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Berufsunfähigkeitsversicherung –  Berufsbilddarlegung durch Versicherungsnehmer

Berufsbilddarlegung: OLG Dresden stärkt Rechte von Versicherungsnehmern

In der Rechtswelt der Versicherungsansprüche stellt die Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung häufig eine Herausforderung dar. Zentral geht es dabei um die Frage, inwieweit der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeit nachweisen muss und welche Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes gestellt werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bewertung der Vorvertraglichkeit von Gesundheitsangaben, insbesondere wenn es um den Verdacht einer vorsätzlichen Falschangabe seitens des Versicherungsnehmers geht. Dies betrifft die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, alle relevanten Gesundheitsinformationen korrekt und vollständig zu übermitteln.

Kompliziert wird die Lage durch die unterschiedlichen Interpretationen, was als relevant angesehen wird und wie diese Informationen bewertet werden. Zudem spielen die rechtlichen Konsequenzen einer möglichen Verletzung dieser Pflichten durch den Versicherungsnehmer, wie der Rücktritt des Versicherers vom Vertrag, eine zentrale Rolle. Diese Fragen sind entscheidend dafür, ob und inwieweit Versicherungsleistungen gewährt werden. Sie spiegeln die Komplexität und die Bedeutung einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung in Fällen der Berufsunfähigkeit wider.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 2382/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil des OLG Dresden hebt das vorherige Urteil des Landgerichts Leipzig auf und verweist den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht. Der Kern des Urteils liegt in der unzureichenden Berücksichtigung der Darlegungspflicht des Klägers hinsichtlich seines Berufsbildes und der Notwendigkeit einer umfassenden Beweisaufnahme.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Urteils: Das OLG Dresden hebt das Urteil des Landgerichts Leipzig aufgrund wesentlicher Mängel im Verfahren auf.
  2. Zurückverweisung an das Landgericht: Die Sache wird für eine umfangreiche Beweisaufnahme und erneute Entscheidung an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
  3. Darlegung des Berufsbildes: Das Landgericht hat die Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes des Klägers überspannt, was zu einem wesentlichen Verfahrensfehler führte.
  4. Substantiierter Vortrag erforderlich: Es wird betont, dass der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit detailliert und nachvollziehbar darlegen muss.
  5. Anspruch auf rechtliches Gehör: Das Landgericht hat seine Hinweispflicht verletzt, indem es den Kläger nicht auf Unzulänglichkeiten seines Vortrags hingewiesen hat.
  6. Beweislast des Versicherungsnehmers: Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit und muss gegebenenfalls nachweisen, dass er eine vom Versicherer vorgeschlagene alternative Tätigkeit nicht ausüben kann.
  7. Rücktrittsrecht des Versicherers: Der Rücktritt des Versicherers vom Vertrag aufgrund von Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers wird diskutiert, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Fahrlässigkeit.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

Komplexe Auseinandersetzung um Berufsunfähigkeitsversicherung beim OLG Dresden

Im Fokus des juristischen Interesses steht derzeit der Fall eines Klägers gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung, verhandelt vor dem Oberlandesgericht Dresden. Der Fall betrifft zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen, die der Kläger in den Jahren 2006 und 2014 abgeschlossen hatte. Die Versicherung hatte Leistungen aufgrund von psychischen und orthopädischen Beschwerden des Klägers verweigert. Die Versicherung argumentierte, dass der Kläger relevante Vorbehandlungen vorsätzlich verschwiegen hatte, was zu einem Rücktritt und einer Kündigung des Vertrages führte.

Rechtsstreitigkeiten und deren Verlauf bis zum OLG

Der Kläger, ein ehemaliger Referent des Bundesverbandes der AOK, hatte nach seiner Kündigung im Jahr 2018 und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme erstmalig einen Antrag auf Berufsunfähigkeit gestellt. Nachdem die Versicherung diesen abgelehnt hatte, ging der Fall vor das Landgericht Leipzig. Dort wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger weder die Berufsunfähigkeit noch die entsprechende Tätigkeit ausreichend dargelegt habe. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Rücktritt der Versicherung rechtens war. Der Kläger legte Berufung ein, unter anderem mit der Begründung, dass das Landgericht seinen Vortrag übergangen und keinen Beweis erhoben habe.

