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Firmen-Immobilienversicherung – unverzügliche Schadensanzeige – Schadensminderungsobliegenheit

LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 172/13 – Urteil vom 14.02.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung von der Beklagten, einer Versicherung, für einen behaupteten Leitungswasserschaden vom 10.06.2011 in dem Haus … .

Firmen-Immobilienversicherung – unverzügliche Schadensanzeige - Schadensminderungsobliegenheit
Symbolfoto: Von Blue Planet Studio /Shutterstock.com

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft … . Er… schloss hierfür eine Immobilienversicherung bei der Beklagten ab, die u.a. das Leitungswasserrisiko zum Gegenstand hat (Versicherungsschein Anlage K5, Bl. 42 d.A.). Dem Versicherungsvertrag lagen die Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung (Bl. 57 ff., Im Folgenden BFIMO) zu Grunde.

Der Kläger beauftrage für die Sanitärarbeiten die Firma …, welche mit Rechnung vom 18.06.2011 einen Betrag von … Euro für Sichtung, Prüfung, Verlegung von 45 Metern Rohr, Öffnen und Schließen der Wände, sowie Demontage und Wiedermontage von Kücheneinrichtungsgegenständen vom 10.06.2011 bis 14.06.2011 abrechnete (Anlage K1, Bl. 6 ff.). Die Arbeiten wurden in dieser Zeit durchgeführt.

Zudem beauftragte der Kläger die Firma … mit dem Ab- und Einbau der vorhandenen Einbauküchen in der jeweiligen Wohnung. Die Firma rechnete mit Rechnung vom 01.07.2011 insgesamt … Euro für Ab- und Einbau vorhandener Einbauküchen am 08.06. und 14.06.2011 ab (Anlage K2, Bl. 9 d.A.). Die Arbeiten wurden an diesen Tagen ausgeführt.

Schließlich ließ der Kläger von seiner eigenen Firma die Wand- und Deckenbelege von zwei Wohnungen erneuern. Die Firma des Klägers rechnete für die Erneuerung von Wand- und Deckenbelegen infolge des behaupteten Wasserschadens mit Rechnung vom 16.08.2011 insgesamt … Euro für Leistungen zwischen dem 08.06. und 18.06.2011 ab (Anlage K3, Bl. 10 d.A.). Die Arbeiten wurden an diesen Tagen ausgeführt.

Mit Schadensanzeige vom 08.07.2011 meldete der Kläger den Schaden der Beklagten. Sie meldete sich am 31.08.2011 bei dem Kläger und kündigte am 05.09.2011 an, einen Sachverständigen vor Ort zu schicken.

Die Beklagte regulierte einen Betrag von … Euro; im Regulierungsschreiben vom 18.01.2012 (Anlage K4, Bl. 13 d.A.) erklärte sie, die Entschädigung sei gekürzt worden, weil durch die verspätete Schadensmeldung sowie Reparaturdurchführung ohne ihre Freigabe die Möglichkeit genommen worden sei, den tatsächlichen Schaden der Höhe und dem Umfang nach festzustellen.

Der Kläger reichte der Beklagten zudem eine Rechnung der Firma … vom 21.03.2011 ein, die mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht wird.

Der Kläger behauptet, es sei bereits im März 2011 ein Wasserschaden in dem gleichen Objekt eingetreten, welchen er gegenüber der Beklagten gesondert gemeldet habe und auf den sich die Rechnung der Firma … vom 21.03.2011, die vorgerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sei, beziehe.

Der Kläger behauptet, am 10.06.2011 habe sich in dem versicherten Haus in der Wohnung des Mieters …, zwischen der Decke 1. Obergeschoss zum 2. Obergeschoss ein Wasserschaden ereignet. Es sei Wasser ausgetreten, da die Steigleitungen Kaltwasser und Warmwasserleitungen infolge von Korrosion (zerfressene verzinkte Wasserrohre) undicht gewesen seien.

Er behauptet, infolge des Schadens hätte er die betroffenen Leitungen auswechseln lassen, die Küchen ein- und ausbauen lassen müssen und die betroffenen Wand- und Deckenflächen erneuern lassen müssen; dies sei mit den unstreitig beauftragten Leistungen der Wärmetechnik und Bäder … GmbH, der Firma … sowie seiner eigenen Firma erfolgt. Er behauptet, die jeweils abgerechneten Arbeiten seien erforderlich und angemessen gewesen, um den Schaden an den Steigleitungen sowie die weiteren Schäden zu beheben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger … Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie habe keine weiteren Leistungen zu erbringen. Gegen einen Versicherungsfall spreche bereits, dass ein Teil der Arbeiten, von denen der Kläger behauptet, sie seien schadenbedingt angefallen, vor dem behaupteten Schadensereignis erbracht worden seien. Der Wiedereinbau der Küchen sei (am 14.06.2011) nach dem Vortrag des Klägers bereits erfolgt, bevor die Verlegung der Wasserleitung am 15.06.2011 stattgefunden haben solle. Der Schaden sei zudem erst gemeldet worden, nachdem sämtliche Arbeiten abgeschlossen gewesen seien, so dass die Beklagte keine Möglichkeit gehabt habe, den Schaden zu prüfen, zumal weder Schadenfotos noch Altteile vorhanden sind.

