Skip to content

Wohngebäudeversicherung – Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung und Leistungsfreiheit

OLG Sachsen-Anhalt, Az.: 4 U 26/15, Urteil vom 14.04.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 09. März 2015 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren mit Ausnahme der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Stendal zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zum 06. September 2015 auf 10.000 € und für die Zeit danach auf 261.645,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf Zahlung einer Entschädigungsleistung wegen eines Brandschadens gerichteten Klage.

Er ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks J. Hof 1 in H. . Für ihn besteht bei der Beklagten gemäß dem Versicherungsschein vom 29. Juni 1999 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Versicherungsgrundstück/Risiko J. Hof 1 H. Einfamilienhaus mit Nebengebäude, der die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 97) der Beklagten zugrunde liegen.

Am Morgen des 01. März 2013 brach in dem Gebäude ein Feuer aus, in dessen Folge das Haus vollständig abbrannte.

Der Kläger hat unter Vorlage eines Mietvertrages vom 02. Juli 2012 behauptet, dass er das Gebäude zur Benutzung als Wohnung an eine bulgarische Mieterin für einen Mietzins in Höhe von 500 € monatlich vermietet habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Teilklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die … Bausparkasse, L. Straße 2 , Hn., einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wohngebäudeversicherung – Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung und Leistungsfreiheit
Symbolfoto: steafpong/Bigstock

Sie hat behauptet, leistungsfrei geworden zu sein, weil der Kläger das Gebäude ohne ihre Einwilligung zur Nutzung als Bordell vermietet habe. Damit habe er eine vorsätzliche Gefahrerhöhung vorgenommen, die er ihr nicht mitgeteilt habe. Er habe bereits bei Abschluss des Mietvertrages am 02. Juli bei 2012 gewusst, dass in dem Objekt ein Bordell betrieben werden soll. Der Brand sei durch eine vorsätzliche Brandstiftung herbeigeführt worden, was sich aus dem Schlussbericht der Ermittlungsakte ergebe, wonach ein Motiv für die Brandlegung ein Racheakt zwischen bulgarischen Personen gewesen sein könne. Auch nach Eintritt des Versicherungsfalls habe der Kläger arglistig handelnd gegenüber dem von ihr beauftragten Ermittler M. behauptet, keinerlei Kenntnis vom Betrieb eines Bordells in dem Wohngebäude gehabt zu haben, stattdessen sei das Objekt zum Betrieb einer Reinigungsfirma vermietet worden.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird – unter ergänzender Bezugnahme auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils – gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. März 2015 nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des am Wohnhaus eingetretenen Brandschadens, weil die Beklagte wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung gemäß § 10 Nr. 2 und 3 c VGB 97 in Verb. mit §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden sei. Es stehe zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Wohngebäude als bordellartiger Betrieb genutzt worden sei. Dies hätten die glaubhaften Aussagen der Zeugen B. M., D. M. , R. Sch. sowie der beiden Polizeibeamten T. H. und F. S. und des Schadenregulierer der Beklagten S. W. ergeben. Auch der Aussage der Zeugin T. T. habe entnommen werden können, dass in dem Objekt ein Bordell betrieben worden sei. Nicht glaubhaft hingegen seien die Bekundungen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin C. B. , sowie der beiden Zeugen M. Sz. und C. J. gewesen. Insgesamt erscheine es lebensfremd, dass der Kläger nichts von dem Bordellbetrieb mitbekommen haben wolle, obwohl er unweit vom Objekt wohne.

