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Betriebsschließungsversicherung – Leistungspflicht für COVID-19 – SARS-CoV-2

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 11/21 – Urteil vom 30.06.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.12.2020, Az. 11 O 113/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hotel- und Gaststättenanlage in V. (Hessen), bestehend aus dem Restaurant „W.“ nebst Geschäftshaus, den Pensionshäusern „C. Hüttendorf“ (fünf Chalets und ein Appartementhaus mit vier Wohnungen) sowie einem Café und einem Catering-Service. Aufgrund der Vergrößerung ihres Geschäftsbetriebs trat die Klägerin mit dem Leiter der Generalagentur der Beklagten in A. in Verbindung und erneuerte zwischen Juli und Oktober 2019 ihre Versicherungsverträge. Der Versicherungsschutz der Klägerin wurde umfassend neu bei der Beklagten abgeschlossen. Als neue Komponente des Vertragswerks wurde dabei eine Betriebsschließungsversicherung mit einer Haftzeit von 8 Wochen (56 Tagen) bei einer Versicherungssumme von 249.000,- € aufgenommen. Die Versicherungssumme wurde im April 2020 auf 202.222,- € angepasst.

Die auf den Vertrag anwendbaren „Besonderen Vereinbarungen für die Betriebsschließungsversicherung zur S. Firmen-Police“ (i.F.: SFP-BS) lauten auszugsweise wie folgt:

„1. Der Versicherer leistet Entschädigung

bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Maßnahmen der in den Ziffern 1.1. bis 1.4 oder soweit zusätzlich vereinbart auch der in Ziffer 1.5 genannten Art ergriffen hat. […]

1.1. Betriebsschließung

Als Betriebsschließung gilt, wenn die Behörde den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht.

[…]

2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:

2.1. meldepflichtige Krankheiten

Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch urämisches Syndrom (HUS), virusbedingte hämorrhagische Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Typhus abdominalis/Paratyphus, eine behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt), eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, eine akute infektiöse Gastroenteritis, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.

2. 2 meldepflichtige Krankheitserreger

Betriebsschließungsversicherung – Leistungspflicht für COVID-19 - SARS-CoV-2
(Symbolfoto: Von Marc Bode /Shutterstock.com)

Adenoviren, Bacillus anthracis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. (darmpathogen), Chlamydia psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacetrium diphtheriae (Toxin bildend), Coxiella brunetii, Cyrptosporidium parvum, Ebolavirus, Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme EHEC), Escherichia coli (sonstige darmpathogene Stämme), Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus influenzae, Hantaviren, Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus, Hepatitis-DVirus, Hepatitis-E-Virus, Influenzaviren, Lassavirus, Legionella sp., Leptospira interrogans, Listeria monocytogenes, Marburgvirus, Masernvirus, Mycobacterium leprae, Mycrobacterium tuberculosis/africa num, Mycrobacterium bovis, Neisseria meningitidis, Norwalkähnliches Virus, Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Salmonella Paratyphi, Salmonella Typhi, Salmonella (sonstige), Shigella sp., Trichinella spiralis, Vibrion cholerae 01 und 0139, Yersinia enterocolitica (darmpathogen), Yersinia pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus, Toxoplasma gondii.

[…]

3. Der Versicherer haftet nicht für Schäden,

[…]

3.5 bei humaner spongiformer Enzephalopathie oder sonstiger Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“

Die hessische Landesregierung erließ die 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020, geändert am 20.03.2020, in der unter § 2 (1) und (2) Folgendes bestimmt ist:

„(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28.03.2012 (GVBI. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GVBI. S. 294), Mensen, Hotels und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn

1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,

2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und

3. Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.

(2) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.“

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe ihre Gastronomiebetriebe, da ein Restbetrieb wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei, ab dem 18.03. bis zum 14.05.2020, insgesamt 58 Tage lang, vollständig schließen müssen. Catering biete sie erst ab einer Anzahl von 30 Personen als Buffet an; derartige Aufträge habe es in dem Zeitraum der Schließung nicht gegeben. Auch die Chalets und Wohnungen im „C. Hüttendorf“ habe sie vom 18.03.2020 bis zum 15.05.2020 schließen müssen. Übernachtungsmöglichkeiten in ihren Chalets und Wohnungen habe sie für Geschäftsreisende mangels entsprechender Nachfrage nicht angeboten.

