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Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung bei Überflutungs- und Hochwasserschäden.

Schäden durch Hochwasser und Überschwemmung und die Versicherung zahlt nicht?

Der Klimawandel bedroht nicht nur ferne Südseeinseln, sondern schafft auch eine veränderte Risikosituation in unseren Breiten. Neben Sturm- und Hagelereignissen werden vor allem Schäden durch Hochwasser und Überschwemmung deutlich wahrscheinlicher. Nicht nur Meteorologen, auch die Versicherungswirtschaft beschäftigt sich mit diesen Auswirkungen. Globale und regionale Klimamodelle, Niederschlags-Abfluss-Modelle der Wasserwirtschaft und Schadenanalysen der Versicherer zeigen, dass bei Eintreten der bislang untersuchten Szenarien in den nächsten Jahren mindestens mit einer Verdopplung der Hochwasserschäden zu rechnen ist. Anders ausgedrückt: Pegelstände oder Regenmengen, die bislang etwa alle fünfzig Jahre zu beobachten waren, könnten in naher Zukunft alle 25 Jahre auftreten.

Risiken sind beherrschbar

Einfamilienhaus mit Wasserschäden nach Überschwemmungen
Einfamilienhaus mit Wasserschäden nach Überschwemmungen – Welche Versicherung kommt für die Schäden unter welchen Bedingungen auf? Was sind die Leistungen der Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung bei Überschweummungen und Schäden durch Hochwasser? Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.com

Im Gegensatz zu den Gefahren Sturm und Hagel sind Schäden durch Hochwasser und Überschwemmung in den marktüblichen Policen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung nicht automatisch gedeckt. Vielmehr muss eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft als „erweiterte Naturgefahrenversicherung“ (früher „erweiterte Elementarschadenversicherung„) bezeichnet wird. Die Versicherungsunternehmen verwenden aber auch individuelle Produktnamen.

Üblich ist die Versicherung mehrerer Naturgefahren in einem Paket, das neben Hochwasser und Überschwemmung auch Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch enthält. Der Grund für die Bündelung liegt im verbesserten Risikoausgleich über das Versichertenkollektiv – regionale Gefahrenschwerpunkte werden über die verschiedenen Gefahren ausgeglichen, sodass das Risiko insgesamt besser kalkulierbar ist und der Beitrag bezahlbar bleibt.

Die gute Nachricht: Die Versicherer gehen davon aus, dass die steigenden Risiken aus dem Klimawandel in Deutschland insgesamt beherrschbar bleiben. Unter der Bezeichnung ZÜRS (Zonierungssystem Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) wurde gemeinsam mit der Wasserwirtschaft eine Analysetool entwickelt, das auf Hausnummernebene genau arbeitet und die Zuordnung der Häuser zu Gefährdungsklassen ermöglicht. Für einige Bundesländer sind die Daten unter der Internet-Adresse www.kompass-naturgefahren.de öffentlich einsehbar. Es gibt aber auch eine schlechte Nachricht: Ohne Anpassung von Bauvorschriften und Investitionen in den Hochwasserschutz werden die Beiträge für die Naturgefahrenversicherung steigen.

Insgesamt sind über 99 % aller Gebäude in Deutschland gegen Hochwasser und Überschwemmung mit Standardprodukten versicherbar – übrigens ein gutes Argument der Versicherer gegen eine Pflichtversicherung für Hochwasserschäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Vernachlässigung öffentlicher Anstrengungen im Hochwasserschutz führen würde. Für die Versicherung gegen Hochwasser wird meist eine (relativ kurze) Wartezeit bis zum materiellen Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart. Damit verhindern die Versicherer den kurzfristigen Abschluss einer solchen Deckung, wenn beispielsweise am Oberlauf eines Flusses bereits ein hoher Pegelstand gemessen wurde und weitere Überschwemmungen dadurch vorhersehbar sind. Versicherungen decken grundsätzlich nur ungewisse Ereignisse – dieses Prinzip gilt auch bei Naturgefahren.

