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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit bei Burn-out-Syndrom

LG Köln – Az.: 26 O 283/07 – Urteil vom 28.04.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen unter den Versicherungsnummern …. sowie … (= …), wobei letztere mit Wirkung zum 01.12.2002 aus dem Vertrag Nr. … umgewandelt wurde, vgl. Anlage zum Versicherungsschein vom 08.03.2004, Bl. 153 GA.

Unter der Versicherungsnummer …. sind Leistungen wie folgt vereinbart:

Monatliche Rente im Falle der Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.745,80 Euro

Nicht garantierte Bonusrente in Höhe von 872,90 Euro

Monatliche Beiträge in Höhe von 122,02 Euro bis zum 31.05.2007 und 134,23 Euro ab dem 01.06.2007

Versicherungsdauer bis zum 31.12.2031

Im Übrigen wird für den weiteren Vertragsinhalt auf den Versicherungsschein vom 07.01.2002, Bl. 7 ff. GA, die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Bl. 10 ff. GA, die Wertmitteilung vom 04.08.2005, Bl. 32 GA, und den Dynamiknachtrag vom 12.04.2007, Bl. 33 GA Bezug genommen.

Unter der Versicherungsnummer … sind Leistungen wie folgt vereinbart:

Monatliche Renten im Falle der Berufsunfähigkeit in Höhe von 102,12 Euro

Bonusrente in Höhe von 42,90 Euro

Versicherungsdauer bis zum 30.11.2035

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeit bei Burn-out-Syndrom
Symbolfoto: Von romeo61 /Shutterstock.com

Im Übrigen wird für den weiteren Vertragsinhalt auf den Versicherungsschein vom 08.03.2004, Bl. 18 ff. bzw. Bl. 146 ff. GA, die Wertmitteilung vom 24.11.2007, Bl. 37 f. GA sowie das Schreiben inkl. Nachtrag vom 30.11.2004, Bl. 154 f. GA Bezug genommen. Mit letzterem bestätigte die Beklagte die Beitragsfreistellung zum 01.11.2003.

Mit Schreiben vom 19.01.2007, Bl. 23 GA, beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, zunächst wegen Beschwerden an der Wirbelsäule, vgl. Selbstauskunft des Klägers vom 22.01.2007, Bl. 56 ff. GA. Daraufhin trat die Beklagte in die Leistungsprüfung ein und forderte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Dieser übersendete an die Beklagte diverse Arztberichte, auf die Anlagen B2 bis B7, Bl. 66 ff. GA, wird für die Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.06.2007 lehnte die Beklagte Leistungen nach Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens (Dr. K, Bl. 76 ff. GA) ab, für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten, Bl. 24 f. GA Bezug genommen. Nachdem der Kläger nunmehr sein Leistungsverlangen auf psychische Beeinträchtigungen stützte und zur Begründung den Arztbrief von Dr. v. Y u.a. vom 25.06.2007, Bl. 89 GA, vorlegte sowie einen Entlassungsbericht der Klinik R, Bl. 26 ff. GA, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2007, Bl. 93 ff. GA erneut Leistungen ab mit der Begründung, es lasse sich weder erkennen, dass der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit von 50% erreicht sei noch, über welchen Zeitraum Leistungseinschränkungen bestünden.

Vom 07.08.2007 bis zum 02.10.2007 befand sich der Kläger in der medizinisch-psychosomatischen Klinik R, auf den vorläufigen Entlassungsbericht vom 02.10.2007, Bl. 22 GA, sowie den Entlassungsbrief vom gleichen Tage, Bl. 26 ff. GA, wird für die Einzelheiten Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, seit dem 25.04.2006 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Er war seit 1993 selbständiger Vermögensberater, zur Behauptung der konkreten Ausgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit wird auf den mit Schriftsatz vom 09.04.2008 übersendeten Wochenplan, Bl. 223 GA, sowie auf die S. 1-8, 10-12 des Schriftsatzes vom 09.04.2008, Bl. 98 ff. GA, Bezug genommen. Er leide an einem Burn-out-Syndrom, undifferenzierten Somatisierungsstörungen, rezidivierende Depression (gegenwärtig mittelgradige Episode), Angst- und Panikstörung, HWS-, BWS-, LWS-Syndrom, Schlafstörungen, Tinnitus und chronischen Nackenverspannungen. Seine Konzentrationsfähigkeit sei stark herabgesenkt. Er werde seit April 2006 von diversen Ärzten behandelt und nehme seither Medikamente ein. Er stützt seinen Vortrag über die bereits genannten medizinischen Unterlagen auch auf das Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. O, Bl. 108 ff. GA, das Gutachten des Dr. P vom 17.06.2008, Bl. 165 ff. GA sowie das Gutachten des Dr. X vom 17.07.2008, Bl. 170 ff. GA.

