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Kaskoversicherung – Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht bei Leasingfahrzeug

OLG München – Az: 10 U 854/18 – Urteil vom 06.12.2019

1. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig.

2. Auf die Berufung der Klägerin vom 14.03.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 09.02.2018 (Az. 10 O 2146/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich einen weiteren Betrag in Höhe von 5.271,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit die Berufung nicht zurückgenommen wurde. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nur in Höhe von weiteren 617,20 € aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 13.06.2013 in E. nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG aus übergegangenem Recht bejaht und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zwar erweist sich das erstinstanzliche Urteil insoweit als richtig, als nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K. in der Beweisaufnahme vor dem Senat am 14.12.2018 feststeht, dass dem klägerischen Fahrer, dem Zeugen S, ein Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung) vorzuwerfen ist und dieser bei einer Haftungsverteilung mit einer Quote von einem Drittel berücksichtigt werden müsste. In rechtlicher Hinsicht kommt es hierauf jedoch nicht an.

Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 173, 182 von der Beklagten trotz eines nachgewiesenen Mitverschuldens des Fahrers des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges von den Beklagten in vollem Umfang, also ungekürzt, Schadensersatz verlangen kann, da sie mit der Klage die Ansprüche der nicht haltenden Eigentümerin und Leasinggeberin geltend mache.

Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass sie die Vollkaskoversicherung der luxemburgischen Firma A. S.A. ist, welche Leasingnehmerin und Halterin des klägerischen Fahrzeugs, eines PKW BMW mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen …09 ist, das beim Unfall von dem Zeugen S. gefahren wurde. Die Klägerin hat wegen des Unfalls einen Betrag von insgesamt 16.108,14 EUR an die Eigentümerin des Fahrzeugs und Leasinggeberin der Versicherungsnehmerin, die VR L. AG, erstattet. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten in Regress. Ausgehend von einem vorgerichtlichen Gesamterstattungsbetrag von 15.973,14 EUR hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits einen Betrag von 10.084,80 EUR auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 abzüglich „33 % der Aufwendungen der Beklagten für Ansprüche Dritter“ (617,20 EUR vgl. B 3) an die Klägerin reguliert.

Gälte deutsches Versicherungsvertragsrecht, dürfte eine vom Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung als Fremdversicherung gemäß §§ 74 ff VVG zugunsten des Leasinggebers zu werten sein. Bezüglich des Übergangs von Ersatzansprüchen stünden die im Rahmen einer Fremdversicherung versicherten Personen dem Versicherungsnehmer gleich. Es gingen also auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch Ersatzansprüche des Mitversicherten über. Versichert wäre aber auch das Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers als Leasingnehmer, das darin besteht, dass er nach dem Leasingvertrag für Beschädigung und Verlust des Fahrzeugs haftet und daher Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers ausgesetzt sein kann (BGH, Urteil vom 05.03.2008 – IV ZR 89/07; BGH, Urteil vom 14.07.1993 – IV ZR 181/92; OLG Braunschweig, 19.09.2017 – 11 U 10/17). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs den Unfall schuldhaft verursacht hat, kann der auf die Kaskoversicherung übergegangene Anspruch des Leasinggebers und Eigentümers des klägerischen Fahrzeugs auf § 823 BGB gestützt werden, ohne dass diesem Anspruch de lege lata ein Verschulden des klägerischen Fahrers oder auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs entgegengehalten werden könnte (vgl. Schiemann, NZV 2019, 5).

Zwar dürfte die Frage der Reichweite des Anspruchsübergangs bei Leistung der Kaskoversicherung vorliegend dem luxemburgischen Recht unterfallen.

Die Klägerin beruft sich aber auch auf die vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen (Anlage zu Bl. 142/145 d.A.).

