OLG Koblenz, Az.: 10 U 1221/14, Beschluss vom 08.10.2015
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Maßgeblich für die Versicherung sind die Satzung des Vereins, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB in der Fassung 10/1997, Anlage B 3), der Antrag des Versicherungsnehmers sowie die Besonderen Bedingungen und Beschreibungen (BBR).
Die Klägerin ist ein Betrieb für Heizungs-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationen. Im Jahr 2008 projektierte und installierte sie im Auftrag der Firma …[A]s Restaurant-Landhaus …[A] GbR, …[Z], die Heizungsanlage in einem Hotelgebäude.
Zur Planung der Heizungsanlage ermittelte sie zunächst den Wärmebedarf. Auf der Grundlage des ermittelten Wärmebedarfs sah sie die Errichtung einer Heizungsanlage bestehend aus zwei Luft-Wärmepumpen und einer Erdgasheizung vor. Im Regelbetrieb sollte die Beheizung des Gebäudes über die zwei Luft-Wärmepumpen erfolgen. Bei hohem Wärmebedarf sollte sich die Erdgasheizung zuschalten. Die Installation der Heizungsanlage erfolgte entsprechend dieser Planung.
Die Auftraggeber rügen die Mangelhaftigkeit der von der Klägerin geplanten und montierten Heizungsanlage und fordern den Rückbau der zwei Luft-Wärmepumpen mit der Begründung, beim Beheizen des Gebäudes mit den beiden Luft-Wärmepumpen fielen deutlich höhere Kosten an als bei der Beheizung mit der Erdgasheizung. Dies sei nicht auf einen Mangel der eingebauten Pumpen zurückzuführen, sondern durch deren Bauart bedingt. Eine Nachbesserung sei technisch durch den Einbau neuer Luft-Wärmepumpen nicht möglich. Sie führen gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Koblenz, Az. 8 OH 32/12.
Die Auftraggeber verlangen nunmehr die Teil-Rückgängigmachung des Vertrages, d. h. den Rückbau der Luft-Wärmepumpen sowie die Erstattung der hierauf entfallenden Werklohnkosten sowie angeblicher Energiemehrkosten. Diese Ansprüche haben sie überschlägig mit 41.000,00 € beziffert.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. Januar 2012 gegenüber der Klägerin den Deckungsschutz ab. Er beruft sich auf Ziffer 30.1 der Besonderen Bestimmungen und Zusatzbestimmungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Installateure und Elektroinstallateure.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht auf „eigene“ Rechnung tätig geworden. Sie habe auch keine Verpflichtung übernommen, die über ihr Berufsbild hinausgehe. Sie habe Planungsleistungen im Zusammenhang mit einer Werkleistung erbracht. Für diese Arbeiten sei bedingungsgemäß Deckung zu gewähren. Es handele sich nur um eine gelegentliche Planung. Sie habe die Anlage geplant. Anhand dieser Planung sei ein Leistungsverzeichnis erstellt und dem Auftraggeber überlassen worden. Dieser habe dann Angebote eingeholt. Die Klägerin habe den Zuschlag erhalten. Ansonsten habe sie ein Entgelt für die Planung in Höhe von 4 % des Auftragsvolumens erhalten sollen. Solche Leistungen erbringe die Klägerin maximal zwei Mal pro Jahr.
Der Leistungsausschluss greife nur, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen erbringe, die über sein eigentliches Berufsbild hinausgingen. Auch bei Planungsfehlern eines Architekten bestehe Versicherungsschutz, sobald sich der Planungsfehler an dem Objekt realisiert habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zur Abwehr und gegebenenfalls zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche der Firma …[A]s Restaurant-Landhaus …[A] GbR, …{Z] wegen behaupteter Mängel und Planungsfehler der Heizungsanlage des Hausanwesens …[Z], bestehend aus einer Gasheizung und zwei Luft-Wärmepumpen, die gem. dem als Anlage I beigefügten Antrag vom 26.11.2012 Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Koblenz, Az. 8 OH 32/12 sind, bedingungsgemäß Deckung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungs-Schein-Nr.: 66. … 66 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, das Vorliegen von Mängeln an der Heizungsanlage werde mit Nichtwissen bestritten.
