Skip to content

Fahrzeugteilversicherung – Leistungsverweigerung bei Fremdversicherung

LG Dortmund – Az.: 22 O 204/07 – Urteil vom 08.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 9.200,00 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugteilversicherung in Anspruch.

Ende 2005 nahm der Kläger bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung. In dem Versicherungsschein vom 17.11.2005 werden die Daten des versicherten Pkw’s u.a. wie folgt angegeben:

Amtliches Kennzeichen …-… …

Hersteller Audi AG

Fzg.-Id.-Nr. N…947… (im Folgenden: FIN…947)

Randnummer4

Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheines wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 7 ff. d.A., Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2010 verwiesen.

Nach einem Gutachten des Kfz-Sachverständigen I vom 04.05.2005 (Anlage zur Klageerwiderung, Blatt 40 ff. d.A.) war an einem Audi A6 Avant mit der vorgenannten FIN …471 am 22.04.2005 ein Brandschaden eingetreten, wobei der Motorraum und die Fahrgastzelle im vorderen Bereich ausgebrannt waren und die Durchführung einer Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt erschien (Totalschaden).

Der Kläger behauptet, er habe den Pkw von der Firma B in M mit „Original-Identitätsnummer“ für 10.400,00 € erworben. Soweit in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 17.06.2005 (Anlage zur Klageerwiderung, Blatt 39 d.A.) ein Kaufpreis in Höhe von 8.800,00 € und sein Auftreten als Händler aus Polen dokumentiert sei, so habe der Zeuge B2 ihm erklärt, dass er auf die 10.400,00 € noch 16 % drauf zahlen müsste, wenn nicht eine Firma angegeben würde. Der Zeuge B2 habe ihn gefragt, ob es ihm etwas ausmache, dass er 8.800,00 € in den Kaufvertrag herein schreibe. Durch die Angabe einer Firma als Käuferin habe eine Gewährleistungspflicht für die Verkäuferin vermieden werden sollen.

Der Kläger behauptet weiter, der Pkw sei ihm im Mai 2007 in Polen entwendet worden: In diesem Monat habe er eine Urlaubsreise zu seinem Schwager nach M2 gemacht. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin C, sei er am 14.05.2007 von einer Feier zum Grundstück des Schwagers zurückgekehrt. Die Zeugin C habe den Pkw gefahren. Er sei dann auf dem Hinterhof des Grundstückes seines Schwagers abgestellt worden. Am nächsten Morgen um 8.00 Uhr / 8.30 Uhr habe er dann gemerkt, dass der Wagen weg gewesen sei.

Unstreitig erstattete der Kläger am 15.05.2007 bei der Polizei in Polen und am 21.05.2007 beim Polizeikommissariat Braunschweig-Süd Diebstahlsanzeige. Der von dem Kläger als gestohlen gemeldete Pkw wurde Monate später in Polen wieder aufgefunden. Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass die FIN an dem aufgefundenen Pkw manipuliert worden war und der untersuchte Pkw Audi A6 zweifelsfrei als ein in Berlin am 17.05.2005 dem T gestohlener anderer Pkw Audi A6 mit der vom Hersteller vergebenen FIN…196 identifiziert werden konnte.

Die Beklagte lehnte die Regulierung der von dem Kläger erhobenen Ansprüche mit Schreiben vom 23.10. und 21.11.2007 ab. Sie bestritt die „Identität und das vorhanden sein des gem. Fahrzeugbriefes versicherten Fahrzeuges“. Das ursprüngliche Fahrzeug habe andere Ausstattungsmerkmale gehabt, als das von dem Kläger angeschaffte.

Der Kläger behauptet, der „rechtszuständig Befugte, gleich ob der Geschädigte T oder dessen Versicherer“, der I2, sei mit der Leistung der Versicherungssumme an ihn einverstanden.

Der Kläger behauptet den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 9.200,00 €. Er habe im Juni/Juli 2006 eine Gasanlage in den Pkw einbauen lassen. Er meint, jedenfalls insoweit liege eine Fremdversicherung nicht vor.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.200,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 sowie 775,64 € (vorgerichtliche Kosten) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sieht die für einen Versicherungsnehmer streitende Redlichkeitsvermutung hier als erschüttert an, da der Kläger bei dem Kauf (gegebenenfalls) als Händler aufgetreten sei, um die Umsatzsteuer zu sparen.

