Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung – Nichtangabe von Vorerkrankungen

LG Wuppertal – Az.: 5 O 242/15 – Urteil vom 28.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Versicherungsnehmer gegen den Beklagten als Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Am 26.01.2006 unterschrieb der Kläger ein mit „Antrag auf Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherung“ überschriebenes Dokument in seinem Büro in Anwesenheit des ehemaligen Außendienstmitarbeiters der Beklagten, dem Zeugen H, der das Dokument ausfüllte, und der Zeugin U.

In dem Dokument ist unter der Überschrift „4. Beantragte Versicherung“ das Feld neben dem Wort „ja“ zur Unterüberschrift „Berufsunfähigkeitsversicherung/ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ angekreuzt.

Weiter heißt es unter Ziff. 9.6 desselben Dokuments: „Haben in den letzten 5 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden, oder bestanden Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden, die nicht behandelt worden sind?“ Hier ist das Feld unter dem Wort „ja“ angekreuzt.

In einer unter diesen Fragen abgedruckten Tabelle finden sich zur Frage 9.6 nur folgende handschriftliche Eintragungen: „Erkältung o.B., 3 Tage, März 2005“ und „Vorsorgeuntersuchung nach Kfz-Unfall, Verdacht auf HWS-Syndrom, Mai 03, 3 Wochen, seither behandlungs- und beschwerdefrei“. Wegen weiterer Einzelheiten bezüglich des Inhalts des Antrags wird auf die Anlage H1, Bl. 165 ff. der Akte, verwiesen.

In der Zeit vom 04.07.2005 bis zum 06.07.2005, vom 25.07.2005 bis zum 29.07.2005, vom 02.08.2005 bis zum 26.08.2005 und vom 30.08.2005 bis zum 16.09.2005 war der Kläger für 51 Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen, davon in der Zeit vom 04.07.2005 bis 06.07.2005 und vom 30.08.2005 bis zum 16.09.2005 wegen Unwohlsein und Ermüdung sowie ausweislich einer Gesamtauskunft der damaligen Krankenkasse des Klägers Ende Juli 2005 und im August 2005 wegen einer Myalgie. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage H3, Bl. 169 der Akte, verwiesen.

Nach der Karteikarte des Hausarztes des Klägers Dr. T hatte dieser im Mai 2005 unter anderem ein gesichertes HWS-Syndrom diagnostiziert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage H9, Bl. 227 ff. der Akte, verwiesen.

In einem Arztbrief des Dr. B vom 08.08.2005 hatte dieser niedergelegt, dass der Kläger dort seit geraumer Zeit über ständig zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten Unterarmes geklagte hatte, weswegen er kaum noch am PC arbeiten könne. Auf dieser Grundlage hatte Dr. B die Diagnose einer Tendomyopathie des rechten Unterarms gestellt. Diesbezüglich wird auf die Anlage H2, Bl. 168 der Akte, verwiesen.

Auf Grundlage des Antrags des Klägers vom 26.01.2006 schlossen die Parteien einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer #####/#### P 10. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (im Folgenden: BU) des Beklagten aus dem Jahr 2006 zugrunde. Für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit verpflichtete sich der Beklagte gemäß § 1 Abs. (1) BU zur vollen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht und nach einer Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente zur Zahlung einer monatlich im Voraus auszuzahlenden Rente in Höhe 1242,57EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum. Daneben wurde gem. § 3 Abs. (2) lit. (e) BU eine Überschussbeteiligung während der Dauer der Leistungspflicht durch Erhöhung der Rente vereinbart. Die Versicherung sollte am 28.02.2033 enden. Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage K1, Bl. 11 ff der Akte, verwiesen.

Am 27.12.2013 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daraufhin nahm der Beklagte seine Leistungsprüfung auf. Mit Schreiben vom 12.03.2014 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung und begründete dies damit, dass der Kläger mehrere risikoerhöhende Vorerkrankungen sowie die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit verschwiegen habe.