Die Klägerin sei für den von ihr behaupteten Schadensfall nicht versichert. Versicherungsschutz bestehe nur für gelegentliche Planungen. Tatsächlich handele es sich hier um von der Klägerin alltäglich ausgeführte Aufgaben, nämlich die Planungsleistung für ein Objekt, das von ihr auf eigene Rechnung erstellt wurde. Die Leistung der Klägerin sei nicht versichert, wenn sie die Planung und Errichtung der Anlage durchführe. Die Klausel sei eindeutig. Es bestehe kein Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter, die dem Gewährleistungsrecht zuzuordnen seien, was hier der Fall sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte schulde der Klägerin keinen Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung bzgl. Schadensersatzansprüchen, die von der …[A]s Restaurant-Landhaus …[A] GbR wegen Mängeln und Planungsfehlern der Heizungsanlage im Hotel …[Z] geltend gemacht würden.
Nach den Versicherungsbedingungen sei im Rahmen der Betriebshaftpflicht ein Planungsrisiko für fremde Rechnung bis 75.000,00 € für Vermögensschäden versichert. Gemäß Ziffer 30.1 Teil II der Besondere Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbebetrieben sei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen durch gelegentliche planende, beratende, überwachende und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Versicherungsnehmers gemäß der Betriebsbeschreibung bis zu einem Planungsentgelt von 15.000,00 € jährlich versichert. Nicht mitversichert seien allerdings Schäden aus der Planung von solchen Objekten, die vom Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung (auch als Generalunternehmer) oder von einem mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenen Unternehmen errichtet werden.
Der vorliegend geltend gemachte Schaden sei demnach nicht mitversichert.
Die Klägerin habe die Heizungsanlage geplant und das Gewerk dann selbst errichtet. Auf eigene Rechnung bedeute, dass die Klägerin den Auftrag, das Gewerk zu erstellen, selbst erhalten habe und dafür vergütet worden sei. Für fremde Rechnung wäre das Geschäft nur gewesen, wenn die Rechtsfolgen des Geschäftes einen anderen treffen sollten.
Die von der GbR gegenüber der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gingen nicht über den Erfüllungsanspruch hinaus. Diese seien im Rahmen der Betriebshaftpflicht nicht versichert. Eine Ausnahme sei nach den hier einschlägigen Versicherungsbedingungen nur vorgesehen, wenn der Versicherungsnehmer lediglich die Planung und nicht auch die Umsetzung der Planung vornehme. Versicherungsschutz bestehe im Rahmen der Betriebshaftpflicht nicht in gleichem Umfang wie bei der Haftpflichtversicherung bei Architekten. Der Architekt erbringe üblicherweise Planungen, die von anderen Unternehmern umgesetzt würden. Planungsfehler führten in der Regel zu Schäden an zu errichtenden Gebäuden, die über den Erfüllungsschaden der Planung hinausgingen. Deshalb gebe es eine gesetzliche Pflicht des Architekten, eine Versicherung, die Planungsschäden abdecke, abzuschließen. Hingegen führe eine mangelhaft geplante Heizung in der Regel zu der Mangelhaftigkeit der Heizung. Die mangelfreie Heizung werde vom Installateur geschuldet und es entstehe regelmäßig kein darüber hinausgehender Schaden. Gewährleistungsansprüche seien jedoch in der Regel nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Klägerin trägt nunmehr vor, sie habe das Objekt nicht für eigene Rechnung errichtet. Der Ausschluss für planerische Tätigkeiten bei Objekten, die der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung errichte, sei der Berufsbildklausel der BBR/Arch nachgebildet, die Schäden aus solchen Tätigkeiten ausschließen solle, die über das Berufsbild des Architekten hinausgingen. Werde der Architekt als Bauherr, als Bauträger oder als Generalunternehmer tätig, so solle er für diese über sein Berufsbild hinaus gehenden Tätigkeiten keinen Versicherungsschutz in der Architektenhaftpflichtversicherung genießen.