So definieren die Versicherer Hochwasser, Überschwemmung und Rückstau

Viele Haushalte verzichten auf Versicherungsschutz gegen Hochwasser, obwohl sie einen Vertrag abschließen könnten. Für einen Hausrat in einem oberen Stockwerk ist das nachvollziehbar. Ein Hauseigentümer sollte sich aber des Risikos bewusst sein. Auch abseits von Flussläufen drohen Totalschäden – wer es nicht glaubt, sollte online nach Bildern und Filmberichten aus dem fränkischen Braunsbach suchen, das am 29. Mai 2016 von einem Hochwasser verwüstet wurde. Wärmedämmende Lochziegel können nur sehr schwer getrocknet werden, sodass selbst bei weniger dramatischen Überschwemmungen ein Totalschaden des Gebäudes droht. Der Einschluss weiterer Naturgefahren in die Gebäude- und Hausratversicherung ist deshalb dringend zu empfehlen.

Überschwemmung ist nach dem Wortlaut der gängigen Versicherungsbedingungen die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, insbesondere Starkregen. Die Beschreibung der Gefahr birgt einige Tücken. Versicherungsschutz besteht nur, wenn sich Wasser auf dem Grundstück sammelt, also einige Zentimeter hoch stehen bleibt. Läuft zum Beispiel Wasser bei einem Haus in Hanglage durch Lichtschächte in den Keller, ist das keine Überschwemmung. Oberflächenwasser steht im Gegensatz zu Grundwasser. Drückt Grundwasser gegen die Bodenplatte eines Hauses, kann das schwere Schäden verursachen, die aber nicht versichert sind. Klargestellt wird in den Bedingungen dagegen, dass der Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Hochwasser oder Starkregen ein versichertes Ereignis ist.

Bei Hochwasser und Überschwemmung ist auch ein daraus entstehender Rückstau versichert. Von Rückstau spricht man, wenn der Kanal die Wassermengen nicht mehr aufnehmen kann und Wasser deshalb aus Ableitungsrohen und damit verbundenen Einrichtungen wie Toilette oder Badewanne in das Haus eindringt. Solche Schäden sind besonders übel, wenn sie durch mit Fäkalien verunreinigtes Schmutzwasser entstehen. Je nach Lage des Gebäudes und eventueller Vorschäden kann der Versicherer die Deckung gegen Rückstau vom Vorhandensein technischer Sicherungen (Rückstauklappen) abhängig machen. Sie zu bedienen, ist eine sogenannte Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Sind die Klappen trotz Vereinbarung nicht vorhanden, nicht funktionstüchtig oder werden nicht ordnungsgemäß bedient, darf der Versicherer die Entschädigung nach dem Grad des Verschuldens kürzen – bis zu 100 %.

Sachversicherungen sind Neuwertversicherungen

Besteht dem Grunde nach Versicherungsschutz für einen Überschwemmungsschaden, geht es im nächsten Schritt um die Feststellung der Schadenhöhe. Sind Hausrat- und Gebäudeversicherung bei verschiedenen Unternehmen genommen oder gibt es Unterschiede im Deckungsumfang, muss man zunächst abgrenzen, welche Sachen als Hausrat und welche als Gebäudebestandteile zu entschädigen sind. Bei Einbaumöbeln und Teppichen ist die Zuordnung nicht ganz einfach – es kommt auch darauf an, ob das Haus vom Eigentümer selbst oder von einem Mieter bewohnt wird. Eine gute Faustregel: Alles, was man beim Umzug mitnimmt, ist Hausrat, der Rest gehört zum Gebäude. In der Gebäudeversicherung können auch Nebengebäude (zum Beispiel ein Gartenhaus oder Geräteschuppen) und weitere Grundstücksbestandteile wie Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen und Einfriedungen versichert sein.

Sowohl die Gebäude- als auch die Hausratversicherung sind in aller Regel Neuwertversicherungen. Bei Totalschäden erhält der Kunde also stets den Neuwert zum Schadenzeitpunkt, bei Reparaturschäden gibt es keinen Abzug „neu für alt“ aufgrund von Wertsteigerungen. Nur in seltenen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei nicht mehr brauchbaren Sachen und leerstehenden Gebäuden, gilt eine Versicherung zum sogenannten gemeinen Wert. Das ist der erzielbare Verkaufspreis.

