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Einbruchdiebstahlversicherung: Vortäuschen eines Einbruchdiebstahls und Vandalismusschäden

LG Hannover, Az.: 8 O 68/09, Urteil vom 28.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Euro 100.000,00

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen – im Wege der „Teilklage“ geltend gemachten – Anspruch auf Abschlagszahlung wegen eines behaupteten Versicherungsfalls hat.

Der gebürtig aus Kroatien stammende, inzwischen eingebürgerte Kläger betreibt seit 1992 in … (am Niederrhein) im Hause … eine Pizzeria.

Einbruchdiebstahlversicherung: Vortäuschen eines Einbruchdiebstahls und Vandalismusschäden
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

In den Jahren 2001 bis 2003 klagte er gegen seinen Fahrzeugversicherer auf Versicherungsleistungen und behauptete dabei, ihm sei der kaskoversicherte Pkw gestohlen worden. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos; das OLG Düsseldorf führte in seinem Urteil vom 9. Dez. 2003 (I-4 U 49/03) aus, es sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entwendung vorgetäuscht sei. Der Kläger habe einen Fahrzeugschlüssel mit falschem Transponder abgeliefert, wobei der Tausch des Transponders unter Berücksichtigung der Umstände des Falls mit Billigung des Klägers erfolgt sein müsse. Zudem sei die zeitliche Abfolge auffällig und der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 20 zu den Akten gereichte Kopie der Urteilsabschrift (Bl. 233 ff d.A.) Bezug genommen.

Anfang Dezember 2005 wurde das Mobiliar in der vom Kläger mit angemieteten Wohnung in der zweiten Etage mit Sprühfarbe beschädigt und mit Motoröl übergossen. Die Farbe und der Kanister mit Motoröl stammten aus der Wohnung. Der Hausrat dieser Wohnung war versichert. Der polizeilichen Strafanzeige (Anlage B 4) ist zu entnehmen, dass die Wohnung damals frisch renoviert war und zu jener Zeit leer stand.

Im Februar 2007 wurde das Innere des Einfamilienhauses des Klägers in … vollständig mit in der Garage gelagertem Montageschaum eingeschäumt und alle Bekleidungsstücke mit Farbe übergossen. Ob dabei Schaden entstand, den nicht der Versicherer, sondern die Familie des Klägers selbst zu tragen hatte, ist umstritten.

Im selben Jahr (2007) fand eine amtliche Namensänderung (Schreibweise des Nachnamens des Klägers) statt; seit dem 26. September 2007 ist die Schreibweise seines Nachnamens nicht mehr …., sondern – zur kroatischen Aussprache des Namens …. phonetisch passend – ……. Gleichwohl gab der Kläger in der Folgezeit auf Schriftstücken (vgl. z.B. Anlage B 8) weiterhin den Namen „…..“ an.

Die Pizzeria war bei der Beklagten versichert. Zum 1. September 2008 vereinbarten die Parteien auf Antrag des Klägers (Anlage B 8), in dem auch von einem „Anteil Police bei Nürnberger Versicherung über 50,000.00 Euro“ die Rede ist, eine um 10.000 Euro höhere Versicherungssumme. Zum versicherten Risiko gehörte nach dem Versicherungsschein vom 1. Sept. 2008 (Seite 1: Anlage K 1; die Folgeseiten sind im Anlagenband Kl./ASt. der Beiakte 8 O 72/09 zu finden) auch „Einbruchdiebstahl (ED) incl. Vandalismus“ mit einer Versicherungssumme von Euro 70.000. Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen sind die AERB 87 / Fassung 2003 der Beklagten (Anlage K 2 im Anlagenband Kl./ASt. der Beiakte 8 O 72/09).

In der Zeit unmittelbar vor Weihnachten 2008 fanden Malerarbeiten im Eingangsbereich der Pizzeria statt, wobei umstritten ist, ob sich der Auftrag auf den Eingangsbereich beschränkte. In der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2008 wurden eine Tür aufgebrochen und die Räumlichkeiten (Böden, Wände und Decken) sowie das Betriebsinventar des Restaurants mit Lackfarben verschmiert.