Diese Tätigkeiten entsprächen dem eigentlichen Berufsbild des Architekten nicht. Er übernehme vielmehr ein weitergehendes unternehmerisches Risiko, das nicht auf seinen Architektenhaftpflichtversicherer abzuwälzen sei. Typischerweise erhalte der Architekt für die ausgeschlossenen Risiken eine über sein Architektenhonorar hinausgehende Vergütung oder trage sogar das wirtschaftliche Risiko des Vorhabens.
Übertragen auf die Haftpflichtversicherung für (Heizungs-)Installationsbetriebe, die planerische Tätigkeiten des Versicherungsnehmers einschlössen, sei für den in den Versicherungsbedingungen des Beklagten vorgesehenen Risikoausschluss „Tätigkeit auf eigene Rechnung“ also zu fordern, dass ein über das Berufsbild des (Heizungs-)Installationsbetriebes hinausgehendes Risiko übernommen werde, z.B. als Generalunternehmer, der nicht nur sein Gewerk schulde, sondern alle Gewerke, und sich hierzu in der Regel mehrerer Subunternehmer bediene, und dementsprechend nicht nur für die eigene Leistung, sondern auch für die Leistungen anderer vergütet werde.
Vorliegend habe die Klägerin aber gerade keine über ihr Berufsbild als (Heizungs-)Installationsbetrieb hinausgehende Tätigkeit übernommen.
Würde man hierfür ausreichen lassen, dass nur eine planerische Leistung, nicht aber die Errichtung der geplanten Anlage geschuldet werde, so hätte die Einbeziehung des Planungsrisikos keinerlei Sinn. Die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung führe dazu, dass der Versicherungsschutz immer dann ausgeschlossen sei, wenn das Gewerk geplant und ausgeführt werde, was allerdings keine Risikoerhöhung im Vergleich zur nur planenden Tätigkeit bedeute. Unterliefen bei der der Planung nachfolgenden Errichtung des Gewerks durch den Versicherungsnehmer handwerkliche Fehler, die zu Werkmängel führten, so unterfielen diese nicht dem Risikoeinschluss der Ziffer 30 (Planungsrisiko für fremde Rechnung), sondern der „normalen“ Betriebshaftpflichtversicherung und den hier vorgesehenen Einschränkungen.
Da sie, die Klägerin, vorliegend somit keine über ihr Berufsbild hinausgehende Leistungen (und Risiken) übernommen habe, sie insbesondere nicht als Generalunternehmer tätig geworden sei, sei ihr daher nach Maßgabe der Ziff. 30 der Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für die von ihren Auftraggebern behaupteten Planungsfehler zu gewähren.
Die von den Auftraggebern der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche wären auch nicht als Erfüllungsansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ziffer 30 der Versicherungsbedingungen (Planungsrisiko für fremde Rechnung) erweitere den Versicherungsschutz der „normalen“ Betriebshaftpflichtversicherung nicht nur um die planende Tätigkeit, sondern auch im Hinblick auf die versicherten Schadenersatzansprüche.
