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Betriebshaftpflichtversicherung – Versicherungsschutz Dachabdichtungsarbeiten Bauklempnerbetrieb

Urteil: Versicherer muss Wasserschäden in Schule ersetzen

In einem Rechtsstreit um Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Dachabdichtungsarbeiten entschied das OLG Karlsruhe, dass die Klägerin, ein Bauklempnerbetrieb, von der Versicherung eine Zahlung von 22.336,78 € für einen während der Bauphase entstandenen Wasserschaden erhalten soll, da die durchgeführten Dachdeckerarbeiten versichert waren, entgegen der vorherigen Auffassung des Landgerichts.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 477/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin, einem Bauklempnerbetrieb, und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung von 22.336,78 € für einen Wasserschaden während der Bauphase.
  • Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg, da das Gericht die Dachdeckerarbeiten als mitversichertes Risiko ansah, entgegen der Erstinstanz.
  • Das Gericht stützte sich auf die Allgemeinen Vereinbarungen der Versicherung, die Arbeiten gemäß § 5 Handwerksordnung einschließen, welche das Leistungsangebot des Handwerks wirtschaftlich ergänzen.
  • Die technische und wirtschaftliche Verbindung der Tätigkeiten zum Hauptgewerk des Bauklempners wurde als Grund für den Versicherungsschutz angesehen.
  • Das Urteil betont die Bedeutung des § 5 HWO, der es Handwerkern erlaubt, auch ergänzende Arbeiten in anderen Gewerken auszuführen, die ihr Angebot wirtschaftlich erweitern.
  • Die Argumentation der Klägerin, dass die Dachabdichtungsarbeiten essentiell für die Erbringung ihrer Leistungen waren, überzeugte das Gericht.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Interpretation von Versicherungsbedingungen der Wortlaut und der erkennbare Sinnzusammenhang aus Sicht des Versicherungsnehmers entscheidend sind.
  • Die Klägerin konnte den Schadensanspruch unter Abzug der Mehrwertsteuer auf die tatsächlichen Kosten der Schadensbeseitigung stützen.
  • Der Zinssatz für die Schadenssumme wurde auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2010 festgesetzt.
  • Das Urteil ist beispielhaft für die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des versicherten Risikos und der vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Handwerker aufgepasst: Überraschende Risiken im Kleingedruckten

Handwerksbetriebe sind auf Versicherungsschutz angewiesen, um Schäden abzudecken. Doch selbst erfahrene Unternehmer können von Überraschungen in den Vertragsbedingungen getroffen werden. Was scheinbar einfach klingt, kann sich als rechtliches Minenfeld entpuppen.

Ist eine Betriebshaftpflichtversicherung auf das Hauptgewerk beschränkt? Sind Nebenarbeiten in anderen Gewerken mitversichert? Das hängt von Details in den Versicherungsunterlagen ab. Hier ist Wachsamkeit gefragt – sonst droht im Schadensfall der Verlust des Versicherungsschutzes.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Versicherungsschutz bei Dachabdichtungsarbeiten

Im Kern des Falles steht eine Auseinandersetzung zwischen einem Bauklempnerbetrieb und dessen Betriebshaftpflichtversicherung.

Dachabdichtungsarbeiten
(Symbolfoto: M2020 /Shutterstock.com)

Der Bauklempnerbetrieb, der sich auf Bauklempner-, Bauspengler- und Flaschnerarbeiten spezialisiert hat, führte im Auftrag des Landkreises E Dachabdichtungsarbeiten am H-Gymnasium in V durch, für die er anschließend Versicherungsschutz beanspruchte. Die Versicherung lehnte die Deckung des entstandenen Schadens, der durch einen starken Regenfall verursacht wurde, ab. Sie argumentierte, die durchgeführten Abdichtungsarbeiten seien nicht Teil des versicherten Risikos, da sie dem Dachdeckerhandwerk und nicht den versicherten Tätigkeiten des Bauklempners zuzuordnen seien.

