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Kaskoversicherung für fremde Rechnung – Prozessführungsbefugnis Versicherter

OLG Celle – Az.: 8 U 22/16 – Beschluss vom 29.04.2016

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das am 15. Dezember 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Mai 2016.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrag im Zusammenhang mit der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch einen Hagelschlag im Juli 2013 gegen die Beklagte zu.

Im Einzelnen:

1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts scheitert die Klage schon auf der Stufe der Zulässigkeit; denn aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen fehlt es nicht etwa an einer Aktivlegitimation des Klägers, sondern bereits an seiner Prozessführungsbefugnis.

a)  Bei der für das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG. Denn da das versicherte Fahrzeug nicht dem Versicherungsnehmer – dem am … 2013 verstorbenen Vater des Klägers W. B. – gehörte, wurde durch diesen im Rahmen der Fahrzeugversicherung ein fremdes Interesse versichert.

Der Abschluss einer solchen Versicherung für fremde Rechnung hat zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 VVG zwar beim Versicherten liegen, die formelle Verfügungs- und damit auch Prozessführungsbefugnis aber gemäß § 45 Abs. 1 VVG ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.

Diese Verfügungsbefugnis des (ursprünglichen) Versicherungsnehmers W. B. ist mit dessen Tod nicht auf den Kläger übergegangen. Zwar kommt es im Fall der Gesamtrechtsnachfolge zu einem Übergang der Verfügungsmacht im Sinne von § 45 Abs. 1 VVG – und damit auch der Prozessführungsbefugnis – auf einen anderen, wenn dieser in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers im Ganzen eintritt (Brand, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 45 Rn. 26). Hierzu ist es im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater jedoch nicht gekommen, da der Kläger die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen hat.

b)  Eine Prozessführungsbefugnis kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass ihn die den Fahrzeugerwerb finanzierende …Bank mittels „Prozessführungsermächtigung“ vom 7. Januar 2015 (Bl. 51 d. A.) ermächtigt habe, „alle … an den Darlehensgeber abgetretenen Ansprüche, insbesondere auch gegen die X. Vers. AG im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen … „.

Anhaltspunkte dafür, dass der …Bank, der das Fahrzeug sicherungsübereignet war, ein eigenes Recht zur Prozessführung zugestanden hätte, das sie wirksam auf den Kläger hätte übertragen können, sind weder vom Kläger dargetan noch anderweitig ersichtlich. Denn schließlich war die Bank – gleichermaßen wie der Kläger – zu keinem Zeitpunkt Versicherungsnehmerin. Auch ein Sicherungsschein war zu ihren Gunsten nicht erteilt worden. Dies lässt sich schon deswegen ausschließen, weil der Beklagten nach ihrem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen bei Abschluss des Versicherungsvertrags die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Bank nicht bekannt war.

Vor diesem Hintergrund geht die erteilte „Ermächtigung“ daher ins Leere; denn grundsätzlich kann niemand mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.

c)  Ein Recht zur Prozessführung begründet sich für den Kläger im Streitfall auch nicht aus § 44 Abs. 2 VVG.

aa)  Selbst wenn er Versicherter und damit Inhaber der Forderung aus dem Versicherungsvertrag wäre – wovon unter Maßgabe der nachstehenden Ausführungen unter 2. allerdings gerade nicht auszugehen ist – fehlte es jedenfalls an den sonstigen Voraussetzungen, an die sich gemäß der vorgenannten Bestimmung die Prozessführungsbefugnis des Versicherten knüpft.

Danach kann der Versicherte nur dann selbst die ihm als materiell Berechtigtem zustehenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer dem zugestimmt hat oder der Versicherte im Besitz des Versicherungsscheins ist. Beides ist im Fall des Klägers jedoch zu verneinen, wie das Landgericht in den zutreffenden und von der Berufung insoweit unangegriffen gebliebenen Gründen unter Ziff. 2 und 3 a. A. auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich diese zu eigen.

bb)  Die Geltung von § 44 Abs. 2 VVG ist entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des Klägers im hiesigen Fall auch nicht abbedungen worden. Anders als bei dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 [Az. IV ZR 88/13 (zur Rechtsschutzversicherung)] zugrunde liegenden Sachverhalt sehen die für das hier vorliegende Versicherungsverhältnis maßgebenden AKB 2008 (Bl. 26 ff. d. A.) nämlich keine dem dortigen § 15 ARB entsprechende, als Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG zu verstehende (vgl. BGH, a. a. O., juris-Rn. 17 a. E.) Bestimmung vor. Schon vor diesem Hintergrund fehlt es an den Voraussetzungen für eine Übertragbarkeit der in der vorgenannten, vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall.