Nachdem der Kläger am 23. Dezember 2008 in Kroatien in der Mittagszeit sein Mobiltelefon eingeschaltet und eine telefonische Mitteilung vom Vorfall durch einen Mitarbeiter erhalten hatte (vermutlich per SMS), setzte er sich telefonisch mit der Polizei in … sowie seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten in Verbindung. Diese zeigten den Schadensfall noch am 23. Dezember 2008 der Beklagten telefonisch und nochmals am 29. Dezember 2009 in einer schriftlichen Vertretungsmitteilung (Anlage K 2) an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Januar 2009 (Anlagenkonv. K 3) gab der Kläger gegenüber der Beklagten den durchschnittlichen betrieblichen Monatsumsatz mit Euro 15.699,05 an und machte als Abschlagszahlung einen Betriebsausfallschaden und gegenstandsbezogenen Sachschaden von insgesamt knapp Euro 50.000 geltend. Beigefügt war u.a. eine (als vorläufig bezeichnete) Schadensliste, deren Kopfzeile „Ress 07.12.200“ lautet.

Der Kläger gab zur Beseitigung des Vandalismusschadens Renovierungsarbeiten in Auftrag und kaufte neues Inventar. Die Rechnungen sind von ihm teilweise bezahlt. Zudem ließ er neue Fenster einbauen und neue Leitungen verlegen, was aber nicht aufgrund des Schadenfalls erforderlich war.

Auf Abschlagszahlung gerichtete Forderungen des Klägers lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, der Vandalismusschaden sei bei einem Einbruchsdiebstahl entstanden, bei dem eine Kellnerbörse mit 100 Euro Bargeld entwendet worden sei. Als Geschäftsmann sei er Anfeindungen durch Neider und sonstigen Missgönnern ausgesetzt. Er verweist darauf, dass ein anderer Versicherer (… Versicherung) wegen des Vorfalls Leistungen erbracht habe; dies belege, dass der Versicherungsfall zumindest dem Grunde nach feststehe. Gegen einen vorgetäuschten Versicherungsfall spreche, dass (unstreitig) kurze Zeit vor dem Vorfall zwei neue Pizzaöfen eingebaut worden seien und die Kaffeemaschine im Dezember 2008 für mehr als 600 Euro repariert worden sei. Die Einrichtungsgegenstände seien erst sieben Jahre alt und völlig in Ordnung gewesen. Auch Reservierungen und Warenbestellungen für die Zeit unmittelbar nach Weihnachten zeigten, dass das Schadensereignis keinesfalls vom Kläger gewollt gewesen sei.

Der Kläger behauptet weiter, er selbst sei mit seiner Familie am 22. Dezember 2008 mit dem Pkw zwischen 18 und 18.30 Uhr nach Kroatien aufgebrochen und am frühen Vormittag (23.12.2008) angekommen. Sein Mobiltelefon habe er nach der Ankunft gegen 5.30 Uhr ausgeschaltet. Die Pizzeria sei am 22. Dezember 2008 gegen 22 Uhr noch unverwüstet gewesen.

Bei dem früheren Vorfall im Februar 2007 seien auch Gebäudeteile und Gegenstände (Wände, Fliesen, Heizkörper und anderes) beschädigt worden, ohne dass insoweit Versicherungsschutz bestanden habe; diesbezüglich habe der Kläger die Kosten der Schadensbeseitigung selbst getragen. Dies spreche dagegen, dass jener Schadensfall von ihm gewollt gewesen sei.