Sie behauptet, der vom Kläger behauptete Schadenfall im März 2011 sei ihr nicht gemeldet worden. Sie ist der Ansicht, sie habe hinsichtlich des Austauschs des Rohrs allenfalls das kurze gebrochene Rohrstück, nicht jedoch den Austausch der gesamten, behauptet altersbedingt porösen Leitung, zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) … Euro wegen des behaupteten Versicherungsfalls am 10.06.2011 gem. des Versicherungsvertrags i.V.m. § 2 (1) und (2), § 10 BFIMO. Dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, bei welchem Schäden entstanden sind, die mit den geltend gemachten Leistungen behoben werden mussten, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger behauptet, aus den Steigleitungen Kaltwasser und den Warmwasserleitungen sei Wasser ausgetreten, da diese infolge von Korrosion undicht geworden seien. Er behauptet, der Schadensfall sei am 10.06.2011 eingetreten. Er macht allerdings zur Schadensbeseitigung Leistungen geltend, die bereits am 08.06.2011 ausgeführt wurden. Zu diesem Zeitpunkt kann nach seinem Vorbringen noch keine Schadenbehebung erforderlich gewesen sein. Der Versicherungsfall und die daraus resultierende Schadenbeseitigung kann sich daher nicht wie vom Kläger behauptet zugetragen haben.

Im Übrigen hätte der Kläger keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte, da diese jedenfalls insoweit gem. § 23 BFIMO von der Leistung frei wäre, da der Kläger eine Obliegenheit jedenfalls grob fahrlässig verletzt hat. Er hat den Schaden entgegen § 23 (1) a BFIMO der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt. Zwar trifft den Kläger gem. § 23 (1) (c) BFIMO auch eine Schadensminderungsobliegenheit. Doch betrifft diese zunächst nur Notmaßnahmen wie die Reparatur des betroffenen Leitungsteiles sowie ggf. eine erforderliche Trocknung, aber nicht die komplette Beseitigung des Schadens inklusive Streichen der Wände, bevor der Versicherungsfall überhaupt gemeldet wird, wie es der Kläger vorliegend unternommen hat. Ein gesonderter Hinweis auf die Folgen der Obliegenheitsverletzung, wie ihn § 23 (2) letzter Absatz BFIMO vorsieht, war nicht erforderlich; eine solche Hinweispflicht der Beklagten greift, für den Versicherungsnehmer erkennbar, nur dann ein, wenn der Versicherer überhaupt Kenntnis von dem Versicherungsfall hat. Auch § 30 VVG erfordert einen solchen Hinweis nicht. Die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung rechtfertigt eine Kürzung in Höhe von mindestens 60 % und damit jedenfalls in Höhe der gesamten Klageforderung. Der Kausalitätsgegenbeweis ist dem Kläger dagegen nicht gelungen. Zwar wäre eine verspätete Meldung unerheblich, wenn die Beklagte auch bei rechtzeitiger Meldung erst am 05.09.2011 angekündigt hätte, einen Sachverständigen vor Ort zu schicken. Doch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte auch bei rechtzeitiger Schadensanzeige so lange gewartet hätte.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus einem Anerkenntnis seitens der Beklagten. Ein Anerkenntnis hat die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des nicht regulierten Betrages mit dem Regulierungsanschreiben vom 18.01.2012 (Anlage K4) nicht ausgesprochen; dies behauptet auch der Kläger nicht. Die Beklagte hat damit aber auch nicht den Schadensfall anerkannt, so dass ihr nunmehr ein Bestreiten des Schadensfalls verwehrt wäre. Die Beklagte hat vielmehr unmittelbar in dem Anschreiben zum Ausdruck gebracht, dass die Entschädigung gekürzt wurde, weil durch die verspätete Schadensmeldung sowie Reparaturdurchführung ohne Freigabe der Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, den tatsächlichen Schaden der Höhe und dem Umfang nach festzustellen. Dies kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte keinerlei Zweifel an dem Schadensfall hat und diesen daher insgesamt anerkennt. Im Übrigen verbliebe es auch dann bei der dargelegten Kürzung wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.

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