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Private Krankheitskostenversicherung – Risikozuschläge bei Tarifwechsel

LG Landshut –  Az.: 71 O 816/13 –  Urteil vom 05.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht seinen Anspruch auf Tarifwechsel in einen anderen Krankenversicherungstarif unter Fortsetzung seines alten Vertrages bei der Beklagten geltend.

Der Kläger unterhält seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen 709V, 720V und 750V. Im Versicherungsantrag hat der Kläger vor Vertragsbeginn folgende Vorerkrankungen angegeben: Lumboischialgie, Thoesionskoliose und Heuschnupfen. Diese Vorerkrankungen waren im ursprünglichen Tarif zu einem monatlichen Gesamtbeitrag von derzeit 496,08 € mitversichert.

Private Krankheitskostenversicherung - Risikozuschläge bei Tarifwechsel
Symbolfoto Von Leonardo da: /Shutterstock.com

Mit Antrag vom 10.12.2012 beantragte der Kläger die Umwandlung seines ursprünglichen Krankenversicherungstarifes in den neuen Tarif AM-BSV AktiMed Best S ab dem 01.01.2013. Im Zuge des Tarifwechsels erfolgte eine neue Risikoeinstufung, was bei dem begehrten Tarifwechsel einen Gesamtrisikozuschlag nach Verzicht auf die Mehrleistungen von 72,24 € ergab. Da der Kläger diesen Risikozuschlag ablehnte, wurde eine Vertragsänderung bislang nicht vorgenommen.

Der Kläger meint, dass ihm gemäß § 204 VVG ein Anspruch auf Tarifwechsel zustehe, insbesondere gehöre zu den von ihm erworbenen Rechten auf die von der Beklagten zu Vertragsbeginn vorgenommene Risikoeinstufung, insofern sei die Beklagte daran festzuhalten, dass die bereits bei Versicherungsbeginn bekannten Vorerkrankungen auch für die neue Einstufung in den gewünschten Tarif zu berücksichtigen sei. Eine Abweichung sei der Beklagten nicht gestattet.

Der Kläger beantragt daher:

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom 10.12.2012 auf Wechsel in die neue Tarifserie AM-BSV, AktiMed Best S und 467 unter Anrechnung der auf dem bisherigen Versicherungsvertrag Nr. 2451846-777 erworbenen Rechte und der Altersrückstellung und unter Vereinbarung eines Leistungsausschlusses hinsichtlich  der Mehrleistungen gegenüber seinem bisherigen Krankenversicherungstarif für die bekannten Vorerkrankungen zum 01.01.2013 anzunehmen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 837,52 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass die bekannten Vorerkrankungen bei der Einstufung in den neuen Zieltarif berücksichtigt wurden und eine eventuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt worden ist. Lediglich die bekannten Vorerkrankungen seien in die Risikoskala des Zieltarifs eingepasst worden. Bei der Risikoeinstufung und der Kalkulation des Tarifes handle es sich nicht um erworbene Rechte im Sinne von § 204 VVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z..

Wegen der Bekundungen des Zeugen wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15.10.2013 (Bl. 40/50) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Wechsel aus seinem bislang bestehenden Tarif in den Tarif AM-BSV bei der Klägerin zu.

Ein Wechsel aus seinem bisherigen Tarif in den von ihm in Aussicht genommenen Tarif bei der Beklagten ohne Risikozuschläge kann der Kläger nicht verlangen.

Die von der Beklagten geforderten Risikozuschläge in Höhe von 72,24 € monatlich stellen keinen Wechselzuschlag dar, sondern um Zuschläge die aufgrund einer anderen Kalkulation und Risikobewertung des neuen Tarifes beruhen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen Z. der im Einzelnen darlegt, dass die bei erster Antragstellung angegebenen Vorerkrankungen einer erneuten Risikobeurteilung durch die Beklagte bezüglich des neuen Tarifes unterzogen worden sind. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten für den neuen Tarif angestellten Risikoüberprüfung nach der auch zukünftige Kosten berücksichtigt werden, ergeben sich die von der Beklagten in Rechnung gestellten 72,24 €. Bei der Festlegung des Risikozuschlages hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Leistungen des Alttarifs mit dem neuen Zieltarif einen Zuschlag von 47,52 % auf den für Neukunden anfallenden Zuschlag angerechnet. Hieraus errechnet sich der Zuschlag mit 72,24 €. Bei der erneuten Risikoeinstufung und Kalkulation des Zieltarifes ist die Beklagte, wie der Zeuge ebenfalls bekundet, von den ehemals angegebenen Vorerkrankungen ausgegangen. Eine zwischenzeitlich eventuell vorhandene Gesundheitsverschlechterung ist nicht berücksichtigt worden.

Insgesamt ergibt sich, dass die Zuschläge im neuen Tarif zurecht geltend gemacht worden sind, da im Zieltarif die bekannten Vorerkrankungen nicht in der niedrigeren Grundprämie enthalten sind, sondern durch Zuschläge erfasst werden, wobei diese auf der Grundlage der Einstufung des Gesundheitszustandes bei Abschluss des Altvertrages gerechtfertigt sind (vgl. Prölss/Martin, VVG, § 204, RdNr. 24 und 25).

Die Neukalkulation und die geänderte Risikobewertung seitens der Beklagten gehört nicht zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten gemäß § 204 VVG. Diese geänderten Kalkulationsgrundlagen des neuen Tarifs führen lediglich dazu, dass eine niedrigere Grundprämie angeboten werden kann. Bei einem Ausschluss von Risikozuschlägen nach dem neuen Tarif wären Altkunden die in diesen Tarif wechseln, gegenüber Neukunden begünstigt, was jedoch nicht gerechtfertigt ist. Insofern verbleibt es dabei, dass die ehemals bekannten Vorerkrankungen den Ausgangspunkt für die neue Kalkulation und Risikobewertung im neuen Tarif darstellen. Ein Anspruch auf Tarifwechsel ist daher nicht gegeben.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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