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Beweislast für Beratungspflichtverletzung bei Abschluss einer Kfz-Versicherung

LG Koblenz – Az.: 16 O 145/10 – Urteil vom 12.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen eines Unfallereignisses am 11. November 2009 Schadensersatz aufgrund mangel- bzw. fehlerhafter Beratung bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages.

Der Kläger schloss im Rahmen der Aufnahme seiner Tätigkeit als Transportunternehmer bei der Beklagten mehrere Kfz-Versicherungen ab. Unter anderem fand diesbezüglich für den Lkw mit dem amtl. Kennzeichen … unter dem 03. Juli 2009 ein Beratungsgespräch mit dem Außendienstmitarbeiter … statt. Auf das Beratungsprotokoll (Anl. K 3, Bl. 11 d. A.) wird insofern Bezug genommen. Der Kläger schloss für das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung im Tarif „Standard“ unter der Versicherungsnummer … ab. Der Versicherungsschein vom 16. Juli 2009 (Anl. K 1, Bl. 6 ff d. A.) sah einen Versicherungsbeginn ab dem 15. Juni 2009 sowie einen monatlichen Versicherungsbeitrag der Haftpflicht in Höhe von 257,59 EUR und für die Vollkasko in Höhe von weiteren 82,99 EUR vor. Vereinbart war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den sich in der Akte befindenden Versicherungsschein Bezug genommen. Gem. der AKB der Beklagten – deren Einbeziehung zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist – besteht im Rahmen der Kaskoversicherung grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs, reine Bruchschäden oder z.B. Verwindungsschäden.

Am 11. November 2009 kam es mit dem o.g. Lkw zu einem Unfall. Beim Verlassen der A 61 aus Richtung Köln über die Ausfahrt Wehr geriet der Fahrer in einer ansteigenden Rechtskurve mit dem rechten Rad des Zugfahrzeugs auf den unbefestigten Randstreifen. Bei dem Versuch, das Gespann wieder nach links auf die asphaltierte Fahrbahn zu lenken, blieb die Zugmaschine mit dem rechten Vorderrad beim Anstoß gegen die befestigte Fahrbahndecke hängen, so dass der Auflieger einknickte und insbesondere an der Zugmaschine einen nicht unerheblichen Schaden verursachte. Die Reparaturkosten betragen ausweislich der vorliegenden Rechnung der Firma … vom 26. Januar 2010 28.443,87 EUR netto. Der Kläger hatte den Lkw bei der Firma … mit Kaufoption angemietet, für den Abschluss entsprechender Versicherungen war er als Mieter verantwortlich. Die Firma … bat die Beklagte unter Beifügung der Reparaturrechnung sowie der Abtretungs-/Zahlungsanweisungserklärung (Anlage B 3, Bl. 41 d. A.) mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (Anl. B 2, Bl. 40 d. A.) um Erstattung des Nettobetrages abzgl. der Selbstbeteiligung. Auf die vorgenannte Abtretungs-/Zahlungsanweisungserklärung wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Bereits mit Schreiben vom 09. Dezember 2009 hatte die Beklagte nach Schadensmeldung durch den Kläger eine Schadensregulierung abgelehnt, da es sich um einen nicht versicherten Verwindungsschaden handele. Im vorgenannten Schreiben (K 2, Bl. 10 d. A.) heißt es auszugsweise wie folgt:

„Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Verwindungsschäden, Überanspruchung des Fahrzeugs, sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug. In der o. g. Schadenssache handelt es sich um einen Verwindungsschaden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug. Diese Art von Schäden sind in der Kaskoversicherung, wie bereits oben erläutert, nicht mitversichert. Eine Kasko-Extra-Versicherung, die solche Schäden abdeckt, besteht zu dem o. g. Fahrzeug nicht.“