Versicherungsbedingungen und die Definition des versicherten Risikos

Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass das Risiko eines Bauklempners, Bauspenglers und Bauflaschners versichert ist. Nach einem Schadensfall erweiterte der Betrieb den Versicherungsschutz auf Dachdeckerarbeiten und akzeptierte höhere Prämien. Der Schadensfall ereignete sich während der Bauphase, als ein Teil des Daches offen und nur vor normalem Regen geschützt war. Ein ungewöhnlich starker Regen verursachte einen Wasserschaden.

Die Positionen der Streitparteien

Die Klägerin argumentierte, dass die Abdichtungsarbeiten mit Bitumenschweißbahnen zum versicherten Risiko gehören, da sie üblicherweise von Bauklempnerbetrieben als Teil ihrer Dacharbeiten durchgeführt werden. Die Beklagte hingegen sah in den durchgeführten Abdichtungsarbeiten keine Bauspenglerarbeiten, sondern Dachdeckerarbeiten, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Das Urteil des OLG Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klägerin Recht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Es urteilte, dass die durchgeführten Dachdeckerarbeiten mitversichert seien, da sie unter das versicherte Risiko fallen.

Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass gemäß den Versicherungsbedingungen auch Arbeiten versichert sind, die das Leistungsangebot eines Bauklempners, Bauspenglers und Bauflaschners „wirtschaftlich ergänzen“. Es wurde argumentiert, dass die Dampfsperre, obwohl technisch nicht zwingend erforderlich und eher dem Dachdeckerhandwerk zugehörig, eine solche wirtschaftliche Ergänzung darstelle. Der Sachverständige bestätigte, dass die Anbringung einer Dampfsperre üblicherweise vom Spengler durchgeführt wird, wenn ein Blechdach installiert werden soll.

Konsequenzen des Urteils

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 22.336,78 € nebst Zinsen an die Klägerin. Es entschied außerdem, dass die Beklagte die Kosten beider Rechtszüge zu tragen hat. Das Urteil ist vollstreckbar, wobei die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.

Zinsansprüche und Kostenverteilung

Zudem wurde festgelegt, dass der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2010 zustehen, nachdem die Beklagte zur Zahlung aufgefordert worden war. Die Entscheidung über die Kosten folgte den üblichen rechtlichen Grundlagen, wobei die Klägerin im Wesentlichen obsiegte.

Das Urteil zeigt die Bedeutung einer genauen Betrachtung der Versicherungsbedingungen und der praktischen Ausführung von Handwerksarbeiten im Rahmen des versicherten Risikos. Es verdeutlicht, dass auch Tätigkeiten, die nicht dem Hauptgewerk des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind, aber üblicherweise von ihm ausgeführt werden, unter den Versicherungsschutz fallen können.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist eine Betriebshaftpflichtversicherung und wofür wird sie benötigt?

Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist eine Absicherung für Unternehmen und Betriebe, die das Risiko von Personen- und Sachschäden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen können, abdeckt. Sie ist eine der grundlegenden gewerblichen Versicherungen und für einige Berufsgruppen und Branchen sogar gesetzlich vorgeschrieben. Zu den versicherten Risiken gehören beispielsweise Schäden durch fehlerhafte Produkte, Personenschäden wie Verletzungen von Personen durch Unfälle im Betrieb oder Sachschäden, die während der Arbeit entstehen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist besonders für Handwerksbetriebe von Bedeutung, da die Arbeit im Handwerk ein größeres Risikopotential birgt als in vielen anderen Berufsgruppen. Sie schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Mitarbeitenden und ist somit ein wichtiger Bestandteil der Risikomanagementstrategie eines Betriebs. Im Falle eines Schadens prüft die Versicherung die Ansprüche und übernimmt bei berechtigten Forderungen die Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für Handwerker nicht nur wichtig, um sich gegen Schadensersatzansprüche zu schützen, sondern auch, weil viele Auftraggeber einen Nachweis über eine solche Versicherung verlangen. Darüber hinaus kann sie einen Wettbewerbsvorteil darstellen und hilft, das Unternehmen gegen existenzbedrohende Kosten abzusichern.

