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Fahrlässige Brandverursachung – Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung

LG Heilbronn, Az.: 4 O 240/15, Urteil vom 31.05.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren wegen eines vom Kläger verursachten Brandes am … im Gebäude … . Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen der Anspruchsteller … und … freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.480,44 gegenüber der Anwaltskanzlei … freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 125.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Deckungsschutz im Rahmen einer Haftpflichtversicherung.

Der Kläger ist Eigentümer des 6-Familienhauses …, …, in dem er auch eine Wohnung selbst bewohnt. Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter anderem eine Privathaftpflichtversicherung.

Fahrlässige Brandverursachung - Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung
Symbolfoto: Von Gorb Andrii /Shutterstock.com

Am … kam es in dem Haus des Klägers zu einem Brand. Dieser wurde dadurch verursacht, dass der Kläger bei dem Versuch eine gepökelte Schweinsbacke zu kochen, während sich diese auf Herd befand, einschlief und erst wieder aufwachte, als in der Wohnung bereits ein Feuer ausgebrochen war. Durch das Feuer kam es zu verschiedenen Beschädigungen im und um das Haus. Im Gebäude befanden sich zum Zeitpunkt des Brandes die beiden Mieter … und …. Beide mussten aufgrund des Brandes ihre Wohnung räumen und machen gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche geltend.

In der Versicherungspolice (Bl. 8 d.A.) heißt es unter anderem:

(…) Folgender Versicherungsschutz wurde mit dem Versicherungsnehmer nicht vereinbart: „Haus & Grund“ fürs Eigentum (ein selbst genutztes Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung oder ein selbstgenutztes Zweifamilienhaus mit maximal einer vermieteten Wohneinheit; Heizöltank für das Ein-/Zweifamilienhaus; ein unbebautes Grundstück bis zu 5.000 qm) (…)

Ferner ist in Nr. 4.2 der Versicherungsbedingungen (Bl. 27 ff. d.A.) unter anderem geregelt:

Kein Versicherungsschutz besteht für

(…) 4.22 Schadensersatzansprüche gegen Sie oder Mitversicherte in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer. (…)

Der Kläger meldete den Schadensfall der Beklagten. Mit Schreiben vom … lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab (Bl. 18 d.A.). Der Kläger beauftragte dann seinen Bevollmächtigten. Mit Anwaltsschriftsatz vom … wurde die Beklagte unter Fristsetzung auf den … aufgefordert, Deckungsschutz zu gewähren (Bl. 19 f. d.A.). Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom … (Bl. 21 d.A.) erneut abgelehnt.

Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf Deckungsschutz für den vorliegenden Schadensfall. Das verwirklichte Risiko falle unter die bestehende Haftpflichtversicherung. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes liege nicht vor. Jedenfalls sei die Beklagte eintrittspflichtig, da ein Beratungsverschulden durch den Versicherungsvertreter der Beklagten vorliege, da dieser in Kenntnis der örtlichen Situation keine Haus- und Gebäudegrundbesitzerhaftpflichtversicherung empfohlen habe bzw. nicht auf eine Deckungslücke hingewiesen habe.

Er beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren wegen eines vom Kläger verursachten Brandes am … im Gebäude …, …. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen der Anspruchsteller … und … freizustellen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.480,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, das streitgegenständliche Risiko sei von der Privathaftpflichtversicherung nicht erfasst. Vielmehr sei dieses durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Es liege zudem auch kein Beratungsverschulden vor. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er für das streitgegenständliche Risiko keinen Versicherungsschutz hat. Weiterhin wird die Antragstellung im Klageantrag gerügt, da der Versicherer ein Wahlrecht habe, ob er die für berechtigt erachteten Ansprüche reguliert oder Abwehrschutz gewährt.

Die Sache wurde durch Beschluss der Kammer dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom … beantragte der Beklagtenvertreter Schriftsatznachlass zu den dort besprochenen Rechtsfragen.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt und insbesondere das Protokoll der Verhandlung vom …. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg.

I.

Die Klage ist zunächst zulässig.

1. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess eine Einstandspflicht zum Deckungsschutz für eine Leistungsklage abgelehnt hat.

2. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Formulierung des Klageantrags Nr. 1. Aus den Versicherungsbedingungen i.V.m. § 100 VVG ergibt sich, dass dem Versicherungsnehmer einerseits bei begründeten Haftpflichtansprüchen ein Freistellungs- und andererseits bei unbegründeten Ansprüchen ein Rechtsschutz- oder Abwehranspruch zusteht. Spätestens mit der Klarstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung vom … im Hinblick auf den Freistellung von berechtigten Ansprüchen ergibt sich aus dem Antrag eindeutig, dass nur die Freistellung für die berechtigte Inanspruchnahme begehrt wird.

