LG Magdeburg, Az.: 6 O 1003/04 (190), Urteil vom 08.07.2004
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 11.068,66 Euro
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag in Anspruch. Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses S. Str. in B. Er unterhält bei der Beklagten einen Wohngebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 88) zu Grunde. Das Wohngebäude hatte der Kläger von seinem Vater geerbt und bemüht sich seit 3 Jahren um eine Veräußerung des Gebäudes. Das Gebäude wird ganzjährig beheizt. Der Kläger besichtigt das Gebäude anlässlich von Kontrollbesuchen im Abstand von 3 bis 4 Wochen. Am 17. Januar 2003 stellt der Kläger anlässlich eines Kontrollbesuches fest, dass wegen eines Ausfalls der Stromversorgung und des Entstehens von hohen Überspannungen bei Wiederherstellung der Stromversorgung durch den örtlichen Energieversorger die Heizungsanlage im streitgegenständlichen Objekt ausgegangen und wegen der Überspannungen nicht wieder angesprungen war. In Folge dessen froren Wasserleitungen und Heizungsstränge in dem Gebäude ein. Beim Wiederauftauen platzte ein Toilettenventil, so dass Wasser in die Räumlichkeiten eindringen konnte.
Der Kläger behauptet, es sei ein Schaden in Höhe von 11.468,66 Euro entstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 4 und 5 der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.068,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei nicht zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet, weil Leistungsfreiheit bestehe. Der Kläger habe wegen zu großer Abstände bei seinen Kontrollbesuchen gegen § 11 Ziffer 1c VGB 88 verstoßen. Weiter ergebe sich die Leistungsfreiheit der Beklagten aus § 10 der VGB 88 wegen Gefahrerhöhung, weil der Beklagten der Leerstand des Gebäudes nicht angezeigt worden sei. Weiter folge die Leistungsfreiheit aus § 61 VVG i. V. m. § 9 Ziffer 1a VGB 88.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung. Insbesondere besteht kein Anspruch des Klägers aus §§ 1, 49 VVG i. V. m. dem Wohngebäudeversicherungsvertrag. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 11 Nr. 1c VGB 88 leistungsfrei geworden ist. Unstreitig hat der Kläger der vorgenannten Regelung der VGB 88 nicht entsprochen. Bei dem streitgegenständlichen Wohngebäude handelt es sich um ein nicht genutztes Gebäude. Weiter hat der Kläger dieses Gebäude nicht häufig genug kontrolliert. Insbesondere reichen gerade in kalter Jahreszeit Kontrollbesuche in einem Abstand von ca. einem Monat nicht aus. Auch den weiteren Anforderungen von § 11 Nr. 1c VGB 88 ist der Kläger nicht gerecht geworden, da er nicht alle in dem Gebäude befindlichen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten hat. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VVG liegen vor. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung gekündigt (§ 6 Abs. 1 S. 2 VVG). Mit Blick auf diese Obliegenheitspflichtverletzung kann dahingestellt bleiben, ob die Klageforderung der Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob dem Kläger weitere Obliegenheitspflichtverletzungen zur Last zu legen sind.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 02.07.2004 bietet keinen Anlass, erneut in die ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung wieder einzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenigen der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.