Der Kläger hat zunächst unter Berücksichtigung einer Dynamisierung mit dem Antrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab 01.05.2006 bis einschließlich 31.12.2007 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 61.519,60 Euro zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 09.04.2008, Bl. 107 GA, hat der Kläger den Antrag zu 1) insoweit abgeändert, als er nunmehr beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab 01.05.2006 bis einschließlich 31.12.2007 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 57.545,10 Euro zu zahlen sowie

2) festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung der Beklagten ab dem 01.01.2008 bis längstens 01.12.2035 erfüllt sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Insbesondere seien die vorgetragenen Beschwerden nicht durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen gedeckt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 26.02.2010, Bl. 304 GA, vom 13.04.2010, Bl. 310 GA, vom 01.02.2011, Bl. 442 GA, vom 19.10.2012, Bl. 577 GA sowie vom 30.11.2012, Bl. 592 GA durch Einholung von Sachverständigengutachten sowie persönlicher Anhörung der Sachverständigen.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das testpsychologische Zusatzgutachten des Dipl. Psychologen N, Bl. 329 ff. GA, seine beratungsärztliche Stellungnahme vom 21.03.2011, Bl. 451 ff. GA, das psychiatrische Fachgutachten des Dr. D, Bl. 343 ff. GA, sein Ergänzungsgutachten vom 11.04.2011, Bl. 457 ff. GA, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2011, Bl. 505 ff. GA Bezug genommen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf das Gutachten von Dr. A, Bl. 623 ff. GA, das neuropsychologische Zusatzgutachten von Dr. L, Bl. 698 ff. GA sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2014, Bl. 758 ff. GA.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rentenzahlungen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen, da bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Beklagten gemäß §§ 1, 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorliegen. Danach erbringt die Beklagte die vereinbarten Versicherungsleistungen, wenn der Kläger zu mindestens 50% infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich oder tatsächlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben.

Für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist der Kläger nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Beweis hat er indes zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht. Denn hierfür wäre ein so hoher Grad an Gewissheit erforderlich, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wird, ohne sie vollständig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1993, 935; NJW 2000, 953). Diesen Grad an Gewissheit konnte das Gericht jedoch nach dem eingeholten Gutachten auch bei Zugrundelegen des klägerischen Vortrags zu der konkreten Ausgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit nicht gewinnen, so dass es der Beweisaufnahme zum Tätigkeitsbild nicht bedurfte.

Die fachkundige Sachverständige Dr. A hat in ihrem Gutachten vom 12.07.2013 sowie in der persönlichen Anhörung, unter Berücksichtigung des eingeholten Zusatzgutachtens des Dr. L, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, überzeugend und nachvollziehbar unter Zugrundelegung der zutreffenden Anknüpfungstatsachen und insbesondere unter Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie aufgrund eigener persönlichen Untersuchung des Klägers ausgeführt, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Kläger seit April 2006 voraussichtlich oder tatsächlich 6 Monate ununterbrochen wegen der vorgetragenen Beschwerden außer Stande war, seinen bisherigen Beruf als Vermögensberater auszuüben. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung postulieren, es lasse sich jedoch weder eine rezidivierende depressive Störung noch eine Panikstörung aufgrund der vorliegenden Berichte konstatieren. Im Untersuchungszeitpunkt konnte zudem keine Depression klinisch verifiziert oder testdiagnostisch bestätigt werden.

Aus den vorliegenden Unterlagen ließen sich keine Rückschlüsse ziehen, dass aufgrund der undifferenzierten Somatisierungsstörung eine mehr als 50%ige Einschränkung der beruflichen Tätigkeit vorliege. Auch könne lediglich der Verdacht geäußert werden, dass eine solche Somatisierungsstörung vorliege. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten insbesondere auch nur aus, dass eine somatoforme Schmerzstörung möglich sei. Der Beginn der Schmerzsymptomatik falle nach Angaben des Klägers mit keinem erkennbar wichtigem Datum zusammen, die aktuellen Behandlungen bezüglich der Schmerzen spiegelten keine ausgeprägte Symptomatik wieder. In der Schmerzanamnese fänden sich inkonsistente Schilderungen, die teilweise auch nicht mit dem klinischen Eindruck kompatibel seien. Eine Fokussierung auf die Schmerzen sei nicht erkennbar, die Diagnose daher nicht wahrscheinlich. Der Kläger habe auf die Schmerzen nicht so sehr Wert gelegt, ein hoher Leidensdruck sei nicht erkennbar.

