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Was zahlt die Gebäudeversicherung nach einem Feuer?

Regulierung der Gebäudeversicherung nach einem Brand

In Deutschland herrscht noch immer die Mentalität vor, dass die eigenen vier Wände als Absicherung gegen die drohende Altersarmut sowie die zur Wahrung der individuellen Freiheit anzusehen ist. Gern wird dabei jedoch der Umstand vergessen, dass Besitz auch immer ein Risiko mit sich bringt. Sollten beispielsweise die eigenen vier Wände durch ein Feuer vollständig oder zu großen Teilen abbrennen, so ist guter Rat nicht selten sehr teuer. Gut beraten ist derjenige Hausbesitzer, der zuvor eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Es kommt jedoch ebenfalls nicht selten vor, dass es mit der Gebäudeversicherung nach einem Feuer Probleme gibt. Nahezu jede Versicherungsgesellschaft überprüft den Schadensfall bei einem Feuer sehr genau und in der gängigen Praxis werden Ersatzleistungen durch die Versicherung entweder verzögert oder sogar vollständig verweigert. Die wenigsten Menschen wissen in diesem Fall sehr genau, welche Rechte ihnen zustehen oder welche Pflichten sie im Vorfeld zu erfüllen hatten bzw. was genau durch die Wohngebäudeversicherung abgesichert ist.

Was genau wird durch die Gebäudeversicherung abgesichert?

Gebäudeversicherung Feuer
Ein Feuer in einem Gebäude zieht zumeist erhebliche Schäden und Konsequenzen nach sich. Gut, wenn man versichert ist. Doch was ist, wenn die Gebäudeversicherung die Regulierung der Schäden verweigert oder verzögert? Wir kennen diese Fälle nur zu gut. Wenden Sie sich an uns! Wir helfen weiter. Symbolfoto: Von Sergey Toronto /shutterstock.com

Eine Gebäudeversicherung haftet für sämtliche Schäden, die am Haus sowie dem festen Inventar des Hauses infolge eines Brandes entstehen. Die Definition des festen Inventars bezieht sich dabei auf

  • fest installierte Heizungsanlagen
  • fest verlegte Böden oder Sanitäranlagen

Für Schäden, die am sogenannten losen Inventar entstanden sind, ist eine andere Versicherung zuständig. Die sogenannte Hausratversicherung deckt diese Schäden ab. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, eine sogenannte verbundene Gebäudeversicherung abzuschließen und auf diese Weise beide Schadensarten abzusichern.

Damit die Versicherung bei einem Feuer für die entstandenen Schäden aufkommen kann ist es jedoch zwingend erforderlich, dass das jeweilige Ereignis auch in dem Versicherungsvertrag aufgeführt ist. Die Brandschadenversicherung gehört jedoch bei nahezu jeder Versicherungsgesellschaft zum Standardrepertoire.

Sie deckt Schäden am Haus ab, die durch

  • Brände
  • Blitzschläge
  • Explosionen
  • Implosionen

entstehen. Hierbei ist es unerheblich, welche Ursache das Feuer hatte. Sei es, dass eine undichte Gasleitung eine Explosion verursacht hat oder dass ein defekter Fernseher eine Implosion verursachte – die Versicherung kommt für die Schäden auf.

Welche Maßnahmen ersetzt die Gebäudeversicherung?

Eine Gebäudeversicherung kommt in der Regel für die Kosten auf, die für die Instandsetzung oder Sanierung bzw. den Wiederaufbau respektive den vollständigen Neubau nach einem vorherigen Abriss des Gebäudes entstehen. Die Leistungen müssen sich nicht zwangsläufig auf das gesamte Gebäude beziehen, auch Gebäudeteile sind in der Versicherung mit abgedeckt. Sollte beispielsweise lediglich das Dach durch ein Feuer beschädigt werden zahlt die Versicherung den Wiederaufbau des Daches. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Keller, wenn dieser durch ein Feuer „unnutzbar“ geworden ist.

Wann kann die Gebäudeversicherung die Leistung verweigern?

Obgleich eine Gebäudeversicherung für jeden Immobilienbesitzer eine sehr sinnvolle Angelegenheit darstellt, so gibt es im Versicherungsrecht auch Umstände, die eine Leistungsverweigerung nach sich ziehen.

Die häufigsten Gründe für die Leistungsverweigerung der Gebäudeversicherung sind

  • nicht abgedeckte Schäden
  • die sogenannte Unterversicherung
  • Verletzung der Versicherungsnehmerobliegenheiten
  • grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

Im Hinblick darauf, welche Schäden genau von der Versicherung abgedeckt sind, liegt der Teufel oftmals im Detail des Versicherungsvertrages. Immobilienbesitzer sollten daher den Vertrag vor der Unterschrift sehr genau überprüfen und dabei den Fokus auf die sogenannten Ausschlusskriterien der Versicherungspflicht legen.

