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Berufsunfähigkeitsversicherung – Konkludentes Anerkenntnis durch Rentenzahlung

Konkludentes Anerkenntnis: Rentenzahlungen müssen weitergezahlt werden

Das Landgericht hat entschieden, dass die Versicherung weiterhin zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet ist, da keine ausreichenden Gründe für eine Einstellung der Zahlungen vorgelegt wurden und das konkludente Anerkenntnis der Versicherung weiterhin Bestand hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 104/14   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Berufsunfähigkeit: Der Kläger, ein selbstständiger Schreinermeister, wurde nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2002 als mindestens 50 % berufsunfähig eingestuft.
  2. Initiale Anerkennung durch die Versicherung: Die Versicherungsgesellschaft erkannte die Berufsunfähigkeit an und zahlte ab 2003 eine monatliche Rente.
  3. Überprüfung der Berufsunfähigkeit: Im Jahr 2013 forderte die Versicherung eine erneute Überprüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers.
  4. Einstellung der Rentenzahlungen: Die Versicherung stellte die Rentenzahlungen 2013 ein, mit der Begründung, dass sich die Situation des Klägers verbessert habe.
  5. Fehlende formelle Änderungsmitteilung: Das Landgericht stellte fest, dass eine formell korrekte Änderungsmitteilung von der Versicherung fehlte, was eine Grundvoraussetzung für die Einstellung der Zahlungen gewesen wäre.
  6. Unzureichende Begründung der Versicherung: Die Versicherung konnte keine überzeugenden Beweise dafür vorlegen, dass sich die berufliche oder gesundheitliche Situation des Klägers in einer Weise verändert hatte, die eine Einstellung der Rente rechtfertigen würde.
  7. Fortsetzung der Rentenzahlung: Das Gericht entschied, dass die Versicherung verpflichtet bleibt, die Berufsunfähigkeitsrente weiter zu zahlen.
  8. Rückerstattung der Versicherungsprämien: Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Versicherung die seit der Einstellung der Rentenzahlungen vom Kläger gezahlten Versicherungsprämien zurückzuerstatten hat.

Die Frage der Berufsunfähigkeit und die damit verbundenen Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen ein zentrales Thema im Versicherungsrecht dar. Im Kern dreht sich die rechtliche Diskussion um die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt oder eingestellt werden kann. Eine wesentliche Rolle spielt hierbei das Konzept des konkludenten Anerkenntnisses, welches eintritt, wenn eine Versicherungsgesellschaft nach einem Leistungsantrag des Versicherungsnehmers die Rentenzahlungen aufnimmt, ohne diese mit Vorbehalten oder Einschränkungen zu versehen.

Dies wirft die Frage auf, unter welchen Umständen eine solche Rentenzahlung wieder eingestellt werden darf, insbesondere wenn sich die Umstände, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben, möglicherweise geändert haben. Entscheidungen von Gerichten wie dem OLG Karlsruhe in solchen Fällen setzen wichtige Präzedenzfälle und bieten Orientierung darüber, wie Versicherungsbedingungen und die Pflichten der beteiligten Parteien auszulegen sind.

Der langwierige Kampf um Berufsunfähigkeitsrente: Ein Fallbeispiel

Der Fall des selbstständigen Schreinermeisters, der 2002 einen Arbeitsunfall erlitt, bringt Licht in die oft verschlungene Materie der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger, der eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte, fand sich nach seinem Unfall in einer langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung wieder. Nachdem die Beklagte, seine Versicherungsgesellschaft, zunächst eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % anerkannte und eine monatliche Rente zahlte, änderte sich die Situation dramatisch im Jahr 2013.