Der Kläger behauptet, bei der Antragsaufnahme habe der Zeuge H das Formular auf seinem Schoß ausgefüllt, sodass er – der Kläger – keine Sicht auf das Antragsformular hatte und die Antragsfragen nicht aus eigener Anschauung nachverfolgen konnte. Statt die Fragen wortwörtlich im Einzelnen und ohne Weglassungen oder Ergänzungen vorzulesen habe der Zeuge H den Kläger nur gefragt, ob er in den letzten fünf Jahren erkrankt gewesen sei. Weiter habe er gesagt, dass es nur wichtig sei, schwere Erkrankungen wie beispielsweise Unfälle, Knochenbrüche, Operationen und so etwas wie Krebserkrankungen anzugeben. Der ausgefüllte Antrag sei ihm dann nur noch zur Unterschrift vorgelegt worden ohne Hinweis, ihn noch einmal durchzulesen.

Grund der Arztbesuche im Juli 2005 und August/September 2005 seien Rückenverspannungen gewesen. Diesbezüglich seien ihm lediglich Massagen verschrieben worden, weshalb er seine Beeinträchtigungen als harmlos angesehen habe.

Er behauptet weiter, er sei spätestens seit dem 26.08.2013 aufgrund einer Psychose mit Verfolgungsangst und Panikattacken bedingungsgemäß berufsunfähig. Er sei zuletzt als Selbstständiger im Internethandel tätig gewesen. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben und voraussichtlich auch dauerhaft nicht mehr ausüben.

Der Kläger beantragt

1.

festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsscheinnummer #####/#### P 10 ungeachtet der mit Schreiben der Beklagten vom 12.03.2014 erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages unverändert fortbesteht.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.789,48EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.907,48EUR seit dem 12.03.2014 und jeweils aus 1.242,57EUR seit dem 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015 zu zahlen.

3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.08.2015 aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer #####/#### P 10 bis zum Wegfall dessen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende am 28.02.2033, monatlich im Voraus 1.242,57EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des streitgegenständlichen Leistungsfalls Überschussanteile zur Erhöhung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente zu verwenden.

5.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2014 bis zum Wegfall dessen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende am 28.02.2033, von der Beitragszahlungspflicht seines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages zur Versicherungsscheinnummer #####/#### P 10 zu befreien.

6.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,85EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe den Beklagten durch Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht und ihn so zur Annahme des Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bestimmt. Der Zeuge H habe die Gesundheitsfragen, insbesondere die Fragestellungen unter den Ziffern 9.6 laut, deutlich und wortwörtlich vorgelesen. Bei der Beantwortung habe der Kläger die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und weitere Beeinträchtigungen, die zur Diagnose der Tendomyopathie führten, sowie die Diagnosen des gesicherten HWS-Syndroms arglistig verschwiegen. Grund für die Arbeitsunfähigkeit Ende Juli 2005 und von Anfang bis Ende August 2005 sei unter anderem eine Myalgie gewesen, was der Kläger ebenfalls arglistig verschwiegen habe. Diese Falschangaben seien für die Annahmeentscheidung des Beklagten ursächlich geworden. Hätte der Kläger den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von etwa sechs Wochen wegen Myalgie angegeben und hätte er ferner offenbart, dass er unter einem gesicherten HWS-Syndrom leide, so hätte der Beklagte unter Berücksichtigung der von seinem Rückversicherer zur Verfügung gestellten Risikobeurteilungsrichtlinien den Antrag nicht angenommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Hergang und den Umständen der Antragsaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 06.06.2016, Bl. 237 ff. der Akte, durch Vernehmung der Zeugen H, U und F sowie zu der Behauptung, der Beklagte hätte den Antrag in Kenntnis der von ihm behaupteten Umstände nicht angenommen, durch Vernehmung der Zeugen U und X. Auf die Vernehmung des mit Schriftsatz vom 16.06.2016, Bl. 247 der Akte, anstelle des Zeugen U benannten Zeugen N haben die Beklagtenvertreter im Termin am 16.09.2016 verzichtet. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16.09.2016, Bl. 260 ff. der Akte, und vom 28.04.2017, Bl. 313 ff. der Akte, verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

I.