Brandschaden - Was zahlt die Gebäudeversicherung?
Symbolfoto: Von Ralf Gosch /Shutterstock.com

Von einer Unterversicherung wird gesprochen, wenn die versicherte Immobilie im Verlauf der Versicherungszeit eine merkliche Wertsteigerung erfahren hat. In der Regel wird dies durch aufwendige Renovierungsarbeiten erreicht, welche dem Versicherungsgeber nicht angezeigt werden. Tritt nunmehr ein Schaden auf, so steht dem Versicherungsgeber auf der Grundlage des § 75 des Versicherungsvertragsgesetzes (kurz: VVG) ein Leistungskürzungsrecht vor. Dieser Umstand begründet sich aus der Tatsache heraus, dass die mit dem Versicherungsvertrag vereinbarte Wertbemessung des Versicherungsobjekts zum Zeitpunkt des Schadens nicht mehr aktuell gewesen ist. Der Versicherungsgeber muss somit die Leistung nur auf der Grundlage des „alten“ Wertes der Immobilie leisten.

Um der Gefahr der Unterversicherung aus dem Weg zu gehen sollten sämtliche wertsteigernden Maßnahmen, die an einer Immobilie vorgenommen werden, rechtzeitig der Versicherungsgesellschaft zur Anpassung des Versicherungsvertrages angezeigt werden. Es gibt auch die Möglichkeit, mit der Versicherung vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages den sogenannten Unterversicherungsverzicht auszuhandeln.

Im Hinblick auf die Versicherungssumme ist ein Versicherungsnehmer ein Stück weit auf die fachkundige Einschätzung der Versicherung angewiesen. Mit Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2005 (Aktenzeichen I-4 U 205/04) darf ein Versicherungsnehmer auf die fachkundige Beratung des Versicherungsgebers vertrauen. Sollte eine fachkundige Beratung bzw. Empfehlung respektive der Hinweis auf einen Sachverständigen vonseiten der Versicherung nicht erfolgen, so verwirkt die Versicherung damit ihr Recht auf Unterversicherungskürzung.

In der gängigen Praxis verzögern zahlreiche Versicherungen einen Schadensfall, weil sie sich auf eine Verletzung der Versicherungsnehmerobliegenheiten berufen. Dies bedeutet, dass die Versicherung der Annahme folgt, ein Versicherungsnehmer hätte gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Ein gutes Beispiel hierfür die Meldung von nachträglich aufgetretenen Gefahrenerhöhungen. Bereits die Nutzungsänderung der Immobilie kann eine Gefahrenerhöhung darstellen und muss daher auf jeden Fall der Versicherung gemeldet werden. Unterlässt ein Versicherungsnehmer diese Meldung, so kann die Versicherungsgesellschaft die Leistung entweder kürzen oder gar gänzlich versagen.

Auch die grobe Fahrlässigkeit zählt zu den häufigeren Begründungen einer Versicherung für eine Ablehnung der Leistungspflicht. Hierbei ist es jedoch wichtig zu wissen, dass die grobe Fahrlässigkeit stets als Einzelfallentscheidung anzusehen ist. Im Gegensatz zu der einfachen Fahrlässigkeit, bei welcher der Versicherungsgeber trotzdem noch voll in der Leistungspflicht steht, kann die grobe Fahrlässigkeit auf der Grundlage des § 28 VVG eine Leistungsverweigerung des Versicherungsgebers begründen.

Im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit schreibt der Gesetzgeber zwingend vor, dass die Leistungskürzung bzw. die Leistungsverweigerung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verschulden des Versicherungsnehmers stehen muss.

Wenn ein Schadensereignis eintritt stehen sich der Versicherungsnehmer und der Versicherungsgeber in den seltensten Fällen auf Augenhöhe gegenüber. Einige Versicherungen nutzen die rechtliche Unkenntnis der Versicherungsnehmer aus, um vertragsgemäße Leistungen nicht oder nur zum Teil durchzuführen. Sie als Versicherungsnehmer haben hierbei stets den Druck, da Sie ja schließlich auch den Schaden hatten. Diesem Druck müssen Sie jedoch nicht allein Stand halten, da wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit unserem Team aus kompetenten Rechtsanwälten Ihnen gern zur Seite stehen. Von der ersten Kommunikation mit Ihrer Versicherung über den außer- sowie gerichtlichen Streitfall kämpfen wir für die Wahrung Ihrer Rechte. Kontaktieren Sie uns einfach und wir werden gemeinsam mit Ihnen die für Sie optimale Lösung finden und gegenüber dem Versicherungsgeber durchsetzen.

Unklarheiten bei der Gebäudeversicherung nach einem Brand?

Ein Feuer kann nicht nur verheerende Schäden an Ihrem Eigentum verursachen, sondern auch zu Komplikationen bei der Schadensregulierung durch Ihre Gebäudeversicherung führen. Oftmals sind Versicherungsnehmer unsicher, welche Ansprüche sie tatsächlich geltend machen können und wie sie sich verhalten sollten, wenn die Versicherung die Zahlung verweigert oder verzögert. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht biete ich Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung zu Ihrem konkreten Fall und stehe Ihnen im Anschluss für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Gemeinsam klären wir Ihre Rechte und sorgen dafür, dass Sie das erhalten, was Ihnen zusteht. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie uns gemeinsam für Ihre Interessen einstehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

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