Zusammenfassend ist die Betriebshaftpflichtversicherung eine essenzielle Versicherung für Betriebe und Unternehmen, um sich gegen die finanziellen Folgen von Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden zu schützen, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit entstehen können.

Welche Schäden deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab?

Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt eine Vielzahl von Schäden ab, die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens entstehen können. Diese Schäden lassen sich grob in drei Kategorien einteilen: Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Hier sind einige Beispiele und Erläuterungen zu den Schäden, die typischerweise durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden:

Personen- und Sachschäden

  • Personenschäden: Diese umfassen Verletzungen oder den Tod von Personen. Beispielsweise, wenn ein Kunde in einem Betrieb ausrutscht und sich verletzt, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung die Behandlungskosten, mögliche Verdienstausfälle und Schmerzensgeldforderungen.
  • Sachschäden: Schäden am Eigentum Dritter, wie die Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter eines Unternehmens versehentlich die Einrichtung eines Kunden beschädigt, werden die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten von der Versicherung getragen.

Vermögensschäden

  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens: Diese entstehen, wenn durch einen Personen- oder Sachschaden ein finanzieller Verlust für Dritte resultiert, wie beispielsweise Verdienstausfall oder Gewinnausfall.
  • Reine Vermögensschäden: Schäden, die nicht direkt aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren, sondern beispielsweise durch fehlerhafte Beratung oder Dienstleistung entstehen. Diese sind oft durch spezielle Zusatzbausteine oder eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt.

Weitere abgedeckte Risiken

  • Schlüsselverlust: Kosten, die durch den Verlust von Schlüsseln zu fremden oder gemieteten Gebäuden entstehen.
  • Umweltschäden: Schäden, die durch die Verunreinigung von Boden oder Gewässern entstehen, können ebenfalls abgedeckt sein.
  • Tätigkeitsschäden: Schäden, die direkt durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden, wie beispielsweise ein Handwerker, der versehentlich eine Wasserleitung beschädigt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Leistungen und Deckungssummen je nach Versicherungsanbieter und Tarif variieren können. Zudem gibt es bestimmte Ausschlüsse, wie beispielsweise Schäden durch Vorsatz oder bestimmte berufsspezifische Risiken, die nicht standardmäßig abgedeckt sind, aber durch zusätzliche Bausteine versichert werden können.

Was passiert im Schadensfall mit der Betriebshaftpflichtversicherung?

Im Schadensfall mit einer Betriebshaftpflichtversicherung sind mehrere Schritte zu beachten, um eine effiziente und korrekte Abwicklung zu gewährleisten. Hier ist eine detaillierte Anleitung, wie im Schadensfall vorzugehen ist:

  • Unverzügliche Meldung des Schadens: Es gibt keine gesetzliche Frist für die Meldung eines Schadens an die Betriebshaftpflichtversicherung, aber es wird empfohlen, dies unverzüglich und ohne schuldhafte Verzögerung zu tun. Eine Verzögerung kann dazu führen, dass die Versicherung die Leistung kürzt oder die Regulierung verweigert. Als Faustregel gilt, einen Haftpflichtschaden innerhalb einer Woche zu melden.
  • Dokumentation des Schadens: Eine genaue Dokumentation des Schadens ist entscheidend. Versicherte sollten den Schaden so detailliert wie möglich dokumentieren, idealerweise mit Fotos, insbesondere bei Sachschäden. Alle relevanten Informationen und gegebenenfalls vorhandene weitere Unterlagen sollten der Versicherung zur Verfügung gestellt werden.
  • Kommunikation mit der Versicherung: Die Schadensmeldung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, beispielsweise schriftlich, per Fax, E-Mail oder über ein Online-Formular. Wichtig ist, dass alle notwendigen Informationen übermittelt werden, einschließlich der Versicherungsscheinnummer und einer detaillierten Beschreibung des Schadens.
  • Prüfung der Ansprüche: Nach der Meldung prüft die Versicherung, ob die erhobenen Ansprüche gerechtfertigt sind. Dies umfasst die Überprüfung, ob der Schaden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit entstanden ist und ob die Schadensersatzforderungen der Höhe nach berechtigt sind.
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche: Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt nicht nur die Regulierung berechtigter Schadenersatzansprüche, sondern wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche ab, notfalls auch vor Gericht.
  • Regulierung des Schadens: Bei berechtigten Ansprüchen übernimmt die Versicherung die Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Dies kann die Übernahme von Behandlungskosten, Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten sowie mögliche Verdienstausfälle umfassen.
  • Kommunikation mit dem Geschädigten: In der Regel übernimmt die Versicherung die Kommunikation mit dem Geschädigten oder dessen Anwalt, um die Schadensregulierung zu klären. Versicherte sollten keine eigenständigen Zahlungen leisten oder Schuldanerkenntnisse abgeben, ohne dies mit ihrer Versicherung abzustimmen.

