LG Düsseldorf, Az.: 9 O 6/15, Urteil vom 04.04.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Kaskoversicherung.
Das Fahrzeug Typ Porsche 911 Turbo der Klägerin mit amtlichem Kennzeichen Kennzeichen …, Fahrgestellnummer …, war bei der Beklagten kaskoversichert. Der Versicherung lagen die AKB der Beklagten zu Grunde (vgl. Anlage B1).
Die Klägerin macht Ansprüche wegen der Entwendung und Beschädigung einzelner Fahrzeugteile am Abend des 07.09.2014 in Neuss geltend. Wegen des Vorfalls erstattete die Klägerin am 08.09.2014 Strafanzeige bei der Polizei, nachdem am späten Abend des 07.09.2014 bereits Polizeibeamte aus diesem Anlass zum Wendersplatz in Neuss gerufen worden waren. Täter konnten nicht ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete ein Verfahren gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen Betrugs ein. Dieses unter dem Aktenzeichen 40 Js 8909/14 geführte Verfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Ermittlungsakte, insbesondere auf die Vernehmungen der Klägerin und ihres Ehemanns Bezug genommen.
Im Auftrag der Beklagten wurde ein Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen … eingeholt, weiches einen Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer von 33.600,00 € und einen Restwert mit Mehrwertsteuer von 18.600,00 € ausweist. Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage K4 Bezug genommen. Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens abgelehnt.
Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug am 07.09.2014 im Zeitraum von 20:30 Uhr bis 23:10 Uhr auf einem Parkplatz im Neusser Hafen abgestellt gewesen sei und dass unbekannte Täter vier Sommerreifen mit Felgen und zwei Keramikbremsen entwendet sowie zwei weitere Keramikbremsen beschädigt hätten. In der Zwischenzeit hätte sie sich in Neuss in einem Café aufgehalten und sei kurz in dem Fitnessstudio … gewesen, um dort eine neue Mitgliedskarte zu beantragen, nachdem sie ihr Portemonnaie kurz zuvor verloren hätte. Der Parkplatz sei bei ihrer Ankunft fast voll besetzt gewesen. Nach ihrer Rückkehr, als sie das Fehlen der Fahrzeugteile festgestellt habe, hätten einige junge Männer in einem benachbarten Auto ebenfalls erschrocken reagiert.
Das Fahrzeug sei im Jahre 2014 bei einem Händler in München gekauft worden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie das Fahrzeug dort zunächst besichtigt. Ihr Ehemann sei wegen des Fahrzeugs insgesamt dreimal in München gewesen, einmal gemeinsam mit ihr, dann zwecks Anzahlung des Kaufpreises und ein drittes Mal, um das Fahrzeug gemeinsam mit einem Freund mit einem Abschleppwagen abzuholen. Es habe sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Totalschaden gehandelt. Es habe jedoch über einen Unfallschaden auf der Beifahrerseite verfügt.
Das Fahrzeug sei dann zu einer Porschewerkstatt in Langenfeld gebracht worden, an deren Namen sich die Klägerin nicht genau erinnern könne. Ersatzteile seien teilweise über eBay erworben und von der Werkstatt eingebaut worden. Größere Vorschäden seien ihr und ihrem Ehemann nicht bekannt gewesen.
Sie habe das Fahrzeug von ihrem eigenen Geld bezahlt, nachdem sie vorher mit einem Transportunternehmen selbständig gewesen sei und weiteres Geld aus Schmuckverkäufen gehabt habe. Insgesamt hätten die Klägerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren diverse, teilweise teure Fahrzeuge gefahren. Die Fahrzeuge würden häufig ausgetauscht, wenn es langweilig werde, mit einem der Fahrzeuge zu fahren. Wertverluste nehme man dabei in Kauf.
Soweit die Klägerin gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten abweichende Angaben insbesondere hinsichtlich des Fahrzeugerwerbs gemacht hat, liege dies darin begründet, dass sie sich bei der Vernehmung unter Druck gesetzt gefühlt habe und schlicht irgendetwas gesagt habe. Deshalb habe sie ihre Aussage auch nicht nochmals durchgelesen, bevor sie diese unterschrieben habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 15.182,96 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.029,35 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 als materiell-rechtliche Kostenerstattung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese sei nicht nachgewiesen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin das äußere Bild eines Diebstahls der Fahrzeugteile nicht hinreichend dargetan habe. Diesbezüglich obliege ihr die vollständige Beweislast. An der Redlichkeit der Klägerin bestünden erhebliche Bedenken angesichts der unterschiedlichen Angaben, die sie in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug getätigt habe. Dies ergebe sich u.a. aus Vermerken des ermittelnden Polizeibeamten. Auch die Angaben der Klägerin hinsichtlich des Abstellens des Fahrzeugs am 07.09.2014 und der behaupteten zwischenzeitlichen Tätigkeiten seien nicht plausibel.
Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um derartig häufig wechselnde Luxuswagen finanzieren zu können. Zudem sei es in ihrem näheren Umfeld in der Vergangenheit wiederholt zu Schadensfällen in Bezug auf hochwertige Fahrzeuge gekommen, bei denen die Klägerin als Strohfrau aufgetreten sei.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass sie gemäß § 28 Abs. 2 VVG wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden sei. Die Klägerin habe die Beklagte nicht vollständig und wahrheitsgemäß über die gravierenden Vorschäden informiert.
Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe. Denn in diese könne nicht festgestellt werden, weil eine genaue Dokumentation zum Umfang der Vorschäden und einer fachgerechten Reparatur nicht verfügbar seien.
Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Az. 40 Js 8909/14, beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., W. und S..
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf den übrigen Inhalt der Akte und der beigezogenen Ermittlungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt er sich nicht aus dem Versicherungsvertrag.
Zwar ist die Beschädigung bzw. Entwendung des Fahrzeugs und von Fahrzeugteilen von der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung gedeckt. Jedoch liegt ein Versicherungsfall nicht vor. Denn die Klägerin hat das von ihr zu beweisende äußere Bild eines Diebstahls nicht nachgewiesen. Auf die Frage der Aktivlegitimation kommt es damit nicht an.
In der Kfz-Versicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt dem VN vielmehr insofern eine Beweiserleichterung zugute, als nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der Versicherungsnehmer muss ein Mindestmaß an Tatsachen voll beweisen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls schließen lässt. Dazu reicht aus, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden wurde. Dieser Minimalsachverhalt (Abstellen – Nichtwiederauffinden) ist voll zu beweisen. Ist der Beweis erbracht, wird letztlich vermutet, dass das Kfz gegen den Willen des Versicherungsnehmers weggeschafft wurde. Der notwendige „Minimalsachverhalt“ kann durch Zeugen und durch Parteivernehmung erbracht werden. Wird das äußere Bild bewiesen, muss der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, A.2.2. AKB 2008 Rn. 18 ff. m.w.N.).
In der vorliegenden Konstellation war die Klägerin – wie sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 04.03.2016 selbst nochmals bestätigt – am Ort des Geschehens letztlich alleine. Zeugen für den Nachweis des äußeren Bilds des Diebstahls stehen nicht zur Verfügung. Damit in einer solchen Konstellation, in der Zeugen nicht verfügbar sind, der vereinbarte Versicherungsschutz nicht per se ins Leere läuft, hat die Rechtsprechung die vertragliche Vermutung des redlichen Versicherungsnehmers entwickelt. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der Versicherungsnehmer beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass mit der Redlichkeit oder Unredlichkeit kein allgemeines moralisches Wert- oder Unwerturteil über die Person des Versicherungsnehmers verbunden ist, sondern vielmehr die festgestellte Unredlichkeit einen spezifischen Bezug zum Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung einer Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben muss. In diesem Zusammenhang können etwa auch unrichtige, korrigierte oder ungenaue Angaben des Versicherungsnehmers zum Versicherungsfall seine Redlichkeit infrage stellen, wobei in erster Linie Angaben zum Kerngeschehen – Abstellen und Nichtwiederauffinden des Pkw – Bedeutung erlangen, allerdings – abhängig vom Einzelfall, wie bei der Würdigung jeder anderen Aussage auch – sonstige Angaben zum Randgeschehen mit einzubeziehen sind (OLG Naumburg, VersR 2014, 495, 496).
Ausgehend hiervon ist die Klägerin hinsichtlich des Nachweises des äußeren Bilds des Diebstahls der Fahrzeugteile beweisfällig geblieben, weil das Gericht erhebliche Bedenken an der Redlichkeit der Klägerin hat und deshalb ihre Angaben zum behaupteten Diebstahlgeschehen nicht als wahr zugrunde legen kann.