Die Auflistung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger in § 6 des IfSG zu einem bestimmten Stichtag „einzufrieren“ und nur den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Katalog zum Inhalt eines unverändert über Jahre laufenden Versicherungsvertrages zu machen, sei systemwidrig und unlauter; denn dann seien stets die Fälle aktueller Krankheiten und Krankheitserreger nicht erfasst, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon bekannt gewesen seien, aber zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Bedrohung der Bundesbürger darstellten. Eine Klausel mit dem Inhalt, dass nur die im Jahre 2013 gelisteten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger versicherungsrelevant sein sollen, sei überraschend im Sinne von § 305c BGB und als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam. Die Klägerin habe dies in dem 140 Seiten umfassenden Vertragswerk nicht ausreichend erkennen können. Der Berater, Herr F., habe der Klägerin einen umfassenden Schutz gegen alle unverschuldeten Betriebsschließungen zugesagt. Er habe den Versicherungsschutz empfohlen, da in der globalen Welt das Seuchenrisiko zunehme. Alle Schließungen von „hoher Hand“ sollten ausdrücklich versichert sein. Eine Salmonelleninfektion habe er als Beispielsfall nicht angesprochen. Hätte Herr F. erklärt, dass der vorgeschlagene Versicherungsschutz nur im Betrieb aufgetretene „salmonellenähnliche“ Krankheiten abdecke und Pandemien generell ausgeschlossen seien, dann hätte die Klägerin ihn ersucht, das zu ändern und sein Versicherungsangebot zu erweitern; andernfalls hätte sie mit einer anderen Versicherung verhandelt und abgeschlossen.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 213.489,99 € zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Es sei rechtlich fragwürdig, ob die hessische Regierung, welche die streitgegenständliche Verordnung erlassen habe, mit einer Behörde gleichgesetzt werden könne. Der Betrieb sei nicht vollständig geschlossen gewesen, da er eingeschränkt noch möglich gewesen sei. Zudem sei der Katalog der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ersichtlich abschließend. Ein Versicherungsnehmer könne sinnvollerweise nicht glauben, eine Betriebsschließungsversicherung decke jeden Fall krankheits- oder erregerbedingter Betriebsschließung. Das Risiko sei für den Versicherer dann auch nicht mehr kalkulierbar. Versichert sei darüber hinaus nur eine Betriebsschließung aufgrund einer im Betrieb auftretenden Infektion, nicht die generellen Einschränkungen während des „Lock-downs“.

Herr F. habe darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz beispielsweise dann trage, wenn der Betrieb der Klägerin wegen Salmonellen vom Gesundheitsamt geschlossen werden müsse. Ohne die Beratung des Herrn F. würde die Klägerin überhaupt keine Betriebsschließungsversicherung unterhalten. Es sei nicht möglich gewesen, Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung aufgrund des SARS-Cov2-Virus zu erhalten.

Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Parteien hätten für den Fall einer Schließung wegen des neuartigen „Corona-Virus“ keinen Versicherungsschutz vereinbart. Das folge aus Ziffer 2 SFP-BS. Der dort aufgeführte Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sei ersichtlich abschließend, was sich bereits aus dem Wortlaut ergebe. Eine (dynamische) Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz liege nicht vor. Weder in Ziffer 2 noch in Ziffer 1 der Bedingungen sei das Infektionsschutzgesetz erwähnt. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer könne und müsse damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz auf im Vertrag ausdrücklich genannte Fälle beschränke und gerade keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten wolle, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen könne. Es sei nicht festzustellen, dass gerade die Fälle ausgeschlossen worden seien, von denen speziell die Klägerin regelmäßig in zu Betriebsschließungen führender Weise betroffen sei. Die Klausel sei auch nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 BGB), der Wortlaut vielmehr hinreichend klar. Ferner führe die Beschränkung auf die in Ziffer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da es im Hinblick auf den umfangreichen Katalog bei einem weiten Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung bleibe. In der abschließenden Aufzählung liege auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Eine Einschränkung nach einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also entweder Versicherungsschutz für alle im Infektionsschutzgesetz genannten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger oder überhaupt keine Deckung – sei rechtlich nicht erforderlich. Die enumerative Aufzählung ermögliche es dem Versicherungsnehmer, den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuvollziehen, und trage auch dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klausel einen Stand des Infektionsschutzgesetzes aus einem bestimmten Jahr für die Dauer des Versicherungsvertrags festschreibe. Es handele sich nicht um einen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher längst überholt sei. Ein umfassenderer Versicherungsschutz sei der Klägerin auch nicht durch den Versicherungsschein suggeriert worden.

Eine davon abweichende Individualvereinbarung, welche einen Versicherungsschutz gegen das SARS-Cov-2-Virus umfasse, hätten die Parteien nicht getroffen.

Ein Schadenersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG stehe der Klägerin auch dann nicht zu, wenn ihr Vortrag zum Inhalt des Beratungsgesprächs als wahr unterstellt werde. Die Erklärungen des Vermittlers seinen nach dem objektiven Empfängerhorizont immer auch im Lichte des abgeschlossenen und vorgelegten Vertragswerks zu interpretieren. Daraus ergebe sich, dass der Vermittler die Zusage, für jede „von oben“ angeordnete Schließung werde Versicherungsschutz gewährt, nur für Schließungen gemacht habe, die aufgrund von versicherten Erregern oder Krankheiten angeordnet würden.

Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, welche sie wie folgt begründet:

Das Landgericht habe den Vortrag der Klägerin zum Inhalt des Beratungsgesprächs unzutreffend gewürdigt. Die Feststellung, der Vermittler habe die Zusage nur für Schließungen im Umfang des Versicherungsschutzes gemacht, sei ohne Vernehmung der von Klägerseite für das Beratungsgespräch benannten Zeugin H. unzulässig.

Ausgehend von der Erklärung des Vermittlers, alle Fälle einer Betriebsschließung „von hoher Hand“, egal um welche behördliche Anordnung es sich handele, seien versichert, sei die Einschränkung in Ziffer 2 SFP-BS überraschend (§ 305c BGB). Kein verständiger Unternehmer wäre bei seiner Entscheidung nach dem Beratungsgespräch vom 09.07.2019 beim Abschluss der Betriebsschließungsversicherung wegen „Seuchen“ davon ausgegangen, dass dies durch eine Klausel im Kleingedruckten auf „alte“ Krankheiten, die 2013 aktuell gewesen seien, beschränkt sein und dass für danach aktuell gewordene/werdende Krankheiten/Krankheitserreger kein Versicherungsschutz bestehen solle. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, dass es der Klägerin gerade um einen umfassenden Schutz, auch vor aktuellen, pandemischen Krankheiten gegangen sei. Zudem sei die Klausel, die ca. 100 medizinische Fachbegriffe in lateinischer oder griechischer Sprache enthalte, intransparent. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne ohne einen Wortlaut in deutscher Sprache den Umfang der Versicherung nicht nachvollziehen. Die Konsequenz eines „Einfrierens“ der versicherten Krankheiten/Krankheitserreger auf dem Niveau von 2013 werde nicht erkennbar gemacht.

Die Klägerin werde durch die Einschränkung in Ziffer 2 SFP-BS unangemessen benachteiligt, da mit der aus § 6 IfSG, Stand 2013, abgeschriebenen Auflistung stets die Fälle aktueller Krankheiten und Krankheitserreger nicht erfasst würden. Da solche Versicherungsverträge aufgrund ihrer automatischen, jährlichen Verlängerungsregelung in der Regel eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr hätten, werde der Versicherungsschutz mit der Zeit substanziell ausgehöhlt. Demgegenüber sei das Risiko der Beklagten, unkalkulierbare Versicherungsfälle entschädigen zu müssen, im Hinblick auf die Möglichkeit der Prämienanpassung gering.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim Aktenzeichen 11 O 113/20 aufzuheben.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 213.489,99 zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung stehen der Klägerin aufgrund der Einstellung der versicherten Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe im Zeitraum vom 18.03. bis zum 14.05.2020 nicht zu.

a) Den geltend gemachten Ansprüchen steht Ziffer 2 SFP-BS entgegen. Die Auslegung dieser Bestimmung im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden.

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 105/20, juris Rn. 22 m.w.N.). Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich die Auslegung nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis (BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07, juris Rn. 12).

bb) Eine Auslegung der SFP-BS nach diesem Maßstab ergibt, dass eine Betriebsschließung aufgrund des neuartigen Corona-Virus vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist.

Der Versicherungsnehmer wird bei der Prüfung des Umfangs der Betriebsschließungsversicherung zunächst die Klausel unter Ziffer 1 SFP-BS in den Blick nehmen. Darin wird für ihn erkennbar der Versicherungsfall allgemein dahin definiert, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen konkrete, im Einzelnen in den Unterpunkten beschriebene Maßnahmen ergreift, u.a. eine Betriebsschließung im Sinne von Ziffer 1.1. Aus der Definition der Betriebsschließung in Ziffer 1.1 kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass diese dann versichert ist, wenn die Behörde den Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern (bei Menschen) schließt. Die Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger wird der Versicherungsnehmer als Verweis auf die Klausel unter Ziffer 2 SFP-BS verstehen, die diese Begriffe aufgreift und definiert. Aufgrund der Formulierung in der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift von Ziffer 2 – „Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:“ – kann der Versicherungsnehmer die anschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nur als abschließenden Katalog und damit als Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Maßnahmen der Behörde verstehen, die aufgrund dieser Krankheiten und Krankheitserreger getroffen werden (so auch zu identischen Klauseln: OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021 – 7 U 335/20, juris Rn. 34 ff.; ebenso zu vergleichbaren Klauseln: LG Bochum, NJW-RR 2020, 1364, 1365; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 9 Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. § 12 Rn. 62; Korff, COVuR 2020, 246 unter V.; Nugel, jurisPR-VersR 10/2020 Anm. 1 unter C). Demgegenüber ist das Infektionsschutzgesetz in Ziffer 2 SFP-BS nicht erwähnt, so dass der Versicherungsnehmer aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der streitgegenständlichen Klausel keinen Anhaltspunkt für ein Verständnis als dynamische Verweisung hat.