Der Kläger behauptet, sein Sachschaden nebst Verdienstausfall erreiche einen Betrag von jedenfalls Euro 100.000,00. Diesen Betrag begehrt er als Abschlagszahlung.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

a) Euro 50.000,00 nebst 12,5 % Zinsen seit dem 7. März 2009,

b) Euro 2.284,50 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [der Klage],

c) Euro 50.000,00 nebst 12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit [der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14.10.2009]

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem geltend gemachten Anspruch entgegen und geht von einem lediglich vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl aus. Sie weist dabei u. a. auf die beiden früheren Vandalismusvorfälle, auf die Erhöhung der Versicherungssumme ungefähr vier Monate vor dem Schadensereignis, auf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Versicherungsbetrugs, auf ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdachts, auf eine (u.a. über die Namensänderung informierende) e-Mail eines Kriminalbeamten vom 20. Januar 2009 (Anlage B 10, Bl. 50 d.A.) und auf den vom Kläger in den Jahren 2001 bis 2003 erfolglos gegen seinen Fahrzeugversicherer geführten Rechtsstreit hin.

Die Beklagte behauptet, das Geschäftslokal sei renovierungs- und erneuerungsbedürftig gewesen, so dass für den Kläger eine komplette Neuausstattung auf Kosten des Versicherers sehr vorteilhaft wäre. Es sei auffällig, dass der Kläger Änderungsmaßnahmen vornehmen lasse, wie neue Fenster und neue Leitungen, die über die Beseitigung des Vandalismusschadens hinausgingen. Der Aufenthalt des Klägers am 23. Dez. 2008 gegen 12 Uhr in Kroatien schließe nicht aus, dass der Kläger die Tat in der Nacht zuvor selbst – oder durch Dritte – ausgeführt haben könnte. Der Schadensumfang spreche gegen einen frustrierten Einbrecher und für ein planmäßiges, auf möglichst umfassende Zerstörung gerichtetes Vorgehen.

Die Beklagte bestreitet den Anspruch auch der Höhe nach.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf die anwaltlichen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 28. August 2009 Bezug genommen.

Die Kläger hatte gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Schadensfalls vor der Kammer bereits ein (erfolgloses) einstweiliges Verfügungsverfahren geführt (8 I 72/09). In jenem Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten für die Monate März 2009 und April 2009 jeweils Euro 13.475,15 als Abschlagszahlungen und machte in diesem Zusammenhang geltend, er sei auf die Zahlungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen. In einer Erklärung, die eine Versicherung an Eides statt enthält, gab der Kläger seinen Nachnamen mit „…..“ an. In jenem Verfahren hat die Stadt … die von der Beklagten mitgeteilte Namensänderung auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters bestätigt. Seit dem diese Information enthaltenden ablehnenden Beschluss gibt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit seinen Namen mit „……“ an.

Die Kammer hat die Akten jenes Verfügungsverfahrens, die u.a. Kopien des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen enthalten, beigezogen. Sie sind Gegenstand der Verhandlung am 28.08.2009 gewesen. Zudem hat die Kammer den Kläger am 28. August 2009 persönlich angehört.

Der Kläger, dem im Termin Schriftsatznachlass zu Schriftsätzen der Beklagten vom 4. und 7. Januar 2010 gewährt worden ist, hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsätzen vom 25.01.2010 ergänzend vorgetragen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, bleibt aber – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 25. Januar 2010 – ohne Erfolg.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abschlagszahlung gem. § 16 Nr. 2 der AERB 87 (Fassung 2003). Es fehlt bereits an einem Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Grunde nach.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag wäre, dass der Schaden im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl steht. Das ist jedoch nicht festzustellen.

(1) Nach § 1 Nr. 1 Satz 1 lit. d und Satz 2 der AERB 87 ist nicht jeder Vandalismusschaden versichert, sondern nur Vandalismus nach einem Einbruch in Verbindung mit einem Einbruchdiebstahl. Im Zusammenhang mit der Frage, ob „Einbruchdiebstahl“ einen vollendeten Diebstahl voraussetzt oder ob ein Entwendungsversuch ausreicht, neigt die Kammer zu der Ansicht, dass es zur Entwendung nicht gekommen sein muss, denn § 1 Nr. 2 definiert „Einbruchsdiebstahl“ in der Alternative a (anders beispielsweise in der Alternative c), ohne dass dabei von „entwendet“ oder „Diebstahl (so Alternative d) als Tatbestandsvoraussetzung die Rede ist; bei der Alternative a reicht der Einbruch in den Raum eines Gebäudes.