Das Gericht hat bereits Bedenken, inwieweit die konkreten Angaben zum Abstellen des Fahrzeugs am Abend des 07.09.2014 und der zwischenzeitlichen Betätigung der Klägerin zutreffend sind. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug – wie vom ermittelnden Polizeibeamten vermerkt – in der dunkelsten Ecke des Parkplatzes oder – wie von der Klägerin geschildert und von ihrem Ehemann bestätigt – mittig links abgestellt war, ist der Vortrag der Klägerin dazu, was sie in der Zwischenzeit getan hat, sehr dünn. Es begegnet zumindest Zweifeln, dass sie über einen Zeitraum von über drei Stunden an einem Sonntagabend, an welchem der Parkplatz allein deshalb stark besetzt gewesen sein soll, weil ein Spiel der deutschen Fußballnationalmannschaft lief, allein in einem von ihr benannten Café gesessen und sich im Fitnessstudio … wegen der Ausstellung einer neuen Mitgliedskarte erkundigt soll. Zumindest der Zeitraum erscheint vor dem Hintergrund, dass keine näheren Angaben zu den zwischenzeitlichen Tätigkeiten gemacht werden, außergewöhnlich lang.
Darüber hinaus bestehen Bedenken, wie die vermeintliche Entwendung der Fahrzeugteile innerhalb dieses Zeitraums auf einem zunächst voll besetzten und bei Rückkehr weitgehend leeren Parkplatz unbemerkt erfolgen konnte. Die Tat soll sich auch ausweislich der Angaben gegenüber der Polizei zwischen 20:30 Uhr und 23:10 Uhr ereignet haben. Das EM-Qualifikationsspiel Deutschland gegen Schottland begann um 20:45 Uhr. Wenn dieses Spiel ein entscheidender Grund dafür war, dass der Parkplatz zunächst nahezu voll besetzt war, wird zumindest bis zum Anpfiff erheblicher Betrieb auf dem Parkplatz geherrscht haben. Ob mögliche Täter sich auf einem voll besetzten Parkplatz nach 20:45 Uhr derart unbeobachtet fühlten, dass sie einen Sportwagen aufbocken, um die Reifen und Felgen sowie teilweise die Keramikbremsen zu entwenden, darf auch in Frage gestellt werden, zumal – was die Beschädigungen verdeutlichen – es offenbar teilweise problematisch gewesen sein muss, diese zu entfernen. Der Parkplatz soll sodann bei Rückkehr der Klägerin um 23:10 Uhr nur noch spärlich besetzt gewesen sein. Das Qualifikationsspiel lief jedoch einschließlich einer Nachspielzeit von mehreren Minuten nahezu bis 22:45 Uhr, sodass der Parkplatz innerhalb von weniger als 30 Minuten nach Abpfiff bereits weitgehend leer gewesen und die Beschädigung bzw. Entwendung von niemandem bemerkt worden sein soll. Die Klägerin hat auch die jungen Männer, die nach ihrer Schilderung in einem in der Nähe stehenden Fahrzeug gesessen hätten, nicht als Zeugen benannt, weder gegenüber der Polizei noch im hiesigen Rechtsstreit.
Bedenken an der Redlichkeit der Klägerin bestehen zudem deshalb, weil die Klägerin widersprüchliche Angaben betreffend den Erwerb des Fahrzeugs gemacht hat. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, dass das Fahrzeug in München erworben worden sein soll. Während die Klägerin behauptete, dass sie mit ihrem Ehemann gemeinsam das Fahrzeug besichtigt habe, gab dieser zunächst an, alleine nach München gefahren zu sein, um erst auf Nachfrage zu ergänzen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob die Klägerin dabei gewesen sei. Auch stimmen die Angaben der Klägerin und ihres Ehemanns dazu, wie häufig der Ehemann der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in München war, nicht überein. Das Argument der Klägerseite, dass es angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Luxusfahrzeuge, die die Familie fahre bzw. gefahren habe, nicht erwartet werden könne, dass man sich an die Umstände des Erwerbs eines jeden dieser Fahrzeuge erinnern könne, überzeugt das Gericht nicht. Selbst wenn es in der Familie der Klägerin üblich sein sollte, regelmäßig neue (Luxus-)Fahrzeuge anzuschaffen, darf von einem redlichen Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er zutreffende und widerspruchsfreie Angaben zu den Erwerbsvorgängen machen kann. Ist ihm dies nicht möglich, ist dies in Bezug auf die hier maßgebliche Redlichkeitsvermutung zulasten des Versicherungsnehmers zu werten. Das gilt im konkreten Fall auch deshalb, weil der Erwerbsvorgang noch nicht besonders lange zurücklag und das streitige Schadensereignis einschließlich der Erwerbsumstände während des Zeitraum zwischen September 2014 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt thematisiert wurde, sodass sie nicht leicht in Vergessenheit geraten konnten.
