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Wohngebäudeversicherung – Sturmschaden an Fassade

LG Bochum . Az.: 4 O 540/21 – Urteil vom 25.03.2022

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F # in I.

Für das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus besteht bei der Beklagten unter der Vertragsnummer # eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz inkl. Zusatzpaket Rundumschutz. Versicherungsnehmer ist der Kläger, U. Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 Euro pro Schadensfall.

Wirksam einbezogen in den Vertrag sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2017), die VGB 2017 Rundumschutz und die VGB 2017 Plus-Paket.

Unter § 1.3.4 VGB 2017 heißt es:

„Mitversichert auf dem Versicherungsgrundstück sind Grundstücksbestandteile, die eine dauerhafte feste Verbindung mit dem Grund und Boden haben (einbetoniert oder mit Bodenhülse). Ausgenommen sind Gebäude, Erzeugnisse, Pflanzen und Samen. Versichert sind insbesondere: Elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Grundstückseinfriedungen (abweichend zu Satz 2 auch als Hecken), Wege- und Gartenbeleuchtungen, Hof- und Gehwegbefestigungen, Antennenanlagen, Zäune einschließlich Trennwände, Pergolen, Sandkästen, Spielgeräte, Hundehütten, Hundezwinger sowie Eingangs- und Terrassenüberdachungen. Die Eingangs- und Terrassenüberdachungen sind auch versichert, wenn sie nur mit dem Gebäude und nicht mit dem Grund und Boden verbunden sind. […]“ (vgl. S. 11 Anlage K2, Bl. 87 d.A.)

Teil A § 7 VGB 2017 definiert Sturm als:

„7.1: […] eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Beaufort). Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass

7.1.1: die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder

7.1.2: der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache (§1) nur durch Sturm entstanden sein kann.“ (vgl. S. 12 Anlage K2, Bl. 88 d.A.)

Nach § 7.2 VGB 2017 sind nur Schäden versichert,

„[…] die […]

7.2.1: durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen (§1);

7.2.2: dadurch [entstehen], dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen (§1) wirft;

7.2.3: [oder die] als Folge eines Sturmschadens gemäß §7.2.1 oder 7.2.2 an versicherten Sachen (§ 1) oder an baulich verbundenen Gebäuden [entstanden sind] […]“ (vgl. § 7.2 ebd., Bl. 88 d.A.).

§ 15 VGB 2017 Rundumschutz regelt in Erweiterung zu Ziffern 4.1.1 und 4.1.3 VGB 2017:

„15 Aufräumungskosten für Bäume und Sträucher sowie Kosten für die Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen bis zu 5.000 EUR;

15.1: Aufräumungskosten für Bäume und Wiederbepflanzung mit Jungpflanzen

15.1: Für Bäume und Sträucher auf dem Versicherungsgrundstück gilt: Wir ersetzen die Kosten für das Roden, den Abtransport zum nächsten Ablagerungsplatz und die Entsorgung für durch Brand, Blitz oder sturmumgestürzte oder nicht mehr lebensfähige Bäume. Darüber hinaus ersetzen wir die Kosten für das Entfernen, den Abtransport zum nächsten Ablagerungsplatz und die Entsorgung für durch Brand, Blitz oder Sturm heraus gebrochene Äste aus Bäumen und Sträuchern mit einem Durchmesser von mindestens 10 Zentimetern. […] Wir ersetzen die Kosten für die Wiederbepflanzung mit Jungpflanzen, wenn Bäume oder Sträucher durch Brand, Blitz oder Sturm auf dem Versicherungsgrundstück zerstört werden. […]

15.2: Wir ersetzen die Kosten für die Wiederherstellung von folgenden, dauerhaft fest mit dem Grund und Boden verbundenen gärtnerischen Anlagen, wenn diese durch Brand oder Sturm beschädigt wurden: Teichanlagen, Gartenbrunnen, Hochbeete, vollständig im Boden eingelassene Schwimmbecken ohne deren Abdeckung. […]“.

An der Giebelwand des Gebäudes befand sich eine seit rund 30 Jahre kultivierte flächendeckende Efeubegrünung.

