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Deckungsklage gegen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 W 5/18 – Beschluss vom 14.03.2018

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 15. November 2017 wird, einschließlich des Antrages, der Klägerin für die Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die an gesunden Tagen mit dreißig Stunden pro Woche als … beschäftige Antragstellerin beabsichtigt, aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Zahlung einer Rente nebst Beitragsfreiheit geltend zu machen. Hierzu hat sie mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch unter Bezugnahme auf den Rentenbescheid vom 24.03.2017 und ärztliche Äußerungen behauptet, seit dem … dauerhaft psychisch erkrankt und berufsunfähig zu sein.

Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.11.2017 zurückgewiesen. Gegen diese, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30.11.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der am 22.12.2017 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zutreffend Prozesskostenhilfe versagt. Im Sachvortrag der Antragstellerin fehlte die Darlegung der Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit, ohne dass mit der sofortigen Beschwerde diesem vom Landgericht zu Recht beanstandeten Mangel abgeholfen wurde. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet selbst nach dem Sachvortrag im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 I 1 ZPO).

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie dieser ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 II VVG). Zur Feststellung dessen bedarf es der Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen, der die Berufungsunfähigkeit und deren Ausmaß anhand der gesundheitlichen Defizite unter Berücksichtigung der zuletzt an gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit beurteilt. Dies stellt besondere Anforderungen an den Sachvortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Für eine schlüssige und für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgversprechende Klage muss der Versicherungsnehmer substantiiert und unter Beweisantritt darlegen, dass die versicherte Person aufgrund der konkreten Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Berufsausübung, wie sie an gesunden Tagen stattfand, im vertraglich vorgesehenen Umfang gehindert ist. Dazu gehört, die tatsächliche Beschaffenheit des Arbeitsfeldes und dessen Anforderungen im Einzelnen darzustellen. Es genügt nicht, Arbeitszeit und Berufstyp anzugeben. Vielmehr bedarf es einer ganz konkreten Arbeitsbeschreibung, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH VersR 2005, 676; OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.01.2014 – 1 U 190/12 Rdn. 25; Prölls/Martin/Lücke, VVG, 30. Aufl., § 172 Rdn. 116; § 2 BU Rdn. 83). Anschließend muss verdeutlicht werden, wie sich die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen nachteilig auf die Arbeit auswirken bzw. ausgewirkt haben. Gerade psychische Beeinträchtigungen verlangen die Darstellung, wann, wie oft, wie lange, mit welcher Intensität und Dauer, welche tatsächlichen Störungen in der beruflichen Tätigkeit auftreten bzw. aufgetreten sind (Senat, Urteil vom 23.03.2017 – 41 U 43/16). Dem wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht.

Es ist bereits nicht dargelegt, worin die Krankheit der Antragstellerin besteht und mit welchen Erkrankungsfolgen sich die Antragstellerin im Berufsleben auseinander setzen muss. Genauso wenig ist ersichtlich, welche Tätigkeiten die Antragstellerin während ihrer wöchentlichen dreißig Stunden ausführte und in welcher Beziehung ihre Erkrankung sie daran hinderte, dem weiter nachzugehen.

2. Gleichfalls ohne Erfolg sucht die Antragstellerin um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Beschwerde, kommt abermals Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rdn. 3 m.w.N.; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 114 Rdn. 1a).

III.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 IV ZPO.

 

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