Der Kläger behauptet, im Beratungsgespräch vom 03. Juli 2009 durch den Versicherungsagenten … nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass Betriebs- und Verwindungsschäden grundsätzlich nicht von der Kaskoversicherung gedeckt seien, sondern eine Zusatzversicherung diesbezüglich abgeschlossen werden könne. Darüber hinaus hätten beim Beratungsgespräch die AGB nicht Vorgelegen, diese seien auch nicht später mit der Versicherungspolice übersandt worden. Die Versicherungsbedingungen seien vielmehr ausgehandelt worden. Mitte Dezember 2009 habe im Wohnzimmer des Hauses des Klägers ein Gespräch zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Zeugen … stattgefunden, in welchem der Versicherungsagent … mitgeteilt habe, dass er eine Zusatzversicherung nicht anbiete, da sie sowieso von den potentiellen Versicherungsnehmern nicht gewünscht werde.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, an den Kläger 28.443,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Dezember 2009 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010, eingegangen bei Gericht am 22. Juli 2010 und der Beklagten zugestellt am 16. August 2010, hat der Kläger sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma … Nutzfahrzeuge Service- und Miet GmbH 27.443,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Dezember 2009 zu zahlen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.443,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Dezember 2009 zu zahlen,

hilfsweise,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Firma … Nutzfahrzeuge Service- und Miet GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer … 27.443,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne aufgrund der Abtretungs-/Zahlungsanweisungserklärung vom 12. Januar 2009 nicht Leistung an sich selbst verlangen. Ferner behauptet die Beklagte, der Zeuge … habe im Beratungsgespräch vom 03. Juli 2009 ausführlich über den Deckungsschutz der Kaskoversicherung und insbesondere auch die Möglichkeit des Einschlusses von Betriebsschäden (insbesondere sog. Verwindungsschäden) beraten. Der Zeuge … habe erläutert, dass die durch die Kaskoversicherung grundsätzlich nicht abgedeckten Betriebsschäden gegen Prämienaufschlag in einer Zusatzversicherung eingeschlossen werden könnten. Hieran habe der Kläger jedoch kein Interesse gehabt. Die Versicherungsbedingungen seien nicht frei ausgehandelt worden, sondern es hätten die AKB der Beklagten zu Grunde und beim Beratungsgespräch Vorgelegen. Im Dezember 2009 habe es zwischen dem Kläger und dem Zeugen … im Wohnzimmer des Hauses des Klägers kein Gespräch mehr gegeben, der Zeuge … sei ab dem 21. Dezember 2009 in Urlaub gewesen und ab Mitte 2009 sei für den Kläger die Mitarbeiterin … zuständig gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. September 2011 (Bl. 88 ff d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Beweislast für Beratungspflichtverletzung bei Abschluss einer Kfz-Versicherung
Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Haupt- sowie des Hilfsantrags unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des am streitgegenständlichen Lkw aufgrund des Unfallereignisses vom 11. November 2009 eingetretenen Schadens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Versicherungsvertrag oder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen fehler- bzw. mangelhafter Beratung durch den Zeugen … gem. § 6 Abs. 5 VVG.

1.

Zwar ist der Kläger nach Auffassung des Gerichts aktivlegitimiert und kann grds. Zahlung von Schadensersatz an sich selbst verlangen. Eine unbedingte Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus der von Beklagtenseite vorgelegten Abtretungs-/Zahlungsanweisungserklärung (Anl. B 3, Bl. 41 d. A.) nicht. Allerdings steht ihm ein ein entsprechender Anspruch vorliegend nicht zu.

2.

