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Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungspflicht bei erfolgreicher Wiedereingliederung

Kontroverse um Leistungspflicht nach erfolgreicher Reintegration

Der vorliegende Fall behandelt die Problematik um die Leistungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung, insbesondere nach erfolgreicher beruflicher Wiedereingliederung des Versicherten. Im Fokus des Urteils des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 11 U 91/19) vom 15.07.2020 steht das Streitverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Kläger, bei dem der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Frankfurt (Oder) Berufung eingelegt hat. Der entscheidende Streitpunkt bezieht sich auf die anhaltende Leistungspflicht des Versicherers nach Wiederaufnahme der Vollzeitarbeit durch den Kläger.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 91/19 >>>

Versicherungsnehmer und Kulanzentscheidung

Im Zentrum der Entscheidungsfindung steht eine befristete Leistungszusage des Versicherers, die sich aus Sicht des Versicherungsnehmers eindeutig als Kulanzentscheidung darstellt. Hierbei wurde festgestellt, dass solch eine Entscheidung kein bindendes Anerkenntnis darstellt, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus zur Leistungszahlung verpflichtet. Der Versicherer kann demnach seine Leistungspflicht einstellen, indem er den Gesundheitszustand des Versicherten nachprüft und beurteilt.

Die Rolle der Nachvollziehbarkeit

Bei der Entscheidung des Versicherers, die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einzustellen, spielt die Nachvollziehbarkeit eine bedeutende Rolle. Diese bezieht sich auf einen Vergleich des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt. Der Versicherer muss eine klare und verständliche Begründung liefern, warum seine Leistungspflicht endet, und dem Versicherungsnehmer ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um sein Prozessrisiko einschätzen zu können.

Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit und Leistungspflicht

Im Falle des Klägers, der seine Tätigkeit als Autohausverkäufer in Vollzeit wieder aufgenommen hat, entfallen die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie ihren letzten Beruf in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang ausüben kann. Daher ist für den Versicherten offensichtlich, dass keine Leistungspflicht mehr besteht, wenn er in der Lage ist, die bei der Antragstellung beschriebenen Tätigkeiten wieder auszuüben.

Abschließende Bewertung des Urteils

Abschließend hat das Gericht entschieden, dass der Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens von der durch sein Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abrücken und seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen kann. Das bedeutet, dass der Versicherungsfall mit der Beseitigung der Leistungspflicht beendet ist. In diesem Zusammenhang wurden die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung und die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vortrags unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 91/19 – Urteil vom 15.07.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 365/17, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 97.324,70 € festgesetzt. Der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird abändernd auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Unter dem 24.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsantrags mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Auf die im Antragsformular aufgeführten Gesundheitsfragen verneinte der Kläger Beschwerden im Kniebereich. Die Beklagte erteilte den Versicherungsschein mit der Nummer 3…; Versicherungsbeginn war der 01.10.2005. Die Besonderen Bedingungen für die Bausteine für die Berufsunfähigkeitsvorsorge der Beklagten (im Folgenden BUZ) wurden in den Vertrag einbezogen. Vereinbartes Versicherungs- bzw. Leistungsende war der 30.09.2035. Für den Leistungsfall war eine monatliche Rente sowie die Freistellung der zu leistenden Beiträge vereinbart. Aufgrund eines Nachtrags zur Versicherung mit der Nummer 3… vom 26.08.2012 betrug der monatliche Rentenbetrag im Falle einer Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt 01.01.2014 791,52 € (vgl. Abrechnung der Beklagten v. 09.12.2013; Bl. 20).

Erstmals beantragte der Kläger mit Formular vom 05.11.2008 Leistungen aus der BU-Versicherung und stützte diese auf Schmerzen in beiden Kniegelenken. Daraufhin zog die Beklagte die Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte bei, aus denen sich ergab, dass der Kläger bereits schon im Jahr 2002 unter Kniebeschwerden litt, was jedoch bei Antragstellung nicht angegeben war. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2008 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen unzutreffender Angaben durch den Kläger bei Vertragsschluss und erklärte im Übrigen, den angemeldeten Versicherungsfall prüfen zu wollen. Mit Schreiben vom 05.03.2009 erkannte die Beklagte den Versicherungsfall gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen an und kündigte alsbald Einzelheiten zum Leistungsbeginn und zur Leistungshöhe an. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Anlage BK 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 26.03.2009 bezifferte die Beklagte den Leistungsbetrag und grenzte diesen in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.04.2009 ein, weil der Kläger ab dem 06.04.2009 wieder vollumfänglich seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage BLD 5a verwiesen.

Im Frühjahr 2009 erfolgte die Wiedereingliederung des Klägers in den Betrieb des Autohauses im Hamburger Modell. Danach arbeitete er ab dem 23.02.2009 zunächst mit 3 Stunden täglich und steigerte sich dann bis zum 05.04.2009 auf sieben Stunden pro Tag. Ab dem 06.04.2009 war er wieder vollschichtig im Autohaus tätig.

Unter dem 11.05.2009 vereinbarten die Parteien mit Blick auf den von der Beklagten zunächst erklärten Rücktritt vom Versicherungsvertrag dessen Fortsetzung unter Ausschluss etwaigen Leistungspflichten wegen einer Erkrankung des rechten Knies oder darauf zurückzuführender Erkrankungen des Klägers. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Anlage BLD 5b Bezug genommen.

In der Folge beantragte der Kläger erneut Leistungen aufgrund behaupteter Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. C… vom 08.07.2010 lehnte die Beklagte BU-Leistungen mit Schreiben vom 14.10.2010 ab (BLD 7).