Am 29.06.2021 kam es sowohl in I als auch in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens zu einem Unwetter mit Gewitter, Sturm und Starkregen. Am Folgetag meldeten die Kläger mittels einer E-Mail des Versicherungsmaklers T einen Schaden an dem versicherten Gebäude.

In der Folgezeit ließen die Kläger die Efeu-Pflanzen im Bereich der Giebelwand einschließlich des Wurzelwerks im Boden vollständig entfernen. Außerdem wurde die Fassade der Giebelwand saniert, wobei restliche Wurzeln entfernt wurden und die Wand abgeschliffen wurde. Weiterhin wurde das Antennen-Erdungskabel neu befestigt. Insgesamt entstanden für die Arbeiten Kosten in Höhe von 22.027,12 Euro.

Seitens der Beklagten wurde schließlich eine Regulierung des gemeldeten Schadens abgelehnt.

Die Kläger sind der Auffassung, auch die Klägerin sei als Miteigentümerin des Grundstücks aktivlegitimiert.

Sie behaupten darüber hinaus, die fest mit der Giebelwand verbundenen Efeupflanzen seien durch den Sturm am 29.06.2021 fast vollständig von der Fassade gerissen worden, wodurch die Giebelwand großflächig erheblich beschädigt worden sei. Es seien Risse entstanden und Putzstücke herausgebrochen. Der Absturz des Efeubewuchses sei sturmbedingt. Der Efeubewuchs sei so dicht gewesen, dass kaum Wasser habe eindringen können. Die Haftfähigkeit von Efeuwurzeln verändere sich durch Feuchtigkeitseinwirkungen nicht. Auch veränderte sich das Gewicht durch Feuchtigkeit nicht so sehr, als dass die Tragfähigkeit der viele Quadratmeter großen Haftfläche dadurch beeinträchtigt werde.

Auch das Schadensbild spreche für ein sturmbedingtes Abreißen des Efeubewuchses. Dieser habe sich beginnend am oberen Ende der Hauswand und damit in dem Bereich mit der geringsten Haftfläche und der größten Angriffsfläche für den Wind gelöst.

Die Hauswand sei durch das Efeu nicht geschädigt worden, sondern vielmehr geschützt worden. Der dichte Bewuchs habe die Wand vor Witterungseinflüssen abgeschirmt, deswegen sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Wand anderweitig zu pflegen und zu streichen. Unter dem Bewuchs sei die Wand mit Kunststoffputz versehen, welcher durch seine bautechnischen Eigenschaften einen zusätzlichen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Feuchtigkeit und andere äußere Einflüsse geboten habe.

Die Entfernung und Neuverlegung des Antennen-Erdungskabels sei zur Beseitigung des Sturmschadens technisch zwingend notwendig gewesen. Die Firma E habe Arbeiten an der Dehnungsfuge vorgenommen und abgerechnet.

Eine Neuaufrichtung der Efeupflanzen sei nicht möglich gewesen, auch ein Abschneiden der abgeknickten Pflanzenteile hätte nicht dazu geführt, dass diese gewachsen wäre. Es sei daher eine vollständige Entfernung der Pflanzen sowie der Wurzeln erforderlich gewesen.

Die Kläger sind der Auffassung, sämtliche Schadenspositionen seien von der Beklagten nach den Versicherungsbedingungen zu erstatten. Es liege ein Sturmschaden vor. Die beschädigte Fassade sei als Gebäudeteil im Sinne der Versicherungsbedingungen durch den Sturm beschädigt worden. Die Efeu-Begrünung sei mit einer konventionellen vorgebauten Fassadenverkleidung vergleichbar, so dass auch versicherte Schäden vorlägen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 22.072,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Kläger als Versicherungsnehmer zustehe, nicht aber der Klägerin als Versicherte.