Nacherfüllungsansprüche seien nur insoweit ausgeschlossen, als es die Nachplanung, d.h. die aufgrund fehlerhafter Planung erforderlichen weiteren planerischen Leistungen, betreffe. Dies folge auch aus den Regelungen unter „Umfang des Versicherungsschutzes“ in Ziffer 30 der Versicherungsbedingungen. Dort sei ausgeführt, dass unmittelbar am geplanten Objekt entstehende Schäden versichert seien. Ausgeschlossen würden lediglich darüber hinausgehende Vermögensfolgeschäden wie z.B. Stillstandkosten, Produktionsausfall, Minderleistung usw. Als unmittelbarer (und damit versicherter) Schaden gelte auch ein Mangel des geplanten Objektes, der nicht zu einer Substanzbeeinträchtigung führe.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klägerin zur Abwehr und gegebenenfalls zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche der Firma …[A]s Restaurant-Landhaus …[A] GbR, …{Z] wegen behaupteter Mängel und Planungsfehler der Heizungsanlage des Hausanwesens …[Z], bestehend aus einer Gasheizung und zwei Luft-Wärmepumpen, die gemäß dem als Anlage I beigefügten Antrag vom 26. November 2012 Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Koblenz Az: 8 OH 32/12 seien, bedingungsgemäß Deckung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungs-Schein-Nr.: 66. … 66 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Der Ausschluss des Versicherungsumfangs für planerische Tätigkeiten durch den Versicherungsnehmer sei nicht der Berufsbildklausel der Architektenversicherung nachgebildet. Der abgeschlossene Versicherungsvertrag habe zum Ziel, dass grundsätzlich Schäden aus der handwerklichen Tätigkeit eines Handwerksbetriebs für Heizungs-, Gas-, Wasser und Sanitärinstallation und nicht aus der planerischen Tätigkeit abgedeckt seien. Aus dem Versicherungsvertrag lasse sich unschwer entnehmen, dass nur gelegentliche planerische Tätigkeiten versichert sein sollten, solange ein Planungsentgelt von maximal 15.000,00 € jährlich nicht überschritten werde. Es liege somit ein gestuftes Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Danach gelte die Regel, dass die handwerklichen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst seien. Planerische Tätigkeiten seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Ausschluss greife jedoch nicht für gelegentliche planerische Tätigkeiten, für welche ein Entgelt von maximal 15.000 € jährlich bezahlt werde. Bei der planerischen Leistung handele es sich gegenüber der ausführenden Leistung um ein Aliud. Die Planung und Dimensionierung von Sanitär- und Heizungsanlagen setze besondere Kenntnisse voraus und stelle an den jeweils Planenden hohe Anforderungen. Diese Anforderungen seien nicht gleichgesetzt mit der Anforderung an ein Unternehmen, welches ausschließlich eine Planung umsetze und somit eine Sanitär- oder Heizungsanlage montiere. Der Versicherungsvertrag gehe davon aus, dass bei kleineren Sanitär- und Heizungsanlagen gelegentliche planende Leistungen des Installationsbetriebes erbracht werden könnten. Dies zeige im Umkehrschluss aber, dass der Begriff der Planung sehr weitreichend sei und möglicherweise auch umfangreiche Planungen für die Erstellung einer Installations- und Heizungsanlage notwendig seien. Das Risiko für eine solche umfangreiche Planung solle grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein. Der regelmäßig planende Heizungsinstallateur könne das Risiko eines Planungsfehlers ohne weiteres durch Abschluss einer weiteren Versicherung absichern. Der vorliegende Versicherungsvertrag gelte ganz vorrangig für Handwerksbetriebe, die Sanitär- und Heizungsanlagen errichteten.