Kernprobleme der juristischen Auseinandersetzung

Das Oberlandesgericht Dresden identifizierte wesentliche Mängel im Verfahren des Landgerichts, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers hinsichtlich seines Berufsbildes. Es wurde festgestellt, dass das Landgericht die Anforderungen an diese Darlegung überzogen und seiner Hinweispflicht nicht genügend nachgekommen war. Der Kläger hatte sein Berufsbild nachweislich detailliert dargelegt, wurde jedoch vom Landgericht nicht gehört und seine Angaben nicht ausreichend gewürdigt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden und seine Konsequenzen

Das OLG Dresden hob das Urteil des Landgerichts Leipzig auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Dabei wurde besonders betont, dass eine abschließende Entscheidung nur auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme getroffen werden könne. Zudem muss das Landgericht nun auch dem Einwand der Beklagten nachgehen, dass der Kläger mittlerweile einen Beruf ausübt, der den Anforderungen einer konkreten Verweisung entspricht. Das Landgericht wird aufgefordert, den Fall neu zu bewerten und dabei alle relevanten Aspekte, insbesondere das Berufsbild und die Bedingungen der Berufsunfähigkeit, umfassend zu prüfen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Angaben muss der Versicherungsnehmer bei der Berufsbilddarlegung machen?

Bei der Berufsbilddarlegung im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer verschiedene Angaben machen. Diese Angaben variieren je nach Art der Versicherung, aber in der Regel wird der Versicherer Fragen stellen, die mit dem Versicherungszweck in Zusammenhang stehen. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird der Versicherungsnehmer meist nach festgestellten psychischen oder chronischen Erkrankungen gefragt, da diese zu den häufigsten Ursachen gehören, die eine Berufsunfähigkeit verursachen.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Unterzeichnung des Vertrages ihm bekannte Tatsachen offenzulegen, welche die Wahrscheinlichkeit seiner zukünftigen Berufsunfähigkeit erhöhen („Gefahrumstände“). Dies wird als Anzeigepflicht bezeichnet (§ 19 Abs. 1 VVG) .

Wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben macht, kann dies erhebliche Folgen haben. Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag kündigen (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG) . Wenn der Versicherungsnehmer eine Gesundheitsfrage falsch beantwortet hat, kann der Versicherer auch den Vertrag anpassen und beispielsweise die Prämie erhöhen oder die Versicherungsleistungen beschränken.

Wenn die falsche Antwort nicht mit der eingetretenen Berufsunfähigkeit zusammenhängt, muss der Versicherer unter Umständen auch bei einem Rücktritt leisten (§ 21 Abs. 2 S. 1 VVG) .

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass der Versicherungsnehmer alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet, um spätere Komplikationen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 2382/22 – Urteil vom 16.05.2023

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 01.11.2022 – 3 O 2926/21 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 261.065,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen, jeweils abgeschlossen zum 01.03.2006 (Anlage K1) und zum 09.04.2014 (Anlage K3).

Der 1967 geborene Kläger war bis zur Kündigung durch seinen Arbeitgeber im Jahre 2018 beim Bundesverband der AOK als Referent tätig. Am 06.06.2106 stellte er erstmalig einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit gestützt auf psychische Beschwerden. Nach Leistungsprüfung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2016 (Anlage K12) den Rücktritt, hilfsweise die Kündigung des im Jahre 2014 geschlossenen Versicherungsvertrages. Der Kläger habe zurückliegende Behandlungen wegen orthopädischer Beschwerden im maßgeblichen Zeitraum vor Antragstellung vorsätzlich verschwiegen. Im Übrigen teilte die Beklagte nach weiterer Leistungsprüfung mit Schreiben vom 08.03.2017 mit, sie sehe den Kläger nicht als berufsunfähig im Sinne der Bedingungen beider Versicherungsverträge an. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.05.2020 stellte der Kläger einen erneuten Leistungsantrag, diesmal gestützt auf orthopädische Beschwerden an Hüfte und Wirbelsäule (Anlage K14). Auch diesen Leistungsantrag lehnte die Beklagte unter Hinweis auf fehlende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ab (Anlage K15). Bereits zuvor hatte der Kläger sich beruflich umorientiert und nach Kündigung durch die AOK zum 01.07.2020 eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Energieberatung und der Vermittlung von Energieprodukten als Handelsvertreter nach § 84 HGB aufgenommen. Diese Tätigkeit übt er nach wie vor aus. Die Beklagte beruft sich insoweit im Rahmen beider Verträge auf ihr vereinbartes Recht zur konkreten Verweisung.

