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Unfall mit Leasingfahrzeug – Schadensregulierung

Was passiert bei einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug?

Ein neues Leasingfahrzeug ist durchaus eine schöne Sache. Der Leasingnehmer bekommt ein vollständig neues Fahrzeug auf dem neuesten Stand der Technik, welches durchaus auch einen großen Wert darstellt. Bevor sich jedoch der Leasingnehmer mit einer guten Laune hinter das Steuer setzen und die heißersehnte Fahrt antreten sollte, muss auf jeden Fall auch Bedacht werden, dass die Gefahr eines Unfalls auf jeden Fall besteht. Ein Unfall ist stets ein Risiko, welches jeder Autofahrer eingeht, doch mit einem Leasingfahrzeug kann ein derartiger Unfall durchaus sehr unangenehme Folgen nach sich ziehen. Der Grund ist relativ simpel: Das Fahrzeug steht ja schließlich nicht in dem Eigentum des Leasingnehmers. Es gehört dem Leasinggeber.

Im Grunde genommen ist der Ablauf der Schadenabwicklung bei einem Leasingfahrzeug nicht merklich anders als bei jedem anderen Fahrzeug. Die wichtigste Maßnahme für den Leasingnehmer ist daher erst einmal das viel berühmte „Ruhe bewahren“.

Verkehrsunfall mit Leasing Fahrzeug
(Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com)

Bei einem Leasingfahrzeug steht der Leasingnehmer in einer Art „Dreiecksbeziehung“ im Fall eines Unfalls. Es gibt auf der einen Seite den Unfallgeschädigten und auf der anderen Seite den Unfallverursacher. Als dritter Part kommt jedoch noch der Leasinggeber. Ist der Unfall geschehen gelten die gleichen Regelungen, die bei jedem anderen Unfall auch zur Anwendung kommen. Zunächst muss die Unfallstelle entsprechend abgesichert und die etwaig erforderlichen Leistungen der Ersten Hilfe erbracht werden. Anschließend muss der Unfall auch gemeldet werden.

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Ob zwingend die Ordnungshüter der Polizei involviert werden muss hängt davon ab, ob durch den Unfall ein Personenschaden entstanden ist. Bei den sogenannten Bagatellschäden ist die Kontaktaufnahme mit der Polizei für gewöhnlich nicht erforderlich, es sei denn, die Schuldfrage ist nicht geklärt oder es besteht der Verdacht des Alkohol- bzw. Drogenkonsums bei einem Unfallbeteiligten. Auch dann, wenn die geschädigte Person nicht persönlich zugegen ist, muss zwingend die Polizei verständigt werden.

Wichtig ist das Wissen dahingehend, dass die Polizei ihrerseits selbst keinerlei Entscheidungen in Bezug auf die Festlegung der Unfallschuld treffen. Es ist vielmehr die Aufgabe der Polizei, die entsprechenden Beweise zu sichern und auch Unfallberichte anzufertigen. Diese Beweise und Berichte werden dann von den jeweiligen Versicherungsgebern für die Schadensregulierung abgefordert. Hierbei gilt die Maxime, dass möglichst genaue Beweissicherungen und Unfalldokumentationen angefertigt werden sollten. Dies erleichtert den Versicherungsgebern anschließend die Arbeit und beschleunigt auch die Schadensregulierung.

Sonderfall Leasingfahrzeuge

Kommt es zu einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug, so muss der Leasinggeber auf jeden Fall über den Unfall informiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Bagatellschaden oder um einen besonders schweren Unfall handelt. Der Leasinggeber als Eigentümer des Leasingfahrzeugs hat das Recht auf die Information. In der Regel wird der Leasinggeber auch die weitere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Schadensregulierung vorgeben. Anschließend muss zwingend die KFZ-Versicherung informiert werden. Diese Information hat in Schriftform binnen einer Frist von maximal einer Woche zu erfolgen. Sollte es durch den Unfall zu schweren Personenschäden oder auch Todesfällen gekommen sein beträgt die Informationsfrist bei der Versicherung 48 Stunden.

Bei einem Unfall im Ausland mit einem Leasingfahrzeug ist der Ablauf für gewöhnlich unproblematisch, wenn es sich um ein EU-Land oder auch die Schweiz handelt. In einem derartigen Fall ist die Versicherungsschutzgültigkeit von entscheidender Bedeutung. Jeder Versicherungsnehmer ist für gewöhnlich im Besitz einer grünen Karte, die auch stets bei jeder Fahrt mitgeführt werden sollte. Diese grüne Karte ist der internationale Versicherungsnachweis und beinhaltet sämtliche wichtigen Informationen, die für eine Schadensregulierung erforderlich sind.

Die regional ansässige Polizei sollte auf jeden Fall kontaktiert werden. Im Zuge der Unfallabwicklung seitens der Polizei sollte ein Leasingnehmer jedoch lediglich diejenigen Dokumente unterschreiben, deren Inhalt erfasst werden kann.

Bei einem Unfall kann es für einen Leasingnehmer im Grunde genommen lediglich drei mögliche Konstellationen geben:

  1. der Unfall wurde seitens des Leasingnehmers nicht verschuldet
  2. der Leasingnehmer trägt eine Mitschuld an dem Unfall
  3. der Leasingnehmer hat den Unfall verursacht und trägt auch die Hauptschuld

Bei einem unverschuldeten Unfall steht dem Leasinggeber gegenüber dem Unfallverursacher ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Leasinggeber muss in diesem Fall die Schadensersatzansprüche an den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung richten.