Es kann weder festgestellt werden, dass der mit dem Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag fortbesteht (Klageantrag zu 1.), dass der Beklagte verpflichtet ist, Überschussanteile zur Erhöhung der Rente zu verwenden (Klageantrag zu 4.), dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht zu befreien (Klageantrag zu 5.) noch steht dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung vergangener (Klageantrag zu 2.) und zukünftiger (Klageantrag zu 3.) monatlicher Rentenzahlungen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 6.) zu.

1.

Denn Voraussetzung für ein Obsiegen mit jedem der vom Kläger gestellten Anträge wäre zunächst, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestünde, aus dem sich die jeweiligen Leistungsansprüche und das Rechtsverhältnis als Grundlage für die begehrten Feststellungen ergäben.

Dies ist indes nicht der Fall. Denn der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, nachdem der Beklagte seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung durch Erklärung im Schriftsatz vom 12.03.2014 gemäß § 143 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hat.

Ein Anfechtungsgrund in Gestalt einer ursächlichen arglistigen Täuschung liegt vor. Gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB, § 22 VVG und § 6 Abs. (4) BU kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten.

Da der Beklagte sein Recht zur Anfechtung hierauf stützt, trägt er, weil es sich um einen für ihn günstigen Umstand handelt, nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für das Vorliegen einer ursächlichen arglistigen Täuschung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, § 22 Rn. 43; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 286 Rn. 110 ff).

a.

Der Kläger täuschte den Beklagten. Eine Täuschung ist jedenfalls auch das Verschweigen von Tatsachen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017 §, 123 Rn. 5). Dies entspricht der Definition in den BU, wonach eine Anfechtung auf unvollständige Angaben gestützt werden kann.

Da der Kläger den Ausführungen des Beklagten über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von insgesamt etwa sechs Wochen nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Unstreitig ist aus dem gleichen Grund auch, dass der Kläger seit geraumer Zeit über Schmerzen im Bereich des rechten Unterarmes beugeseitig, beim Bewegen sämtlicher Langfinger und bei der Pro- und Supination des Unterarmes klagte, wobei die Beschwerden ständig zunahmen und er wegen der Beschwerden kaum noch am PC arbeiten konnte. Dies gilt ferner hinsichtlich der auf dieser Schilderung beruhenden Diagnose der Tendomyopathie vom 08.08.2005 durch Herrn Dr. B, einem gesicherten HWS-Syndrom gemäß der Dokumention des Dr. T und den Ausfallzeiten wegen Unwohlsein und Ermüdung.

Ferner bezieht sich der Beklagte auf eine Übersicht der damaligen Krankenkasse des Klägers und behauptet u.a. das Vorliegen einer Myalgie als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 02.08.2005 bis zum 26.08.2005 und vom 25.07.2005 bis zum 29.07.2005. Hinsichtlich der Myalgie wird nicht klar, ob im Schriftsatz vom 08.04.2016 die Richtigkeit dieser Diagnosen bestritten werden soll oder das Vorliegen entsprechender Symptome, oder ob lediglich behauptet werden soll, dass der Kläger von der medizinischen Fachbezeichnung der Diagnose nichts wusste. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätte er unter einer Myalgie gelitten. Der Kläger behauptete nämlich, Grund der Arztbesuche seien Rückenverspannungen gewesen. Myalgie ist lediglich der medizinische Fachbegriff für einen diffusen oder lokalisierten Muskelschmerz, u.a. auch im Bereich des Rückens (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007, S. 1276), d.h. auch die vom Kläger behaupteten Rückenverspannungen.