In Ziffer 8.3. Absatz 1 der Versicherungsbedingungen ist geregelt:

„Außer bei gegenteiliger Vereinbarung tritt F. A. in Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrages in die Rechte und Ansprüche des Versicherten bzw. des Bezugsberechtigten gegen die Drittschädiger ein.“

Versicherter bzw. Bezugsberechtigter ist vorliegend die VR L. AG als Leasinggeberin und Eigentümerin des klägerischen Kfz. Der Anspruch der deutschen Leasinggeberin ist danach kraft Rechtsgeschäfts auf die Klägerin übergegangen, so dass zum Haftungsumfang der Beklagten gemäß § 823 BGB die obigen Ausführungen gelten. Eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und/oder der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nach § 254 BGB findet nicht statt. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 12, 124, 128; 20, 259, 260 f.; BGH, Urteil vom 5. April 1960 – VI ZR 49/59 – VersR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972 – VI ZR 38/71 – VersR 1972, 959 f.; siehe auch BGHZ 6, 319, 322 f.) „in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 5. April 1960 – VI ZR 49/59; vom 30. Mai 1972 – VI ZR 38/71; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 – VI ZR 66/58 – VersR 1959, 455, 456). Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall“ (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06 –, BGHZ 173, 182-188).

Der Einwand der Beklagten, dass die Aufrechterhaltung der Klageforderung im Falle des Unterliegens der Beklagten dazu führe, dass die Beklagte zu 2) den Fahrer in Anspruch nehme, obwohl die Klägerin diesem gegenüber zugesichert habe, keinen Regress zu nehmen (Ziffer 10.6 „Allgemeine Bedingungen“ der Fahrzeugversicherung, Anlage zu Bl. 142/145 d. A.) und damit der Regressverzicht in Frage zu stellen sei, bzw. § 242 BGB im Raum stehe, greift nicht.

Zum einen ist bereits fraglich, ob Ziffer 10.6 der „Allgemeinen Bedingungen“ zu der Fahrzeugversicherung tatsächlich so auszulegen ist, dass der im Verhältnis zwischen der Vollkaskoversicherung und dem Fahrer des Fahrzeugs zugesicherte Regressverzicht auch den Rückgriff des Unfallgegners, hier der Beklagten zu 2), nach Inanspruchnahme durch die Eigentümerin und Leasinggeberin aus übergegangenem Recht umfasst.

In Ziffer 10.6 der „Allgemeinen Bedingungen“ zur Fahrzeugversicherung der Klägerin heißt es:

„F. A. verzichtet auf die Geltendmachung eines Regreßanspruchs gegen jede Person, die vom Versicherungsnehmer ausdrücklich oder stillschweigend zum Führen des versicherten Fahrzeugs ermächtigt wurde, sowie gegen jede andere Person, der der Versicherungsnehmer das Fahrzeug in Obhut gegeben hat; davon ausgenommen sind nachstehende Fälle:

o Böswilligkeit;

o vertragliche Haftpflicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer Berufstätigkeit.“

Nach der Auffassung des Senats spricht bereits der Wortlaut der Ziffer 10.6. der „Allgemeinen Bedingungen“ gegen einen umfassenden Freistellungsanspruch, der auch das Verhältnis der gegnerischen Versicherung, der Beklagten zu 2), gegenüber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs betreffen würde. Geregelt ist lediglich das Verhältnis zwischen der klägerischen Vollkaskoversicherung (F. A.) und dem Versicherungsnehmer (der Firma A. S.A) bzw. der zum Führen des Fahrzeugs ermächtigten Person (dem Zeugen S.). Über das Verhältnis zwischen der gegnerischen Unfallversicherung (der Beklagten zu 2)) und dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs besagt der Wortlaut nichts.

Systematische Gesichtspunkte unterstreichen diese Wertung. So legt der geregelte Regressverzicht innerhalb der „Allgemeinen Bedingungen“ der klägerischen Fahrzeugversicherung eine enge Auslegung nahe. In den „Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungsleistungen“ ist bei den Versicherungsgrundlagen geregelt, dass sich „die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien“ u.a. nach den „Allgemeinen Bedingungen“ der klägerischen Fahrzeugversicherung richten. Vertragsparteien sind aber nur das Versicherungsunternehmen (die Klägerin = F. A.) und die Versicherungsnehmerin (die Firma A. S.A) bzw. jede Person, die nach Zustimmung der Parteien an deren Stelle tritt, nicht aber die gegnerische Unfallversicherung.

Teleologische Erwägungen sprechen ebenfalls für eine enge Auslegung der genannten Vorschrift. Sinn und Zweck der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen kann es nur sein, das Verhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer und nicht zwischen außenstehenden Dritten zu regeln.