Nichts anderes ergibt sich aus der Klausel in Ziffer 3.5 SFP-BS, die Schäden bei humaner spongiformer Enzephalopathie oder sonstiger Prionenerkrankungen vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausnimmt. Dabei handelt es sich um eine Erkrankung, die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 d) IfSchG – in allen Fassungen des § 6 IfSchG seit dem 20.07.2000 bis heute – als meldepflichtig definiert ist. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten in Ziffer 2 SFP-BS mit dem Katalog in § 6 IfSchG vergleicht, wird er den Ausschluss unter Ziffer 3.5 nicht als Einschluss aller sonstigen, nach der jeweils aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtigen Krankheiten begreifen. Einem solchen Verständnis als dynamische Verweisung steht nicht nur die erwähnte Formulierung in der Überschrift von Ziffer 2 „… nur die im Folgenden aufgeführten …“, sondern auch der fehlende Verweis auf das Infektionsschutzgesetz in Ziffer 2 SFP-BS entgegen. Dem kann der Versicherungsnehmer zweifelsfrei entnehmen, dass der Versicherer die meldepflichtigen Krankheiten abschließend und unabhängig von der jeweils gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes festlegen wollte und den Ausschluss der spongiformen Enzephalopathie in Ziffer 3.5 nur zur Klarstellung vorgenommen hat.

Der erkennbare Zweck der Betriebsschließungsversicherung rechtfertigt bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts und der fehlenden Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes keine Auslegung als Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der §§ 6 f. IfSchG. Eine solche Begrenzung des Versicherungsschutzes liegt für den verständigen Versicherungsnehmer nicht fern; es kann einem berechtigten Interesse des Versicherers entsprechen, den Versicherungsschutz nicht auf alle aktuell und zukünftig meldepflichtigen Infektionskrankheiten einschließlich noch unbekannter Erkrankungen und unbekannter Krankheitserreger zu erstrecken, um nicht – gerade in den Fällen einer Pandemie – mit unvorhersehbaren und unkalkulierbaren Risiken konfrontiert zu sein.

b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Risikobegrenzung in Ziffer 2 SFP-BS weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305c BGB ist.

aa) Eine Auslegung im Sinne eines dynamischen Verweises auf das Infektionsschutzgesetz und eine daraus resultierende Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB kommt aus den dargelegten Gründen – aufgrund des klaren Wortlauts („nur“) und der fehlenden Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes – nicht in Betracht (so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 47; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. § 12 Rn. 63).

bb) Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist die Klausel auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt, wenn sie von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, dass dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom Urteil vom 05.12.2012 – IV ZR 110/10, juris Rn. 40 m.w.N.).

So ist es hier nicht. Ein typischerweise geschäftlich erfahrener Versicherungsnehmer, der eine Betriebsschließungsversicherung abschließt, muss damit rechnen, dass der Versicherer im Interesse der Vorhersehbarkeit und zur Kalkulierung seines Risikos statt einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz einen abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger verwenden wird. Er hat auch keine berechtigte Erwartung, dass ein solcher Katalog die bei Abschluss der Betriebsschließungsversicherung aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes widerspiegelt; vielmehr muss er grundsätzlich damit rechnen, dass der Versicherer einzelne meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Interesse einer Risikobegrenzung vom Versicherungsschutz ausnimmt.

Dass hier der Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 7 Abs. 1 und 3 IfSchG in der bis zum 28.03.2013 gültigen Fassung übernommen worden ist, begründet keinen Überrumpelungseffekt. Überraschend wäre diese Begrenzung in Ziffer 2 SFP-BS allenfalls dann, wenn in dem Katalog eine Vielzahl von Krankheiten oder Krankheitserreger enthalten wären, die bei Abschluss des Vertrags nicht mehr meldepflichtig sind, oder wenn zahlreiche bei Vertragsschluss als meldepflichtig eingestufte Krankheiten in dem Katalog fehlen würden. Das ist indes nicht der Fall. Die Beklagte hat in Ziffer 2.1 SFP-BS den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IfSchG in den vom 01.01.2001 bis 28.03.2013 gültigen Fassungen – mit Ausnahme der humanen spongiformen Enzephalopathie – übernommen. Hinzugekommen waren bis zum Jahr 2019 in der damals aktuellen (vom 25.07.2017 bis 29.02.2020 gültigen) Fassung des § 6 Abs. 1 IfSchG lediglich folgende meldepflichtige Infektionskrankheiten: Keuchhusten, Mumps, Röteln einschließlich Rötelnembryopathie und Windpocken. Diese an sich bei Vertragsschluss meldepflichtigen Krankheiten sind dementsprechend nicht unter Ziffer 2.1 SFP-BS genannt, wobei allerdings das Rötelnvirus (Rubella-Virus) unter Ziffer 2.2. SFP-BS als meldepflichtiger Krankheitserreger aufgeführt ist. Zudem sind sämtliche der im Vertrag abgedeckten Krankheiten auch nach der aktuellen Fassung des § 6 Abs. 1 IfSchG nach wie vor meldepflichtig und damit im Hinblick auf das Risiko einer Betriebsschließung grundsätzlich relevant.