cc)  Entgegen der Ansicht des Klägers ist es im hier zu entscheidenden Fall auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte dem Leistungsbegehren des Klägers entgegenhält, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VVG nicht erfüllt seien.

aaa)  Zwar gesteht die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen dem Versicherten auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder Inhaberschaft des Versicherungsscheins eine Klage- und Verfügungsbefugnis zu (BGH, VersR 2007, 238; ders., VersR 1998, 1016; ders, NJW 1992, 2423; OLG Köln, VersR 1998, 1104; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 44 Rn. 26 m. w. N.). Insbesondere darf sich der Versicherer dann nicht auf eine fehlende Verfügungsbefugnis des Versicherten berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Verfolgung der Ansprüche des Versicherten ohne billigungswerten Grund ablehnt (Rixecker, in: Römer/Langheid VVG, 4. Aufl., § 44 Rn. 10 m. w. N.). Dem Fehlen eines billigungswerten Grundes steht es dabei gleich, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls als Rechtssubjekt wegfällt und damit außerstande ist, den Ansprüchen des Versicherten zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. OLG Köln, VersR 1998, 1104 für den Fall der Löschung einer Kapitalgesellschaft aus dem Handelsregister). Auch unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) kann sich eine Treuwidrigkeit begründen; letzteres gilt dabei beispielsweise dann, wenn sich der Versicherer zunächst für geraume Zeit nicht auf die Bestimmung des § 44 Abs. 2 VVG berufen hatte (Klimke, in: Prölss/Martin, a. a. O. Rn. 26 m. w. N.).

bbb) Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Die Tatsache, dass im Streitfall der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls verstorben ist, steht dem Fall einer durch ihn erfolgenden Verweigerung der Verfolgung der Ansprüche des Versicherten gegenüber dem Versicherer nicht gleich. Denn da die Rechte des verstorbenen Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag auf seine Erben übergangen sind, haben diese die Möglichkeit, diese Ansprüche nunmehr zu verfolgen. Daher ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls als Rechtssubjekt weggefallen ist. Denn anders als bei einer im Handelsregister gelöschten Kapitalgesellschaft ist hier nichts dafür ersichtlich, dass nach dem verstorbenen Vater des Klägers keine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten wäre und dementsprechend kein Verfügungsberechtigter mehr existierte, der sich um die Durchsetzung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag kümmern könnte. Dass neben dem Kläger auch sämtliche weiteren zum Erben Berufenen die Erbschaft nach dem Versicherungsnehmer ausgeschlagen hätten, lässt sich seinem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen.

Der Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherungsnehmers W. B., auf den dessen Verfügungsbefugnis im Sinne von § 45 Abs. 1 VVG übergegangen ist, muss jedoch durch § 44 Abs. 2 VVG gleichermaßen wie der (ursprüngliche) Versicherungsnehmer davor geschützt werden, in eigenen Ansprüchen gegen den Versicherten beeinträchtigt zu werden. Schon aus diesem Grund bedarf es der Einhaltung der in der vorstehend erwähnten Norm genannten Voraussetzungen, die erforderlich sind, um dem Versicherten ein eigenes Verfügungs- und Prozessführungsrecht zuzubilligen.

Hinzu kommt, dass eine Treuwidrigkeit auf seitens des Versicherers im Übrigen nur dann angenommen werden könnte, wenn dieser seinerseits des sich aus § 45 Abs. 1 VVG ergebenden Schutzes nicht mehr bedürfte (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 44 Rn. 10). Eben dies ist im Hinblick darauf, dass die Rechte des (ursprünglichen) Versicherungsnehmers durch dessen Tod nicht automatisch untergegangen sind, ebenfalls zu verneinen. Denn nach der Zielsetzung von § 44 Abs. 2 VVG soll der Versicherer nicht gleichzeitig mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers und des Versicherten konfrontiert werden (Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 44 Rn. 9).

Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung der Treuwidrigkeit auch nicht auf ein vermeintlich widersprüchliches Verhalten der Beklagten berufen. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers die Beklagte über den Tod des Versicherungsnehmers informiert haben sollte und diese daraufhin gleichwohl den Entschädigungsbetrag auf dessen Konto überwiesen hat, lässt sich hieraus nicht folgern, dass sie damit auf den Einwand einer mangelnden Verfügungsbefugnis des Klägers habe „verzichten“ wollen. Denn anders als der Kläger meint, hat die Beklagte gerade keine Leistung an den Versicherten, sondern an den Versicherungsnehmer (bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger) erbracht und dies auch so beabsichtigt. Aus dem von ihm selbst vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 26. September 2013 (Bl. 5 d. A.) ergibt sich nämlich, dass die Beklagte die Leistung ersichtlich in Unkenntnis des Vorliegens einer Fremdversicherung vorgenommen hat – selbst wenn die Ehefrau des Klägers Mitarbeiter der Beklagten auf die Fahrzeugfinanzierung hingewiesen haben sollte. Mangels Kenntnis von der hier vorliegenden Spaltung zwischen Verfügungsbefugnis und materieller Berechtigung fehlt es damit an einem Leistungswillen auf Seiten der Beklagten zugunsten des Versicherten. Im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kommt es auf die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VVG jedoch nicht an.