(2) Die vorstehende Frage – und damit auch die Frage, ob der Täter tatsächlich eine Kellnerbörse mitnahm – kann jedoch hier deshalb offen bleiben, weil nicht feststeht, dass die Tat gegen den Willen des Klägers stattfand. Das äußere Bild eines Einbruchs mit anschließenden Vandalismushandlungen reicht dann nicht aus, wenn – wie hier – Tatsachen feststehen (also ggf. bewiesen sind), die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründen. Deshalb muss der Kläger vorliegend den Vollbeweis des Diebstahls bzw. Diebstahlsversuchs erbringen, also beweisen, dass die Tat nicht von ihm beauftragt war. Denn ein Auftrag schließt den Tatbestand des Diebstahls aus.

(3) Es stehen mehrere Umstände fest, die für einen nur vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl sprechen. In der gebotenen Gesamtschau gibt es hinreichende Indizien, um die Wahrscheinlichkeit des Vortäuschens eines Versicherungsfalls als ganz erheblich anzusehen.

(a) Allerdings ist die schnelle Vorlage einer Schadensliste bei der Polizei und dem Versicherer insbesondere bei Versicherungsnehmern mit einschlägiger Erfahrung grundsätzlich kein Umstand, der für eine Vorbereitung vor dem Schadensfall und für ein Vortäuschen spricht.

Auffällig ist aber die Kopfzeile der vorläufigen Schadensliste, die eine Ortsangabe plus Datum (mit unvollständiger Jahresangabe) enthält. Dazu hat der Kläger im Termin auf Vorhalt erklärt, dass sei „eindeutig“ ein Tippfehler, er habe „nichts vorher fertig gemacht“. Diese Angabe erklärt aber nicht nachvollziehbar, warum in der Kopfzeile ein Datum angegeben ist, dass auf eine Anfertigung der Liste noch vor dem Schadensfalls hindeutet.

(b) Das Alter der Einrichtungsgegenstände ist zwar nicht besonders auffällig, soweit Gegenstände sieben Jahre alt waren. Während ganz neue Gegenstände gegen ein Vortäuschen sprechen, kann nicht im Umkehrschluss gesagt werden, dass ein Alter von sieben Jahren ein Vortäuschen nahelegt.

17 Jahre alte technische Einrichtungsteile legen allerdings einen Erneuerungsbedarf nahe und sind deshalb bei der Gesamtbetrachtung ein gewisses, isoliert betrachtet aber nicht besonders gewichtiges Indiz für ein Vortäuschen.

(c) Die von der Beklagten angeführten zusätzlichen Renovierungsarbeiten (Fenster, Leitungen) sieht die Kammer nicht als auffällig, wenn solche Arbeiten „bei Gelegenheit“ erfolgen, ohne ganz dringend notwendig zu sein. Das Ausnutzen der ohnehin vorzunehmen Renovierung ist vernünftig. Dass die Leitungen oder Fenster ausgetauscht werden mussten , trägt die Beklagte nicht vor.

(d) Einen Grund für die Erhöhung der Versicherungssumme um Euro 10.000 wenige Monate vor dem Schadensfall hat der Kläger bei seiner Anhörung hinreichend dargelegt. Es wäre Sache der Beklagten, diese Angaben zu widerlegen. In ihrem Schriftsatz vom 21.08.2009 spricht sie im Übrigen selbst von bestehender Unterdeckung; eine Erhöhung der Versicherungssumme war demnach geboten.

(e) Dass der Kläger die alte Schreibweise seines Namens verwendet und es selbst in der eidesstattlichen Versicherung gegenüber einem Gericht nicht für nötig hält, den richtigen Namen anzugeben, ist auffällig. Allerdings liegt hier gerade kein Fall vor, in dem jemand seinen Namen ändert, unter dem neuen Namen auch handelt und dadurch verschleiert, früher (unter dem alten Namen) negativ bei aufgefallen zu sein.