Entsprechendes gilt für die nicht abgedeckten, im Jahre 2019 meldepflichtigen Krankheitserreger. In der Auflistung in Ziffer 2.2 SFP-BS ist der Katalog der meldepflichtigen Krankheitserreger aus § 7 Abs. 1 und 3 IfSchG in der vom 01.01.2001 bis 28.03.2013 gültigen Fassung übernommen worden. Sämtliche dieser Krankheitserreger sind auch in § 7 Abs. 1 und 3 IfSchG in der bei Vertragsschluss (vom 25.07.2017 bis zum 29.02.2020) gültigen Fassung aufgeführt. Als weitere meldepflichtige Krankheitserreger waren in der letztgenannten Fassung lediglich Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis (Keuchhustenerreger, § 7 Abs. 1 Nr. 3), das Mumps-Virus (§ 7 Abs. 1 Nr. 32) und das Varizella-Zoster-Virus (Verursacher der Windpocken, § 7 Abs. 1 Nr. 47) zusätzlich aufgenommen worden.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Berufung, im Lichte des Beratungsgesprächs vom 09.07.2019 sei von einem Überrumpelungseffekt auszugehen, weil der Vermittler F. erklärt habe, alle Fälle einer Betriebsschließung „von hoher Hand“, egal um welche behördliche Anordnung es sich handele (Ausnahme grobe Fahrlässigkeit des Betreibers), seien versichert. Selbst wenn man diese Behauptung der Klägerseite als wahr unterstellt, stellt sich Ziffer 2 SFP-BS nicht als überraschend dar. Allerdings kann bei der Beurteilung, ob eine Klausel überraschend ist, der grundsätzlich generelle Maßstab durch die konkreten Umstände überlagert werden; insbesondere kann den mündlichen Erörterungen bei Vertragsschluss entscheidende Bedeutung zukommen. Die typisierende Betrachtungsweise gilt nur, sofern nicht der Verwender dem Vertragspartner besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwendeten Klausel nicht rechnen zu müssen (BGH, Urteil vom 09.04.1987 – III ZR 84/86, juris Rn. 15; Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. Einführung Rn. 128). Das führt hier jedoch zu keiner anderen Bewertung. Aus der behaupteten Äußerung konnte die Klägerin lediglich schließen, dass der Versicherungsschutz hinsichtlich der Art der behördlichen Anordnung grundsätzlich umfassend ist, also nicht nur Betriebsschließungen im engeren Sinne, sondern auch andere Maßnahmen wie z.B. Tätigkeitsuntersagungen oder Desinfektionsanordnungen umfasst. Die Erwartung, sämtliche, auch bislang unbekannte und damit erst zukünftig meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger seien vom Versicherungsschutz umfasst, durfte die Klägerin mit dieser Äußerung nicht verbinden. Nichts anderes folgt aus der behaupteten Erwähnung des „Seuchenrisikos“ durch den Vermittler. Als Seuche wird üblicherweise jede sich schnell ausbreitende gefährliche Infektionskrankheit bezeichnet (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Seuche). Hierunter fallen nicht nur eine Pandemie auslösende, sondern die überwiegende Zahl der im Infektionsschutzgesetz und im Katalog unter Ziffer 2.1 SFP-BS als meldepflichtig benannten Krankheiten.

cc) Ziffer 2 SFP-BS begründet keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB.

(1) Die Klausel ist grundsätzlich kontrollfähig. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist lediglich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überprüfung entzogen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (BGH, Urteil vom 26.09.2007 – IV ZR 252/06, juris Rn. 13; Urteil vom 24.03.1999 – IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, juris Rn. 27). So ist es hier.

Das Hauptleistungsversprechen – die Entschädigung für den Fall der Betriebsschließung und anderer Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern ausgesprochen werden – ist in Ziffer 1 SFP-BS umschrieben. Auch ohne die Definition meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 2 ist der Vertragsinhalt bestimmbar, da die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in §§ 6 und 7 IfSchG gesetzlich festgelegt sind. Die abschließende Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 2 ist daher als konkretisierende Einschränkung des Versicherungsschutzes zu verstehen (so auch OLG Stuttgart aaO Rn.46).

(2) Ziffer 2 SFP-BS entspricht den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragspartners (BGH, Urteil vom 26.09.2007 – IV ZR 252/06, juris Rn. 16 m.w.N.).