Mit Schreiben vom 22.12.2020 hat die Beklagte aufforderungsgemäß auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Diese hat sie dennoch im Prozess unter Hinweis auf einen Verjährungseintritt mit Ablauf des 31.12.2020 erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der geschlossenen Berufsunfähigkeitsverträge und des weiteren Verlaufs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat erstinstanzlich Berufsunfähigkeit sowohl wegen anhaltender psychischer als auch lumbaler- und Hüftbeschwerden behauptet. Er beruft sich darauf, die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen beantwortet zu haben und bestreitet die Vergleichbarkeit seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit mit der Tätigkeit als Referent beim AOK-Bundesverband. Er verdiene vielmehr nur halb so viel (Bl. 61/62 d. A.). Er bestreitet schließlich die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände für die Entscheidung der Beklagten bei Abschluss der Versicherung (Bl. 58 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder die Berufsunfähigkeit noch die dazugehörige Tätigkeit hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt (Seite 9 des Urteils). Im Übrigen sei der Rücktritt der Beklagten wirksam. Da der Kläger Kenntnis von den dem Versicherer mitzuteilenden Umständen gehabt habe, sei sein vorsätzliches Handeln zu vermuten – diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter, wobei er allerdings bereits erstinstanzlich klargestellt hat, dass er Leistungen nur bis zum vertraglich vereinbarten Ende der Leistungszeit und nicht unbegrenzt verlangt. Er verlangt weiter Zahlungen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen, Feststellung der Beitragszahlungsbefreiung und Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten erklärten Rücktritte bzw. Kündigungen gemäß Schreiben vom 29.07.2016. Schließlich verlangt er vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

Er rügt eine Gehörsverletzung durch das Landgericht, das erheblichen Vortrag übergangen und zu Unrecht keinen Beweis erhoben habe. Im Übrigen habe das Landgericht eine fehlerhafte rechtliche Würdigung vorgenommen.

Er beantragt,

1.

Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 01.11.2022 zum Az. 03 O 2969/21 aufzuheben und zu erkennen:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2021 einen Betrag in Höhe von 148.939,18 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.940,49 € seit 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017. 01.01.2018 und 01.02.2018, aus 2.016,63 € seit 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019 und 01.02.2019, aus 2.098,49 € seit 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020 und 01.02.2020, aus 2.187,40 € seit 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021 und aus 2.285,62 € seit 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021 sowie 01.12.2021 zu zahlen.

b)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2022, längstens bis zum 29.02.2028 monatlich im Voraus bedingungsgemäß Leistungen in Höhe von monatlich 1.755,17 € aus der Berufsunfähigkeitsversicherungen 4.1 377 857.05 und ab dem 01.01.2022, längstens bis zum 30.04.2031 monatlich im Voraus bedingungsgemäß Leistungen in Höhe von monatlich 530,45 € aus der Berufsunfähigkeitsversicherung 4.7 229 032.00 zu zahlen.

c)

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.01.2016 von der Beitragszahlungspflicht aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen 4.1 377 857.05 und 4.7 229032.00 befreit ist.

d)

Es wird festgestellt, dass der vom Kläger mit der Beklagten geschlossene Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag Nr. 4.7 229 032.00 unbeschadet der von der Beklagten erklärten Rücktritte bzw. Kündigungen laut Schreiben vom 29.07.2016 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

e)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.137,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Hilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie erhebt erneut die Verjährungseinrede.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2023 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil auf Antrag des Klägers aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war. Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel. Eine abschließende Entscheidung könnte nur auf der Grundlage einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme getroffen werden (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Durchführung dieser Beweisaufnahme obliegt dem Landgericht.