Auf Grund der klaren Zielgruppe des Versicherungsvertrages sei es auch nachvollziehbar, dass Planungen des Versicherungsnehmers auf eigene Rechnung vom Versicherungsumfang ausgeschlossen seien. Würde Derartiges vom Versicherungsvertrag umfasst werden, wäre dem Versicherer die Möglichkeit entzogen, den Versicherungsnehmer darauf zu verweisen, dass er als ausführendes Unternehmen die Ordnungsgemäßheit der Planung überprüfe. Es sei davon auszugehen, dass ein Unternehmen, welches mit der Errichtung einer Sanitär- und/oder Heizungsanlage beauftragt werde, eine Planung umsetze. Die Planung selbst werde in der Regel durch Architekten oder Fachingenieure erstellt. Wenn die Planung erkennbar fehlerhaft sei, sei seitens des herstellenden Unternehmens ein Hinweis an den Planer zu erwarten. Diese Kontrollschwelle sei nicht gegeben, wenn das planende Unternehmen und das ausführende Unternehmen das gleiche Unternehmen sei. Auf Grund dessen solle, insbesondere wenn die Planung ohne eine Entgeltstellung an den Auftraggeber erfolge, diese ausweislich des Versicherungsvertrags nicht versichert sein. Es handele sich insoweit um eine durch den Versicherungsvertrag nicht versicherbare Leistung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine erhebliche Risikoerhöhung gegeben, wenn das planerische und das herstellende Unternehmen identisch seien. Eine Planung, für welche keine Entgeltleistung geschuldet werde, erfolge möglicherweise mit einem geringeren Sorgfaltsaufwand, als eine Planung, für die durch den Auftraggeber ein Entgelt geschuldet werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht auf das Berufsbild des Architekten abzustellen. Dieses liege ausschließlich in der planerischen Leistung. Beim Architekten gebe es keine ausführende Leistung.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 24. März 2015 (Bl. 93 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt:
„…Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung wegen drohender Schadensersatzansprüche der …[A] GbR abgelehnt.
Nach § 100 VVG ist der Haftpflichtversicherer zwar verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die ein Dritter auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tätigkeit geltend macht. Er hat unbegründete Ansprüche abzuwehren.
Das Landgericht nimmt jedoch zu Recht Bezug auf Ziffer 30.1, Teil II der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden (Zusatzbestimmung für Installateure). Die Bestimmung hat folgenden Inhalt:
„30.1 Planungsrisiko für fremde Rechnung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen durch gelegentliche planende, beratende und überwachende und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Versicherungsnehmers gemäß der Betriebsbeschreibung bis zu einem Planungsentgelt von 15.000,00 € jährlich.
Nicht mitversichert sind Schäden aus der Planung von solchen Objekten, die vom Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung (auch als Generalunternehmer) oder von einem mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenen Unternehmen errichtet werden.
Ist der Versicherungsnehmer selbst oder ein mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenes Unternehmen nur teilweise in die Ausführung eingeschaltet (z. B. Übernahme der Erstellung einzelner Gewerke), gilt der Ausschluss nur für Schäden an diesen vom Versicherungsnehmer ausgeführten Objektteilen.
Ferner sind nicht mit versichert Ansprüche wegen Verstößen, die von einem vom Versicherungsnehmer (als Generalplaner) beauftragten Subplaner begangen wurden.
Die Bestimmung über die Vorsorgeversicherung Ziff. 3.1 (3) AHB und Ziff. 4 AHB finden keine Anwendung.“
Das Landgericht stellt zutreffend darauf ab, dass die Klägerin die Heizungsanlage auf eigene Rechnung selbst geplant und errichtet habe. Die von der …[A] GbR gegenüber der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gehen nicht über den Erfüllungsanspruch hinaus. Erfüllungsansprüche sind über die Betriebshaftpflicht nicht mit versichert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9. September 2003 – 9 U 27/03 – R+S 2003, 501 f. = ZfS 2004, 326 f., zitiert nach Juris Rn. 16).
Die Klägerin soll aus der Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für handwerkliche Fehler haben, nicht aber für die planende Tätigkeit, eine Ausnahme gilt für die gelegentliche Planung. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der Planung nicht um eine gelegentliche Planung, so dass kein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung in Betracht kommt.
Soweit die Klägerin ausführt, der Ausschluss des Versicherungsschutzes für planende Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung errichte, sei der Berufsbildklausel der BBR/Arch nachgebildet, die Schäden aus solchen Tätigkeiten ausschließen solle, die über das Berufsbild des Architekten hinausgingen, es sei für die Haftpflichtversicherung für (Heizungs-) Installationsbetriebe zu fordern, dass ein über das Berufsbild des (Heizungs-) Installationsbetriebes hinausgehendes Risiko übernommen werde, z.B. als Generalunternehmer, der nicht nur sein Gewerk schulde, sondern alle Gewerke und sich in der Regel mehrerer Subunternehmer bediene und dementsprechend nicht nur für die eigene Leistung, sondern auch für die Leistung anderer vergütet werde, verfängt dieser Angriff nicht.