Die Beklagte ist der Auffassung, auch bei einem bewiesenen Diebstahl bestünde keine Leistungspflicht, weil nicht das bei der Beklagten mit der angegebenen FIN versicherte Fahrzeug gestohlen worden sei. Sie habe zu keiner Zeit fremde Interessen eines ihr unbekannt gebliebenen Eigentümers versichern wollen.

Soweit eine Fremdversicherung anzunehmen sei, beruft die Beklagte sich auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 76 Abs. 3 VVG a.F.

Sie ist der Auffassung, an der durch die Umnummerung entstandenen Dublette habe der Kläger kein Eigentum erwerben können.

Ein Wiederbeschaffungswert für gestohlene Pkw’s sei nicht zu ermitteln, weil es an einem seriösen Markt für solche Pkw’s fehle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen B2 und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2008, Blatt 125 ff. d.A. Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben auf Grund des Beschlusses vom 29.10.2008 (Blatt 129 f d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 17.07.2009 sowie auf dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.09.2009 Bezug genommen. Das Gericht hat sodann noch Beweis erhoben durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2010 (Blatt 206 ff. d.A.) Bezug genommen.

Veranlasst durch einen der Beweisaufnahme nachfolgenden Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2010 hat das Gericht mit Beschluss vom 16.02.2011 auf § 76 Abs. 3 VVG a.F. hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen fälligen Anspruch auf die bedungene Entschädigungsleistung, § 1 VVG a.F., §§ 12, 13 AKB, weil es jedenfalls an einem Nachweis der Zustimmung des Versicherten zur Auszahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer fehlt.

I.

Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 76 Abs. 3 VVG a.F. berufen.

1. Der Nachweis der Zustimmung gemäß § 76 Abs. 3 VVG a.F. kann auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gefordert werden und läuft dann auf den Nachweis der Zustimmung zur Auszahlung an den Versicherungsnehmer hinaus (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 76, Rn. 5; 28. Aufl., § 45, Rn. 11; vgl. auch Dageförde in Münchener Kommentar, VVG, 1. Aufl., § 45, Rn. 7). Der Nachweis der Zustimmung kann vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles gefordert werden (Hübsch in Berliner Kommentar, VVG, 1999, § 76, Rn. 13). Nach alledem war es ausreichend, dass die Beklagte sich noch im Prozess auf § 76 Abs. 3 VVG a.F. berufen hat.

2. Die weiterhin für die Anwendung des § 76 Abs. 3 VVG a.F. erforderliche Fremdversicherung liegt vor. Der versicherte Pkw stand nicht im Eigentum des Klägers.

a.) Gegenstand der bei der Beklagten genommenen Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung war der Pkw mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen …-… … und der an ihm angebrachten FIN…947, wenn diese FIN auch dem Pkw ursprünglich vom Hersteller nicht zugeordnet worden war. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die FIN nicht das alleinige Identifikationsmerkmal für das versicherte Objekt. Vielmehr ergibt sich aus der Verknüpfung von Fahrgestellnummer und amtlichem Kennzeichen, dass Gegenstand der im Versicherungsschein verkörperten Annahmeerklärung des Versicherers nur und gerade das Fahrzeug sein soll, das diese Merkmale tatsächlich aufweist (BGH NJW-RR 1995, 725). Eine hiervon abweichende Auslegung würde bei der Existenz einer Dublette zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. So wird es dem Interesse beider Vertragsparteien zuwider laufen anzunehmen, Gegenstand der Versicherung solle das Fahrzeug werden, welchem der Fahrzeughersteller die FIN zugeordnet hatte. Jenes Fahrzeug ist den Vertragsparteien nicht bekannt. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, so bestünde für den Erwerber eines „umgenummerten“ Fahrzeuges von vornherein kein Versicherungsschutz, auch nicht in der Haftpflichtversicherung.

b.) Der Kläger ist nicht Eigentümer des versicherten Pkw’s (soweit für bestimmte Teile des Fahrzeuges etwas anderes gelten kann, siehe nachfolgend d.)).