Angaben über die vorstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen finden sich im Antrag des Klägers jedenfalls nicht, sodass ein Widerspruch zwischen den mitgeteilten Informationen im Antrag und den objektiven Tatsachen besteht.

Eine Täuschung durch Verschweigen bzw. unvollständige Angaben liegt in alledem nur, wenn eine Pflicht besteht, die entsprechenden Umstände zu offenbaren. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt nämlich eine Pflicht zur Offenbarung voraus (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, § 22 Rn. 3). Wie sich aus § 19 Abs. 1 VVG ergibt, wird nur die Angabe erfragter Umstände verlangt, sodass eine solche Offenbarungspflicht nur hinsichtlich solcher Beeinträchtigungen besteht, die ordnungsgemäß erfragt wurden.

Der Beklagte behauptete hierzu, der Zeuge H habe die im schriftlichen Antrag niedergelegten Fragen, d.h. insbesondere auch die Frage zu Ziff. 9.6, laut, deutlich und wörtlich vorgelesen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese tatsächliche Behauptung im Sinne des § 286 ZPO als wahr zu erachten ist.

Das folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin U. Sie bestätigte den Vortrag des Beklagten, der Zeuge H habe die Fragen wörtlich vorgelesen und keine Einschränkung hinsichtlich besonders schwerer Erkrankungen vorgenommen.

Die Glaubhaftigkeit der Aussage ergibt sich nicht nur daraus, dass sie im Einklang mit dem Vortrag des Beklagten steht. Vielmehr war die Aussage insgesamt sehr lebendig. Die Zeugin machte einen überzeugten und sicheren Eindruck. Die Aussage war hinsichtlich des Randgeschehens sehr detailreich. Die Zeugin konnte sich an den Standort des Hauses erinnern, in dem sich das Büro des Klägers befand. Sie konnte sich daran erinnern, dass sie das Haus über eine Treppe direkt in den ersten Stock betreten hatten und wie die Beteiligten im Büro des Klägers zueinander saßen. Insofern stimmt sie sogar mit dem Vortrag des Klägers überein. Zudem ist die von ihr angegebene Begründung, warum sie sich so genau an den Vorgang, der schon so viele Jahre zurückliegt, erinnern könne, nachvollziehbar. Diesbezüglich erklärte sie, es sei ihr erster Tag als Auszubildende im Alter von 21 Jahren gewesen. Dass eine Person an einen solchen Tag besondere Erinnerungen hat, leuchtet ein. Deswegen ist ihre Aussage, warum sie so genau wisse, dass die Fragen wörtlich vorgelesen wurden, ebenfalls nachvollziehbar. So gab sie an, dass sie, weil sie damals lernen sollte, wie man einen Antrag ausfüllt, das Ausfüllen und beim Vorlesen der Fragen mitgelesen habe. Dies ist auch plausibel möglich gewesen, da der Zeuge H und die Zeugin U nebeneinander saßen.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin U spricht weiter, dass sie selbst Erinnerungslücken einräumte, sodass nicht der Eindruck einer konstruiert detailreichen Aussage entstehen konnte. So sagte sie aus, sie könne sich nicht daran erinnern, wie viele Bildschirme sich auf dem Schreibtisch des Klägers befanden und dass sie sich nicht daran erinnern könne, welche weiteren Türen in dem Flur, durch den sie das Büro des Kläger betreten hatten, noch offen waren.

Einseitige Belastungs- oder Begünstigungstendenzen sind nicht erkennbar, insbesondere gab die Zeugin selbst an, dass sie nicht mehr beim Beklagten arbeite und man nicht im Guten auseinander gegangen sei, sodass schon deswegen eine Tendenz, im Sinne des Beklagten auszusagen, nicht plausibel wäre. Dass sich eine Freundschaft mit dem Zeugen H entwickelte, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass hier einseitig zu dessen Gunsten ausgesagt wurde, da nicht von vornherein wegen einer bestehenden Freundschaft auf eine angepasste Aussage geschlossen werden kann und weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.

