des Versicherungsfalles – nach Auffassung der Beklagten – abgeschlossen werden konnte. Allerdings trägt die Klägerin, die insoweit beweisbelastet ist (s. oben), nicht ansatzweise zu diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten vor. Obwohl die Beklagte offenbar mehrfach mit der Klägerin außergerichtlich korrespondiert hat, wird diese Korrespondenz – mit Ausnahme des als Anlage B2 vorgelegten Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18. Oktober 2018 – nicht vorgelegt bzw. dazu im Verfahren – mit Ausnahme von Hinweisen auf entsprechenden Schriftverkehr in der mündlichen Verhandlung vom 01. Juni 2018, wobei das dort erwähnte Schreiben vom 15. November 2017 sich nicht in den Akten befindet – auch nicht im Einzelnen vorgetragen.

Auf der Grundlage der zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten aus objektiver Sicht indes nicht möglich, die erforderliche Prüfung ihrer Leistungspflicht, die u. a. die Prüfung der Voraussetzungen des §§ 23, 26 Abs.2 VVG umfasst, abzuschließen. Obwohl dabei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin der Beklagten im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil noch einige Unterlagen überlassen hat, liegen immer noch nicht alle hierfür notwendigen Angaben vor.

Zwar hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2019 auf die – bereits mehrfach – seitens der Beklagten gestellte Frage klargestellt, sie habe keine Hausärztin, sondern ihr behandelnder Hausarzt sei allein Dr. med. S…. Jedoch hatte die Beklagte schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 06. März 2019 angekündigt, der behandelnde Hausarzt müsse Auskunft erteilen, ob die Klägerin von ihm zwischen 2010 und dem 04. Mai 2015 „wegen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirns oder Nervensystems (z. B. multiple Sklerose, Bewusstseinsstörung, Lähmungen) untersucht, beraten oder behandelt“ worden sei. Zwar hat die Klägerin ein Schreiben der Gemeinschaftspraxis Dr. med. J.-G. S…/S. S… vom 02. August 2019 (Anlage K4, Bl. 86 d. A.) vorgelegt, dieses beantwortet die gestellten Fragen jedoch ersichtlich nicht vollständig, so dass die Beklagte die Prüfung des Leistungsfalles – auch aus objektiver Sicht – noch nicht abschließen konnte. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Auskunft Tatsachen ergibt, die den Rückschluss auf eine leistungsausschließende oder leistungseinschränkende Gefahrerhöhung ergeben.

Soweit allerdings die Klägerin als Anlage K2 eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. Z… vom 07. Juli 2015 über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie die Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums Y… (behandelnde Fachklinik) vorgelegt hat und die Beklagte nunmehr in der Berufungserwiderung pauschal moniert, diese Behandlungsunterlagen seien nicht vollständig, steht dies der Fälligkeit des Anspruchs nicht entgegen. Denn die Beklagte zeigt diesbezüglich nicht konkret auf, welche Unterlagen aus den Behandlungsunterlagen sie zu einer abschließenden Entscheidung benötigt. Zudem hat die Beklagte die Unvollständigkeit der Unterlagen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2018 (Anlage B2) zunächst nicht beanstandet.

Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 nunmehr Behandlungsunterlagen des … Klinikums z… zu ihrer Behandlung nach dem Unfall vorgelegt hat, nämlich einen Arztbrief vom 05. Mai 2015 (Anlage K3, Bl. 84 d. A.), einen Röntgenbefund vom 05. Mai 2015 (Bl. 97 d. A.) sowie den Bericht über die Notfallbehandlung vom 04. Mai 2015 (Bl. 99 d. A.). Zwar hält die Beklagte diese Unterlagen ebenfalls für unzureichend, legt aber auch insoweit nicht im Einzelnen dar, aus welchem Grund sie noch (welche?) Unterlagen benötigt, zumal der stationäre Aufenthalt der Klägerin ausweislich des Arztbriefes lediglich vom 04. Mai 2015 bis zum 05. Mai 2015 andauerte und sich aus dem Arztbrief keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Rahmen der stationären Verlaufskontrolle irgendwelche Auffälligkeiten zu Tage getreten sind.

2.

Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 2. und 3. wäre die Klage dagegen durch das Landgericht nicht nur als derzeit unbegründet, sondern als unbegründet abzuweisen gewesen. Der Senat kann insoweit das Urteil jedoch nicht abändern, da lediglich die Klägerin und nicht die Beklagte Berufung eingelegt hat.

Denn soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01. Juni 2018 klargestellt hat, der Feststellungsanspruch beziehe sich auf die Nachteile aus der zögerlichen Regulierung, ist weder zur Zulässigkeit noch zur Begründetheit des Feststellungsantrages ausreichend vorgetragen worden. Auch der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht begründet, da seitens der Klägerin nicht dargelegt worden ist, dass die Beklagte sich mit der Leistung, die bereits nicht fällig ist (s. oben), bei Beauftragung des Rechtsanwaltes durch die Klägerin in Zahlungsverzug befand oder sich ein dahingehender Anspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ergibt, zumal die Klägerin weder den Versicherungsvertrag noch die Versicherungsbedingungen vorgelegt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend vielmehr um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung.

Für die Streitwertfestsetzung waren die §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO maßgebend.

 

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