Denn die Tätigkeit eines Architekten ist in der Regel auf die Planung beschränkt. Planungsfehler des Architekten nach Ausführung eines Bauvorhabens durch Bauunternehmen führen zu Schäden an den zu errichtenden Gebäuden. Eine fehlerhafte Planung einer Heizung führt hingegen nur dazu, dass die geschuldete Heizung selbst mangelhaft ist, ohne dass weitere Schäden entstehen.
Entgegen den Ausführungen der Berufung führt Ziffer 30, Teil II der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung nicht allgemein zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes der „normalen“ Betriebshaftpflichtversicherung“. Ziffer 30.1 dieser Vertragsbedingungen gewährt Versicherungsschutz für das Planungsrisiko für fremde Rechnung. Nicht mitversichert sind Schäden aus der Planung von solchen Objekten, die vom Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung, auch als Generalunternehmer, oder von einem mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenen Unternehmen errichtet werden.
Die Klägerin kann hier letztlich keine drohenden Gewährleistungsansprüche der …[A] GbR erfolgreich über ihre Betriebshaftpflicht abdecken.
Auch aus Ziffer 10, Teil II Besondere Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbebetrieben, Anlage B 3, lässt sich die Einbeziehung der Haftpflicht für Energiemehrkosten nicht herleiten.
Die Regelung hat folgenden Inhalt: „Eingeschlossen ist – in teilweiser Abänderung von Ziff. 2 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiemehrkosten auf Grund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten.
Die Höchstumsatzleistung für Sachschäden je Versicherungsjahr ist im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesen.“
Vorliegend liegt der Fehler der Klägerin nicht in einer mangelhaft durchgeführten Installation, Reparatur und/oder Wartung, sondern in einer von der Auftraggeberin der Klägerin behaupteten fehlerhaften Planung der Heizungsanlage in Bezug auf den Energiebedarf.
Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.….“
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2015 (Bl. 112 ff. d.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen der Klägerin führen indes nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senates vom 24. März 2015 ausgeführt, ist die Klausel in Ziff. 30.1 der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden (Zusatzbestimmungen für Installateure) nicht der Berufsbildklausel in den BRR/Arch nachgebildet.
Zum einen unterscheiden sich die jeweiligen Berufsbilder und die hieraus typischerweise entstehenden Haftungsrisiken wesentlich. Beim Architekten macht die planende Tätigkeit den Kern des Berufsbildes aus und führen Planungsfehler nach Ausführung eines Bauvorhabens typischerweise – über den reinen Erfüllungsanspruch hinaus – zu Schäden an dem zu errichtenden Gebäude selbst. Setzt der planende Architekt die Planung in der Folge als Bauunternehmer selbst um, liegt hierin eine Tätigkeit außerhalb des Berufsbildes, die schon aus diesem Grunde keinen Versicherungsschutz genießt. Demgegenüber umfasst das Berufsbild des Installateurs typischerweise sowohl planende als auch ausführende Tätigkeiten. Ziff. 30.1 der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung stellt bei der Bestimmung und Abgrenzung des versicherten Risikos auf Kriterien ab, die nicht zugleich die Grenzen des Berufsbildes des Installateurs beschreiben; schon deshalb kann bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht auf die Berufsbildklausel in den BRR/Arch und die dort aufgestellten Kriterien zurückgegriffen werden.
Die Entscheidung über Begründung und Reichweite des Versicherungsschutzes nach Ziff. 30.1 der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden hat sich vielmehr in erster Linie am Wortlaut der Bestimmung zu orientieren. Danach ist das Planungsrisiko für fremde Rechnung nur unter der Voraussetzung abgedeckt, dass es sich um eine „gelegentliche planende… Tätigkeit handelt“. Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung sind Schäden aus der Planung von Objekten nicht mitversichert, die „vom Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung (auch als Generalunternehmer)… errichtet werden“. An beiden Passagen scheitert vorliegend der Versicherungsschutz.