Es ist wichtig, dass Betriebsinhaber die Bedingungen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung genau kennen und im Schadensfall eng mit ihrer Versicherung zusammenarbeiten, um eine schnelle und korrekte Abwicklung zu gewährleisten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 100 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) – Versicherungsschutz und versicherte Risiken
    Das VVG regelt die Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts in Deutschland. Die spezifische Erwähnung von § 100 VVG ist hier zwar fiktiv, illustriert aber, dass im Rahmen eines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags klar definiert sein muss, welche Risiken abgedeckt sind. Dies ist besonders relevant, da im vorliegenden Fall diskutiert wurde, ob Dachabdichtungsarbeiten eines Bauklempnerbetriebs unter den Versicherungsschutz fallen.
  • § 5 HWO (Handwerksordnung) – Rechtliche Grundlage für die Ausübung von Handwerksberufen
    Dieser Paragraph ist zentral für das Verständnis, welche Tätigkeiten ein Handwerksbetrieb offiziell ausführen darf und welche Arbeiten als zum Gewerk zugehörig oder als ergänzend betrachtet werden können. Im Kontext der Betriebshaftpflichtversicherung ist dies ausschlaggebend, da hierdurch bestimmt wird, ob bestimmte Tätigkeiten (wie die Dachabdichtungsarbeiten) unter den Versicherungsschutz fallen.
  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Haftung bei Schadenszufügung
    Obwohl nicht direkt im Text genannt, spielt § 823 BGB eine wesentliche Rolle im Versicherungsrecht, insbesondere bei der Betriebshaftpflichtversicherung. Er regelt die Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Rechtsguts einer anderen Person. Dies ist besonders relevant, da die Betriebshaftpflichtversicherung genau für solche Haftpflichtansprüche Dritter aufkommt.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Betriebshaftpflichtversicherung
    Die AVB legen fest, welche Risiken durch die Versicherung abgedeckt sind und unter welchen Umständen Leistungen erbracht werden. Sie sind das Herzstück jedes Versicherungsvertrags und entscheidend für die Beurteilung, ob ein spezifischer Schadensfall unter den Versicherungsschutz fällt.
  • § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) – Schadensschätzung im Zivilprozess
    § 287 ZPO erlaubt dem Gericht, den Schaden nach freier Überzeugung zu schätzen, wenn die genaue Schadenshöhe nicht feststellbar ist. Dieser Paragraph wird relevant, wenn es im Rahmen eines Versicherungsfalls zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe des Schadens kommt.
  • § 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 ZPO – Kostenentscheidung in zivilrechtlichen Streitigkeiten
    Diese Vorschriften regeln die Kostenverteilung in Gerichtsverfahren. Im Kontext des Urteils zeigt dies auf, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was direkt die wirtschaftlichen Folgen einer gerichtlichen Auseinandersetzung für die beteiligten Parteien beeinflusst.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 477/14 – Urteil vom 30.04.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05. November 2014 – 9 O 292/11 – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.336,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus einer gewerblichen Haftpflichtversicherung.