Bestätigt wird die Aussage der Zeugin U darüber hinaus in den wesentlichen Punkten durch die Aussage des Zeugen H. Dessen Aussage leidet allerdings für sich genommen an einer Detailarmut. Dies erscheint aber nicht verwunderlich, da es für ihn gerade kein ähnlich besonderer Termin war wie für die Zeugin U, sodass es nachvollziehbar erscheint, dass er keine allzu detailreichen Erinnerungen mehr hat. Diesbezüglich gab er an, er könnte sich deswegen überhaupt an den Termin erinnern, weil er ungewöhnlicher Weise im Main-Kinzig-Kreis stattfand. Dies ist aber nicht mit dem Anlass eines ersten Tages in der neuen Ausbildungsstelle vergleichbar. Im Übrigen muss es aber für ihn einer von vielen zumindest ähnlich ablaufenden Terminen gewesen sein. Deswegen ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge allenfalls hinsichtlich des für ihn wesentlichen Geschehens, nämlich der Antragsaufnahme, konkrete Erinnerungen hat und im Übrigen, da dies für ihn in der Situation nicht relevant war, keine oder ungenaue Erinnerungen hat.

Soweit sich die Aussage des Zeugen H und der Zeugin F hinsichtlich des Ausfüllens des Formulars auf dem Schoß oder dem Schreibtisch zu stoßen scheinen, ist hervorzuheben, dass die Zeugin F lediglich angab, sie glaube, der Zeuge H habe das Formular auf seinem Schoß ausgefüllt. Dies begründet sie damit, dass der Schreibtisch nach vorne durch eine senkrechte Platte abgeschlossen habe, sodass man die Beine von Seiten der Zeugin nicht hätte unter den Schreibtisch bringen können. Sie könne aber gleichwohl und trotz der vom Schreibtisch entfernten Sitzposition der Zeugen, zumindest in den Augenblicken, als sie sich im Büro befand, nicht ausschließen, dass ein Ausfüllen auf dem Schreibtisch möglich war. Sie hielt es lediglich für unplausibel. Ein zwingender Widerspruch zur Aussage des Zeugen H ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin U steht auch nicht die Aussage der Zeugin F entgegen. Vielmehr stehen die beiden Aussagen, soweit sich die Zeugin F erinnern konnte, teilweise in Einklang zueinander. So bekundeten die Zeugin F wie auch die Zeugin U, dass man sich schräg gegenüber saß und sich der Schreibtisch zwischen dem Kläger und den Zeugen befand. Hinsichtlich des Gesprächsverlaufs im Einzelnen hatte die Zeugin F dagegen keine konkreten Erinnerungen, sodass mangels Ergiebigkeit dadurch die Aussage der Zeugin U nicht entkräftet werden kann. So räumte die Zeugin F insbesondere ein, dass es zwei Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen H gegeben habe, wobei sie sich nur daran erinnern könne, dass der Zeuge H bei dem ersten Gespräch gesagt habe, dass nur schwere Erkrankungen angegeben werden müssen. Dagegen hatte sie keine Erinnerungen daran, ob dies auch bei dem zweiten Gespräch so gesagt wurde. Sie könne nicht mehr auseinanderhalten, was bei welchem Gespräch im Einzelnen passiert ist. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge H möglicherweise bei einem ersten Gespräch eine Einschränkung hinsichtlich der Beantwortung der Fragen vornahm, was jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, da es um eine völlig andere Versicherung ging, und dann in dem weiteren, streitgegenständlichen Termin eine solche Aussage in Anwesenheit einer neuen Auszubildenden gerade nicht tätigte. Dagegen ist damit die Aussage des Zeugen H widerlegt, dass er die Fragen immer wörtlich und ohne Einschränkungen vorlese. Jedoch kommt es darauf nicht mehr an, da das Gericht sich wesentlich auf die Aussage der Zeugin U stützt.