Nach der Auswertung der Beiakte 121 UJs 38907/08 StA Braunschweig steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der versicherte Pkw dem Geschädigten T am 17.05.2005 gestohlen und sodann umgenummert, d.h. mit der FIN…947 versehen wurde. Nach dem Kfz.-Untersuchungsbericht/Spurensicherungsbericht vom 19.08.2008 (Blatt 71 ff. der Beiakte) konnte anhand der Ausstattungsmerkmale und der Produktionskennnummer festgestellt werden, dass das Fahrzeug mit der FIN…196 hergestellt worden war. Danach konnte ermittelt werden, dass mit der vorgenannten FIN ein Pkw Audi A6 als gestohlen gemeldet worden war. Hiermit wiederum stand im Einklang, dass nach der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen M3 vom 09.05.2008 mit höchster Sicherheit davon auszugehen war, dass das Fahrzeug umgekennzeichnet wurde. Den diesbezüglichen Feststellungen ist der Kläger auch nicht entgegen getreten.

Da das Fahrzeug dem Geschädigten T entwendet worden war, konnte der Kläger es nicht gemäß § 935 BGB gutgläubig erwerben. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB ist vorliegend widerlegt. Eigentümer war entweder T oder dessen Fahrzeugversicherer, der I2.

c.) Der Annahme einer Fremdversicherung steht die Unkenntnis der Parteien von den Eigentumsverhältnissen nicht entgegen. Unerheblich ist, ob dem Versicherer bei Vertragsabschluss bekannt war, dass der Vertragsgegenstand nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht. Selbst dann, wenn sich der Versicherungsnehmer irrtümlich für den Eigentümer hält, ist das Interesse des wahren Eigentümers versichert (BGH NJW 1988, 2803 für Leasing; LG Berlin r + s 1995, 109; Hübsch, a.a.O., § 80, Rn. 40; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 76, Rn. 2; Maier, jurisPR-VersR 7/2010, Anm. 2).

d.) Soweit die Eigentumsvermutung hinsichtlich bestimmter Teile des Pkw’s nicht widerlegt ist, ergibt sich hieraus für die Beurteilung des Falles im Ergebnis nichts anderes.

aa.) Zwar kommt in rechtlicher Hinsicht wegen der bei der kriminaltechnischen Untersuchung vorgefundenen eingebauten Gaseinlage Alleineigentum des Klägers in Betracht, da es sich bei dieser nicht um einen wesentlichen Bestandteil im Sinne des § 947 BGB handeln dürfte (zur Abgrenzung zum einfachen Bestandteil vgl. BGH NJW 1955, 1793).

Der Kläger hat jedoch nicht beweisen können, dass die Gasanlage bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalles in das Fahrzeug eingebaut war. Hiergegen spricht insbesondere, dass der Kläger den Einbau einer solchen Gasanlage vor der Einholung des Gerichtsgutachtens nicht angab, obwohl hierzu Anlass bestanden hat. So hat der Kläger unstreitig in dem von ihm am 28.05.2007 unterzeichneten „Ermittlungsbogen“ die Frage „welche Zubehörteile nach Erwerb des Fahrzeuges angebracht wurden“ lediglich mit „zwei Kindersitze“ beantwortete. Hiermit steht im Einklang, dass der Kläger die gleiche Antwort auf die Frage in dem polizeilichen Fragebogen „gibt es Besonderheiten am Fahrzeug (Gegenstände im Fahrzeug)?“ (Blatt 14 der Beiakte) gab. Auch in der von dem Kläger überreichten Bewertungsurkunde vom 05.11.2007 (Anlage K 14 zur Klageschrift, Blatt 29 d.A.) ist die Gasanlage unter der Rubrik „Sonderzubehör“ nicht aufgeführt, obwohl die Angabe der Gasanlage als werterhöhender Faktor nahegelegen hätte. Dabei blieben die Erklärungen des Klägers zu einem behaupteten Einbau der Gasanlage zu seiner Besitzzeit auffallend farblos. So hat er behauptet, der Einbau sei Juni/Juli 2006 erfolgt, die einbaurelevanten Unterlagen hätten sich in dem entwendeten Pkw befunden. Dabei unterlässt es der Kläger, näher darzulegen, von welcher Firma an welchem Ort und zu welchem Preis dieser Einbau erfolgt sein soll. Auch der Sachverständige hat erklärt, dass die spätere Existenz der Gasanlage und die aufgefundenen Papiere keine 100%ige Gewähr dafür bieten können, dass die Gasanlage auch schon am 15.05.2007 eingebaut war. Allein aus der von dem Sachverständigen in Bezug genommenen Unterlage (Blatt 95 der Beiakte) lässt sich die Überzeugung von einem von dem Kläger veranlassten Einbau der Gasanlage nicht gewinnen. Zwar wird in dieser Übersetzung nach einem nicht vorliegenden Original in polnischer Sprache eines Auszuges aus dem „Homologationszeugnis“ das amtliche Kennzeichen …- … … genannt. Dies allein lässt jedoch keine hinreichenden Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Einbaus zu, zumal die Authentizität der zugrunde liegenden Dokumente nicht festgestellt werden kann. Nach alledem bleibt die Möglichkeit offen, dass die Gasanlage nach dem 15.05.2007 in das Fahrzeug eingebaut wurde.