Die Beklagte behauptet, die Efeupflanzen hätten sich nicht aufgrund der Sturmeinwirkungen gelöst, sondern hätten aufgrund der Einwirkungen von großen Regenmassen unter ihrem Eigengewicht nachgegeben. Der Regeneinfluss habe die Haftwurzeln der Pflanzen aufgeweicht, so dass diese in der Folge ihre Haftung verloren hätten. Schäden durch Gewittereinflüsse und Starkregen seien nicht versichert.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, bei dem Efeubewuchs handle es sich nicht um eine versicherte Sache, es sei weder ein Gebäude, eine Gebäudeteil noch mitversichertes Gebäudezubehör. Auch von der Rundumschutz-Klausel sei Efeu als Kletterpflanze ebenfalls nicht erfasst. Als versicherte Schäden kämen nur Veränderungen am Gebäude, nicht aber die Beschädigung oder Zerstörung des Efeubewuchses in Betracht. Der Fall, dass eine Efeubepflanzung durch Sturm abgerissen werde und alsdann die Beseitigung der Haftwurzeln erforderlich werde, sei ersichtlich nicht mitversichert.

Es müsse zudem eine unmittelbare Einwirkung von Sturm ursächlich sein für den Gebäudeschaden. Der Sturm müsse die letzte zeitliche Ursache sein für den Schaden. Der Winddruck hätte als solcher die behaupteten Putzschäden (Ausbrüche und Risse) verursachen müssen. Hierzu behauptet die Beklagte, dass Stürme dazu nicht in der Lage seien. Die Fassade sei vielmehr durch die Haftwurzeln des Efeus beschädigt worden.

Selbst wenn durch Windeinwirkung auf die Giebelwand einzelne Putzstücke herausgebrochen wären, so müsste sie nur solche Kosten übernehmen, die nicht ohnehin zur Beseitigung durch den Efeubewuchs erzeugter Vorschäden aufgewendet werden mussten. Efeu stelle bei derart alten Häuserfassaden ein Problem dar, da es die Austrocknung in den Putz eingedrungener Niederschläge massiv behindere. Zudem verhindere Efeubewuchs, dass die Putzfläche alle 10 bis 15 Jahre ausgebessert und neu gestrichen werden könne. Eine Pflege der verputzen Giebelwand sei damit unmöglich gewesen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei dem durch Haftwurzeln beschädigten Putz um einen Kunststoffputz handle. Hilfsweise macht die Beklagte sich diese Behauptung zu eigen in der Annahme, dass es sich um Kunstharzputz handeln solle mit der Folge, dass die Annahme einer Entstehung von Rissen und Ausbrüchen abwegig sei, da Kunstharzputze sehr widerstandsfähig seien und keine Risse oder Ausbrüche erleiden würden. Daher könnten einzelne Schadstellen ausgebessert werden, ohne dass eine Kompletterneuerung erforderlich wäre.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum folgt aus § 215 ZPO.

II.

Die Klage ist indes unbegründet.

1.

Zwar ist auch die Klägerin berechtigt, Versicherungsansprüche gegenüber der Beklagten im eigenen Namen prozessual geltend zu machen.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG stehen dem Versicherten grundsätzlich die Rechte aus einer Versicherung für fremde Rechnung zu. Dies ist vorliegend auch gemäß § 33.1 S. 1 VGB 2017 vorgesehen. Für die Klägerin als Miteigentümerin des Versicherungsgegenstands ist der Versicherungsvertrag gemäß § 33.1 S. 1 VGB 2017 und i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG im eigenen Interesse. Sie ist somit Versicherte i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG und § 33.1 S. 1 VGB 2017, sodass die Klägerin grundsätzlich klagebefugt ist.

Soweit abweichend von § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG nach § 33.1 S. 2 VGB 2017 nur demjenigen die Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag zusteht, der Vertragspartner der Beklagten ist, mit der Folge, dass lediglich dem Kläger als Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, ist es der Beklagten jedoch nach § 242 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben versagt, sich auf § 33.1 S. 2 VGB 2017 zu berufen, da berechtigte Interessen der Beklagten durch die Erhebung einer gemeinschaftlichen Klage durch den Versicherungsnehmer und durch die Versicherte nicht berührt sind (so auch OLG Celle, Urteil v. 29.07.2004 – 8 U 16/04 -, NJOZ 2009, 3008).