Konkludentes Anerkenntnis und plötzliche Wende

Die Versicherungsgesellschaft überprüfte die Berufsunfähigkeit des Klägers erneut und forderte ihn auf, neue medizinische Unterlagen vorzulegen. Nach einem intensiven Schriftwechsel entschied die Beklagte, die Rentenzahlungen einzustellen, da sie der Meinung war, der Kläger könne seinen Betrieb trotz seiner Beeinträchtigungen fortsetzen. Sie verwies auf eine betriebliche Umorganisation, die angeblich eine Fortführung der Tätigkeit und somit ein Einkommen ermöglichte, das einer Berufsunfähigkeit widersprach.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Waldshut-Tiengen entschied 2014 zugunsten des Klägers. Die Richter betonten, dass für eine Änderung der Leistungspflicht eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung notwendig sei. Eine solche lag jedoch nicht vor. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte die Rente weiterhin zu zahlen habe, da keine erheblichen Veränderungen in der gesundheitlichen oder betrieblichen Situation des Klägers eingetreten seien, die eine Einstellung der Zahlungen rechtfertigen würden.

OLG Karlsruhe: Bestätigung der vorherigen Urteile

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. In seiner Beurteilung hob das OLG hervor, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers weiterhin bestand und die Versicherungsgesellschaft ihre Leistungen nicht einstellen durfte, solange keine neuen, relevanten Veränderungen in der Situation des Versicherten nachgewiesen werden konnten. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stärkt damit die Rechte von Versicherungsnehmern und unterstreicht die Bedeutung eines konkludenten Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität und die Herausforderungen, die im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen auftreten können. Er zeigt, wie wichtig es für Versicherungsnehmer ist, ihre Rechte zu kennen und gegebenenfalls juristisch für sie einzustehen. Insbesondere die Bedeutung einer formell korrekten Änderungsmitteilung und die Auswirkungen eines konkludenten Anerkenntnisses wurden in diesem Kontext klar herausgestellt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet konkludentes Anerkenntnis in der Versicherungspraxis?

Konkludentes Anerkenntnis in der Versicherungspraxis bezieht sich auf eine stillschweigende oder implizite Zustimmung oder Anerkennung eines Sachverhalts oder einer Forderung. Dies kann durch Handlungen oder Unterlassungen geschehen, die als Zustimmung interpretiert werden können. In der Versicherungspraxis kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn ein Versicherer einen Schaden reguliert, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er die Verantwortung für den Schaden anerkennt. Durch die Regulierung des Schadens kann der Versicherer konkludent, also stillschweigend, das Anerkenntnis erklären.

Ein Beispiel dafür ist, wenn ein Versicherungsnehmer einen Schaden meldet und der Versicherer die Reparaturkosten ohne weitere Diskussion oder Untersuchung bezahlt. In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass der Versicherer den Schaden konkludent anerkannt hat, da er die Forderung des Versicherungsnehmers erfüllt hat, ohne Einwände zu erheben.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass die genaue Interpretation und Anwendung des konkludenten Anerkenntnisses von den spezifischen Umständen des Einzelfalls und den geltenden rechtlichen Bestimmungen abhängt. In einigen Fällen kann es rechtliche Diskussionen darüber geben, ob ein konkludentes Anerkenntnis tatsächlich vorliegt oder nicht.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 104/14 – Beschluss vom 18.12.2015

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.07.2014 – 1 O 4/14 – gemäß § 522 Absatz 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

Der Kläger war als selbstständiger Schreinermeister tätig. Am 04.12.2002 erlitt er Kläger einen Arbeitsunfall, der zu dauerhaften Beeinträchtigungen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit führte. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die er zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Vergangenheit abgeschlossen hatte. Unstreitig hatten die Parteien die Bedingungen vereinbart, die sich aus dem vorgelegten Versicherungsschein nebst Anlagen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz (Anlage K 2, im Folgenden abgekürzt BUZ-Bedingungen) ergeben. In den vertraglichen Vereinbarungen war eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, wenn der Versicherte zu mindestens 50 % berufsunfähig wurde (§ 4 BUZ). Die Beklagte stellte nach dem Arbeitsunfall des Klägers eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % fest und zahlte ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 eine monatliche Rente, die zuletzt 1.156,66 € betrug.

Mit Schreiben vom 05.07.2013 (Anlage B 1) erklärte die Beklagte, sie prüfe, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente an den Kläger weiter vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, eine neue ärztliche Bescheinigung zum Krankheitsverlauf, dem derzeitigen Behandlungsstand und der gesundheitlichen Prognose beizubringen. Außerdem sollte der Kläger verschiedene Fragen beantworten und konkretisieren, die seine derzeitige berufliche Tätigkeit betrafen, und die Verhältnisse des weiter von ihm geführten Betriebes.