Einen weiteren Leistungsantrag stellte der Kläger unter dem 30.07.2013, in dem er erstmals psychische Beschwerden angab. Per E-Mail vom 28.11.2013 erklärte der Kläger auf Nachfrage der Beklagten, dass ab Dezember 2013 keine Krankschreibung mehr bestehe (BLD 10).

Mit Schreiben vom 29.11.2013 erkannte die Beklagte eine Berufsunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2013 nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen („uno actu“) an. Sie wies in dem genannten Schreiben zudem darauf hin, dass es sich hierbei um kein befristetes Anerkenntnis handele. Sie habe vielmehr bereits während der laufenden Prüfung eine Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben verwiesen.

Mit Schreiben vom 17.03.2014 wandte sich der Kläger gegen die Leistungsentscheidung der Beklagten vom 29.11.2013 und begehrte erneut die Überprüfung ihrer Einstandspflicht. Die Beklagte beauftragte daraufhin das am 14.10.2014 erstattete neurologisch-psychiatrische Fachgutachten der Dr. Sch… und wies den Kläger mit Schreiben vom 30.12.2014 unter Bezugnahme auf die ärztlichen Befundungen darauf hin, dass eine Einstandspflicht ihrerseits nicht bestehe.

Nach Einholung eines weiteren Privatgutachtens des Dr. F… vom 22.07.2015 erbat der Kläger eine erneute Überprüfung. Leistungsansprüche des Klägers lehnte die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 21.10.2015 ab.

Vorprozessual letztmalig wandte sich der Kläger mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 27.10.2017 an die Beklagte, die wiederum mit Schreiben vom 07.11.2017 reagierte und darin Umschulungsbescheide sowie weitere Berichte und Befunde anforderte.

Aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 19.12.2018 des Landesamtes für Soziales und Versorgung im Rechtsstreit mit dem hiesigen Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) (S 24 SB 126/17: Beiakte Bl. 96) und der daraufhin erfolgten Klagerücknahme ist auf der Grundlage des im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Dr. R… vom 08.09.2018 für den Kläger ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 % anerkannt.

Der Kläger hat im hiesigen Rechtsstreit zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.253,09 €, die Jahresrente 2014, nebst Zinsen zu zahlen. Im Termin vor dem Landgericht am 28.11.2018 hat der Kläger die Klage erweitert und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm gegenüber verpflichtet sei, Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. 3… bis mindestens 28.02.2018 zu zahlen.

Er hat behauptet, bei ihm liege seit Dezember 2014 eine Berufsunfähigkeit vor, die darauf beruhe, dass er an einer Gonarthrose mit Meniskusschäden im linken Knie und zudem an einer Depression leide. Dies stehe einer Tätigkeit im Berufsbild eines Autoverkäufers aber auch einer Tätigkeit als Autoschlosser entgegen. Hierzu hat er sich auf die Gutachten des Dr. F… und der Dr. R… im sozialgerichtlichen Verfahren berufen.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit schon nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere das vom Kläger beschriebene Tätigkeitsbild sei völlig unzureichend dargetan worden, da er nicht einmal in Schlagworten erläutert habe, welcher konkreten Tätigkeit er zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit nachgegangen sei. Im Übrigen widersprächen sich seine eigenen Angaben zu den in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten (vgl. Anlage BLD 8 Frage 11 und BLD 2 Frage 11). In psychischer Hinsicht bestünden weder nach den eigenen Angaben des Klägers noch auf der Grundlage des jüngsten Arztberichtes (BLD 11a) Anhaltspunkte für eine beim Kläger bestehende Berufsunfähigkeit. Hinsichtlich der Kniebeschwerden sei der vertragliche Ausschluss aufgrund der Vereinbarung vom 11.05.2009 zu berücksichtigen.

Mit einem am 05.06.2019 verkündeten und dem Kläger am 11.06.2019 zugestellten Urteil hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die von ihm behauptete Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2014 nicht schlüssig vorgetragen habe. Soweit der Kläger sich zunächst noch auf eine Berufsunfähigkeit aufgrund psychischer Probleme gestützt habe, sei dies rechtlich nicht weiter zu berücksichtigen, da er zuletzt mitgeteilt habe, dass er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nicht mehr nachweislich an solchen Problemen gelitten habe. Auch die Beschwerden im linken Knie seien mit Blick auf eine etwaige Berufsunfähigkeit nicht hinreichend dargetan worden. Zwar habe er mehrere Gutachten zur sich progredient entwickelten Gonarthrose in seinem linken Knie vorgelegt. Er habe indessen – trotz richterlichen Hinweises – nicht beschrieben, wie sich die Erkrankung entwickelt und sich ursächlich auf sein Berufsleben ausgewirkt habe. Insbesondere ergäben sich aus den vorgelegten ärztlichen Gutachten immer wieder auch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Insoweit habe die letzte Begutachtung am 05.09.2018 ergeben, dass aufgrund des linken Knies lediglich eine 30 %-ige Schwerbehinderung beim Kläger vorliege. Hinsichtlich etwaiger Erkrankungen am rechten Knie hätten die Vertragsparteien alle darauf gestützten Berufsunfähigkeitsgründe ausgeschlossen. Insoweit könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerden des linken Knies auf die Beeinträchtigungen im rechten Knie zurückzuführen seien. Der Kläger habe trotz mehrfachen Hinweises weder konkrete Befunderhebungen noch bildgebendes Material zur Akte gereicht. Eine Berufsunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten Dr. Sch… und Prof. Dr. C…, mit denen sich der Kläger auch nicht auseinandergesetzt habe. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, amtswegig in eigene Ermittlungen, etwa zu einem das linke Knie des Klägers betreffenden Motorradunfall im Jahr 2016, einzutreten. Deshalb sei auch in die zunächst beabsichtigte Beweisaufnahme zu Recht unterblieben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner beim Berufungsgericht am 28.06,2019 eingelegten und am 12.08.2019 (Montag) begründeten Berufung und erweitert und beziffert seine Ansprüche für die Vergangenheit. Zur Begründung führt er Folgendes aus:

Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die Beklagte habe ihre Leistungsplicht gegenüber dem Kläger bereits durch das Schreiben vom 05.03.2009 anerkannt. Darauf beruhend sei das Landgericht (und erstinstanzlich auch der insoweit unzureichend beratene Kläger) zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seine fortlaufende Berufsunfähigkeit zu beweisen gehabt habe. Das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2019 stelle eine Nachprüfungsentscheidung dar, die jedoch den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht standhalte und mit Blick auf § 7 der Vertragsbedingungen unwirksam sei. Von ihrer anerkannten Leistungspflicht habe sich die Beklagte auch nicht durch das weitere Schreiben vom 26.03.2009 lösen können, da dies eine unzulässige nachträgliche Befristung darstelle. Rechtlich unerheblich sei auch, dass die Beklagte den Kläger unter dem 11.05.2009 zu einer Vertragsanpassung bei Ausschluss von Erkrankungen des rechten Kniegelenks habe bewegen können.

Auch das Schreiben vom 29.11.2013 stelle ein Anerkenntnis hinsichtlich der klägerischen Berufsunfähigkeit dar, das nicht wirksam habe befristet werden können.

Weder für die Berufsunfähigkeit im Jahr 2009 noch für die BU im Jahr 2013 sei ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durch die Beklagte durchgeführt worden. Hierfür fehle es bereits an einer formell ordnungsgemäßen Mitteilung, die insoweit konstitutiv sei. Schon für das Schreiben vom 26.03.2009 fehle es an einer medizinischen Begründung, in der in Textform die Gegenüberstellung der verbesserten gesundheitlichen Verhältnisse dargestellt werden, die letztendlich zum Wegfall der Berufsunfähigkeit geführt hätten. Auch das Schreiben vom 14.10.2010 enthalte eine solche Mitteilung nicht, da dieses lediglich das vermeintliche Leistungsvermögen des Klägers darstelle. Schließlich bezögen sich die Schreiben der Beklagten vom 29.11.2011 (K 2) und vom 30.12.2014 (BLD 12) nicht auf die Kniebeschwerden des Klägers und seien ebenso wie die Nachreichung entsprechender Erklärungen im Prozess unwirksam.

Selbst bei unterstellter, wirksamer Nachprüfungsentscheidungen habe das Landgericht die Beweislastverteilung rechtsfehlerhaft zugeordnet. Der Kläger habe die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei seiner Verkaufstätigkeit für einen Laien hinreichend präzise vorgetragen und durch Gutachten belegt. Jedenfalls hätte das Landgericht zum unzureichenden Vortrag nach § 139 ZPO einen richterlichen Hinweis erteilen müssen. Die Einzelheiten seines Berufsalltags als Verkaufsleiter im Autohaus S… ergäben sich jedenfalls im Einzelnen aus den Beschreibungen im Schriftsatz vom 03.09.2019, für den eine Fristverlängerung beim Senat eingereicht worden sei. Wegen der insoweit behaupteten Abläufe wird auf Bl. 456 ff. der Akte Bezug genommen. Wegen dieser Darstellungen sei der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht ausgeschlossen, weil das Landgericht insoweit gegen seine Hinweispflicht verstoßen habe und der Senat die gestellte Fristverlängerung antragsgemäß habe gewähren müssen.

Schließlich lägen auch die materiellen Voraussetzungen der Nachprüfung nicht vor, da sich der Gesundheitszustand des Klägers – was von der Beklagten zu beweisen wäre – nicht verschlechtert habe.

Auch die psychischen Beschwerden des Klägers habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 29.11.2013 anerkannt und auch insoweit sei eine wirksame Nachprüfungsmitteilung nicht ergangen. Die hierauf gestützte Berufsunfähigkeit sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt weggefallen; die Beklagte habe einen entsprechenden Beweis jedenfalls nicht erbracht. Auf die persönliche Einschätzung des Klägers hierzu komme es nicht an.

Auf eine Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellter müsse er sich nicht verweisen lassen, da diese Tätigkeit weder inhaltlich noch vom Verdienst her mit jener Tätigkeit eines Verkaufsleiters zweier Autohäuser vergleichbar sei.

Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung einzelner Ansprüche und des Stammrechts geltend gemacht habe, dringe sie damit schon deshalb nicht durch, weil sie dieses Stammrecht am 05.03.2009, am 26.03.2009 und am 29.11.2013 anerkannt habe. Damit beginne der gedehnte Versicherungsfall, der die Leistungspflicht des Versicherers zementiere, von der sich dieser nur durch ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren lösen könne. Deswegen sei auch eine Verjährung des Stammrechts nach dessen Anerkennung ausgeschlossen.

Im Übrigen ergebe sich eine Berufsunfähigkeit des Klägers schon aus dem Umstand, dass alle anderen privaten Versicherer (vgl. Anlagenkonvolut BK 1) seine Berufsunfähigkeit anerkannt hätten und die vereinbarten Leistungen erbringen würden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.06.2019 abzuändern und die Beklagte – teilweise im Wege der Klageerweiterung – zu verurteilen,

1. an ihn 52.247,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.396,60 € seit 01.01.2015 sowie aus weiteren 29.755,90 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 28.11.2018 sowie aus weiteren 14.094,90 € seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,

2. an ihn ab 01.09.2019 längstens bis zum Ablauf der bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. 3… am 30.09.2035 jeweils monatlich im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 783,05 € zzgl. jährlicher Überschussanteile jeweils zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuzuleiten und diese als beitragsfreie Zusatzrente zu zahlen, sowie

3. ihn von der Beitragszahlungsverpflichtung für die zu unter Ziffer 2 genannten Versicherungsnummer rückwirkend ab dem 01.01.2014 längstens bis zum 30.09.2035 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Klageerweiterung aus der Berufungsbegründung für unzulässig es fehle an der Sachdienlichkeit und der von ihr versagten Zustimmung.