bb.) Auch hinsichtlich des Motors kann der Kläger im Ergebnis keine Ansprüche geltend machen. Zwar verblieb nach den Ermittlungen der Polizei die Möglichkeit, dass der Motor nicht zu dem von dem Hersteller ursprünglich mit der FIN…196 versehenen Fahrzeug gehörte, so dass dessen Herkunft ungeklärt ist, mit der Folge, dass der Kläger an dem Motor gutgläubig Eigentum erwerben konnte, womit insofern keine Fremdversicherung vorliegen würde. Es fehlt jedoch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um einen bestimmten Wert des Motors feststellen zu können. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Motor bereits eine sehr hohe Laufleistung hatte. Der Sachverständige S hat insofern in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2010 ausgeführt, dass ein Motor mit einer solchen Laufleistung praktisch ausgewechselt werden müsste. Ein Wert kann einem solchen Motor dann nicht mehr beigemessen werden. Der Sachverständige hat zudem in seinem Gutachten vom 17.07.2009, Seite 10, ausgeführt, dass sich der Umbau der Antriebsaggregate hinsichtlich des Gesamt-Pkw’s sogar wertmindernd auswirke, dies insbesondere, da nicht bekannt sei, woher die Antriebsaggregate stammten und welche Laufleistung diese aufwiesen.

3.) Den nach alledem gemäß § 76 Abs. 3 VVG a.F. erforderlichen Nachweis der Zustimmung zur Auszahlung an den Kläger hat dieser nicht erbracht. Soweit der Kläger hierzu lediglich vorgetragen hat, der „rechtszuständig Befugte, gleich ob T oder I2“, sei mit der Leistung der Versicherungssumme an ihn einverstanden, so genügt dies den Anforderungen ersichtlich nicht. Der Kläger hat hiermit weder die Erteilung einer Zustimmung im Sinne einer empfangsbedürftigen Willenserklärung noch den Nachweis einer solchen vorgetragen.

II.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage nicht etwa auch deshalb unbegründet ist, weil die Beklagte sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers berufen kann, § 7 I (2) Satz 3, IV (4) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. Da die zu niedrige Angabe des Kaufpreises gegenüber der Beklagten folgenlos geblieben ist, setzt die Leistungsfreiheit der Beklagten ein erhebliches Verschulden des Klägers, dessen ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung sowie die generelle Eignung, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, voraus (BGH, ständige Rechtsprechung, zuletzt mit Urteil vom 06.07.2011, Aktenzeichen IV ZR 108/07). Die Beklagte hat bereits eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers nicht vorgetragen. Insoweit hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass die Fragebögen, die die Angaben des Klägers enthielten, noch nicht vorgelegt wurden. Im Übrigen fehlt es an einer generellen Eignung, die Interessen des Versicherers zu gefährden, wenn ein zu niedriger Kaufpreis angegeben wird, weil die Höhe des Kaufpreises indiziell für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes herangezogen werden kann und die Angabe eines zu niedrigen Kaufpreises damit allenfalls dem Versicherungsnehmer selbst schadet.

Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!