Eine Leistungspflicht der Beklagten bestehe auch nicht gemäß § 26 Abs. 3 VVG, weil der als Versicherungsnehmer insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nichts dafür vorgetragen habe, dass die Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ursächlich geworden sei.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts sowie das Übergehen von Beweisangeboten. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens behauptet der Kläger, dass er von einem Bordell, wenn denn eines in dem Gebäude betrieben worden sein sollte, keine Kenntnis gehabt habe. Seinem Beweisantritt auf Vernehmung der Mieterin S. I. und der Zeugin M. P., wonach das Gebäude zu Wohnzwecken und allenfalls zur Durchführung physiotherapeutischer Massagen und eines Reinigungsbetriebs habe benutzt werden dürfen, sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Bei der Würdigung der Zeugenaussage B. M., einem im Auftrage der Beklagten tätigen und bezahlten pensionierten Kriminalbeamten, liege die Belastungstendenz zu seinen Ungunsten auf der Hand. Zudem stünden seinen Angaben die Bekundungen der Zeugen Sz. und B. entgegen. Der Zeuge D. M. habe als direkter Nachbar nichts mitbekommen und schon Monate vor dem Brand seien Dekorationselemente am Haus als Anhaltspunkte für die Vorbereitung eines Bordellbetriebs entfernt worden. Der Wert der Aussage des Zeugen R. Sch., einem Nachtclubbetreiber, könne nur wenig Bedeutung beigemessen werden. Den Angaben der Zeugin T. T. könnten keine Anhaltspunkte für einen Bordellbetrieb entnommen werden. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten T. H. und F. S. seien gänzlich unergiebig geblieben. Der Zeuge S. W. lebe als Schadenregulierer eindeutig von den Zahlungen der Beklagten und habe schon deswegen eine klare Belastungstendenz zu Ungunsten des Klägers. Hingegen habe die Zeugin C. B. widerspruchsfrei bekundet, dass sie von einem angeblichen Bordellbetrieb im Gebäude erst nach dem Brand aus der Zeitung erfahren habe. Die Zeugin sei – auch als Ehefrau des Klägers – glaubwürdig. Aus der angefochtenen Entscheidung erschließe sich nicht, warum das Landgericht die Bekundungen der Zeugin C. J. für unglaubhaft halte. Entsprechendes gelte für die Aussage des Zeugen M. Sz. .

Der Kläger beantragt nunmehr im Wege der Klageerweiterung, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stendal vom 09. März 2015 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 261.645,30 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000 € seit Rechtshängigkeit der Teilklage und aus 251.645,30 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen, sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu Händen der … Bausparkasse, L. Straße 2, Hn., einen Betrag in Höhe von 261.645,30 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000 € seit Rechtshängigkeit der Teilklage und aus 251.645,30 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen, sowie hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte hat ihre im Berufungsverfahren erhobene negative Feststellungswiderklage in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Ein Übergehen von Beweisangeboten des Klägers liege nicht vor. Er habe sich nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gegenbeweislich auf die Zeugen P. und I. berufen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2014 auf sie verzichtet habe. Die Benennung der Zeugen sei erst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Januar 2015 erfolgt. Eine Vernehmung der benannten Zeugen hätte den Rechtsstreit auch verzögert, da eine erneute Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist insoweit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet, als auf seinen Hilfsantrag hin wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels in erster Instanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stendal mangels hinreichend festgestellter Tatsachen durch unterlassene Vernehmung der Zeugen S. I. und M. P. für eine abschließende Entscheidung in erster Instanz zweckmäßigerweise geboten ist. Die bisher vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung weist indes keine Beweiswürdigungsfehler auf.

1. Im Übergehen des im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19. Januar 2015 enthaltenen Beweisangebots durch Vernehmung der Zeugen S. I. und M. P. zu der Behauptung, dass er mit einer Nutzung des vermieteten Wohngebäudes als Bordell nicht einverstanden gewesen sei, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Nichtberücksichtigung bzw. das Übergehen eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, NJW-RR 2010, 1217; OLG Köln, MDR 1974, 498; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 538 Rn. 18). Das Landgericht hätte daher gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.

Die Erheblichkeit des Beweisangebots ist auch zu bejahen, weil die Kenntnis des Klägers von der Nutzung des Wohngebäudes als Bordell im Streit steht und das Landgericht die übrigen von ihm vernommenen Zeugen zu dieser Beweisfrage auch zutreffend vernommen hat. Offensichtlich hat das Landgericht das Beweisangebot des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Januar 2015 übersehen, weil die angefochtene Entscheidung hierzu schweigt.

Insbesondere wäre es nicht zulässig, wenn der Senat die fehlende Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung des klägerischen Beweisangebots selbst vornehmen würde, weil das Berufungsgericht nicht die dem Ausgangsgericht alleine obliegende Ermessensentscheidung gemäß den §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO selbst treffen und sie ersetzen darf (BGH, NJW 1981,2255; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 531 Rn. 7).

2. Soweit das Landgericht Zeugen vernommen hat, hält seine Beweiswürdigung den Berufungsangriffen indes stand. Seine Beweiswürdigung weist keine Beweiswürdigungsfehler auf. Sie ist weder in sich widersprüchlich, noch läuft sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider oder lässt Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt; sie enthält die für die Klageabweisung tragenden Gründe der Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass der Kläger die Beweisaufnahme anders würdigt, rechtfertigt nicht die Annahme einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts.