(f) Für einen gewollten Vandalismusschaden und damit für ein Vortäuschen spricht der Umfang des Schadens. Die Einschätzung der Beklagten, das Ausmaß des Schadens zeige, dass der Täter auf eine möglichst umfassende Zerstörung abgezielt habe, ist unbestritten geblieben und wird durch die Lichtbilder in dem vorgelegten Ordner gestützt. Die Farbschmierereien erscheinen derart „gründlich“ und umfassend, dass sie gegen „normalen“ Einbruchsvandalismus sprechen.

(g) Soweit auf erstem Blick die Gleichartigkeit der drei Vandalismusfälle (umfangreiche Beschädigungen durch Flüssigkeiten) für ein Vortäuschen spricht, ist zu Gunsten des Klägers zu bedenken, dass der polizeilichen Strafanzeige zum ersten Vorfall zu entnehmen ist, dass jene Wohnung „erst vor kurzem komplett renoviert“ worden war (Anl. B 4, Bl. 35 d.A.). Zu der damals unbewohnten Wohnung hat der Kläger im ersten Termin angegeben, dass jene Wohnung als Abstellmöglichkeit genutzt worden sei, weil im Restaurant selbst nicht hinreichend Platz gewesen wäre. Insoweit hat er eine plausible Erklärung dafür abgegeben, warum in jener Wohnung damals ein voller 5-Liter-Kanister Motoröl aufbewahrt wurde. Für den ersten Vandalismusvorfall hat der Kläger auch – anders als für die Folgefälle – einen konkreten Tatverdacht und ein Motiv mitgeteilt.

Für die beiden weiteren Fälle hat der Kläger dagegen keine konkrete Erklärung abgegeben. Zum zweiten Vandalismusfall hat der Kläger im Termin angegeben, dieser sei „groß in der Presse“ gewesen. Das habe den Täter des streitgegenständlichen dritten Vorfalls vielleicht auf die Idee gebracht. Er habe damals Streit mit den früheren Mietern der anderen Pizzeria in Goch gehabt; dieser habe erklärt, er wolle mit zwei oder drei Landsleuten die Pizzeria „auseinandernehmen“.

(h) Investitionen des Klägers, Annahme von Reservierung und Warenbestellungen kurz vor dem Schadensfall im Dezember 2008 sprechen nicht gewichtig gegen ein Vortäuschen. Es erscheint naheliegend, dass ein Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsfall vortäuschen will, um Vermeidung von Auffälligkeiten bemüht ist, die auf eine vorherige Kenntnis von der Tat hindeuten.

(i) Von erheblichem Gewicht zu Lasten des Klägers ist der von der Beklagten nunmehr vorgetragene Rechtsstreit des Klägers mit dem Kaskoversicherer und dessen Ausgang. Der Umstand dass die damalige Leistungsklage mit der Begründung abgewiesen wurde, ein Vortäuschen der Fahrzeugentwendung sei erheblich wahrscheinlich, erschüttert im vorliegenden Fall die Redlichkeitsvermutung und spricht dafür, dass auch im vorliegenden Fall die Tat mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgte.

Die Kammer ist nicht gehalten, die Frage, ob der angezeigte Fahrzeugdiebstahl nur vorgetäuscht war, im vorliegenden Verfahren nochmals selbst zu prüfen; der Umstand, dass die frühere Klage gegen den Kaskoversicherer mit der Begründung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit des Vortäuschens abgewiesen wurde, reicht an dieser Stelle aus. Es ist nur zu klären, ob Tatsachen feststehen, nach denen sich die damaligen Überlegungen des Landgerichts Kleve und des Oberlandesgerichts Düsseldorf als offenkundig unzutreffend darstellen. Das ist auch unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrags des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz nicht der Fall. Der Umstand, dass das als gestohlen gemeldete Fahrzeug später in Bosnien-Herzegowina aufgefunden wurde, entkräftet den Verdacht des Vortäuschens keinesfalls. Dies wäre nur dann so, wenn bei einem vorgetäuschten Diebstahl zu erwarten wäre, dass der täuschende Versicherungsnehmer im Besitz des Fahrzeugs bleibt. Das ist jedoch nicht der Fall.