Es ergab sich ein Schriftwechsel zwischen den Parteien, in welchem der Kläger u.a. mit Schreiben vom 14.08.2013 (Anlage B 5) und vom 05.09.2013 (Anlage B 7) die Fragen der Beklagten beantwortete. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass seine tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt (einschließlich sämtlicher Tätigkeiten und Nebentätigkeiten in seinem Betrieb) 3 – 3,5 Stunden betrage. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Zu einer Tätigkeit in einem größeren zeitlichen Umfang sei er in seinem Betrieb nicht in der Lage.

Mit Schreiben vom 13.09.2013 (Anlage K 2, I 41) kündigte die Beklagte an, sie werde die Rentenzahlungen an den Kläger zum 31.10.2013 einstellen. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung wie folgt:

Wir können – wenn wir die Jahre 2010 bis 2013 vergleichen – feststellen, dass die Mehrkosten, die durch die Einstellung eines zusätzlichen Auszubildenden entstanden sind, wiederum kompensiert werden durch eine Verringerung der Materialkosten. Letzteres hängt damit zusammen, was Sie uns anschaulich erläuterten, dass Sie keine Möbel mehr fertigen, sondern durch Ihre Mitarbeiter in Ihrem Betrieb Montagearbeiten durchführen lassen, die wirtschaftlich wegen der höheren Gewinnspannen auskömmlicher sind. Auch haben Sie den Zweig der Bestattungen hinzugenommen, um damit ebenfalls gestiegene Personalkosten zu kompensieren.

Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verfolgt den Zweck, den krankheitsbedingten sozialen Abstieg zu verhindern. Dabei ist beim mitarbeitenden selbstständigen Handwerker auch das für seinen Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihm gegenüber seinen Arbeitern und Angestellten ermöglicht, die von ihm selbst ausgeübten Tätigkeiten auf andere zu übertragen.

Sofern ihm eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist und ihm ein ausreichendes Betätigungsfeld verbleibt, ist es nicht als außerstande anzusehen seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Im Rahmen der Nachprüfung können wir nachträglich entstandene oder wahrgenommene Umorganisationsmöglichkeiten berücksichtigen soweit sie zumutbar sind. Die eingangs dargestellten betrieblichen Veränderungen seit unserem Leistungsbeginn im Jahre 2003 zeigen, dass Sie das Unternehmen fortführen können und auch Nischen auf dem Markt gefunden haben, die zu auskömmlichen Einnahmen führen.

Wir nehmen Bezug auf ein Urteil des LG Dortmund vom 29.05.2008, in diesem Urteil wird u.a. ausgeführt, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer im bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahren einem selbstständigen Berufungstätigen eine nach dem Anerkenntnis eröffnete und wahrgenommene Umorganisation des Geschäftsbetriebs entgegenhalten kann.

Des Weiteren berufen wir uns auf ein Urteil des OLG Hamm vom 17.05.2006, wonach der Versicherer im Nachprüfungsverfahren auch ohne Änderung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers geltend machen kann, dass sich dessen Einkommen in dem zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses ausgeübten Beruf so erhöht hat, dass es mit dem vor der Erkrankung erzielten Verdienst vergleichbar ist und deshalb eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.

Entsprechend dieser Ankündigung zahlte die Beklagte ab dem 01.11.2013 keine Rente mehr an den Kläger; gleichzeitig buchte sie ab diesem Zeitpunkt die laufenden Versicherungsbeiträge vom Konto des Klägers ab.

Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weiter verpflichtet, die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Eine für die Leistungspflicht erhebliche Veränderung seiner gesundheitlichen oder betrieblichen Verhältnisse sei nicht eingetreten. Er sei weiterhin zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Bedingungen. Die Beklagte habe zudem die formellen Voraussetzungen für eine Einstellung der Zahlungen nicht eingehalten; denn das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2013 entspreche nicht den Anforderungen, die an eine Änderungsmitteilung in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu stellen seien.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die vertraglichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente seien jedenfalls seit dem 01.11.2013 nicht mehr gegeben. Dem Kläger sei eine Ausübung seines Berufes inzwischen in ausreichendem Umfang möglich. Seine Einkommenssituation habe sich durch eine betriebliche Umorganisation verbessert, nachdem er einen Lehrling und einen Gesellen eingestellt habe.

Mit Urteil vom 21.07.2014 hat das Landgericht antragsgemäß wie folgt entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine fortlaufende monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.156,66 € zu zahlen beginnend ab dem 01.11.2013, fällig zum ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats, längstens aber bis zum Ablauf der Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, VS: 860548/00 am 31.07.2022 sowie als Nebenforderung 2.251,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger weiterhin ab dem 01.11.2013 für die Dauer der bestehenden Berufsunfähigkeit, längstens aber bis zum Ablauf der Leistungspflicht aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (VS: 860548/00) zu befreien.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger ab dem 01.11.2013 an die Beklagte gezahlten Versicherungsprämien für die Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung während der Dauer der bestehenden Berufsunfähigkeit des Klägers längstens aber bis zum Ablauf der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung am 31.07.2022 an den Kläger zurückzuerstatten.

Das Landgericht hat ausgeführt, auf die Frage, ob eine wirksame Änderungsmitteilung vorliege, komme es nicht an. Denn jedenfalls seien die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten auch in der Zeit nach dem 31.10.2013 weiter gegeben. Die betriebliche Umorganisation des Klägers könne nur dann Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Beklagten haben, wenn die Umorganisation im Sinne der vereinbarten Regelungen zur Berufsunfähigkeits-Versicherung zumutbar gewesen wäre. Zu den wirtschaftlich vorteilhaften betrieblichen Veränderungen, welche die Beklagte geltend mache, sei der Kläger jedoch nicht verpflichtet gewesen. Daher sei eine solche Umorganisation des Betriebes dem Kläger auch nicht zumutbar gewesen. Die Leistungspflicht der Beklagten bestehe mithin fort.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Kläger habe seinen Betrieb in der Zwischenzeit auf eine bestimmte Art und Weise umorganisiert, die zu einem Entfallen der Berufsunfähigkeits-Rente führe. Die Beklagte erläutert die von ihr vorgetragenen Maßnahmen des Klägers. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Umorganisation dem Kläger auch zumutbar gewesen, und daher versicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Die eigenen Angaben des Klägers zu den Umständen seiner Betriebsführung seien teilweise widersprüchlich.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Waldshut-Tiengen vom 21.07.2014 (1 O 4/14) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Absatz 2 Ziffer 2, 3, 4 ZPO nicht erforderlich. Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat das Landgericht der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. An der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente hat sich auch in der Zeit ab dem 01.11.2013 nichts geändert.

1. Die Beklagte ist verpflichtet, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.156,66 € monatlich auch nach dem 01.11.2013 weiterzuzahlen.

a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten ergeben sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für die Zahlungspflicht der Beklagten ist eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 9 BUZ. Die vereinbarte Rente ist in voller Höhe zu zahlen, sobald eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 % vorliegt (§ 1 Abs. 4 BUZ).

b) Der Beklagte hat am 04.12.2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Dieser hat zu dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen mit der Konsequenz einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % geführt. Die sich daraus ergebende Leistungspflicht der Beklagten dauert auch nach dem 31.10.2013 fort.

c) Dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente vorliegen, ergibt sich aus einem Anerkenntnis der Beklagten im Sinne von § 9 Abs. 9 BUZ. Zwar ist nicht vorgetragen, ob und wann die Beklagte eine ausdrückliche Erklärung im Sinne von § 9 Abs. 9 BUZ abgegeben hat. Es ist jedoch unstreitig, dass sie nach dem Unfall des Klägers ihre Leistungspflicht geprüft hat. Die Beklagte hat im Jahr 2003 entschieden, dass die Voraussetzungen einer Rente vorliegen und daraufhin die laufenden Zahlungen an den Kläger aufgenommen bis zur Zahlungseinstellung Ende Oktober 2013. Die Beklagte hat diese Zahlungen nicht mit Vorbehalten oder Einschränkungen gegenüber dem Kläger verbunden. Unter diesen Umständen stellt die laufende Zahlung ab dem Jahr 2003 ein konkludentes Anerkenntnis im Sinne von § 9 Abs. 9 BUZ dar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Wirkungen eines Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auch dann eintreten können, wenn eine entsprechende Erklärung vom Versicherer konkludent abgegeben wird. Wenn der Versicherer – nach einem entsprechenden Leistungsantrag des Versicherungsnehmers – die Rentenzahlungen aufnimmt, ist damit ein konkludentes Anerkenntnis jedenfalls dann verbunden, wenn der Versicherer die Zahlungen nicht mit Vorbehalten oder Einschränkungen versieht und damit gegenüber dem Versicherungsnehmer konkludent zu erkennen gibt, dass er eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 9 BUZ getroffen hat (vgl. BGH, VersR 1997, 436). Dass sich aus der Aufnahme von Zahlungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein konkludentes Anerkenntnis des Versicherers ergeben kann, ist auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2007 – IV ZR 46/06 -, RdNr. 14, zitiert nach juris; vgl. im Übrigen zur Abgrenzung von fingiertem und konkludentem Anerkenntnis nach der neueren Rechtsprechung Prölss/Lücke, VVG, 29. Auflage 2015, § 173 VVG, RdNr. 13).

d) Die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Rente ist – einschließlich darin enthaltener Überschussanteile – außer Streit. Die Leistungspflicht der Beklagten endet auf Grund der im Versicherungsschein (Anlage K1) ersichtlichen vertraglichen Vereinbarung am 31.07.2022.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine nachträglichen Veränderungen ergeben, durch welche die Zahlungspflicht geendet hätte.

a) In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer sich auf nachträgliche Veränderungen, die Auswirkungen auf seine Leistungspflicht haben, nur dann berufen, wenn er die Bestimmungen des vertraglich vereinbarten Nachprüfungsverfahrens einhält. Vorliegend ergeben sich die Modalitäten des Nachprüfungsverfahrens aus § 9 Abs. 13 – 18 BUZ.

b) In § 9 Abs. 16 BUZ ist geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers nachträglich nur entfallen kann, wenn und soweit er eine vertragskonforme Änderungsmitteilung abgibt.

aa) Eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für ein Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung konstitutiv (vgl. BGH, NJW 1993, 1532; BGH, NJW-RR 1993, 725). Das heißt: Veränderungen in den Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente sind rechtlich ohne Bedeutung und vom Gericht nicht zu prüfen, wenn eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung fehlt.

bb) An den Inhalt der Änderungsmitteilung sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Die Mitteilung muss eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen sein soll. Der Versicherungsnehmer muss in der Lage sein, auf Grund der Änderungsmitteilung und der mit dieser Mitteilung verbundenen Informationen abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin eine Leistungspflicht des Versicherers geltend machen will. Die Mitteilung muss vor allem eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des Versicherers maßgeblichen Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Leistungspflicht. Mit den hohen Anforderungen an den Inhalt der Änderungsmitteilung entspricht eine ungewöhnliche Mitwirkungsobliegenheit des Gläubigers (vgl. § 9 Abs. 14, 18 BUZ). Auf Grund der sehr weitreichenden Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer die erforderlichen konkreten und detaillierten Informationen beschaffen, die er für eine korrekte Änderungsmitteilung benötigt (vgl. ausführlich zu den Anforderungen an den Inhalt einer Änderungsmitteilung BGH, NJW 1993, 1532; BGH, NJW-RR 1993, 725).

c) Die Änderungsmitteilung vom 13.09.2013 (Anlage K2, I 41/43) genügt den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen gemäß § 9 Abs. 16 BUZ nicht. Die Änderungsmitteilung enthält keinen konkreten Vergleich der für die Leistungen des Versicherers maßgeblichen Umstände im Jahr 2003 einerseits und im Jahr 2013 andererseits. Es ist auch nicht ersichtlich, welche für die Leistungspflicht der Beklagten maßgeblichen Umstände sich in erheblicher Weise geändert haben sollen. Da die Änderungsmitteilung unzureichend ist, konnte sie eine Beendigung der Leistungspflicht zum 31.10.2013 nicht herbeiführen.