Wegen sämtlicher Leistungsansprüche, insbesondere auch hinsichtlich des „Stammrechts“ erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Aufgrund einer Vereinbarung vom 11.05.2009 hätten die Parteien wirksam sämtliche BU-Ansprüche des Klägers für Erkrankungen seines rechten Knies ausgeschlossen. Soweit die Beklagte eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 30.04.2009 anerkannt habe, sei hierfür nicht ihr Schreiben vom 05.03.2009, sondern das hiermit in einem Zusammenhang stehende und im Sinne eines uno actu zu wertende Schreiben vom 26.03.2009 (BLD 5) maßgeblich, aus dem sich der anerkannte Leistungszeitraum auf die seinerzeit geltend gemachte Berufsunfähigkeit ergebe. Dieses Schreiben enthalte daher auch keine Befristung, sondern ein Anerkenntnis, gleichzeitig verbunden mit einer Nachprüfungsentscheidung. Dementsprechend könne aus dem Anerkenntnis im Jahr 2009 auch keine Berufsunfähigkeit des Klägers für die hier geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden. Jedenfalls sei aber der Versicherungsfall durch Ablehnung weiterer Ansprüche durch die Beklagte abgeschlossen und eine Neubewertung aufgrund eingetretener Verjährung ausgeschlossen.

Auch das Schreiben vom 29.11.2013 stelle ausdrücklich eine uno actu-Entscheidung der Beklagten dar, denn zum Zeitpunkt der Leistungsentscheidung habe bereits keine 50 %-ige Berufsunfähigkeit des Klägers mehr vorgelegen. Der Versicherer könne nach der Rechtsprechung des BGH (IV ZR 527/15) in einem solchen Fall gleichzeitig mit dem Anerkenntnis die Leistungseinstellung vornehmen. Auch in der Klageerwiderung habe die Beklagte erneut die Gesundheitsverbesserung des Klägers nochmals dargestellt.

Soweit der Kläger Ansprüche aus dem Anerkenntnis vom 29.11.2013 für den Zeitraum nach 2014 herleitet, seien diese wegen einer Verjährung des Stammrechts verjährt, denn erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 sei die weitergehende Feststellung beantragt worden. Dies gelte erst recht für die zweitinstanzlich erhobenen Ansprüche.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals detailliert seinen Tagesablauf als Verkaufsleiter im Autohaus beschrieben hat, sei er damit präkludiert, denn dieser werde von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.

Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) S 24 SB 126/17 beigezogen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, vgl. §§ 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Auch die im Berufungsverfahren geltend gemachte Klageerweiterung bleibt ohne Erfolg.

A. Die Klage ist auch in der nunmehr erweiterten Fassung in vollem Umfang zulässig.

1. Der mit der Berufungsbegründung gestellte Antrag, mit dem der Kläger teilweise statt der Geltendmachung wiederkehrender Leistungen nunmehr die für den Zeitraum von Januar 2014 bis August 2019 aufgelaufenen Vertragsrenten ausgerechnet und diese als bezifferten Leistungsantrag verfolgt, ist zulässig. Es handelt sich hierbei nicht um eine den besonderen Anforderungen des § 533 ZPO unterworfene Klageänderung. Eine Klageänderung liegt nach dieser Vorschrift zwar vor, wenn der Streitgegenstand der Klage in zweiter Instanz von der ersten Instanz abweicht (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 36. Ed. 1.3.2020, § 533 Rn. 4). In den Fällen des § 264 Nr. 1 bis 3 ZPO ist die Klageänderung jedoch als privilegiert anzusehen und deshalb nicht der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 533 ZPO unterworfen (BGH, NJW 2004, 2152; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 533 Rn. 3), so dass es in diesen Fällen auch nicht auf die – hier ausdrücklich verweigerte – Zustimmung der Beklagten oder die vom Gericht zu prüfende Sachdienlichkeit nach § 533 ZPO ankommt. Hier geht es zunächst um die Umstellung von einer auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage (vgl. § 258 ZPO), die nach § 264 Nr. 3 ZPO privilegiert ist, da wegen einer Veränderung (hier Zeitablaufs) nunmehr das konkrete Leistungsinteresse gefordert wird.

2. Privilegiert ist die Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO auch, soweit nunmehr (statt des Zeitraums bis 28.02.2018) der gesamte Vertragszeitraum bis einschließlich des 30.09.2035 im Wege der Klage nach § 258 ZPO geltend gemacht wird. Bei wiederkehrenden Leistungen kann nach dieser Vorschrift auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Dem Kläger wird so erspart, für jeden in der Zukunft liegenden Leistungszeitraum von neuem Klage zu erheben (BGH, NJW 2007, 294 Rn. 7).

Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Klage nach § 258 ZPO liegen hier vor:

a) Der Kläger verlangt von der Beklagten mit seinem Hauptantrag wiederkehrende Leistungen im Sinne der genannten Norm. Dies sind einseitige Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass eine einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist; der Umfang der Schuld muss nicht von vornherein feststehen (BGH, NJW 1986, 3142). Typische Beispielsfälle sind – wie hier – vertragliche Rentenansprüche (BeckOK ZPO/Bacher, 36. Ed. 1.3.2020, § 258 Rn. 3).

b) Für diese Leistungen besteht – zumindest nach dem insoweit maßgeblichen klägerischen Vortrag – die Prognose, dass er aufgrund der von ihm insoweit behaupteten Erkrankungen dauerhaft berufsunfähig sein werde. Ob dies der Fall ist, ist jedoch eine Frage der Begründetheit der Klage.