Daran gemessen wird dem Versicherungsnehmer durch die eindeutige Formulierung („nur die im folgenden aufgeführten“), die Aufzählung der erfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger und die fehlende Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes der Umfang des Versicherungsschutzes ausreichend deutlich vor Augen geführt (so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 56).

Die Auflistung wird auch nicht durch die Verwendung von Fachbegriffen lateinischen und altgriechischen Ursprungs intransparent. Vielmehr handelt es sich dabei um die korrekte, auch in §§ 6 f. IfSchG verwendete Bezeichnung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache ist überwiegend nicht erforderlich, weil ohnehin die allgemein bekannten Krankheitsbezeichnungen verwendet werden (z.B. Botulismus, Cholera, Diphtherie, Pest, Tollwut, Tuberkulose, Masern, Milzbrand, Tollwut). Bei den weniger bekannten Begriffen lateinischen oder altgriechischen Ursprungs ist eine Übersetzung teilweise nicht möglich, weil eine gebräuchliche und korrekte deutsche Entsprechung nicht existiert (so z.B. für das hämolytisch urämische Syndrom, kurz HUS). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Übersetzung zur näheren Information des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes beitragen kann. Die Bedeutung im Hinblick auf das Risiko einer Betriebsschließung erschließt sich dem medizinischen Laien für die allgemein bekannten Erkrankungen überwiegend bereits aufgrund der korrekt verwendeten Fachbegriffe; hinsichtlich der weniger bekannten Erkrankungen ist – insbesondere im Hinblick auf den konkreten Betrieb des Versicherungsnehmers – ohnehin eine nähere Recherche erforderlich, die dem Versicherungsnehmer möglich ist und ihm auch zugemutet werden kann. Dieser ist für die Einschätzung, ob der Umfang des Versicherungsschutzes seinen Bedürfnissen entspricht, selbst verantwortlich. Entsprechendes gilt für die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheitserreger.

Schließlich macht auch der Umfang des mehrere Bestandteile umfassenden Vertragswerks die Risikobegrenzung in Ziffer 2 SFP-BS nicht intransparent. Die SFP-BS umfassen lediglich zwei Seiten und sind in der Auflistung der Vertragsgrundlagen (Seite 13 des Versicherungsscheins) in Bezug genommen. Allein der Umstand, dass die Betriebsschließungsversicherung als einer von mehreren Bestandteilen der umfangreichen „S. Firmen-Police Hotel und Gastronomie“ abgeschlossen worden ist, kann gemäß den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zur Intransparenz sämtlicher Bedingungen dieses Vertrages führen.

(3) Eine unangemessene Benachteiligung ist auch nicht darin begründet, dass Ziffer 2 SFP-BS nicht sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger aufführt und weder eine statische noch eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz enthält. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ergibt sich aus der unvollständigen Übernahme der nach §§ 6 f. IfSchG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nicht, da die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes keine Leitbildfunktion für die Reichweite von Betriebsschließungsversicherungen haben. Durch die Klausel werden auch nicht wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zu einer Gefährdung des Vertragszwecks führt eine Leistungsbegrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293, juris Rn. 28 m.w.N.). Das ist hier – so zu Recht das Landgericht – nicht der Fall.

(a) Eine Aushöhlung des Vertrags folgt weder aus der Nichterwähnung des neuartigen Corona-Virus noch aus dem Fehlen einer dynamischen Verweisung auf §§ 6, 7 IfSchG (so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 51 f.; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. § 12 Rn. 64; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253).

Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) war bei Vertragsschluss noch nicht bekannt. Sie wurde erstmals nach § 15 IfSG i.V.m. § 1 CoronaMeldeV vom 20.01.2020 als meldepflichtig eingestuft und in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSchG erst in der Fassung ab dem 23.05.2020 aufgenommen (dort unter lit. t)). Aus seiner Nichterwähnung in Ziffer 2 SFP-BS kann daher eine unangemessene Benachteiligung nicht abgeleitet werden. Entsprechendes gilt für das Fehlen einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz (so auch Fortmann, r+s 2021, 139, 144 unter 6.). Denn der Versicherer hat an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes ein legitimes Interesse. Ein dynamischer Verweis auf das Infektionsschutzgesetz wäre für den Versicherer mit einem erheblichen Risiko verbunden, da für ihn nicht vorhersehbar ist, welche Krankheiten und Krankheitserreger in Zukunft vom Gesetzgeber als meldepflichtig eingestuft werden. Das gilt auch dann, wenn eine solche dynamische Verweisung den Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSchG ausnehmen würde. Für eine verlässliche Risikoeinschätzung des Versicherers ist daher eine enumerative Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheiten zweckmäßig. Diese dient nicht nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft (LG Bochum, NJW-RR 2020, 1364, 1365), sondern aufgrund der damit möglichen Begrenzung der Prämienhöhe auch dem Versicherungsnehmer.