Die Diagnose einer Panikstörung lediglich aufgrund der eigenen subjektiven Angaben des Klägers sei nicht nachvollziehbar, insbesondere sei im Verlauf der längeren stationären Behandlung in R keine Panikattacke dokumentiert, was jedenfalls verwunderlich sei, wenn eine Panikstörung vorliegen solle. Mangels objektiver Hinweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klinik gestellten Diagnosen tatsächlich vorlagen. Hiergegen spreche auch die verabreichte Medikation. Zudem korreliere die vom Kläger geschilderte Symptombelastung nicht mit der durchgeführten Behandlung.

Auch eine rezidivierende depressive Störung habe die Sachverständige nicht feststellen können. Aus der Vorgeschichte sei erkennbar, dass keine Hinweise auf eine Depression bestünden, auch die eigenen Angaben des Klägers ließen darauf nicht schließen. Insbesondere seien keine depressiven Phasen geschildert worden. Erstmalig werde eine Depression im Bericht der Klinik R erwähnt, die Diagnose einer rezidivierende depressive Störung sei jedoch nicht nachvollziehbar, wenn es zuvor keine Dokumentationen einer Depression gebe. Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, 15 km zu joggen, spreche gegen eine ausgeprägte Symptomatik mit Antriebshemmung und Rückzug.

Die Überzeugungsbildung der Kammer hindert es zudem insbesondere, dass die Sachverständige Dr. A sowie auch der Sachverständige Dr. L erhebliche Aggravationshinweise festgestellt haben, weshalb eine hinreichend bestimmte Feststellung der Sachverständigen zum Grad der Berufsunfähigkeit auch nicht möglich war. Hierzu hat die Sachverständige Dr. A insbesondere ausgeführt, der Kläger habe in dem durchgeführten Test eine völlige Beeinträchtigung in allen Tätigkeiten und Lebensbereichen angegeben, d.h. auch bei der Selbstversorgung. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, da der Kläger dann im wahrsten Sinne des Wortes zu gar nichts mehr in der Lage sein dürfte und dies der Schilderung des Lebensalltags in keiner Weise entspreche. Auch sei die momentan in der Untersuchungssituation angegebene Schmerzstärke von 7 nicht nachvollziehbar. Ebenso spiegle sich der ADS-Summenwert von 36, der einer deutlichen depressiven Stimmungslage entspreche, nur annähernd in der Untersuchungssituation wieder. Der Sachverständige Dr. L hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass der Kläger insbesondere in der Lage gewesen sei, eine differenzierte Schilderung über seinen eigenen psychischen Zustand abzugeben, dies gerade auch in zeitlich strukturierter Hinsicht. Im Hinblick auf die in den Tests geschilderten Störungen sei dies verwunderlich im Bezug auf die zu erwartenden subtilen psychopathologischen Auffälligkeiten. Die im Rahmen des MMPI-2 Tests erreichten Validitätswerte liegen teilweise deutlich über dem Schwellenwert, ab dem eine Aggravation oder Simulation anzunehmen sei. Eine inhaltlich verlässliche, d.h. differenzierte und aussagekräftige Interpretation der klinischen Hauptskalen zur objektivierenden Einschätzung psychischer Störungsbereiche sei daher nicht möglich. Ein psychisches Belastungserleben sei zwar jedenfalls vorhanden, aufgrund der Diskrepanzen sei jedoch die Schwere nicht feststellbar. Nach umfassender Auswertung der Validitätswerte könne auch die Höhe des F-Wertes nicht mehr als Hilferuf interpretiert werden, da die Gesamtbetrachtung dies nicht zulasse.

Die Sachverständigen konnten zudem bei ihrer Untersuchung eine mindestens durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit beim Kläger feststellen. Insbesondere konnte der Zusatzgutachter keine Leistungseinschränkungen im Rahmen der Testungen feststellen.