3. Zulässig ist auch der Antrag, der auf Freistellung von den monatlichen Beitragsleistungen gerichtet ist. Dieser Antrag ist als Feststellungsantrag im Sinne von § 256 ZPO auszulegen, denn dem Kläger geht es hier nicht um eine Freistellung als „Minus“ zur Leistungsklage, sondern letztendlich begehrt er in der Sache die Feststellung, dass er die vertraglichen Raten zur Erfüllung seiner Vertragspflichten an die Beklagte aufgrund der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit nicht zu leisten verpflichtet sei. Einen vollstreckbaren Leistungsinhalt hat dieser Antrag daher nicht. Für diesen Antrag besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO, da die Beklagte die (behauptete) Berufsunfähigkeit des Klägers bestreitet und seine monatliche Beitragsfreiheit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt.

B. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung des von ihm bezifferten Betrages für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis einschließlich August 2019 in Höhe von 53.247,40 € nebst geltend gemachter Zinsen noch einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 783,05 € und dementsprechend auch keinen feststellungsfähigen Befreiungsanspruch gegenüber der Beklagten von den monatlichen Raten auf die vereinbarten Rentenversicherungsbeiträge.

1. Ein Leistungsanspruch des Klägers besteht in geltend gemachter Höhe zunächst nicht bereits aufgrund eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses nach Maßgabe ihres Schreibens vom 05.03.2009.

a) Entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung, hat die Beklagte zwar zunächst unter dem 05.03.2009 ein wirksames Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht gem. § 173 VVG abgegeben.

aa) Der Versicherer hat gem. § 173 Abs. 1 VVG nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Ob der Versicherer ein solches Anerkenntnis abgegeben hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (Prölss/Martin/Lücke, 30. Aufl. 2018, VVG § 173 Rn. 12). Eine befristete Leistungszusage, die sich für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, ist danach kein Anerkenntnis, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, dass er eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens erreichen kann. Der Versicherer kann dabei grundsätzlich, abgesehen von einem zeitlich befristeten Anerkenntnis gem. § 173 Abs. 2 VVG, die (vollständige oder teilweise) Berufsunfähigkeit nur entweder verneinen oder sie als dauernde oder, soweit vereinbart, als fingierte (§ 2 Abs. 3 BU) anerkennen (BGH, VersR 1986, 277). Dabei muss er sich auch zum Beginn der Leistungsverpflichtung äußern (Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 173 Rn. 6), da der Versicherungsnehmer stets Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt fordert. Dagegen gehört – außerhalb des zeitlich befristeten Anerkenntnisses und außerhalb zeitlich befristeter Leistungsforderung – zu der Entscheidung nicht, bis zu welchem Zeitpunkt (Leistungsende) der Versicherer Leistungen erbringen will (BGH, VersR 1988, 281). Das Leistungsende ergibt sich insoweit aus dem Verfahren nach § 174 VVG, soweit dieses erfolgreich durchgeführt worden ist, oder aus dem vertraglich vereinbarten Ende der Leistungsdauer oder bei Tod des Versicherten (vgl. Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 173 Rn. 6).

bb) Gemessen daran stellt das Schreiben der Beklagten vom 05.03.2009 ein Anerkenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 VVG dar. Der Wortlaut des genannten Schreibens ist insoweit abschließend und eindeutig („Wir haben den geltend gemachten Anspruch wegen Berufsunfähigkeit geprüft und möchten Ihnen bereits heute mitteilen, dass wir Berufsunfähigkeit gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen anerkennen.“). Hierbei handelt es sich weder um eine Kulanzentscheidung noch um ein zeitlich befristetes Anerkenntnis (auf das die Beklagte im Übrigen gem. § 6 S. 2 ihrer BUZ auch ausdrücklich verzichtet hat), auch wenn im zweiten Satz des genannten Schreibens darauf hingewiesen wird, dass der Leistungsbeginn und die Leistungshöhe noch berechnet werden müssen.

b) Die Beklagte hat sich jedoch von diesem Anerkenntnis durch eine Nachprüfung gem. § 174 VVG gelöst. Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht in der BU-Versicherung entfallen sind, wird er leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat, § 174 Abs. 1 VVG; § 7 Abs. 4 BUZ. Der Versicherer kann danach – eine entsprechende Vertragsklausel vorausgesetzt – im Wege eines Nachprüfungsverfahrens seine bereits anerkannte oder gerichtlich festgestellte Leistungspflicht wieder beseitigen, wenn deren Voraussetzungen zwischenzeitlich wieder entfallen sind, so dass nunmehr keine bedingungsgemäße (d.h. vollständige oder zu einem bestimmten Prozentsatz bestehende) Berufsunfähigkeit mehr vorliegt (MüKo/VVG, Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, § 174 Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

aa) In § 7 BUZ ist eine Nachprüfung der einmal anerkannten BU durch die Beklagte ausdrücklich vorgesehen.

bb) Das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2009 ist seinem Inhalt nach als Nachprüfungserklärung bzw. Änderungsmitteilung auszulegen. Das Schreiben ist darauf gerichtet, neben der Be- und Abrechnung der von der Beklagten auf die beantragte Berufsunfähigkeit des Klägers zu erbringenden Leistungen, zu bestimmen, dem Kläger zu verdeutlichen, dass Leistungen nach einer entsprechenden Prüfung durch die Beklagte jedoch aufgrund nicht mehr fortbestehender Berufsunfähigkeit beim Kläger über den 30.04.2009 hinaus, nicht weiter erbracht werden. Diesem Schreiben kommt daher die für eine Änderungserklärung typische rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 13.03.2019 – IV ZR 124/18, Rn. 18, juris).