(b) Eine Aushöhlung des Vertrags ergibt sich auch nicht aus dem „Einfrieren“ des Katalogs der Krankheiten und Krankheitserreger, die bis zum Jahr 2013 im Infektionsschutzgesetz als meldepflichtig eingestuft waren.

Wie bereits ausgeführt wurde (oben unter 1. b) bb)), sind nur wenige bei Vertragsschluss im Jahr 2019 nach der damals aktuellen Fassung der §§ 6 f. IfSchG meldepflichtigen Infektionskrankheiten bzw. die entsprechenden Krankheitserreger in der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung nicht abgedeckt (Keuchhusten, Mumps und Windpocken sowie die humane spongiforme Enzephalopathie). Diese fehlende Abdeckung für einige wenige Krankheiten führt noch nicht zu einer Aushöhlung des Vertrages, da eine Betriebsschließung infolge der weitaus überwiegenden Zahl der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert ist (vgl. Armbrüster, r+s 2020, 506, 507). Zudem sind sämtliche der im Vertrag versicherten Krankheiten und Krankheitserreger auch nach der aktuellen Fassung der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3 IfSchG nach wie vor meldepflichtig und damit im Hinblick auf das Risiko einer Betriebsschließung grundsätzlich relevant. Die Übernahme des „ursprünglichen“ Katalogs aus § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3 IfSchG rechtfertigt sich daher daraus, dass diese Krankheiten und Krankheitserreger bei Abschluss des Vertrags bereits seit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes und damit für einen langen Zeitraum von fast 20 Jahren als meldepflichtig eingestuft waren, während andere Krankheiten (z.B. Pertussis und Varizellen) nur vorübergehend (in der Fassung vom 29.03.2013 bis 24.07.2017) bzw. erst seit wenigen Jahren (Keuchhusten, Mumps und Windpocken) meldepflichtig waren. Mit der Übernahme dieses „ursprünglichen“ Katalogs des Infektionsschutzgesetzes ist daher einerseits dem Interesse des Versicherers, eine laufende Anpassung der AVB zu vermeiden, und andererseits dem Interesse des Versicherungsnehmers, dass die dauerhaft meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abgedeckt sind, Genüge getan. Auch unter Berücksichtigung einer längeren Laufzeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags begründet die Risikobegrenzung in Ziffer 2 SFP-BS keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, da nahezu alle langfristig als meldepflichtig eingestuften Krankheiten aufgenommen sind. Dass die bei Abschluss der Betriebsschließungsversicherung im Jahr 2019 meldepflichtigen, aber nicht versicherten Krankheiten und Krankheitserreger im Hinblick auf das Risiko einer Betriebsschließung von besonderer Bedeutung sind, so dass der Abschluss des Vertrags für den Kläger zwecklos war, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt.

Soweit die Klägerseite geltend macht, mangels dynamischer Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz seien nur „altbekannte“ Krankheiten und Krankheitserreger versichert, bei welchen die Gefahr einer Verbreitung aufgrund der medizinischen Kenntnisse und vorhandener Impfstoffe gering sei, folgt auch daraus keine Aushöhlung des Vertrags. Bei den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IfSchG aufgeführten Erkrankungen handelt es sich um übertragbare Krankheiten, deren Ausbreitung durch die schnelle Intervention des Gesundheitsamtes zum Schutz der Allgemeinheit unterbunden werden soll (vgl. Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Aufl. § 6 Rn. 1a; Müllmann in Kießling, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. § 6 Rn. 1). Entsprechendes gilt für die in § 7 IfSchG namentlichen aufgeführten Krankheitserreger (Müllmann aaO § 7 Rn. 1). Mit dem – ggf. auch nur lokalen – Auftreten solcher Erkrankungen oder Krankheitserreger ist also die Gefahr verbunden, dass die zuständigen Behörden Maßnahmen im Sinne von §§ 28 ff. IfSchG treffen.

2. Einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 6 Abs. 5 VVG i.V.m. § 278 BGB aufgrund eines Beratungsfehlers bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags kann die Klägerin nicht geltend machen.

Bei Zugrundelegung des Klägervortrags hat Herr F. als Generalagent der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags keine Beratungs- bzw. Hinweispflichten verletzt.