An der vorstehenden Wertung änderte sich auch nichts, wenn Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Ehefrau des Klägers – wie dieser behauptet – eine Leistung auf dessen Konto ausdrücklich zugesagt haben sollten. Denn aufgrund der nach den Angaben des Klägers zugleich erfolgten Äußerung seiner Ehefrau, dass aufgrund des Ablebens von W. B. der Vertrag umgeschrieben werden müsse, mussten die Mitarbeiter der Beklagten davon ausgehen, dass der Kläger – wie tatsächlich jedoch gerade nicht – als Erbe in die Rechte und Pflichten seines Vaters als Versicherungsnehmer eintreten wollte.

Anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 – hat die Beklagte im hier zu entscheidenden Fall somit gerade keine Leistungsverpflichtung zu Gunsten des Versicherten übernommen. Aus diesem Grund ist es ihr – anders als dem dortigen Versicherer – infolgedessen auch nicht verwehrt, sich auf eine fehlende Verfügungsbefugnis des Klägers zu berufen.

2. Unabhängig von seiner fehlenden Prozessführungsbefugnis scheitert das Klagebegehren des Klägers darüber hinaus auch daran, dass er nicht Inhaber der Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsvertrag ist.

a)  Die Kaskoversicherung versichert grundsätzlich das Eigentümerinteresse, mithin bei fremdfinanzierten Fahrzeugen wie hier dasjenige der finanzierenden Bank, an die das Fahrzeug sicherungsübereignet ist. Deshalb steht im Streitfall die Entschädigungsleistung für den Hagelschaden (aus Ziff. A.2.7.1 AKB) der Bank und nicht dem Kläger als Halter und Darlehensnehmer zu (vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 18. Aufl., AKB A.2.4, Rn. 1). Diese – und nicht der Kläger – ist somit Versicherter und materiell Berechtigter aus dem streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrag im Sinne von § 44 Abs. 1 VVG.

b)  Dass das von ihm behauptete Anwartschaftsrecht auf Übereignung des Fahrzeugs bereits zum Vollrecht erstarkt und er nunmehr selbst Eigentümer des versicherten Pkw wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Angesichts der sich aus dem Jahreskontoauszug per 31. Dezember 2010 (Bl. 50 d. A.) ergebenden finanzierten Summe und der darauf zu leistenden monatlichen Raten ist auch nicht zu erwarten, dass die Darlehensvaluta gegenwärtig schon vollständig zurückgeführt ist.

c)  Die finanzierende Bank hat die ihr aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüche auf Entschädigungsleistung auch nicht im Rahmen der „Prozessführungsermächtigung“ vom 7. Januar 2015 an den Kläger abgetreten. Zwar hat sie ihn – aus den o. g. Gründen ohne Erfolg – zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt. Allerdings wollte sie auf jeden Fall weiterhin selbst deren Inhaberin bleiben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des vorletzten Satzes der Ermächtigungsurkunde. Denn danach sollte sich die Ermächtigung nur darauf erstrecken, Leistung an den Darlehensgeber – mithin die Bank – zu verlangen.

d)  Eigene Ansprüche des Klägers auf die von ihm beanspruchte Versicherungsleistung ergeben sich auch nicht vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Telefonate seiner Ehefrau mit Mitarbeitern der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines eigenständigen Schuldanerkenntnisses.

Selbst für den Fall, dass dabei dem Kläger bzw. seiner Ehefrau zugesagt worden wäre, die Entschädigungsleistung seinem Konto gutzuschreiben, läge darin kein deklaratorisches, erst recht kein konstitutives Schuldanerkenntnis.

aa)  Der Annahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses steht schon das Schriftformerfordernis im Sinne von § 781 Satz 1 BGB entgegen.

bb)  Dieses wäre bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zwar nicht notwendigerweise einzuhalten (Sprau, in: Palandt BGB, 75. Aufl., § 781 Rn. 3). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis scheidet allerdings gleichwohl aus, weil es an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien fehlte, das diese mittels Abschlusses eines Schuldbestätigungsvertrages dem Streit oder der Ungewissheit hätten entziehen wollen. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag für den streitgegenständlichen Hagelschaden je in Zweifel gezogen hätte.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sollte der Kläger erwägen, ob – auch aus Kostengründen – eine Rücknahme der Berufung in Betracht kommt.

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