Diese Nachprüfungsmitteilung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben des § 174 Abs. 1 VVG: Eine erfolgreiche Nachprüfung setzt danach voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die gesundheitlichen Veränderungen darlegt und ggf. beweist (BGH, NJW 2017, 731 Rn. 18 m.w.N.; Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 174 Rn. 23). Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert daher grundsätzlich einen Vergleich des Zustands, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH, NJW 2017, 731 Rn. 16). Das bedeutet, dass in der Mitteilung des Versicherers eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, warum seine Leistungspflicht enden soll. Sie soll die Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers (vgl. hierzu insgesamt Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 174 Rn. 23; BGH, VersR 2006, 102; 1996, 958). Im Rahmen der Änderungsmitteilung ist daher grundsätzlich der Gesundheitszustand der versicherten Person, der dem Anerkenntnis zugrundelag, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – IV ZR 65/19, Rn. 17, juris). Die Anforderungen an den Inhalt der Nachprüfungsmitteilung des Versicherers entsprechen deren Bedeutung für den Versicherungsnehmer: Sie sind einerseits hoch, sie dürfen aber auch nicht überspannt werden (Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 174 Rn. 25-27). Insbesondere darf ihr Zweck nicht aus dem Auge verloren werden. War etwa im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung die Berufsunfähigkeit anerkannt und ergibt sich aus dem der Mitteilung beigefügten Attest die vollständige Genesung, ist das Fehlen einer ausdrücklichen Vergleichsbetrachtung ohne Bedeutung, weil der Versicherungsnehmer auch ohne diese die tatsächlichen Umstände kennt und die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen kann (vgl. Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 174 Rn. 27).

Gemessen daran ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall eine hinreichend klare Verdeutlichung, weshalb die Beklagte die Leistungen zum 30.04.2009 eingestellt hatte. Zwar ist dem Kläger zunächst zuzugestehen, dass eine Gesundheitsgegenüberstellung in dem Schreiben der Beklagten vom 26.03.2009 nur im Ansatz enthalten ist, wenn die Beklagte darin ausführen ließ, dass die Meniskusschädigung im linken Knie zunächst die Berufsunfähigkeit des Klägers begründet habe, diese jedoch aufgrund umfangreicher medizinischer Behandlung zur Wiederaufnahme der vollschichtigen Berufsausübung aus medizinischer Sicht ab dem 06.04.2009 wieder möglich sei. Allerdings führt die Beklagte für den Kläger in für ihn transparenter und vollständig nachvollziehbarer Weise auf, weshalb sie hier von einer Genesung des Klägers ausgeht. Es war damals nämlich nach den eigenen Angaben des Klägers so, dass dieser seine Tätigkeit als Verkaufsleiter im Autohaus bereits ab dem 23.02.2009 im Hamburger Modell wieder aufgenommen hatte. Nach den aus der Anlage BLD 4b ersichtlichen Angaben der Wiedereingliederungsvereinbarung war der Kläger ab dem 23.03.2009, also auch bereits zum Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten vom 26.03.2009, bereits wieder mit sieben Stunden pro Arbeitstag und ab dem 06.04.2009 wieder in Vollzeit als Autohausverkäufer tätig. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht entfallen dann aber, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie nunmehr im Stande ist, ihren letzten Beruf in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszuüben (BeckOK VVG/Mangen, 7. Ed. 15.3.2020, § 174 Rn. 13). Eine detaillierte Vergleichsbetrachtung erübrigt sich daher, wenn sich – z.B. aus einem Attest oder sonstigen Umständen – ergibt, dass der Versicherungsnehmer wieder vollständig genesen und beruflich eingegliedert ist. Der Versicherer muss dann in seiner Nachprüfungsmitteilung auch nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherte ursprünglich nicht ausführen konnte und jetzt wieder ausführen kann (vgl. Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 174 Rn. 23), denn das ist für den Versicherten, der diese Tätigkeit gerade ausübt, offensichtlich. Insoweit bestand im Streitfall für den Kläger als Versicherungsnehmer auch kein weiteres Bedürfnis für eine Gegenüberstellung des jeweiligen Gesundheitszustandes, da dieser die von ihm bei Antragstellung beschriebenen Tätigkeiten auf der Grundlage des Wiedereingliederungsplans unstreitig wieder durchführte, was auch seinem Gesundheitszustand und seiner Einsatzfähigkeit entsprach.

Ist der Versicherer im Wege des Nachprüfungsverfahrens von der durch sein Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abgerückt und hat seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigt ist damit der gedehnte Versicherungsfall beendet (BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 527/15, Rn. 20, juris). Aus der Beseitigung der Selbstbindung des Versicherers im Wege des Nachprüfungsverfahrens folgt, dass die frühere Leistungspflicht des Versicherers mit der Beendigung der Vergleichstätigkeit nicht wieder auflebt, der Versicherte vielmehr – will er wiederum Leistungen erhalten – einen neuen Leistungsantrag stellen muss (BGH, a.a.O, Rn. 21, juris). Einen solchen neuen Antrag hat der Kläger hier unstreitig erst im Jahr 2010 gestellt.

Im Übrigen hat der Kläger diese Entscheidung der Beklagten vom 26.03.2009 nicht nur hingenommen sondern sich auch durch die vorbehaltlose Annahme des in dem Schreiben vom 26.03.2009 enthaltenen Vertragsänderungsangebots der Beklagten hiermit einverstanden gezeigt, weshalb es ihm auch aus § 242 BGB versagt wäre, sich mehr als 10 Jahre später auf eine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund des Anerkenntnisses vom 05.03.2009 zu berufen.