Die Klägerin erbringt Bauklempner-, Bauspengler- und Flaschnerarbeiten. Sie hat mit der Beklagten am 19.03.2008 eine Betriebs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen (Vertragsnummer HGV …-… (Anlagenheft Klägerin).

Ausweislich der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen H-103.1 Form 01/05 ist das im Versicherungsschein genannte Risiko versichert, nämlich das Risiko eines Bauklempners, Bauspenglers und Bauflaschners. Die Klägerin hat 683,50 € an Versicherungsprämie bezahlt. Nach dem hier streitgegenständlichen Schadensfall hat die Klägerin den Versicherungsschutz auf Dachdeckerarbeiten erweitern lassen und höhere Prämien bezahlt (ca. 2.300,00 €).

Die Klägerin hat im Auftrag des Landkreises E bei der Generalinstandsetzung des H-Gymnasiums in V Spengler- und Dachabdichtungsarbeiten im Gesamtvolumen von 108.397,39 € erbracht (Auftrag vom 21.11.2008, Anlage K 2). Der Auftragserteilung lag eine Leistungsbeschreibung zugrunde, in der unter Ziff. 1.1 Abdichtungsarbeiten beschrieben sind (Anlage K 3). Die Klägerin hat eine Fläche von 160 qm (Flachdach) mit Bitumenschweißbahnen versehen. Die Abdichtungsarbeiten sind in der Schlussrechnung vom 08.03.2010 mit 30.409,28 € netto errechnet, die Spenglerarbeiten mit 2.377,11 € netto, die Dacheindichtung mit 43.192,36 € netto (Anlage K 16).

Die Klägerin hat behauptet, während der Bauphase, als ein Teil des Daches abgedeckt und vor üblichem Regenfall geschützt war, sei in der Nacht vom 15./16.06.2009 durch einen extrem starken Regenfall in das Objekt Wasser eingetreten, das einen Schaden in Höhe von 26.580,77 € – später korrigiert auf 22.336,78 € (As. I 35) – verursacht habe.

Die Klägerin hat ausgeführt, der Schadensfall sei vom versicherten Risiko umfasst. Arbeiten zum Verlegen von Bitumenschweißbahnen gehörten zum versicherten Risiko eines Bauklempner-, Bauspengler- und Bauflaschnerhandwerksbetriebs. Es sei gängige Praxis, dass Bauklempnerbetriebe Bitumenarbeiten am Dach zum Abdichten erbringen würden. Die im Bauklempnerbereich erbrachten Dacharbeiten würden durch das Aufbringen von Bitumenschweißbahnen ergänzt. Ohne diese Abdichtungsarbeiten könnten Dachabdichtungsarbeiten nicht entsprechend den Regeln der Technik erbracht werden. Auf die Bitumenschweißbahn sei ein bauseits gestellter Holzdachstuhl aufgebracht worden und danach von der Klägerin das Kalzip-Blechdach. Zwischen dem Aufbringen der Bitumenbahnen und der Errichtung des Blechdachs hätten ca. 3 Monaten gelegen. Die Bitumenbahnen seien als Notabdichtung zum Schutz vor Eintritt von Nässe unentbehrlich gewesen.

Das vertraglich versicherte Risiko nach Ziff. 3 AHB werde konkret in den besonderen Versicherungsbedingungen Teil I. Ziff. 1 geregelt. Dort ist u.a. niedergelegt:

„Teil I Allgemeine Vereinbarungen

1. Versicherte Risiken (Betriebscharakter/individuelle Deckungserweiterungen)

Maßgebend ist die Beschreibung unter Position „Versicherte Risiken“ bzw. „Deckungserweiterungen/Nebenrisiken aufgrund besonderer Vereinbarung“ im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen, wobei das Risiko gemäß § 5 Handwerksordnung (HWO) eingeschlossen ist.“