Die Berufungsangriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung greifen auch deswegen nicht durch, weil das Landgericht die einzelnen Zeugenaussagen intensiv, kritisch und ausführlich gewürdigt hat. Es hat sich auf der Grundlage der objektiven Aussageinhalte der Zeugen mit deren Glaubwürdigkeit umfassend beschäftigt, ohne dass Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze oder sonstige Widersprüchlichkeiten zu erkennen wären. Im Einzelnen:

Die Argumentation des Klägers, der im Auftrag der Beklagten ermittelnde pensionierte Kriminalbeamte B. M. habe ihn zu belasten versucht, entbehrt schon deswegen der Grundlage, weil der Zeuge nicht erfolgsorientiert vergütet, sondern nach einem festen Stundenlohn bezahlt wird und daher ein Eigeninteresse am Ergebnis seiner Feststellungen nicht besteht.

Auch konkrete und durchgreifende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Aussagen der Zeugen D. M., R. Sch. und T. T. zeigt der Kläger nicht auf, sondern beschränkt sich lediglich auf eine ihm günstige Wertung der Zeugenaussagen.

Die Aussagen der Polizeibeamten T. H. und F. S. sind nach zutreffender Auffassung des Landgerichts im Gegensatz zur Argumentation des Klägers ergiebig gewesen, weil es den protokollierten Aussagen dieser Zeugen zutreffend und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewichtige Indizien für die Nutzung des vermieteten Gebäudes als bordellähnlichen Betrieb entnommen hat.

Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen S. W. als Schadenregulierer der Beklagten bleiben aus denselben Gründen wie seine Beweiswürdigungsrügen im Hinblick auf den Zeugen B. M. ohne Erfolg.

Weiterhin hat das Landgericht der Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin C. B. , zu Recht keinen Glauben geschenkt, weil ihr Eigeninteresse als Miteigentümerin des brandzerstörten Hauses am Erhalt der Entschädigungsleistung auf der Hand liegt und eine Kenntnis des Klägers von der der Beklagten nicht angezeigten Nutzung des Gebäudes als Bordell oder bordellähnlicher Betrieb eine deren Leistungsfreiheit auslösende Gefahrerhöhung nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG darstellen würde, die auch nicht nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG wieder entfallen wäre.

Schließlich erweist sich auch die Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin C. J. als fehlerfrei. Maßgeblich und zutreffend hat das Landgericht auf den Gegensatz zwischen der Aussage der Zeugin einerseits, ihr sei am streitgegenständlichen Objekt nie etwas aufgefallen, und ihrer eigenen Anzeige vom Brandgeschehen andererseits, wo sie gegenüber der Polizei angegeben hat, dass das Objekt noch vor zwei Wochen noch in Betrieb (ehemaliger Puff) gewesen sei, abgestellt.

Nicht zu beanstanden ist zudem die Beurteilung des Zeugen M. Sz. als nicht glaubwürdig. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Antworten des Zeugen zurechtgelegt gewesen seien und er sich in Widersprüche verstrickt habe, ohne dies im Einzelnen zu begründen. Dies kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der Zeuge ohnehin nur Pflasterarbeiten im Außenbereich des Gebäudes vorgenommen hat, und somit auch nur Eindrücke des Objekts von außen hat schildern können, ohne dass er jemals im Inneren des Gebäudes gewesen ist.

3. In Anbetracht der vorstehend erläuterten Verfahrensdefizite und in Ansehung des insoweit nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eröffneten Ermessens hält der Senat eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nebst Verfahrens und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht im konkreten Fall für geboten. Er hat die Aufhebung der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme ausdrücklich ausgenommen, weil sie nicht von Verfahrensfehlern beeinflusst ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass im Falle eines zwischenzeitlichen Richterwechsels in erster Instanz die bereits durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen wäre, da der Tatrichter einen eigenen persönlichen Eindruck von allen vernommenen Zeugen gewonnen haben muss.

Die Frage einer Zurückverweisung ist in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, eher allgemein für sachdienlich erachtetes Prozedere Bedenken von Seiten einer Partei geäußert worden wäre. Angesichts der gleichermaßen umfangreichen und aufwendig zu erwartenden Beweisaufnahme entspricht es dem vorrangigen Interesse der Parteien, vor dem Landgericht in einer umfassenden Tatsacheninstanz neu vortragen und zweckdienlicherweise dort eine Klärung der hier streitigen Fakten im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme herbeiführen zu können.

III.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht nach Maßgabe einer abschließenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden haben.

Obschon selbst ohne unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt war das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie sich, in Bezug auf die sonst weiterhin mögliche Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aus der Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO ergibt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 538, Rdnr. 59).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im konkreten Fall erfordert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!