Die durch § 33.1 S. 2 VGB 2017 bezweckte Minimierung der Prozessrisiken und der innerprozessualen Vorteile sind trotz der Klageerhebung (auch) durch die Versicherte – die Klägerin – gewahrt, da sie mit der Klage die Beklagte gemeinsam mit dem Kläger als Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt. Auch im Falle eines klagestattgebenden Urteils würde der Beklagten keine doppelte Inanspruchnahme drohen, da die Kläger als Miteigentümer des Versicherungsgegenstands die Zahlung als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB beantragen und die Beklagte nach § 428 S. 1 BGB nur einmalig zur Zahlung verpflichtet wäre. Hinzu kommt, dass Versicherungsnehmer und Versicherte Ansprüche aus demselben Sachverhalt geltend. Es geht vorliegend ausschließlich um die Vorkommnisse des 29.06.2021, ohne dass sich tatsächliche Unterschiede ergäben. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich haben die Kläger ihre Ansprüche zudem ebenfalls gemeinsam geltend gemacht, sodass der Beklagten durch das vorprozessuale Auftreten der Klägerin bereits bekannt war, dass die Klägerin Versicherte ist.

2.

Den Klägern stehen indes in Bezug auf das Schadensereignis vom 29.06.2021 keine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherungsvertrag i. V. m. § 1 VVG zu.

Im Einzelnen:

a)

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Fassadensanierung in Höhe von 18.000,00 Euro gemäß Rechnung der Firma N vom 07.09.2021 aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. dem mit der Beklagten geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag zu.

Bei den geltend gemachten Schäden an der Fassade des versicherten Gebäudes handelt es sich indes nicht um versicherte Schäden im Sinne des § 7.2.1 VGB 2017.

Versichert sind gemäß § 7.2.1. VGB 2017 u. a. Schäden, die auf der unmittelbaren Einwirkung eines Sturms auf versicherte Sachen beruhen.

Eine solche unmittelbare Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht. Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2015 – 20 U 11/15 -, BeckRS 2016, 14583, m. w. N.).

Insoweit kann zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass es sturmbedingt zu einem Abreißen des Efeubewuchses an der Giebelwand des Gebäudes gekommen ist und hierdurch die Fassade als Teil des versicherten Gebäudes im Sinne des § 1 VGB 2017 beschädigt worden ist.

Denn ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt es einer unmittelbaren Einwirkung des Sturmes auf eine versicherte Sache.

Bei dem Efeubewuchs an der Giebelwand des versicherten Gebäudes handelt es sich nicht um eine versicherte Sache im Sinne des § 1 VGB 2017.

Der Efeubewuchs ist zunächst kein Gebäudezubehör im Sinne des § 1.3.3 VGB 2017. Selbst wenn die Efeupflanzen aufgrund des Emporwachsens an der Fassade als außen an dem Gebäude angebracht betrachtet werden könnten, ist mitversichert nur Gebäudezubehör, welches für die Instandhaltung oder zu dessen Wohnzwecken genutzt wird. Dies ist bei dem Efeubewuchs ersichtlich nicht der Fall. Auch wenn die Kläger in Abrede stellen, dass der Efeubewuchs der Fassade schadet und vielmehr meinen, dieser schütze die Fassade, so dient der Bewuchs auch nach dem eigenen Vorbringen der Kläger keinesfalls deren Instandhaltung oder gar der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken.

Soweit gemäß § 1.3.4. VGB 2017 Grundstücksbestandteile mitversichert sind, die eine dauerhafte Verbindung mit dem Grund und Boden haben (einbetoniert oder mit Bodenhülse), kann auch hierunter die Fassadenbegrünung nicht gefasst werden. Es fehlt zum einen an der festen Verbindung mit dem Boden. Jedenfalls aber sind Pflanzen und Samen in § 1.3.4. VGB 2017 ausdrücklich ausgenommen.

Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 15 VGB 2017 Rundumschutz. Soweit gemäß § 15.1 Aufräumkosten für Bäume und Sträucher auf dem Versicherungsgrundstück erstattungsfähig sind, bezieht sich die Klausel ausdrücklich nur auf Bäume und Sträucher. Bei den streitgegenständlichen Efeupflanzen handelt es sich aber allgemeinbekannt weder um Bäume, noch um Sträucher, sondern um Kletterpflanzen. Diese werden aber in den Bedingungen der Beklagten, insbesondere auch in § 15 VGB Rundumschutz nicht erwähnt.