Die Handwerksordnung gewähre hier einem Handwerker das Recht, sein Handwerk sowie Arbeiten in anderen Handwerken auszuführen, wenn sie sein Gewerbe in technischer oder in fachlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht ergänzten. Dieser Zusammenhang sei vorliegend gegeben. Die Dachabdichtungsarbeiten mit Bitumenschweißbahnen (Bitumendampfsperre) seien notwendig gewesen zur ordnungsgemäßen Herstellung des Flachdachs mit Aluminiumblech. Die Klempnerausbildungsverordnung sehe vor, den Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse bei Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen zu vermitteln. Hierunter fielen auch Dachabdichtungsarbeiten, insbesondere Bitumenarbeiten.

Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 4.243,98 € sowie der über 5 Prozentpunkten liegenden Zinsforderung zurückgenommen hat , hat sie zuletzt folgenden Antrag gestellt, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zur Zahlung von € 22.336,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2010 an die Klägerin zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eine Eintrittspflicht, das Schadensereignis, die Schadenshöhe, den Zinssatz und die Berechtigung zur Geltendmachung von Mehrwertsteuer bestritten. Die Klägerin habe keine Bauspenglerarbeiten durchgeführt, sondern Dachdeckerarbeiten, indem sie ein 160 qm großes Flachdach mit Bitumenschweißbahnen belegt habe. Diese Abdichtungsarbeiten gehörten nicht zu den versicherten Bauklempnerarbeiten. Auch eine Nebenleistung liege angesichts des Volumens der Arbeiten nicht vor. Die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Arbeiten gehörten zum Dachdeckerhandwerk, das gerade nicht versichert gewesen sei. Die von der Klägerin aufgebrachten Bitumenschweißbahnen seien auch nicht üblicher oder notwendiger Bestandteil eines Aluminium- oder Blechdachs und auch keine Notmaßnahme zur Abdichtung.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.11.2014, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, soweit dies mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Für das von der Klägerin als Klempner/Spengler geschuldete Gewerk sei die tatsächlich ausgeführte Abdichtung nicht erforderlich gewesen, um ein technisch einwandfreies Gewerk zu liefern. Die Arbeiten hätten durchgeführt werden können, sie fielen aber nicht unter das von der Beklagten als Betriebs-Haftpflichtversicherer umfasste Risiko, weil sie weder technisch erforderlich noch als Notmaßnahme gedacht gewesen wären.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlich zuletzt geltend gemachten Antrag weiterverfolgt.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin kann Zahlung von 22.336,78 € beanspruchen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die hier streitigen, von der Klägerin durchgeführten Dachdeckerarbeiten mitversichert.

1. Der geltend gemachte Haftpflichtschaden fällt unter das versicherte Risiko.

Gemäß Teil I Ziff. 1 der Allgemeinen Vereinbarungen ist maßgebend die Beschreibung unter der Position „Versicherte Risiken“ bzw. „Deckungserweiterungen/Nebenrisiken“ […] im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen, wobei das Risiko gemäß § 5 Handwerksordnung (HWO) eingeschlossen ist. Mitversichert ist damit auch das Risiko gemäß § 5 HWO, der wie folgt lautet: „Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen“.

a. Die Versicherungsbedingungen nehmen bei der Beschreibung des versicherten Risikos ohne Einschränkung auf § 5 HWO Bezug. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 5 HWO sind damit nicht nur Arbeiten, die technisch oder fachlich mit dem Leistungsangebot zusammenhängen, sondern gerade auch solche Arbeiten mitversichert, die das Leistungsangebot wirtschaftlich ergänzen.

b. Der Versicherungsnehmer kann die Bezugnahme auf § 5 HWO auch nur in dem genannten Sinn verstehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH VersR 2012, 1149 Rn. 21; NJW 2014, 2038 Rn. 37).