2. Ein Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen daher auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.03.2009. Dieses Schreiben kann nicht losgelöst von dem Anerkenntnis aus dem Schreiben vom 05.03.2009 betrachtet werden.

3. Auch das Schreiben der Beklagten vom 29.11.2013 begründet keinen Rechtsgrund für die hier vom Kläger geltend gemachten Leistungen. Dieses Schreiben stellt bereits – seinem Wortlaut entsprechend – gleichermaßen die rückwirkende Anerkennung der Berufsunfähigkeit des Klägers wegen einer mittelgradigen depressiven Episode für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2013 wie auch die Änderungsmitteilung, dass darüber hinaus keine weitere Berufsunfähigkeit bei ihm anerkannt werde, dar.

Auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Nachprüfungsentscheidung vor: Das Schreiben der Beklagten vom 29.11.2013 enthält eine wirksame und für den Kläger auf der Grundlage der unter 1.b dargelegten Grundsätze und Informationsbedürfnisse vollständige und hinreichend transparente Änderungsmitteilung. In dem genannten Schreiben wird zunächst dargelegt, aufgrund welcher vom Kläger beklagten Symptome eine Berufsunfähigkeit vorgelegen habe. Sodann wird gegenübergestellt, welche Tätigkeiten der Kläger im Tagesmittel ausgeführt hat. Darüber hinaus wird die Krankheitsgeschichte des Klägers beschrieben und ausgeführt, dass aufgrund der von ihm bei der Beklagten eingereichten Unterlagen seines ihn behandelnden Ambulanzarztes in L…, Dr. K…, eine ganz überwiegende, dort näher spezifizierte Wiederherstellung der täglich zu verrichtenden Arbeit wieder möglich sei. Da sich der Gesundheitszustand beim Kläger gebessert habe, ende die Arbeitsunfähigkeit zum 30.11.2013. Dies wird durch die E-Mail des Klägers vom 28.11.2013 bestätigt, worin dieser der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er ab dem 01.12.2013 nicht weiter krankgeschrieben sei. Insoweit war dem Kläger hinreichend klar, dass und weshalb weitere Leistungen der Beklagten unterbleiben würden. Im Hinblick auf die o.g. Hinweisfunktion der Nachprüfungsmitteilung, war im Streitfall auch insoweit in der Gesamtschau aller dem Kläger bekannten Umstände eine (noch) konkretere Gegenüberstellung seines zur Berufsunfähigkeit führenden Gesundheitszustands sowie des ab dem 30.11.2013 bestehenden Zustandes nicht erforderlich.

4. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger noch weitere BU-Versicherungen bei Drittversicherern abgeschlossen hat, die ihrerseits offenbar die Berufsunfähigkeit des Klägers anerkannt haben. Diese hier im Einzelnen nicht näher bekannten Versicherungsverhältnisse haben keine Indizwirkung sie wirken nur inter partes.

5. Schließlich hat der Kläger die Voraussetzungen der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – erstinstanzlich nicht hinreichend schlüssig vorgetragen.

a) Der klagende Versicherungsnehmer hat im Prozess über die von ihm behauptete Berufsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass er infolge einer Krankheit zum in Rede stehenden Zeitpunkt beruflich zu mindestens 50 % nicht in der Lage gewesen ist, den zuletzt ausgeübten Beruf über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ununterbrochen auszuüben. Hierzu gehört insbesondere die Darlegung, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, hierzu substanziiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH, NJW-RR 2004, 1679).

b) Diesen Anforderungen genügte – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – der klägerische Vortrag weder in der Klageschrift noch im Schriftsatz vom 21.06.2018 und auch nicht im Schriftsatz vom 03.09.2018. Maßgeblicher Darlegungszeitpunkt war insoweit der 01.01.2014, also der Zeitpunkt, von dem an der Kläger seine Berufsunfähigkeit herleiten möchte.

aa) In keinem der erstinstanzlichen Schriftsätze hat der Kläger im Einzelnen beschrieben und dargelegt, welche Tätigkeiten er mit welchem (prozentualen) Anteil regelmäßig verteilt über den Tag oder auf die Arbeitswoche zuletzt ausgeübt haben will. Aus der Klageschrift ergibt sich vielmehr, dass der Kläger seine Tätigkeit als Verkaufsleiter beim Autohaus S… in K… zum 22.11.2012 beendet hatte, so dass es schon deshalb erforderlich gewesen wäre, hierzu näher vorzutragen. Hinzu kommt, dass weder auf der Grundlage der Klageschrift noch aufgrund der Folgeschriftsätze deutlich wird, worauf der Kläger seine Berufsunfähigkeit zum 01.01.2014 stützen will. Er führt einerseits psychische Gründe an, die auch Gegenstand der vorangegangenen, durch die Beklagte anerkannten Berufsunfähigkeit gewesen sind. Hierzu hat der Kläger jedoch durch seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 20.03.2019 vortragen lassen, dass sich die Depressionen nicht weiter eingestellt hätten und der Kläger auch insoweit nicht mehr in Behandlung sei. Insoweit handelt es sich – entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung – auch nicht lediglich um eine unmaßgebliche Meinungsäußerung des Klägers, sondern um das prozessuale Fallenlassen (Zugestehen) einer zunächst als maßgeblich und von der Gegenseite bestrittenen Tatsache im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

bb) Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung hat das Landgericht zur Frage des unzureichenden Sachvortrags auch nicht seine richterlichen Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 ZPO verletzt. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Keine der in der Norm genannten Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. Insoweit bestehen bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger die Frage seiner Darlegungs- und Substanziierungslast erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben könnte, denn genau um diese Frage drehten sich (unter anderem) alle erstinstanzlichen wechselseitigen Schriftsätze beider Parteien. Ein gerichtlicher Hinweis wäre daher entbehrlich gewesen, weil der Kläger von der Beklagten die gebotene Unterrichtung erhalten hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2007 – IX ZR 207/05, Rn. 2 juris; Senatsurteil v. 15.07.2020 – 11 U 80/19).