Unerheblich ist auch, wo sich der Kläger am mitgeteilten Tattag befand und ob er das Fahrzeug damals an einen Dritten verliehen hatte.

(j) Soweit der Kläger unter Ziffer III des einen Schriftsatzes vom 25. Januar 2010 angibt, vermutlich sei ein früheres Pflegekind seines Angestellten …………………, der Täter des streitgegenständlichen Vorfalls, weist die Kammer diesen – aus Sicht des Klägers wohl überholten – Vortrag als verspätet zurück (§ 296a ZPO), denn dieser Vortrag ist keine direkte Erwiderung auf den neuen Sachvortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 4. und 7. Januar 2010 und gehört deshalb nicht mehr zum Schriftsatznachlass gem. § 283 ZPO.

Der neue Vortrag gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO erneut zu eröffnen. Dies wäre nur dann näher zu erwägen, wenn der Kläger dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass er selbst die im Schriftsatz mitgeteilten Erkenntnisse erst nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2010 erhielt und deshalb nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen früher vorzutragen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass der neue Vortrag nicht nachvollziehen lässt, warum ein Pflegekind eines Angestellten, das vom Kläger „quasi“ ein Hausverbot für die Pizzeria erhalten haben soll, bei einem versuchten oder – so der Kläger – sogar vollendeten Einbruchsdiebstahl einen derart ausgeprägten Vandalismusschaden angerichtet haben sollte. Mögen der Einbruch in die Pizzeria und die behauptete Entwendung einer Kellnerbörse zu den im Mai und September 2008 von dem Jugendlichen begangenen Taten (Entwendung einer CD und versuchter Diebstahl eines angeketteten Weidezaungeräts) passen, kann der hinsichtlich des Umfangs als „sorgfältig“ zu bezeichnende Vandalismusschaden nicht als „einschlägig“ bezeichnet werden.

(k) Auch der weitere Schriftsatz vom 25. Januar 2010 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. In diesem Schriftsatz vermutet der Kläger nunmehr einen …………. als Täter und gibt an, dieser habe sich als Täter bezichtigt. Die Richtigkeit des – wenig detaillierten – schriftsätzlichen Vortrags zum Internet-Schriftverkehr unterstellt, ist der neue Vortrag unerheblich. Die Kammer geht keinesfalls davon aus, dass der Kläger das Restaurant selbst verwüstete, sondern hält es für möglich, dass der Kläger einen Dritten mit der Tat beauftragte. Bei diesem Dritten kann es sich um den genannten ………………. gehandelt haben.

Im Übrigen fällt auf, dass sich gerade zu diesem Zeit, quasi in letzter Sekunde ein im Ausland lebender Dritter beim Kläger meldet und Angaben macht, die den Kläger aus dessen Sicht entlasten. Dieser „Zufall“ spricht ebenfalls dafür, dass die Tat damals vom Kläger gewollt war und er deshalb einen Versicherungsfall nur vorgetäuscht hat.

(l) In der Gesamtschau sind vorstehend für einen gewollten Vandalismusfall sprechenden Umstände, bei denen die Datumsangabe auf der Schadensliste und die Begründung der Klageabweisung in dem früher gegen den Kaskoversicherer geführten Rechtsstreit von besonderem Gewicht sind, hinreichend, um einen nur vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl als erheblich wahrscheinlich anzusehen. Dem Kläger kommt deshalb keine Beweiserleichterung zugute; er muss im vorliegenden Rechtsstreit den Vollbeweis des Einbruchsdiebstahls führen. Dafür fehlt es jedoch an hinreichendem Vortrag und Beweisangeboten.

b) Da dem Kläger kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zusteht, kann er auch keine Zahlung in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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