Ein Erstattungsanspruch aus dem abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag besteht nicht, da Betriebs- bzw. Verwindungsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Ein Ausschluss für Betriebs- bzw. Verwindungsschäden ist unstreitig in den Versicherungsbedingungen vorgesehen. Eine Entscheidung, ob die Versicherungsbedingungen der Beklagten – was zwischen den Parteien streitig ist – wirksam zwischen den Parteien einbezogen worden sind, bedarf es nicht. Denn auch bei einer Missachtung der Einbeziehungsvoraussetzungen bzgl. der konkreten Versicherungsbedingungen der Beklagten wäre zumindest ein Versicherungsvertrag auf Grundlage der üblichen Bedingungen des Versicherers zustande gekommen (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsgesetzt, 28. Aufl., § 7, Rnr. 53, m. w. N.). Denn zum Einen ist allgemein bekannt, dass Versicherungsverträge typischerweise auf Grundlage von Versicherungsbedingungen geschlossen werden. Zudem wäre ansonsten die Folge, dass bei einer nicht wirksamen Einbeziehung der Versicherungsbedingungen keinerlei Leistungsbeschreibung zu Grunde liegt, so dass erst Recht keine Versicherungsleistungen verlangt werden können. Die üblichen AKB enthalten jedoch regelmäßig einen Ausschluss für Betriebsschäden, insbesondere sog. Verwindungsschäden (vgl. Prölss/Martin, a. a. O., AKB 2008, A.2.3.2. „Nicht als Unfallschäden gelten und insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überanspruchung des Fahrzeugs oder Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug ohne Einwirkungen von außen“). Dass die Versicherungsbedingungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen … ausgehandelt worden sein sollen (so der Vortrag der Klagepartei) ist lebensfremd und durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen … widerlegt. Insofern ist es auch fernliegend, dass ein Versicherungsagent über Versicherungsbedingungen, die von Experten für die jeweilige Versicherung ausgearbeitet wurden, disponiert. Der Kläger scheint mit seinem Vortrag vielmehr zu meinen, dass Tarife und Rabatte – was nach den Angaben des Zeugen … auch der Fall war – ausgehandelt wurden, nicht aber die Bedingswerke der Beklagten. Dass es sich vorliegend bei dem Unfallereignis um einen solchen Betriebsschaden handelt und dieser gem. der Versicherungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

3.

Ein Schadensersatzanspruch wegen fehler- bzw. mangelhafter Beratung gem. § 6 Abs. 5 VVG besteht ebenfalls nicht, da bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte.

Nach § 6 Abs. 1 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat, anzugeben. Der Versicherer hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren. Verletzt der Versicherer einer dieser Verpflichtungen, ist er gem. § 6 Abs. 5 dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Vorliegend konnte jedoch eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. des im Rahmen des Beratungsgesprächs für sie tätig werdenden Versicherungsagenten … nicht festgestellt werden.

Die Beweislast für die objektive Verletzung der Pflichten des Versicherers trägt grundsätzlich zunächst der Versicherungsnehmer. Aufgrund des substantiierten Vortrages des Klägers, dass er über Betriebsschäden und die Möglichkeit einer Zusatzversicherung zu keinem Zeitpunkt beraten worden sei und der relativ übersichtlichen Beratungsdokumentation, aus der sich u. a. die konkreten Beratungsthemen nicht ergeben (vgl. Beratungsprotokoll Anl. K 3, Bl. 11 d. A.), ist es jedoch sodann am Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer entsprechend § 6 Abs. 1 beraten wurde. Dieser Nachweis ist der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme gelungen.

Nach erfolgter Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Zeuge … den Kläger sehr wohl über den Umstand beraten hat, dass Betriebsschäden (insbesondere sog. Verwindungsschäden) nicht grundsätzlich von der Kaskoversicherung abgedeckt sind und diese durch eine Zusatzversicherung eingeschlossen werden können. Die Kammer folgt insofern den glaubhaften Bekundungen des Zeugen …. Dieser hat bekundet, dass er den Kläger u. a. darauf hingewiesen habe, dass es bzgl. der Kaskoversicherung einen Unterschied mache, dass eine Zugmaschine mit Auflieger versichert werden solle. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass in der Kaskoversicherung sog. Betriebs- oder Verwindungsschäden nicht grundsätzlich mitversichert seien, diese aber durch eine Zusatzversicherung mitversichert werden können. Hierzu habe er ihm auch die bekannten Schulungsbeispiele genannt. Bzgl. der Zusatzversicherung habe er dann auch noch geschaut, welche Selbstbeteiligung in Betracht käme. Er habe die Prämie ausgerechnet und der Kläger habe aus Kostengründen eine Zusatzversicherung abgelehnt. Im Übrigen habe der Kläger auch gemeint, dass der Finanzierer nur den Nachweis einer Vollkaskoversicherung benötige.