Selbst wenn man aber aus Ziffer 10.6 der „Allgemeinen Bedingungen“ zur Fahrzeugversicherung der Klägerin einen umfassenden Freistellungsanspruch des klägerischen Fahrers ableiten wollte, so kann seitens der Beklagten wegen eines möglichen späteren Prozess des von der Beklagten zu 2) infolgedessen in Anspruch genommenen Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gegen die Klägerin nicht die „dolo-agit“-Einrede nach § 242 BGB eingewandt werden. Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 19. Juli 2017 – 13 U 45/16, in welchem dem Unfallgegner die Berufung auf die „dolo-agit“-Einrede zuerkannt wurde, betrifft eine andere Ausgangssituation. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall verfolgte der Leasingnehmer aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung des Leasinggebers dessen Schadensersatzanspruch im fremden Namen. Das OLG Nürnberg stellte hierbei fest: „Verlangt der Leasingnehmer dabei eine Zahlung an sich selbst, wäre ihm gegenüber der „quotenfreie“ Ersatzanspruch des Leasinggebers erst einmal zu erfüllen (Nugel, NZV 2009, 313, 315). Wenn allerdings der Leasingnehmer selbst dem Leasinggeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist und er oder sein Fahrer den Verkehrsunfall verschuldet haben, besteht gegen ihn ein Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern seitens des Unfallgegners gemäß den § 426 Abs. 2, § 840 BGB (Nugel, a. a. O.). Er wäre also unmittelbar nach Erhalt des Geldes zur Rückerstattung desselben Betrags bzw. des Betrages verpflichtet, der sich aus seiner anteiligen Mithaftung ergibt (Nugel, a. a. O.).Nach Ansicht des Senats benachteiligt dieses Ergebnis aber den Unfallgegner in unbilliger Weise. […] Es spricht einiges dafür, dass in einer solchen Sachverhaltskonstellation schon die prozessuale Ermächtigung der Leasinggeberin wegen entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Beklagten zumindest insoweit unwirksam ist, als sie den Leasingnehmer in die Lage versetzt, einen Quotenabzug unter Umgehung der Ausgleichsregelungen der § 426 BGB, § 17 StVG zu vermeiden (vgl. Lemke, r + s 2014, 577 für Nichtigkeit der Ermächtigung wegen nach §§ 134, 138 BGB). Dies kann aber vorliegend offenbleiben. Selbst wenn man die Ermächtigung für wirksam ansehen würde, könnte der Unfallgegner zumindest in Fällen, in denen der Leasingnehmer – wie hier – aufgrund einer Ermächtigung des Leasinggebers dessen Schadensersatzanspruch geltend macht und Zahlung an sich selbst verlangt, die „dolo agit“-Einrede aus § 242 BGB entgegenhalten (Nugel, a. a. O.; Lemke, a. a. O). Denn ein Kläger kann nicht aus fremden Recht fordern, was er als Gesamtschuldner aus eigener Mithaftung sofort wieder ausgleichen muss (Lemke, a. a. O.).“

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin aber als Vollkaskoversicherung einen Anspruch aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin und Eigentümerin gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 2) geltend.

Der vorliegende Prozess entfaltet im Verhältnis der Beklagten zu 2) zum Fahrer bezüglich dessen Verschuldens keinerlei Bindungswirkung. Es ist in diesem Verhältnis völlig offen, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Anspruch genommen wird / werden kann. Soweit dies der Fall sein sollte, hätte er zwar gegebenenfalls einen Freistellungsanspruch gegen die Klägerin. Diese mögliche, keineswegs zwingende Folge führt aber nicht dazu, dass der Klägerin jetzt schon von der Beklagten zu 2) die „dolo agit“ – Einrede entgegengehalten werden könnte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 2) nichts, was sie dieser sofort zurückerstatten müsste (anders als im Beschluss des OLG Nürnberg vom 19. Juli 2017, a.a.O.).

Nachdem der Anspruch der Klägerin daher in der vollen Höhe der zuletzt mit Antrag vom 14.12.2018 beanspruchten weiteren 5.271,14 € begründet war, war die Anschlussberufung aus den bereits dargestellten Erwägungen zurückzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die zunächst eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten und die mit der Hauptforderung begehrten Zinsen ab dem 02.09.2014 erhöhen als Nebenforderung den Gebührenstreitwert nicht, vgl. § 43 I GKG und bleiben daher auch bei der Kostenentscheidung außer Betracht.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

 

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