Widersprüche ergeben sich allerdings, soweit die Zeugin U einem Bild eines roten Ferrari und sprach, von einer Küche gegenüber dem Büro des Klägers und dass sonst niemand in dem Raum gewesen sei. Dem steht die Aussage der Zeugin F entgegen, wonach sich in dem Büro ein Bild von James Dean befand und eines der Offenbacher Kickers, und sich die Küche im Erdgeschoss befand. Außerdem habe die Zeugin F jedenfalls Getränke in den Raum gebracht, sodass sie mindestens einmal, nach ihrer Meinung auch öfter, in dem Büro war. Daraus folgt aber aus Sicht des Gerichts nicht, dass die Aussage der Zeugin U, soweit sie den Kern des Geschehens betrifft, unglaubhaft wird. Denn hier ist zu beachten, dass die Zeugin U nur einmal in dem Büro des Klägers und dem Gebäude war, während es sich bei der Zeugin F um dessen damalige Lebensgefährtin handelte und sie deswegen die Örtlichkeit schon viel besser kennt als die Zeugin U. Sie muss zwangsläufig diesbezüglich bessere Erinnerungen haben. Außerdem mag es sein, dass die Zeugin U hinsichtlich der Bilder lediglich das Motiv und den Ort der Anbringung verwechselte. Denn während sie von einem roten Ferrari berichtete, ist nach der Aussage der Zeugin F davon auszugehen, dass sich in dem Raum, wenn auch an anderer Stelle, immerhin ein Bild der Offenbacher Kickers, die ebenfalls die Farbe Rot auf den Trikots tragen, befand. Dass sich die Zeugin U weiter nicht daran erinnern konnte, dass die Zeugin F in dem Raum war, ist angesichts der langen Zeitspanne und des Umstands, dass dies außerhalb der für sie in der konkreten Situation relevanten Wahrnehmung gelegen hat, nicht verwunderlich. Da es sich letztlich nur um das Randgeschehen handelt, ist nachvollziehbar, dass die Zeugin U hier, neben der im Übrigen lebhaften Erinnerung, angesichts der langen Zeitspanne Erinnerungsfehlern unterliegt.

Da für die Frage, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr zu erachten ist oder nicht, gemäß § 286 Abs. 1 ZPO neben dem Ergebnis einer Beweisaufnahme auch der gesamte Inhalt der Verhandlungen zu berücksichtigen ist, insbesondere das Vorbringen der Parteien, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug genommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen (BGH NJW 2002, 1276, 1277; Bacher, in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 23. Edition, Stand: 01.12.2016, § 286 Rn. 6.), sei noch betont, dass der gegenteilige Vortrag des Klägers, der Zeuge H habe die Gesundheitsfragen nur auf schwere Erkrankungen beschränkt, auch deswegen nicht plausibel ist, da der Kläger unstreitig eine einfache Erkältung über drei Tage angab, die aber gerade keine solche schwere Erkrankung ist. Warum diese Angabe hätte erfolgen sollen, wenn doch nur schwere Erkrankungen anzugeben gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fragen so gestellt wurden, wie sie schriftlich dokumentiert sind. Aus diesem Grund kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe die von ihm als solche bezeichneten Rückenverspannungen nicht angegeben, da er sie aufgrund der verschriebenen Massagen als harmlos erachtet habe. Eine Einschränkung auf „harmlose“ Erkrankungen ist der Frage gerade nicht zu entnehmen, sodass die Offenbarung selbst dann erforderlich gewesen wäre, wenn der Kläger sie für harmlos hielt und sie tatsächlich harmlos gewesen wären.

b.

Durch das Unterlassen der Offenbarung der unter Ziff. 1. genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestimmte der Kläger den Beklagten zur Annahme des Antrags, sodass die Täuschung durch unvollständige Offenbarung kausal wurde.