1.

Der wesentliche Mangel im landgerichtlichen Verfahren liegt darin, dass das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers – zunächst im Hinblick auf das Berufsbild – überspannt und in diesem Zusammenhang seiner Hinweispflicht nicht hinreichend Genüge getan hat. Die gerichtliche Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1994, 1 BVR 245/93 – juris; Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BVR 1383/90 – juris).

Derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, muss substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügt die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden (statt vieler: BGH, Urteil vom 22.09.2004 – IV ZR 200/03 – juris; OLG Köln, Urteil vom 03.06.2011, 20 U 168/10 – juris). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überzogen werden (BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – IV ZR 63/08 – juris Ls.; BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – IV ZR 63/08, juris Ls.; OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 – 20 W 44/15). Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben. Steht fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen am die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Es genügt eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann (Senatsurteil vom 27.06.2017 – 4 U 1772/16, juris Rz. 35). Gemessen hieran hat das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt.

Der Kläger hat bereits mit der Klage substantiiert sein Berufsbild dargestellt, indem er nach Art eines Stundenplanes und für unterschiedliche berufliche Konstellationen einen typischen Arbeitstag dargestellt hat. Die fehlende Schlüssigkeit dieser Darstellung hat auch die Beklagte nicht gerügt. Nach zulässigem Bestreiten dieses Tätigkeitsbildes durch die Beklagte hat der Kläger sein Tätigkeitsbild durch Angebot von Zeugen unter Beweis gestellt. Das Landgericht hat weder den Kläger zu seinem Berufsbild persönlich angehört, noch die angebotenen Zeugen vernommen noch hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass es dem Vortrag zum Berufsbild für unsubstantiiert halte. Hiernach durfte der Kläger davon ausgehen, dass seine Angaben zum Berufsbild ausreichen, und das Landgericht nunmehr Beweis über seine Berufsunfähigkeit erheben würde.

Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung der Berufstätigkeit darf erst erfolgen, wenn trotz eingehender, ggf. wiederholter gerichtlicher Hinweise das Berufsbild unklar und widersprüchlich bleibt (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, I – 20 U 94/11 – juris; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 – 20 W 44/15 – juris; Senat, Urteil vom 27.06.2017 – 4 U 1772/16 – juris Tz. 35).

2.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht auch das Urteil. Der Senat macht in dieser Situation von seinem Ermessen gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Auch wenn nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, darf es die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit der Verfahrensmangel wesentlich ist und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 325/11 – juris Tz. 7 m.w.N.). Eine solche Situation ist hier gegeben. Sowohl zum bestrittenen Berufsbild als auch zur behaupteten Berufsunfähigkeit ist umfänglich durch Einvernahme eines oder mehrerer Zeugen und durch Einholung mindestens mehrerer Sachverständigengutachten in fachpsychiatrischer und orthopädischer Sicht Beweis zu erheben. Abhängig vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme kommt sodann die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens in Betracht. Angesichts des Umfangs dieser Beweisaufnahme erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, die prozessualen Rechte der Parteien auf eine Instanz zu verkürzen.

3.

Eine Zurückverweisung der Sache ist nicht wegen der von der Beklagten auch in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede ausgeschlossen. Der Einrede steht der gemäß Anlage K17 erklärte Einredeverzicht entgegen, denn er wurde am 22.12.2020 und damit vor Ablauf der regelmäßigen Verjährung zum 31.12.2020 erklärt. Der Einredeverzicht wurde ausdrücklich bis zum 31.12. 2021 befristet, die Klage wurde am 27. 12. 2021 erhoben.

4.