Das Landgericht hatte aber auch etwaige Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 ZPO erfüllt, denn es hat, zusammen mit der Terminsverfügung vom 16.05.2018, dem Kläger zur Unschlüssigkeit seines Vorbringens folgenden Hinweis erteilt:

„Die Klage erscheint derzeit nicht schlüssig. Der Kläger dürfte zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiter vorzutragen haben, in welchem zeitlichen Umfang er welche Tätigkeit ausgeübt habe und weswegen er genau diese Tätigkeit nicht mehr verrichten könne.“

Dieser Hinweis, der im Kern die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung aufgegriffen hatte, in denen unter Benennung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die Schlüssigkeit des zu liefernden Vortrages dargestellt wurden, war klar und unmissverständlich. Dem ist der Kläger indessen nicht nachgekommen, obwohl er sich zur Schlüssigkeit der Beeinträchtigungen im Schriftsatz vom 03.09.2018 geäußert und die (unzutreffende) Auffassung vertreten hat, er müsse nicht weiter vortragen, weil die Beklagte jahrelang Versicherungsleistungen erbracht habe.

Eines weiteren oder nochmaligen Hinweises hätte es daher für den anwaltlich vertretenen Kläger nicht bedurft. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gericht einen einmal erteilten Hinweis ggf. präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sich erweist, dass die Partei den ursprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat. Solches ist aber nur dann sinnvoll, wenn der ursprüngliche Hinweis eine missverständliche Deutung zulässt (vgl. BGH, NJW 2008, 2036). Ist der Hinweis hingegen – wie hier – eindeutig, könnte sich ein weiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises beschränken, was der Partei nicht weiterhelfen könnte (vgl. hierzu BGH, a.a.O.).

c) Im Übrigen wäre auch der Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 03.09.2019, der erstmals detailreich seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten und die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschreibt, im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich um neuen und von der Beklagten (zulässiger Weise gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen) bestrittenen Vortrag. Dieser Vortrag ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 1 ZPO, also innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Zwar hatte der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift hierzu einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag gestellt. Dieser Antrag – im Übrigen nicht näher begründete Verlängerungsantrag wurde jedoch nach Eingang der Berufungsbegründung nicht beschieden. Die Verlängerung der beantragten Frist wäre jedoch nach § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO schriftlich zu verfügen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben (arg. §§ 329 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 317 Abs. 2 S. 1 ZPO) und den Parteien formlos (z.B. auch telefonisch) mitzuteilen gewesen (§ 329 Abs. 2 S. 1 ZPO). Stillschweigend kann die Frist nicht verlängert werden (Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 520 Rn. 11). Der Berufungskläger muss sich insoweit auch um eine Entscheidung über sein Verlängerungsgesuch kümmern, denn das Risiko der Verlängerung trägt er selbst (vgl. hierzu Zöller/Heßler, a.a.O., § 520 Rn. 24). Soweit der Berufungsklägervertreter im Senatstermin am 08.07.2020 hierzu ausgeführt hat, dass eine erste Fristverlängerung immer zu bewilligen sei, ist dies nicht zutreffend. Ein solcher Grundsatz ist zwar bei einem mit Einwilligung des Gegners gestellten Verlängerungsantrag stets und im Übrigen bei einem ersten Verlängerungsantrag regelmäßig der Fall, wenn einer der Gründe des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO dargelegt wird, bei Beantragung einer von der Einwilligung des Gegners abhängigen Verlängerung dann, wenn der Antragsteller auf die Erteilung der Einwilligung vertrauen durfte (Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 520 Rn. 13). Solche Gründe, die hier für eine Verlängerung der Begründungsfrist herhalten könnten, sind von dem Kläger indessen nicht vorgetragen und auch nicht im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden. Auch ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Abschließend kommt hinzu, dass bei Nichtberücksichtigung des Vorbringens wegen eines Verstoßes gegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen ist, sondern lediglich nur der hierzu maßgebliche Vortrag aus dem Schriftsatz vom 03.09.2019 unberücksichtigt bliebe, der die täglichen Arbeitsabläufe des Klägers beschreibt.

Schließlich handelt es sich auch um neuen streitigen Vortrag des Klägers, für den ein Zulassungsgrund nach den §§ 529, 531 ZPO nicht gegeben ist. Es liegt weder ein Verfahrensfehler des Landgerichts im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, noch hat der Kläger im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO dargelegt, dass das Unterbleiben dieses Vortrags in erster Instanz ohne seine Nachlässigkeit erfolgte.

Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit kommt es daher nicht darauf an, ob die jüngeren Befundungen über den Gesundheitszustand des Klägers auf der Grundlage der von ihm angeführten Gutachten Dr. F… und Dr. R… in der Sache die Annahme einer bei ihm vorliegenden vertragsgemäßen Berufsunfähigkeit rechtfertigen würden. Der Senat ist daher auf der Grundlage des prozessual zugrunde zulegenden Vortrags auch nicht gehalten, hierzu in eine eigene Tatsachenfeststellung einzutreten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt aus §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO. Da das Landgericht in seiner dem angefochtenen Urteil beigefügten Streitwertentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 03.09.2018 unberücksichtigt gelassen hat, war der Gebührenstreitwert entsprechend durch das Berufungsgericht zu ändern, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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