LG Essen – Az.: 18 O 117/17 – Beschluss vom 26.06.2017
Gründe
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass die Klage bereits nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift nicht schlüssig sein dürfte. Er trägt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Unfallflucht nach § 142 StGB vor. Aus der beigezogenen Strafakte ergibt sich, dass der Kläger einen Baum angefahren hat, sodass die Behauptung, dass der Kläger keinen Fremdschaden verursachte, in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings ist zudem zu beachten, dass auch bei der bloßen Verursachung eines Eigenschadens ein Interesse der Versicherung an der Aufklärung besteht, sodass nach bisheriger Auffassung der Kammer auch in diesem Fall von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen ist (s.a. OLG Stuttgart, 7 U 121/14; LG Köln Az. 24 O 396/13).
Diese Obliegenheit verletzte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag wohl auch arglistig, da Arglist bereits dann anzunehmen ist, wenn sich die Handlung objektiv gegen den von der Versicherung verfolgten Zweck richtet und der Versicherungsnehmer weiß, dass dies die Schadensregulierung beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 21.11.2012; Az. IV ZR 97/11, BeckRS 2013, 00363). Nach dem bisherigen Vortrag des Klägers dürfte sich die Handlung gegen die vom Versicherer verfolgten Zwecke richten, da die Frage der Fahrereigenschaft und dessen Alkoholkonsum bei einem Unfall für die Versicherung von Bedeutung ist. Zudem weiß der Versicherungsnehmer auch, dass dies für die Versicherung von Bedeutung sein kann, insbesondere dürfte einem Versicherungsnehmer, der Alkohol getrunken hat, bewusst sein, dass dies seine Ansprüche gegen die Versicherung beeinträchtigen kann. Dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag dadurch seinen Bruder schützen wollte, dürfte damit nicht relevant sein nach der vom BGH zitierten Definition der Arglist.
Es wird daher nach bisherigem Vortrag angeregt, die Klage zurückzunehmen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.