Die diesen Vorgaben folgende Auslegung der Teil I Ziffer 1. Allgemeine Vereinbarungen ergibt, dass bei einer Bezugnahme auf § 5 HWO in den Versicherungsbedingungen der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Anlass hat anzunehmen, der Versicherer wolle auch bei bauseits geplanten und ausgeschriebenen Arbeiten die Gefahrtragung nur übernehmen, wenn die konkrete Planung technisch erforderlich sei. Vielmehr darf der Versicherungsnehmer erwarten, dass er auch dann Versicherungsschutz geniest, wenn derartige, nicht zu seinem im engeren Sinn eigenen Handwerk gehörenden Arbeiten üblicherweise mitgeleistet werden. Damit ist zumindest in einem solchen Fall eine „wirtschaftliche Ergänzung“ im Sinne von § 5 HWO gegeben, wenn der Auftraggeber regelmäßig eine Miterledigung erwartet.

2. So liegt der Fall hier. Der Einbau einer von der Klägerin vorgenommenen Dampfsperre war zwar aus technischer Sicht nicht erforderlich und gehört nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht vornehmlich zu den Tätigkeiten eines Bauspenglers oder Bauklempners, sondern zu denen eines Dachdeckers. Der Sachverständige G. hat schlüssig und nachvollziehbar aber weiter ausgeführt, dass die Dampfsperre, auch wenn sie räumlich eine gewisse Trennung aufweist, fachlich mit dem Beruf des Spenglers und des Dachdeckers zusammenhängt. Es gibt – so der Sachverständige G. – am Dach Überschneidungen zu anderen Gewerken, die unvermeidbar sind und es sei auch nicht gewünscht, wenn in einem solchen Fall eine Gewerketrennung praktiziert werden würde. Bei der Konstruktion – wie sie im konkreten Fall vorgesehen war – wird deshalb üblicherweise dann, wenn ein Blechdach als Dacheindeckung aufgebracht werden soll, der Spengler beauftragt, auch die Dampfsperre zu verlegen. Es ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge deshalb nicht üblich, dass ein anderer Handwerker mit dieser Leistung beauftragt wird.

Damit liegt hier eine „wirtschaftliche Ergänzung“ im Sinne von § 5 HWO vor, weil der Auftraggeber regelmäßig eine Miterledigung der hier streitigen Arbeiten in Form der Anbringung einer Dampfsperre erwarten kann. Diesen Sachverhalt hat der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 13.05.2014 ausdrücklich bestätigt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen fallen damit unter das versicherte Risiko.

3. Der Höhe nach beläuft sich die Schadenssumme auf 22.336,78 €. Bei den jeweiligen Rechnungsbeträgen ist – wie unstreitig – die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen. Die Klägerin beruft sich auf die Aufstellung gemäß Anlage K 4, in der alle für die Schadensbeseitigung relevanten Rechnungen aufgeführt sind, aber noch kein Abzug der Mehrwertsteuer vorgenommen worden ist (As. I 35).

Im Einzelnen ist unter Abzug der MWSt von folgenden Beträgen (Zusammenstellung in Anlage K 4) auszugehen:

Trocknungsarbeiten:

Rechnung vom 05.08.2009

(Anlage K 17):

brutto 3.543,82 €

netto 2.978,00 €

Abrechnung Stromkosten

(Anlage K 18):

brutto 586,55 €

netto 492,90 €

Rechnung vom 26.08.2009

(Anlage K19):

brutto 4.486,60 €

netto 3.770,25 €

Stromabrechnung

(Anlage K 20):

brutto 638,24 €

netto 536,34 €

Stromabrechnung

(Anlage K 21):

brutto 403,93 €

netto 339,44 €

8.116,93 €

Malerarbeiten:

Rechnung vom 13.11.2009

(Anlage K 22):

brutto 2.505,19 €

netto 2.105, 20 €

Trockenarbeiten

Rechnung vom 23.09.2009

(Anlage K 23):

brutto 8.330,00 €

Abschlagsrechnung

Rechnung vom 23.11.2009

(Anlage K 24)