II.

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Ereignis vom … Deckungsschutz bezüglich der geltend gemachten berechtigten Ansprüche der benannten Personen erteilen muss, zu. Das streitgegenständliche Risiko ist von der Privathaftpflichtversicherung der Beklagten gedeckt.

1. Dem Grunde nach besteht in der privaten Haftpflichtversicherung gem. § 100 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen die Verpflichtung des Versicherer, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ein solches Ereignis ist in dem durch den Kläger fahrlässig verursachten Brand zu sehen, aufgrund dessen der Kläger von den benannten Personen in Anspruch genommen wird.

2. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes ergibt sich auch nicht aus 4.22 der Versicherungsbedingungen bzw. aus dem Hinweis in der Versicherungspolice.

a) Aus Nr. 4.22 der Versicherungsbedingungen ergibt sich insbesondere die Abgrenzung zwischen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die, wie sich auch aus dem entsprechenden Vermerk in der Versicherungspolice ergibt, unstreitig nicht abgeschlossen wurde, und der hier vorliegenden Privathaftpflichtversicherung. Versichert in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als Haus -und Grundbesitzer. Versichert sind darin vor allem Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als Hauseigentümer obliegen. Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung solcher Verkehrssicherungspflichten verwirklichen, die also nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit der Eigentümerstellung stehen, fallen nicht in die Haus- und Grundhaftpflichtversicherung, sondern sind von der Privathaftlicht zu übernehmen (OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2012, I-20 U 120/11). Während die Haus- und Grundhaftpflichtversicherung also die von einem Grundstück oder Haus ausgehenden typischen Gefahren versichert, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung für solche Risiken, die nicht originär mit der Eigentümerstellung zusammenhängen. Dies sind insbesondere solche Risiken, bei denen eine Haftung auch dann bestehen würde, wenn die Eigentümerstellung nicht gegeben wäre. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Kläger wird hier – zumindest überwiegend, was für den Feststellungsantrag ausreichend ist – nicht in seiner Eigenschaft als Hauseigentümer in Anspruch genommen, sondern vielmehr in seiner Eigenschaft als Nachbar in dem streitgegenständlichen Haus ohne eine bestehende Sonderrechtsbeziehung. Wäre der Kläger nicht Hauseigentümer, sondern bloßer Mieter oder Besucher eines Mieters würde der Kläger ebenso aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB haften. Der Kläger hat hier gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen, nicht aber gegen Sorgfaltspflichten, die ihn gerade in seiner Eigenschaft als Eigentümer treffen.

b) Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich der Versicherungsbedingungen der streitgegenständlichen Privathaftpflichtversicherung mit dem von der Beklagtenseite vorgelegten Angebot für die ERGO Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (Bl. 56 f. d.A.) bestätigt. Insbesondere aufgrund der Zielsetzung, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten, kann sich der Deckungsumfang der jeweiligen Versicherung aus einem entsprechenden Vergleich der verschiedenen Haftpflichtversicherungen ergeben. In dem vorgelegten Angebot wird, wenn auch nicht abschließend, aufgeführt, welche Leistungen von dieser Versicherung umfasst sind. Auch hier sind gerade die Risiken aufgeführt, die von einem Grundstück oder einem Haus selbst ausgehen. Das hier streitgegenständliche Risiko würde unter keine der genannten Punkte fallen.

3. Die Frage, ob ein Beratungsverschulden vorliegt, kann somit dahinstehen.

4. Das in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzrecht war nicht zu gewähren. Gem. § 139 Abs. 5 ZPO soll das Gericht auf Antrag einer Partei, der eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist, eine Frist setzen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen wurde in der mündlichen Verhandlung kein ausdrücklicher richterlicher Hinweis erteilt, vielmehr wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagtenvertreter nicht möglich gewesen sein soll, sich direkt in der mündlichen Verhandlung zu den besprochenen Rechtsfragen zu erklären. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfragen wurden von den Parteien in den vorbereitenden Schriftsätzen ausführlich erörtert.

III.

Der Kläger hat auch unter Verzugsgesichtspunkten nach der Ablehnung der begehrten Deckungsschutzzusage Anspruch auf Ersatz bzw. Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe. Der Kläger hat derzeit allerdings keinen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, sondern nur einen Freistellungsanspruch, weil er nicht dargelegt hat, dass er die vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren an seinen Prozessbevollmächtigten bereits gezahlt hat. Die Beklagte war deshalb lediglich zur entsprechenden Freistellung zu verurteilen, was ohne Verstoß gegen § 308 ZPO erfolgen konnte, nachdem der Anspruch auf Freistellung als Minus im Zahlungsantrag der Klägerin enthalten ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.1989, 3 UF 274/88). Somit war die Klage im Übrigen abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

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