Nach Zurückverweisung wird das Landgericht auch dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Kläger übe mittlerweile einen Beruf aus, der den Anforderungen an eine konkrete Verweisung entspricht. Der Kläger hat hierzu unter anderem substantiiert behauptet, er verdiene in seinem neuen Beruf höchstens die Hälfte seines vormaligen Gehaltes von 4.000 € netto (S. 8 des Schriftsatzes vom 27.09.2022). Soweit das Landgericht seine Entscheidung (auch) auf das Recht der Beklagten zur konkreten Verweisung stützen wollte, hätte es den Kläger zuvor darauf hinweisen müssen, dass es seinen diesbezüglichen Vortrag für unsubstantiiert hält. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Die Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und damit auch dafür, dass auch eine andere Erwerbstätigkeit im Sinne des § 20 B-BUZ nicht in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfange ausgeübt werden kann, trifft den Versicherungsnehmer. Diesen Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 – IV ZR 120/93 – VersR 1994, 1095 unter 2 b). Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen. Der Umfang der Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkmalen des Vergleichsberufs hängt also nicht zuletzt davon ab, was der Versicherer beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf. Übt der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Vergleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich aus, hat er – und nicht sein Versicherer – Kenntnis davon, welche Anforderungen diese im Einzelnen an ihn stellt. In einem solchen Falle genügt es daher nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur summarisch bestreitet, vielmehr obliegt es ihm von Anfang an vorzutragen – und erforderlichenfalls zu beweisen -, dass und warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt (BGH, Urteil vom 12.01.2000 – IV ZR 85/99 in: VersR 2000, 349, juris Rz. 15 m.w.N.).

5.

Der Anspruch des Klägers aus dem Vertrag mit der Nr. 4.7 229.032.00 ist nicht wegen des von der Beklagten mit Schreiben vom 29.07.2016 erklärten Rücktritts (Anl. K 12) erloschen.

a)

Das Recht des Versicherers, vom Vertrag wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückzutreten, fußt auf § 19 Abs. 2 VVG. Nach § 19 Abs. 3 ist das Rücktrittsrecht allerdings ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflichtverletzung nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, denn eine allenfalls leichte Fahrlässigkeit des Klägers vermag eine Anzeigeobliegenheitsverletzung nicht zu begründen. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (BGH, Urteil vom 25.09.2019 – IV ZR 247/18, juris Rz. 16 m.w.N.). Hiervon geht der Senat vorliegend aus: Der Kläger hatte vorvertraglich die Frage „Wurden Sie in den letzten 3 Jahren von Ärzten, Psychologen oder Heilpraktikern dreimal wegen der gleichen Behandlung … untersucht, beraten oder behandelt?“ mit „Nein“ beantwortet. Aus den von der Beklagten angeforderten Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. Krause und Schönherr (Anlagen BLD1 f.) ergibt sich demgegenüber, dass der Kläger sich im Dreijahreszeitraum vor Antragstellung am 24.03.2014 mehrfach in dieser Praxis einfand. Am 02.07.2013 wurde der Kläger insgesamt vier Tage wegen Schmerzen in der rechten Hüfte und eines Beckenbänderdehnungsschmerzes krankgeschrieben. Einen Tag später fand in einer Radiologischen Gemeinschaftspraxis ein Röntgen der LWS statt (Anlage BLD6 [2]) und im Arztbrief an den behandelnden Allgemeinmediziner Dr. Schönherr wurde „gegebenenfalls zur weiteren Abklärung ein MRT angeraten“. Dementsprechend erfolgte mit Datum vom 10.07.2013 eine Überweisung an den Radiologen zur Fertigung eines MRT, das am 09.09.2013 auch durchgeführt wurde. Das Ergebnis des MRT wurde mit Arztbrief vom 11.09.2013 wiederum dem behandelnden Allgemeinmediziner des Klägers mitgeteilt (Anlage BLD6 [3]). Dies wurde mit dem Kläger am 23.09.2013 bei den Allgemeinärzten besprochen, woran sich allerdings keine Therapie anschloss. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die Nichtangabe dieser Untersuchungen nicht als grob fahrlässig anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Die verkehrserforderliche Sorgfalt muss dabei in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 21.07.2020 – VI ZR 369/19 -, MDR 2020, 1313 Rn. 8, Urt. v. 26.07.2016 – VI ZR 322/15 -, NJW-RR 2017, 146 Rn. 19; OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2021 – I-7 U 31/21 -, RuS 2022, 144 Rn. 15; OLG Nürnberg, Urt. v. 02.05.2019 – 13 U 1296/17 -, NJW-RR 2019, 1051 Rn. 31 – jew. mwN.). Vorliegend hat der Kläger sich dahingehend eingelassen, er habe diesen Vorgang als einheitliche Behandlung angesehen, da sich das Erstellen des Röntgenbildes, die Überweisung zum MRT und die anschließende Fertigung eines solchen als ein Sachverhalt darstellten. Für diese Einlassung spricht, dass er in seiner E-mail vom 17.08.2016 (Anl. BLD 7) von „der Untersuchung“ ausging, was nach natürlichem Sprachgebrauch eine Behandlung meint. Ob eine solche Fehleinschätzung so fehlerhaft ist, dass sie einem gewöhnlichen Versicherungsnehmer niemals hätte passieren dürfen, kann jedoch auch dahinstehen. Ein zugunsten der Beklagten unterstelltes Rücktrittsrecht wäre jedenfalls nach § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen. Nachdem die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vom 30.05.2022 (S.10, Bl. 44 d.A) eingeräumt hat, bei Kenntnis von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule den Vertragsschluss von der Einräumung einer Ausschlussklausel für Wirbelsäulenverletzungen abhängig gemacht zu haben, ist unstreitig, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis der verschwiegenen Behandlungen abgeschlossen hätte. Eine Einbeziehung einer solchen Ausschlussklausel nach § 19 Abs. 4 S. 2 VVG hat sie jedoch versäumt. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 VVG muss diese innerhalb eines Monats schriftlich geltend gemacht werden, wobei diese Frist mit der Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht zu laufen beginnt, mithin im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Die hilfsweise im Rücktrittsschreiben vom 20.07.2016 (Anl. K 12) angekündigte Anpassung hat die Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt präzisiert oder vollzogen.