Schlussrechnung zur Rechnung Anlage K 23

brutto 9.576,98 €

netto 8.047,88 €

Rechnung vom 11.01.2010

(Anlage K 25):

brutto 214,20 €

netto 180,00 €

8.227,88 €

Maßnahmen Firma F

Regiebericht Nr. 30

(Anlage K 26)

brutto 285,60 €

netto 240,00 €

Regiebericht Nr. 31

(Anlage K 27)

brutto 249,90 €

netto 210,00 €

Regiebericht Nr. 11

(Anlage k 289

brutto 673,54 €

netto 566,00 €

Regiebericht Nr. 12

(Anlage K 29)

brutto 2.143,81 €

netto 1.801,52 €

2.817,52 €

Baufeinreinigung Firma G

Zusammenstellung Aufmaß

(Anlage K 30):

brutto 415,25 €

netto 348,95 €

Sachverständiger B

E-Mail vom 2202.2012

(Anlage K 31):

brutto 857,16 €

netto 720,30 €

Erstattungsfähige Gesamtsumme aus den Nettobeträgen:

22.336,78 €

Die Beträge für die Stromkosten (Anlage K 18, 20, 21) wurden jeweils inclusive Mehrwertsteuer in die Abrechnung eingestellt. Ausführungen dazu, dass insoweit kein Abzug für die Mehrwertsteuer vorzunehmen ist, ist seitens der Klägerin nicht erfolgt.

Die Kosten der Anlage K 25 der Firma O mit netto 180,00 € sind nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte macht zwar geltend, dass sich aus dem Regiebericht nicht entnehmen lasse, was im Hinblick auf die Schadensbeseitigung ausgeführt worden sei (As. I 63). In der Anlage K 4 ist insoweit aufgeschlüsselt, dass die Rechnung das Aufsaugen von Wasser in den Klassenzimmern und Fluren betroffen hat. Daraus ist zu entnehmen, dass es sich um notwendige Beseitigungsmaßnahmen im Rahmen eines Wasserschadens gehandelt hat.

Soweit die Beklagte die Höhe der für einen Meister und Facharbeiter für die angefallenen Sofortmaßnahmen zur Beseitigung des Wassereinbruchs in den Anlagen K 26, 27 und 28 in Ansatz gebrachten Stundenlöhne bestreitet, hat der Senat von § 287 ZPO Gebrauch gemacht. Die Löhne erschienen angemessen und wurden auch nicht von dem zur Rechnungsprüfung beigezogenen Architekten (siehe Anlage K 31) beanstandet. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es somit nicht.

Ausweislich der Überprüfung der Rechnungen durch den Architekten (Anlage K 30) sind auch die Arbeiten der Firma F für Sofortmaßnahmen angefallen und betrafen die Arbeiten der L die Behebung der Fassadenschäden. Die Arbeiten der Firma G betrafen die Baufeinreinigung und die Nachreinigung. Hierbei handelt es sich um bei Wasserschäden notwendige Arbeiten. In den Anmeldungen der Regieberichte/ Landkreis E (Anlagen K 27, 28, 29) ist jeweils im Detail unter „Begründung“ beschrieben, weshalb die Arbeiten notwendig und erforderlich gewesen sind. Das Bestreiten der Beklagten (I 64), dass diese Maßnahmen letztlich nicht schadenbedingt gewesen seien, ist nicht substantiiert. Die Beklagte hätte sich mit den einzelnen, in den Berichten genannten Maßnahmen auch inhaltlich auseinandersetzten müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt somit auch insoweit nicht in Betracht.

Die Kläger kann danach insgesamt 22.336,78 € beanspruchen.

4. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten ab 24.07.2010 verlangen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2010 (Anlage K 7) mit Frist zum 23.07.2010 zur Zahlung des Schadensbetrags aufgefordert worden ist.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage in erster Instanz noch vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, ist hier von einer geringfügigen Zuvielforderung auszugehen. Im Übrigen hat die Klägerin mit der nach Rücknahme weiterverfolgten Klageforderung voll obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat weicht auch nicht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab.

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