Versicherungssummen richtig bemessen

Überschwemmter Hausrat
Schäden durch Überschwemmungen, Hochwasser und Starkregen werden aller Wahrscheinlichkeit in Zukunkt erheblich zunehmen – Symbolfoto: Von Zastolskiy Victor /Shutterstock.com

Aufgrund des Neuwert-Prinzips muss sich auch die versicherte Summe am Neuwert des Hauses bzw. des Hausrats orientieren. In der Gebäudeversicherung gibt es dafür zwei gängige Methoden. Moderne Verträge verzichten komplett auf eine Versicherungssumme. Der Beitrag wird nach der Wohn- und Nutzfläche berechnet. Geben Sie die Fläche und die wesentlichen Ausstattungsmerkmale des Hauses richtig an, genießen Sie unbegrenzten Versicherungsschutz. Die Versicherer nennen das auch die „Haus-zurück-Garantie“. Das versicherte Gebäude wird in gleicher Größe und Ausstattung am selben Ort neu aufgebaut, egal, was es kostet. Weitere Positionen wie Aufräumungskosten, Mietausfall oder eine kalkulatorische Eigenmiete kommen noch oben drauf. Das zweite Modell orientiert sich ebenfalls an der Fläche. Daraus wird ein Wert in Preisen des Jahres 1914 berechnet – ein gängiges statistisches Basisjahr für Baukosten. Wichtig zu wissen: Auch hier ist der Wert 1914 keine Entschädigungsgrenze, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Beitragsberechnung. Wie beim Flächenmodell ist der Versicherungsschutz in Euro nicht begrenzt.

Auch in der Hausratversicherung spielt die Wohnfläche eine Rolle. Eine unbegrenzte Versicherung ist hier aber noch die Ausnahme. Meist wird eine Summe von 650 Euro pro Quadratmeter empfohlen. Wird mindestens dieser Betrag versichert, prüft der Versicherer im Schadenfall nicht, ob die Summe ausreichend war und verzichtet bei Teilschäden auf eine Kürzung wegen sogenannter Unterversicherung. Sie sollten die Summe dennoch überprüfen, indem Sie zumindest überschlägig den Neuwert Ihres Hausrats ermitteln. Haben Sie eine große Wohnung mit geringen Werten, zahlen Sie möglicherweise zu viel Beitrag. Kritischer ist eine kleine, aber sehr volle Wohnung. Dann ist die Summe im Totalschadenfall möglicherweise nicht ausreichend, und sei es nur durch nachträgliche Zukäufe oder Preissteigerungen. Eine übliche Entschädigungsgrenze ist in der Hausratversicherung die Versicherungssumme zuzüglich 10 % Vorsorge und darauf nochmals 10 % für weitere Kosten, insgesamt also 121 % der versicherten Summe. Besondere Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen, zum Beispiel Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Pelze, Briefmarkensammlungen, Kunstgegenstände und Antiquitäten. Gibt es hier größere Einzelwerte außerhalb von Wertschutzschränken oder übersteigt der Gesamtwert 20 % der Versicherungssumme, sollten Sie mit Ihrem Versicherer den Deckungsumfang klären und gegebenenfalls anpassen.

Bei Schäden, die unter die erweiterte Naturgefahrenversicherung fallen, wird meist eine Selbstbeteiligung (Franchise) von der Entschädigung abgezogen. Entweder ist das eine feste Summe oder ein Prozentsatz, der nach unten und oben durch einen Mindest- bzw. Höchstbetrag begrenzt wird (zum Beispiel 10 %, mindestens 500 Euro, höchstens 5.000 Euro). Solche Franchisen sind sinnvoll, weil sie den Versicherer von kostenintensiven Kleinschäden entlasten und dadurch die Beiträge günstiger sein können.

Versicherung zahlt nicht? Anwaltliche Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten

Korrekte Anwendung der Definition einer Überschwemmung, Erfüllen von Obliegenheiten, Abgrenzung zwischen Gebäude und Hausrat, Nachweis des Schadens – eine Menge Fragen sind zu klären, bevor Geld von der Versicherung fließt. Viele davon lassen sich durch Sachverständige klären. Die Versicherungsbedingungen regeln ein solches Sachverständigenverfahren. Oft geht es aber gar nicht um Sachfragen, sondern um deren juristische Bewertung und die Auslegung von Bedingungen und Gesetzen. Mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht an Ihrer Seite haben Sie einen starken Partner, der mit den Experten des Versicherungsunternehmens auf Augenhöhe verhandelt und sich für Ihr Recht einsetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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