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Der Beratungsbedarf muss für den Versicherer erkennbar sein (BGH, Urteil vom 13.04.2005 – IV ZR 86/04, juris Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 07.11.2017 – 4 U 1241/17, juris Rn. 28; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 6 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Ein Anlass für eine Beratung bzw. einen Hinweis kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt – etwa die Reichweite des bestehenden Versicherungsschutzes – irrige Vorstellungen hat (BGH, Beschluss vom 07.09.2016 – IV ZR 370/13, juris Rn. 13; Urteil vom 13.04.2005 – IV ZR 86/04, juris Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.

aa) Die Beklagte war nicht verpflichtet, von sich aus auf die Begrenzung des Schutzes in Ziffer 2 SFP-BS hinzuweisen. Sie musste die Klägerin grundsätzlich nicht darüber informieren, dass der Katalog aus der bis 2013 gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes übernommen worden ist und Maßnahmen aufgrund bislang noch unbekannter Krankheiten und Krankheitserreger von der Betriebsschließungsversicherung nicht gedeckt sind.

Für einen dahingehenden Hinweis hatte die Beklagte keinen Anlass. Ein solcher Anlass hätte allenfalls dann bestanden, wenn gerade die wenigen erst seit 2013 als meldepflichtig eingestuften Krankheiten, die nicht abgedeckt sind, für die Absicherung der Klägerin erkennbar von besonderer Bedeutung waren. Das ist indes nicht ersichtlich. Die Betriebsschließungsversicherung, deren Bedingungen hier auf zwei Seiten erläutert sind, ist auch nicht derart komplex, dass sich aus der Schwierigkeit, den Versicherungsumfang beurteilen zu können, ein offenkundiger Beratungsbedarf des geschäftserfahrenen Versicherungsnehmers ergeben könnte (vgl. Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 255; Nothoff, r+s 2021, 17, 19).

Weiter ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen, weshalb es für die Beklagte erkennbar gewesen sein soll, dass es der Klägerin um einen umfassenden Schutz vor pandemischen, d.h. noch unbekannten Krankheiten ging.

Das Risiko einer Schließung der Betriebe der Klägerin aufgrund einer Pandemie lag auch nicht auf der Hand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2019 war nicht vorhersehbar, dass es in naher Zukunft bzw. während der Laufzeit des streitgegenständlichen Vertrags zu einem pandemischen Ereignis mit der Folge einer deutschlandweiten Schließung von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben kommen wird.

bb) Die Beklagte hat die Klägerin weder unzutreffend über den Inhalt der Betriebsschließungsversicherung informiert noch den Eindruck erweckt, die Deckung sei umfassender als nach den SFP-BS vereinbart.

(1) Nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin hat der Agent F. erklärt, abgesichert seien zum Beispiel behördlich angeordnete Betriebsschließungen zur Verhinderung der Ausbreitung einer Seuche; ein solches „Seuchenrisiko“ sei angesichts der Globalisierung, der Vernetzung und der uneingeschränkten Reisemöglichkeiten heutzutage viel realer geworden. Aus dieser Äußerung, die hier als wahr unterstellt werden kann, konnte die Klägerin nicht schließen, dass auch eine Betriebsschließung aufgrund bei Vertragsschluss noch unbekannter Krankheiten oder Krankheitserreger versichert ist.

Hierfür ist der Hinweis auf das „Seuchenrisiko“ nicht ausreichend, weil diese Formulierung mit dem Begriff der Pandemie nicht gleichzusetzen ist (s.o. unter 1. b) bb)). Dass im Beratungsgespräch das mit einer „Pandemie“ verbundene Risiko ausdrücklich Thema war, hat die Klägerin nicht behauptet, weshalb offenbleiben kann, ob hieraus zu folgern wäre, dass auch erst zukünftig auftretende Krankheiten oder Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Auch dem zusätzlichen Verweis des Vermittlers auf eine weltweite Vernetzung und uneingeschränkte Reisemöglichkeiten konnte die Klägerin nicht entnehmen, der Versicherungsschutz erstrecke sich auf Betriebsschließungen infolge bislang unbekannter Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Das Seuchenrisiko, d.h. das Risiko der schnellen Ausbreitung gefährlicher Infektionskrankheiten, ist generell aufgrund der weltweiten Reisetätigkeit erhöht. Das gilt nicht nur für neu auftretende, sondern auch für die bereits bekannten, unter Ziffer 2.1 und 2.2 SFP-BS aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Generell ist das Risiko des Imports von Erkrankungen, welche in erster Linie außerhalb von Deutschland bzw. Europa verbreitet sind, durch Einreisende oder Reiserückkehrer infolge der internationalen Reisetätigkeit wahrscheinlicher geworden.

(2) Die Behauptung, der Agent F. habe erklärt, alle Fälle einer Betriebsschließung „von hoher Hand“, egal um welche behördliche Anordnung es sich handele (Ausnahme grobe Fahrlässigkeit des Betreibers) seien versichert, ist unerheblich. Hieraus lässt sich allenfalls die Zusicherung entnehmen, dass es nicht auf die Art der behördlichen Anordnung ankomme (s.o. unter 1. b) bb)).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, juris Rn. 5). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 381/10, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier. Zur Auslegung und Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel werden in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021 – 7 U 335/20, juris Rn. 65).

 

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