aa) Die Mitteilung der Beklagten bezieht sich im ersten Absatz auf einen Vergleich der Jahre 2010 und 2013. Dieser Vergleich ist unerheblich und daher für eine Änderungsmitteilung unzureichend, da es nur auf einen Vergleich der Jahre 2003 (Anerkenntnis der Beklagten – siehe oben -) und 2013 ankommen kann.

bb) Man kann die weiteren Ausführungen in der Änderungsmitteilung möglicherweise dahingehend zu Gunsten der Beklagten interpretieren, dass sie auch von Veränderungen bei einem Vergleich der Jahre 2003 und 2013 ausging. Allerdings werden die von der Beklagten angenommenen Veränderungen nicht in einer für den Kläger nachvollziehbaren Weise konkretisiert. Wenn die Beklagte der Meinung war, der Kläger habe „auskömmliche Einnahmen“, ergibt sich daraus nicht, von welchen Einkünften die Beklagte ausging. Der Hinweis auf eine Umorganisation des klägerischen Betriebes „ohne nennenswerte Einkommenseinbußen“ lässt zudem nicht erkennen, welches Einkommen des Klägers die Beklagte für 2003 einerseits unterstellt und für 2013 andererseits.

cc) Nach dem Inhalt des Schreibens vom 13.09.2013 sollte für die Leistungseinstellung eine betriebliche „Umorganisation“ des Klägers maßgeblich sein. Im Wege der Interpretation kann man dem Schreiben möglicherweise entnehmen, dass die Beklagte darauf abstellen wollte, dass der Kläger in seinem Betrieb inzwischen einen Gesellen und einen Lehrling beschäftigte und dass der Betrieb – mit nicht näher konkretisierten Auswirkungen auf Umsatz oder Gewinn – in einem nicht näher konkretisierten Umfang – anders als früher – auch im Bestattungsgewerbe tätig war. Diese Ausführungen sind unzureichend, da sie sich nicht auf die Berufsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit des Klägers beziehen. In der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es primär nicht auf eine Feststellung der Einkommensverhältnisse des Klägers an, sondern auf eine Feststellung der ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbliebenen Möglichkeit, seinen Beruf auszuüben (die Einkommensfrage kann nur sekundär eine Rolle spielen, wenn es um die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit oder einer Umorganisation geht). Das bedeutet: Eine betriebliche Umorganisation wäre nur dann relevant, wenn sie dazu geführt hätte, dass der Kläger nach der Umorganisation in seinem Beruf – möglicherweise bei veränderten Tätigkeitsbereichen – in der Lage war, trotz seiner körperlichen Beeinträchtigungen Tätigkeiten auszuüben, aus denen sich eine Berufsfähigkeit von mehr als 50 % ergeben würde (§ 1 Abs. 4, 9 BUZ). Zu diesen Fragen lässt sich der Änderungsmitteilung der Beklagten jedoch nichts entnehmen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.09.2013 ergibt sich nicht, welche Tätigkeiten der Kläger in seinem Betrieb zu diesem Zeitpunkt nach Meinung der Beklagten tatsächlich ausübt und vor allem, in welchem Umfang (wie viel Stunden/Tag), er in den jeweiligen – unterschiedlichen – Tätigkeitsfeldern arbeitet. Außerdem fehlt ein – erforderlicher – Vergleich zu dieser Frage zwischen dem Jahr 2003 einerseits und dem Jahr 2013 andererseits. Aus der Mitteilung der Beklagten ist nicht ersichtlich, von welchem zeitlichen Tätigkeitsumfang des Klägers in seinem Betrieb in welchen Tätigkeitsfeldern – im Jahr 2003 – auszugehen war und welcher relevante Unterschied sich bis zum Jahr 2013 ergeben haben soll.