Der Beklagte behauptete insoweit, dass er in Kenntnis der wahren Umstände den Antrag nicht angenommen hätte.

Nach dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass diese Behauptung als wahr zu erachten ist.

Zunächst ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Anlage H9, Bl. 225 der Akte, dass bei einem Fibromyalgie-Syndrom der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt worden wäre. Tendomyopathie, d.h. die Diagnose, die sich aus dem Arztbericht des Dr. B vom 08.08.2005 ergibt, ist lediglich eine andere Bezeichnung für ein Fibromyalgie-Syndrom (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007, S. 1895). Schon deswegen erscheint die Behauptung des Beklagten plausibel, dass der Antrag in Kenntnis der Vorerkrankungen abgelehnt worden wäre.

Dies ergibt sich aber auch aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen U und X auf Basis der von diesen herangezogenen Beeinträchtigungen.

Zunächst bestätigten beide Zeugen überzeugend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, dass die GenRe der Rückversicherer des Beklagten ist, der die Annahmepolitik des Beklagten als Erstversicherer durch Risikoannahmerichtlinien beeinflusst, nämlich durch das vom Beklagten vorgelegte Deutsche Onlinemanual (DOM).

Der Zeuge U konnte eindrücklich, nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die vom Beklagten vorgelegten Einschätzungshilfen nach dem DOM begründen, warum der Antrag des Klägers nicht angenommen worden wäre. Er verwies hierzu insbesondere auf die Häufung von Erkrankungen, zusammen mit den unstreitigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der ebenfalls unstreitigen Ermüdung und dem Unwohlsein, die letztlich zu einer Ablehnung geführt hätten. Ergänzend wies er darauf hin, dass bei mehr als zwei Ausschlussklauseln, zu denen die Beeinträchtigungen bei isolierter Betrachtung geführt hätten, der Antrag ebenfalls abgelehnt worden wäre. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen X.

Hier liegen mit der Myalgie, dem erneuten Auftreten eines HWS-Syndroms innerhalb von weniger als drei Jahren und der von den Zeugen angenommenen Tendovaginitis als Vergleichsmaßstab zur Tendomyopathie, zusammen mit der Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen u.a. auch wegen Ermüdung und Unwohlsein, drei Beeinträchtigungen vor, die nachvollziehbar isoliert zu einer Ausschlussklausel geführt hätten. Dies wird hinsichtlich der Tendovaginitis und dem HWS-Syndrom durch die Anlagen H5 und H6 gestützt. Hinsichtlich der Myalgie bestätigten die Zeugen glaubhaft, dass dies aus ihrer Sicht nur eine allgemeine Beschreibung für Schmerzen war und es insofern weiterer Nachforschungen bedurft hätte. Wären dabei die Dauer und die Häufungen der Ausfälle zu Tage getreten, hätte dies nach Aussage der Zeugen Folgen für den Vertragsschluss dahingehend gehabt, dass dieser sicher im Jahre 2006 abgelehnt worden wäre.

c.

Der Kläger handelte auch arglistig im Sinne der §§ 22 VVG, 123 Abs. 1, 1. Alt BGB.

Das Tatbestandselement der „Arglistigkeit“ der Täuschung hat keine eigenständige Bedeutung; „arglistig“ ist mit „vorsätzlich“ gleichzusetzen (BGHZ 7, 301 (302); BGH NJW 2007, 3057 (3059); Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 17). Deswegen bedeutet Arglist (zumindest bedingter) Vorsatz im Hinblick auf Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung einer Willenserklärung (Heinrich Dörner, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2017, § 123 Rn. 3). Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Einen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (vgl. BGH, Versäumnisurteil von 24.11.2010 – IV ZR 252/08). Voraussetzung für die Annahme von Arglist ist somit in subjektiver Hinsicht, dass der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers bzw. seiner Vermittler Einfluss nehmen will und sich daher bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, § 22 Rn. 7).