Soweit es nach der Behauptung der Kläger zu Beschädigungen an der – zum versicherten Gebäude gehörenden – Fassade der Giebelwand gekommen ist, so fehlt es insoweit auch nach dem eigenen Vorbringen der Kläger an der erforderlichen unmittelbaren Einwirkung des Sturms im Sinne des § 7.2.1. VGB 2017.

Ausgehend von dem eigenen Vorbringen der Kläger sind die Schäden an der Fassade in Form von Rissen und Putzausbrüchen nicht durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft, mithin durch den Wind, der unmittelbar auf die Giebelwand eingewirkt hat, entstanden. Zu den Beschädigungen an der Fassade ist es vielmehr nur dadurch gekommen, dass durch die Einwirkung des Sturms auf den Efeubewuchs dieser von der Fassade abgerissen ist. Erst durch dieses gewaltsame Herausreißen der Efeuverwurzelung ist es nach den eigenen Ausführungen der Kläger zu den Beschädigungen an der Fassade gekommen. Insoweit war aber nicht der Sturm die letzte Ursache der Beschädigungen an der Fassade, sondern vielmehr der Umstand, dass die nach jahrzehntelangem Wuchs fest mit der Fassade bzw. dem Putz verbundenen Verästelungen des Efeus abgerissen sind, mithin die Einwirkungen des Efeus auf die Fassade. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die Fassade des versicherten Gebäudes gab es hingegen nicht. Der Wind bzw. der Winddruck hat nicht unmittelbar zu den Beschädigungen in Form von Rissen und Putzabbrüchen geführt.

Auch ein Fall des § 7.2.2. VGB 2017 ist nicht gegeben.

Gemäß § 7.2.2. sind auch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft. Zum einen handelt es sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen bei den Efeupflanzen weder um Gebäudeteile noch um Bäume. Weiterhin liegt die Ursache des geltend gemachten Schadens im Abreißen der Pflanzen, nicht aber darin, dass diese auf versicherte Sachen gefallen sind.

Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen zu dem Ablösen der kompletten Fassadenbegrünung geführt hat oder aber – entsprechend der Behauptung der Beklagten – die Ursache des Ablösens vielmehr auf unwetterbedingte Niederschläge zurückzuführen ist, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr.

b.

Auch ein Anspruch auf Zahlung von 181,00 Euro in Bezug auf die Neuverlegung des Antennen-Erdungskabels gemäß Rechnung der Firma N vom 16.09.2021 sowie auf Zahlung von 441,95 Euro gemäß Rechnung der Firma E vom 14.09.2021 steht den Klägern gegen die Beklagte nicht zu.

Da es entsprechend der vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Schäden an der Fassade des Gebäudes an dem Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles im Sinne des § 7 VGB 2017 fehlt, können die Kläger auch keine Erstattung der Kosten für die nach ihrem Vorbringen im Zuge der Fassadensanierung erforderlich gewordene Neuverlegung des Antennen-Erdungskabels sowie der Kosten für Arbeiten an der Dehnungsfuge verlangen.

c.

Schließlich steht den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von 3.846,12 Euro für die Entsorgung und Entfernung des Efeus sowie der Neuanlegung der Beete gemäß Rechnungen der Firma L vom 13.07.2021 und 17.10.2021 zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 15 VGB 2017 Rundumschutz.

Auch insoweit kann unterstellt werden, dass es aufgrund der Einwirkungen des Sturms zum Abreißen der Efeupflanzen gekommen ist.

Denn gemäß § 15 Ziffer 15.1. VGB 2017 Rundumschutz werden nur Kosten für das Roden, den Abtransport und die Entsorgung für durch Sturm umgestürzte oder nicht mehr lebensfähige Bäume bzw. für die Entsorgung von aus Bäumen und Sträuchern herausgebrochene Äste sowie Kosten für die Wiederbepflanzung ersetzt, wenn Bäume oder Sträucher durch Sturm abgestorben waren. Bei dem beschädigten Efeu handelt es sich aber entsprechend der obigen Ausführungen weder um Bäume noch um Sträucher, sondern um Kletterpflanzen.

d.

Mangels eines Hauptanspruchs steht den Klägern auch kein Anspruch auf die begehrten Zinsen ab Rechtshängigkeit zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

 

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