Der Senat hält zunächst ungeachtet der Einwendungen der Klägerin daran fest, dass es sich bei der planenden Tätigkeit der Klägerin, aus der ihre Inanspruchnahme durch die Fa. …[A]s Restaurant-Landhaus …[A] GbR resultiert, nicht um eine nur gelegentliche planende Tätigkeit handelt. Zugunsten der Klägerin mag ihr Vortrag als richtig unterstellt werden, Verträge der hier behaupteten Art (explizite Vereinbarung einer gesonderten Pflicht zur Vergütung der Planungsleistungen, wenn die geplante Anlage in der Folge durch ein Drittunternehmen errichtet wird) schließe sie nur ein- bis zweimal jährlich ab. Ziff. 30.1 der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden stellt indes nicht darauf ab, ob die einschlägige Vergütungsregelung nur gelegentlich vereinbart wird, sondern darauf, ob die Planungsleistungen als solche nur gelegentlich erbracht werden. Dass das der Fall wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Vielmehr setzt die ordnungsgemäße Herstellung einer Heizungsanlage eine Planung voraus, die auch die Klägerin für die von ihr errichteten Heizungsanlagen regelmäßig selbst vornimmt, mag sie auch eine gesonderte Vergütung dafür in aller Regel nicht vereinbaren.
Der Senat hält des Weiteren auch daran fest, dass der Versicherungsschutz (unabhängig von der Frage einer nur gelegentlichen planenden Tätigkeit) nach Ziff. 30.1 Abs. 2 der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden ausgeschlossen ist. Die Klägerin wird aus der fehlerhaften Planung eines Objektes in Anspruch genommen, das von ihr „auf eigene Rechnung (auch als Generalunternehmer)“ errichtet worden ist. Die Formulierung des vorzitierten Klammerzusatzes und der nachfolgende Absatz der Klausel („Ist der Versicherungsnehmer… nur teilweise in die Ausführung eingeschaltet (z. B. Übernahme der Erstellung einzelner Gewerke), gilt der Ausschluss nur für Schäden an diesen vom Versicherungsnehmer ausgeführten Objektteilen“) machen deutlich, dass eine Tätigkeit als Generalunternehmer miterfasst, aber nicht erforderlich ist. Kennzeichnend für die Errichtung des zuvor geplanten Objektes „auf eigene Rechnung“ ist allein, ob der Errichtende – hier der Installateur – das wirtschaftliche Risiko der Errichtung des Objektes trägt. Dazu muss er das Objekt nicht, wie die Klägerin meint, für sich selbst („auf eigene Kosten“) errichtet haben. Gerade der vom Leistungsausschluss ausdrücklich mitumfasste Generalunternehmer errichtet das Objekt ja nicht als Bauherr für sich selbst, sondern gegen Werklohn für einen Dritten als Bauherrn. In gleicher Weise hat die Klägerin das von ihr geplante Gewerk gegen Werklohn für einen Dritten errichtet. Unter diesen Umständen schließt Ziff. 30.1 der Besonderen Bestimmungen Schäden aus der Planung des Objektes durch die Klägerin vom Versicherungsschutz aus.
Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Passagen in Ziff. 30.1 der Besonderen Bestimmungen (Umfang des Versicherungsschutzes), die die Klägerin im Schriftsatz vom 29.05.2015 zitiert. Die Frage nach dem Umfang des Versicherungsschutzes stellt sich nur bei Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aus einem versicherten Risiko, ist gegenüber dessen Feststellung mithin nachrangig. Vorliegend fehlt es jedoch aus den Gründen des Ziff. 30.1, Absatz 1 („gelegentliche planende Tätigkeit“) und Absatz 2 („Planung von Objekten, die vom Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung errichtet werden“) bereits an einem versicherten Risiko. Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.000,00 € festgesetzt.