Auf die Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Sie können sich unter anderem aus der Art und dem Umfang der unrichtigen Angaben ergeben, aus den besonderen Umständen bei der Antragstellung und aus der Art der gestellten Fragen. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder immer wieder auftretende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2005, Az. 5 U 50/05-6).

So liegt der Fall hier. Da im Ergebnis als unstreitig zu erachten ist, dass der Kläger gegenüber Herrn Dr. B seit geraumer Zeit über Schmerzen im Bereich des rechten Unterarmes klagte, wobei die Beschwerden ständig zunahmen und so schlimm waren, dass er wegen der Beschwerden kaum noch am PC arbeiten konnte, ergibt sich bereits daraus, dass er der Art nach erhebliche Vorerkrankungen verschwiegen hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass zumindest die als Myalgie beschriebene Schmerzsymptomatik und das Unwohlsein sowie die Ermüdung immer wieder auftraten und den Alltag des Klägers erheblich einschränkten. Letzteres ergibt sich besonders eindrücklich aus dem mehrfachen Arbeitsausfall über insgesamt mehr als sechs Wochen innerhalb weniger Monate. Diesbezüglich fällt besonders ins Gewicht und ist ein starkes Indiz für die Arglist, dass der letzte, 18 Tage andauernde Ausfall zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme erst etwa vier Monate zurücklag. Dass ein solcher Ausfall und die Ursachen hierfür vergessen worden sein könnten, erschiene jedenfalls unplausibel. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Kläger eine etwas länger zurückliegende einfache Erkältung angab. Letzteres ist ein weiteres besonders starkes Indiz dafür, dass dem Kläger sehr wohl bewusst war, dass wahrheitsgemäße Angaben die Entscheidung des Beklagten beeinflusst hätten. Denn durch die Angabe der belanglosen Erkältung wird der Eindruck einer besonderen Sorgfältigkeit und der Vollständigkeit der Angaben erweckt. Ein solcher Eindruck, der mit der objektiven Lage im Widerspruch steht, was dem Kläger bekannt gewesen sein muss, ist aber nur erforderlich, wenn man damit ein Ziel verfolgt, im konkreten Fall die Antragsannahme unter Verhinderung einer eingehenden Risikoprüfung.

Schließlich ist noch zu betonen, dass es vorliegend um eine Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Der Kläger trägt vor, er habe als Selbstständiger im Internethandel gearbeitet und habe dabei ausweislich der detaillierten Beschreibung seiner Tätigkeit viel am PC gearbeitet. Wenn er dann selbst gegenüber Herrn Dr. B angab, er könne vor Schmerzen kaum noch am PC arbeiten, dann muss ihm bewusst gewesen sein, dass dies für eine Berufsunfähigkeitsversicherung offensichtlich von besonderer Erheblichkeit ist, da diese genau das damit verbundene Risiko, dass man den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, absichern soll. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs entsteht hier der Eindruck, dass dem Kläger aufgrund der sich häufenden Ausfallzeiten sein berufliches Risiko bewusst geworden ist und er deswegen zu seiner Absicherung noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollte.

Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Wortlaut der jeweiligen Diagnose kannte, denn ihm müssen jedenfalls die den Diagnosen zugrunde liegenden Symptome bekannt gewesen sein. Die ihm gestellten Fragen zielten nicht etwa auf konkrete Diagnosen ab, sondern es wurde nach durchgeführten Untersuchungen gefragt. Diese hätte er jedenfalls angeben können und müssen. Da es den Kläger nach alledem nicht entlasten kann, wenn er den konkreten medizinischen Fachbegriff für seine Beeinträchtigungen nicht kannte, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf ab, ob ihm die Diagnosen mitgeteilt wurden oder nicht.

2.

Weiter Anspruchsgrundlagen für die vom Kläger begehrten Leistungen und Feststellungen sind nicht ersichtlich, weswegen die Klage hinsichtlich aller Anträge abzuweisen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 95.000,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!