b)

Die Rücktrittsmöglichkeit ist der Beklagten auch nicht nachträglich durch die E-mail des Beklagten vom 17.08.2016 eröffnet worden. In der dort enthaltenen Formulierung „Ich akzeptiere Ihren Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Police“ (Anl. BLD 7) ist weder ein Erlass noch ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 1 und 2 BGB zu sehen. Der Erlassvertrag kann sich ohnehin nur auf eine einzelne Forderung beziehen, nicht aber – wie hier – auf ein Schuldverhältnis (vgl. Grüneberg, Bearb. Grüneberg, BGB, 82, Aufl. § 397 Rz 2), Beide haben zudem zur Voraussetzung, dass der Verzichtswille deutlich und unmissverständlich geäußert wird – ein solcher ist nicht zu vermuten und an die Annahme eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen (Grüneberg, a.a.O., Rz 6 m.w.N.). Vorliegend ist die Äußerung in der E-mail nur isoliert betrachtet als eindeutig anzusehen. Aus dem weiteren Text ergibt sich demgegenüber, dass der Kläger nicht mit der Einschätzung der Sachlage durch die Beklagte einverstanden ist und deren Schlussfolgerung als nicht zutreffend ansieht. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme, dass er hierdurch auf sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verzichten wollte, fern, zumal diese Mail eine Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 29.07.2016 war, in dem die Beklagte angekündigt hatte, auch weiterhin ihre Leistungspflicht zu prüfen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 538 Rn 58). Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbaren Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen (Senat, Urteil vom 14. Februar 2017 – 4 U 1256/16 –, Rn. 34, juris; OLG München, NZM 2002, 1032; Zöller-Heßler, a.a.O.; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 – 2 U 58/18 – juris Tz. 61 m.w.N). Wegen dieser beschränkten Wirkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der hier gegebenen Konstellation war trotz der Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen das eine Aufhebung und Zurückverweisung aussprechende Urteil keine Sicherheitsleistung anzuordnen.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt den gestellten Anträgen und beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

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