dd) Aus dem Schreiben vom 13.09.2013 lässt sich auch dann nichts anderes entnehmen, wenn man versucht, zur Auslegung ergänzend den vorausgegangenen Schriftverkehr zwischen den Parteien heranzuziehen. Der Kläger hat im vorausgegangenen Schriftverkehr die Fragen der Beklagten zu seiner Berufsfähigkeit, zu seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und vor allem zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten konkret und detailliert beantwortet, insbesondere in den Schreiben vom 14.08.2013 (Anlage B5) und vom 05.09.2013 (Anlage B7). Aus diesen Schreiben ergibt sich, dass der Kläger nach seiner Darstellung – trotz verschiedener betrieblicher Veränderungen – wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr als 3 – 3,5 h täglich arbeiten kann. Dabei hat er konkretisiert, welche Art von Tätigkeiten er ausübt. Bei einer Tätigkeit von 12 – 14 h täglich vor der Berufsunfähigkeit (bis zum Unfall im Dezember 2002) ist evident, dass – von den Angaben des Klägers ausgehend – weiterhin eine Berufsunfähigkeit von deutlich mehr als 50 % vorliegt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.09.2013 ist nicht ersichtlich, welche vorausgegangenen Angaben des Klägers die Beklagte eventuell nicht akzeptieren wollte. Es fehlt vor allem eine – in 2003 vergleichende – Aufstellung der vom Kläger nach Meinung der Beklagten ausgeübten oder möglichen und zumutbaren Einzeltätigkeiten mit den jeweiligen Zeitanteilen.

ee) Die Beklagte hat sich im Verfahren u.a. auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 29.05.2008 – 2 O 20/08 -, zitiert nach juris, berufen. Aus der Entscheidung ergebe sich, dass der Versicherer in einem vergleichbaren Fall die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einstellen könne, wenn dem Versicherungsnehmer nachträglich eine erfolgreiche Umorganisation seines Betriebes gelungen sei. Ob und inwieweit den Ausführungen des Landgerichts Dortmund in der zitierten Entscheidung in allen rechtlichen Einzelheiten zu folgen ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass es in dem vom Landgericht Dortmund entschiedenen Fall – anders als vorliegend – eine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren gab (vgl. LG Dortmund a.a.O., RdNr. 3, 17).

d) Eine andere Änderungsmitteilung, die in formeller Hinsicht Grundlage für eine Leistungseinstellung der Beklagten sein könnte, gibt es nicht. Insbesondere ergibt sich auch aus den erstinstanzlichen schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagtenvertreters keine Darstellung, die einer konkludenten Änderungsmitteilung entsprechen würde.

e) Da eine wirksame Änderungsmitteilung nicht vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen einer Leistungseinstellung gemäß § 9 Abs. 13, 16 BUZ vorlagen oder vorliegen. Es kann insbesondere dahinstehen, ob dem Kläger die von ihm vorgenommene Umorganisation seines Betriebes versicherungsrechtlich zumutbar war. Es kann dahinstehen, wie weit er seinen Betrieb tatsächlich umorganisiert hat. Es kommt nicht auf die Frage an, ob seine gesundheitlichen Einschränkungen immer noch die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 BUZ (50-%-Grenze) erfüllen. Es kann außerdem dahinstehen, auf welche tatsächlichen Gesichtspunkte sich die Beklagte möglicherweise wegen ihres konkludenten Anerkenntnisses im Jahr 2003 nicht mehr berufen kann.

1. Die geltend gemachten Anwaltsgebühren nebst Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 291 BGB. Die Zahlungseinstellung der Beklagten war aus den angegebenen Gründen eine Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Angesichts der nicht einfachen Rechtslage war für den Kläger die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich.

2. Ziffer 2 im Tenor des erstinstanzlichen Urteils ist – sinngemäß – dahingehend zu verstehen, dass der Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz befreit werden soll. Die Befreiung beruht auf § 1 Abs. 4 BUZ. Soweit der Kläger – ab 01.11.2013 – vorsorglich weitere Versicherungsprämien an die Beklagte gezahlt hat, ist diese gemäß Ziffer 3 der Entscheidung des Landgerichts zur Rückzahlung verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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