Es kommt in einem derartigen Fall auch auf den Inhalt des Leasingvertrages an. Ist der Leasingnehmer zu einer Wiederinstandsetzung als Fahrzeughalter verpflichtet, so kann der Leasingnehmer die Schadensersatzforderung auch ohne den Leasinggeber an den Unfallverursacher richten.

Bei einem Unfall mit Mitschuld haftet der Leasingnehmer genauso wie der andere Unfallbeteiligte anteilig für sämtliche Fahrzeugschäden. Sollte der Leasingnehmer den Unfall jedoch selbst verursacht haben und die Schuld an dem Unfall auch alleinig tragen, so greift der § 823 BGB. Dieser Paragraf regelt die Schadensersatzpflicht für die Eigentumsverletzung. Dementsprechend muss der Leasingnehmer sämtliche erforderlichen Reparaturkosten sowie auch eine etwaig aufgetretene Wertminderung des Leasingfahrzeuges eigenständig tragen.

Die Schuldfrage ist daher bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug essenziell wichtig. Unabhängig von der Schuldfrage besteht für den Leasingnehmer jedoch die Verpflichtung, das Leasingfahrzeug nach Ablauf des Leasingfahrzeuges in einem reparierten Zustand wieder an den Leasinggeber zurückzuführen.

Als Leasingnehmer gilt für gewöhnlich diejenige Person, welche auch tatsächlich das Leasingauto fährt. Sollte es sich um eine andere Person handeln, die das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt des Unfalls gefahren hat, steht immer auch die Frage der Versicherungsabdeckung in dem Raum. Um dies nicht zu gefährden sollte in dem Leasingvertrag auch das Recht auf eine sogenannte Mitbenutzung anderer Personen aufgeführt werden.

Der Unterschied zwischen Reparaturschaden und Totalschaden

Ist die Schuldfrage bei dem Unfall geklärt, so stellt sich die Frage der weiteren Vorgehensweise mit dem Fahrzeug. Die Schwere des Schadens ist hierbei absolut entscheidend. Ob es sich jedoch um einen Totalschaden oder lediglich um einen Reparaturschaden handelt, wird in der Regel durch den Leasingvertrag festgelegt. Für gewöhnlich finden sich in dem Leasingvertrag entsprechende Klauseln oder Formulierungen, welche die Reparaturbedingungen bzw. den Status eines Totalschadens festlegen. In der gängigen Praxis wird ein Totalschaden angenommen, wenn die Kosten für eine Reparatur einen Maximalwert von 60 Prozent des reinen Fahrzeugwiederbeschaffungswertes übersteigen.

Der Leasingnehmer ist für die Wiederinstandsetzung des Leasingfahrzeugs aus dem Leasingvertrag heraus zuständig. Sollte es sich um einen Totalschaden handeln liegt die Zuständigkeit für die Abwicklung jedoch bei dem Leasinggeber. Für gewöhnlich ist bei einem Totalschaden auch die Auflösung des Leasingvertrages die Folge. Der Leasingnehmer hat nicht das Recht, ohne die Zustimmung des Leasinggebers das Fahrzeug zu reparieren bzw. zu verwerten.

Bei der Reparatur muss zudem auch die Möglichkeit einer sogenannten Werkstattbindung beachtet werden. Ist eine Werkstattbindung gegeben, so darf das Fahrzeug nicht in einer freien Werkstatt oder im Bekanntenkreis des Leasingnehmers repariert werden. In der Regel werden in dem Leasingvertrag dann auch die zulässigen Werkstätten aufgeführt, in denen die Reparatur des Leasingfahrzeuges durchgeführt werden können.

Ist die Reparatur durchgeführt, so erhält der Leasingnehmer auch die Rechnung für die durchgeführte Reparatur. Die Bezahlung der Rechnung liegt allerdings in der Pflicht des Unfallverursachers. Sollte der Leasingnehmer den Unfall verursacht haben trägt in der Regel die Vollkaskoversicherung diese Rechnung. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, in welcher Höhe die Selbstbeteiligung des Leasingnehmers bzw. Versicherungsnehmers festgelegt wurde. Bei einem fremdverschuldeten Unfall kann die Reparaturrechnung an die jeweilige KFZ-Versicherung des Unfallverursachers zur Begleichung weitergeleitet werden.

Nicht selten kann es bei einem derartigen Unfall auch weitergehende Fragen in Richtung Nutzungsausfall oder auch Wertminderung des Leasingfahrzeuges geben. Diese Fragen führen in der gängigen Praxis auch sehr häufig zu Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Parteien, sodass eine einvernehmliche Lösung des Problems sich als schwierig gestaltet. Dies rührt daher, dass es stets auch unterschiedliche Ansichten zu dieser Thematik gibt. Sie als Leasingnehmer sollten sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht unter Druck setzen lassen. Unabhängig davon, ob Sie als Leasingnehmer einen Unfall mit dem Leasingfahrzeug verursacht haben oder ob Sie unverschuldet in einen derartigen Unfall verwickelt wurden, haben Sie als Leasingnehmer natürlich auch Rechte. Nun ist es jedoch auch verständlich, dass ein Unfall eine emotional überaus belastende Situation darstellt und dass das rationale emotionslose Denken sich in dieser Situation als schwierig erweist. Für einen derartigen Fall jedoch haben Sie das Recht auf einen rechtsanwaltlichen Beistand, welches Sie auf jeden Fall in Anspruch nehmen sollten. Wir stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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