Auch wenn der Sachverständige Dr. L der Meinung war, dass eine Behandlung des Klägers angezeigt sei, so spricht dies ohne die Möglichkeit der konkreten Feststellung, inwieweit der Kläger tatsächlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, noch nicht für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit.

Die vom Kläger gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. A und Dr. L vorgetragenen Einwände führen nicht zu einer anderen Beurteilung. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Sachverständigen ausführlich mit den Einwendungen auseinandergesetzt. Insbesondere hat sich die Sachverständige Dr. A bereits in ihrem Gutachten ausführlich mit dem Bericht der Klinik R auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt, dass dieser im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Klägers beruht und nicht auf objektiven Befunden.

Der Sachverständige Dr. L hat zudem ausführlich zur Frage der Aggravation auch schon in seinem Gutachten ausgeführt und dies in der mündlichen Verhandlung erneut eingehend erläutert. Ein Widerspruch findet sich in dem Zusatzgutachten insoweit nicht.

Zu einer anderen Überzeugungsbildung konnte die Kammer auch nicht aufgrund der eingeholten Gutachten des Dr. D und des Dipl. Psychologen N gelangen. Das Sachverständigengutachten ist schon nicht verwertbar, da der Gutachter Dr. D seine Beurteilung nach eigenen Angaben auch wesentlich auf die Angaben der Ehefrau des Klägers im Rahmen der Fremdanamnese gestützt hat. Eine solche ist jedoch prozessual nicht zulässig, da es sich insoweit um eine Zeugenvernehmung durch den Sachverständigen handelt. Auch inhaltlich überzeugt das Gutachten nicht. Die Sachverständigen Dr. A und Dr. L haben sich intensiv auch mit den Feststellungen der Sachverständigen Dr. D und Dipl. Psych. N auseinandergesetzt. Hierzu haben sie insbesondere detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Interpretation der Testwerte als Hilferuf zu kurz greife und die Validitätswerte außer Betracht lasse. Die Interpretation als Hilferuf sei lediglich die Standardinterpretation bei isolierter Betrachtung des F-Wertes.

Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen kann sich die Kammer eine Überzeugung im Sinne des klägerischen Vortrages nicht bilden.

Wie die Sachverständige Dr. A nachvollziehbar dargelegt hat, fehlt es in dem Bericht der Klinik R bereits an ausreichenden objektiven Hinweisen für die genannten Diagnosen. Der Arztbericht des Dr. C, Anlage B2 und B4, enthält bereits keinerlei Angaben über eine Berufsunfähigkeit. Im Entlassungsbrief des Dr. I, Anlage B3, wird festgehalten, dass ein Herzinfarkt ausgeschlossen werden kann. Aus dem Gutachten des Dr. K ergibt sich eine Leistungseinschränkung ebenfalls nicht. In dem Arztbrief des Dr. v. Y u.a., Anlage B9, wird festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Depression bestehen, eher der Verdacht einer Somatisierungsstörung. Weitere Ausführungen werden hier jedoch nicht gemacht. Das Gutachten des Dr. O kann die Kammer bereits nicht überzeugen, da der Gutachter Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie ist und damit nicht die hier erforderliche Sachkunde besitzt. Das Gutachten des Dr. P enthält abgesehen von einer Zusammenfassung der bisherigen medizinischen Unterlagen keinerlei eigene Untersuchungsergebnisse, die Feststellung, es liege Berufsunfähigkeit vor, kann daher nicht nachvollzogen werden. Soweit auch Dr. X in seinem Gutachten vom 17.07.2008 von einer Berufsunfähigkeit ausgeht, hat sich die Sachverständige Dr. A hiermit ausführlich auseinandergesetzt. Insbesondere weise Dr. X bereits auf ein chronifiziertes ausgeprägtes sozial-regressives Vermeidungsverhalten und eine Rentenfixierung hin. Die Beurteilung des Dr. X kann zudem nicht hinreichend überzeugen, da sie im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Klägers beruht, ohne dies ausreichend durch objektivierende Tests zu überprüfen.

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich oder voraussichtlich seit dem 25.04.2006 bedingungsgemäß berufsunfähig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: bis 185.000,00 Euro

Antrag zu 1): 61.519,60 Euro bis zum 10.04.2008, ab dann 57.545,10 Euro (beziffert)

Antrag zu 2): 113.047,87 Euro (42 x 3.364,52 Euro x 0,8; 3,5fache Jahresrente abzgl. 20% Feststellung)

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