Die Aussagen des Zeugen waren detailliert, sachlich und in sich stimmig. Ein Eigeninteresse des Zeugen war nicht erkennbar. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge – den Vortrag des Klägers bzgl. der fehlerhaften Beratung als wahr unterstellt – ein Interesse daran haben könnte, etwaige Fehler im Rahmen der Beratung im hiesigen Prozess bei seiner Vernehmung (in Anwesenheit von Vertretern der Beklagten) zu „vertuschen“. Allerdings hat der Zeuge die Umstände des Beratungsgesprächs nach Auffassung des Gerichts sachlich und ohne erkennbare Anspannung geschildert. Hinzu kommt, dass – worauf der Zeuge selbst hingewiesen hat – nicht ersichtlich ist, warum der Zeuge dem Kläger die Zusatzversicherung nicht habe anbieten sollen. Denn schließlich erhält der Zeuge bei Abschluss einer Zusatzversicherung eine entsprechend höhere Provision. Darüber hinaus hat der Zeuge (in Anwesenheit von Vertretern der Beklagten) auch Fehler seinerseits dahingehend eingeräumt, dass er in das Beratungsprotokoll normaler- weise aufnehme, dass über weitere Versicherungsmöglichkeiten gesprochen wurde, diese aber nicht gewünscht waren. Dies habe er im vorliegenden Beratungsprotokoll versäumt.

Den Angaben des Zeugen … stehen die Bekundungen der Zeugin … nicht entgegen.

Die Bekundungen der Zeugen sind in Bezug auf die Beratung am 03. Juli 2009 nicht ergiebig, da sie schon selbst nicht mehr sagen konnte, ob sie bei diesem Gespräch überhaupt anwesend gewesen sei – was von der Beklagten bestritten wird. Zwar war die Zeugin unstreitig bei verschiedenen Beratungsgesprächen und Terminen, in denen Versicherungsverträge für andere Fahrzeuge abgeschlossen wurden, anwesend, zum hier streitgegenständlichen Beratungsgespräch konnte die Zeugin hingegen keine gesicherten Angaben machen.

Soweit der Kläger zudem behauptet, der Zeuge … habe nach dem Unfallereignis in einem Gespräch im Dezember 2009 im Haus des Klägers geäußert, dass er die Zusatzversicherung nicht anbiete, da diese ohnehin nicht abgeschlossen werde, hat sich dies nach Auffassung des Gerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht bestätigt. Insofern stehen sich die Bekundungen der Zeugen … und … gegenüber. Während die Zeugin … angegeben hat, der Zeuge … habe in einem Gespräch bei ihnen zu Hause mitgeteilt, dass die Zusatzversicherung nicht konkret angeboten würde, da eh die Wenigsten diese abschließen würden, hat der Zeuge … eine entsprechende Äußerung verneint. Nach seiner Erinnerung sei er nach dem Unfallereignis nicht mehr vor Ort beim Kläger gewesen, diesbezüglich habe er auch in seinen Unterlagen keine Anhaltspunkte gefunden. Darüber hinaus sei ab Mitte Dezember bereits eine Kollegin für den Kläger zuständig gewesen. Warum der Aussage der Zeugin … bzgl. des Gesprächs im Dezember 2009 mehr Glauben geschenkt werden kann als den Angaben des Zeugen …, ist nicht ersichtlich. Die somit bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin … gehen insofern zu Lasten des Klägers, da dieser für die ihn günstigen außerhalb des Beratungsgesprächs liegenden Umstände, aus denen unter Umständen auf eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte zurückgeschlossen werden könnte, darlegungs- und beweispflichtig ist.

4.

Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

II.

Die Klage hatte auch bzgl. des Hilfsantrages keinen Erfolg, da es ebenfalls an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlte. Es kann insofern auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat zunächst Zahlung eines Betrages in Höhe von 28.443,87 EUR beantragt, im Verlauf des Verfahrens den Antrag dahingehend geändert, dass unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 1.000,00 EUR nur noch ein Betrag in Höhe von 27.443,87 EUR geltend gemacht wird. Hierin ist eine teilweise Klagerücknahme in Höhe von 1.000,00 EUR im Sinne des § 269 ZPO zu sehen mit entsprechender Kostentragungspflicht des Klägers.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 22. Juli 2010 auf 28.443,87 EUR und für danach auf 27.443,87 EUR festgesetzt. Haupt – und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand (vgl. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

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