Darüber hinaus widersprechen sich die Angaben der Klägerin in diesem Rechtsstreit mit den Angaben gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten. Anders als in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung am 22.10.2014, also nur ca. sechs Wochen nach dem Schadensereignis, angegeben, dass sie den Wagen gemeinsam mit ihrem Mann in Leverkusen abgeholt habe, nachdem sie ihn über das Internet gekauft hätte. Weiter gab die Klägerin dort ausweislich des Vernehmungsprotokolls an, dass es sich um ein Unfallauto gehandelt habe, welches eine Schramme gehabt habe. Das Fahrzeug sei dann in einer Werkstatt, von der die Klägerin nicht wisse, wo sie sich befinde, repariert worden.
Demgegenüber ist im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen, dass das Auto in München gekauft worden sei und ihr Ehemann es gemeinsam mit einem (namentlich nicht benannten) Freund oder Kollegen mit einem Abschleppwagen zu einer Werkstatt in Langenfeld gebracht habe. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann konnten sich an den genauen Namen der Werkstatt erinnern, Allein aus dem Umstand, dass das Fahrzeug mit einem Abschleppwagen transportiert wurde, also offensichtlich nicht fahrtüchtig war, belegt, dass es sich nicht um eine lediglich kleine und äußerliche Beschädigung, sondern um einen ernsthaften Vorschaden gehandelt haben muss. Wird ein erheblicher Vorschaden an einem Luxusfahrzeug repariert und sind die Umstände in der Folgezeit wiederholt Thema, erscheint es fragwürdig, wenn der Name der Werkstatt nicht angegeben werden kann.
Es ist aus Sicht des Gerichts auch wenig überzeugend, wenn die Klägerin behauptet, sie hätte gegenüber dem Polizisten deshalb falsche Angaben gemacht, weil sie sich von diesem unter Druck gesetzt gefühlt hätte. Weder aus dem Akteninhalt noch aus der Aussage des Zeugen S., dem vernehmenden Polizeibeamten, ist ersichtlich, dass eine solche Drucksituation vorgelegen hätte. Der Zeuge S. gab an, dass er die Klägerin als sympathische Frau in Erinnerung hätte und sicherlich keinen Druck aufgebaut habe. Er habe vielmehr Nachfragen gestellt, worauf Antworten ihm teilweise nicht schlüssig erschienen seien. Es ist entgegen der Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch unzutreffend, dass sie das Protokoll nicht noch einmal durchgelesen hat, bevor sie es unterschrieben hat. Denn am Ende des Protokolls ist ausdrücklich vermerkt, dass sie das Protokoll nochmals durchgelesen und daraufhin zwei Stellen, die sich auf den Verlust ihres Portemonnaies und dessen Wiederauffinden sowie auf die Reparaturkosten für den streitgegenständlichen Porsche beziehen, korrigiert hat. Dabei handelt es sich ersichtlich um Klarstellungen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin, wenn sie derartige (kleinere) Korrekturen vornimmt, auch die offensichtlich (zumindest nach ihrer jetzigen Darstellung) falschen Angaben in Bezug auf die Umstände des Eigentumserwerbs richtig gestellt hätte. Denn – wie die Klägerin im Termin zu mündlichen Verhandlung ausführte – wusste sie selbstverständlich, dass der Wagen eigentlich in München gekauft worden sei und nicht nur eine kleine Schramme gehabt habe. Es ist keine plausible Erklärung dafür ersichtlich, weshalb diese eklatanten Unrichtigkeiten angesichts der vorgenommenen kleineren Anpassungen nicht berichtigt wurden. Soweit die Klägerin gegenüber dem Polizeibeamten aber tatsächlich das Protokollierte angegeben hat, steht dies in einem eklatanten Widerspruch zu den jetzigen Einlassungen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Konstellation abweichend zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin überhaupt keine Angaben zu den näheren Umständen des Eigentumserwerbs, der Überführung des Fahrzeugs, der Kaufpreiszahlung und der Reparatur hätte machen können, weil – wie sie beschreibt – diese Dinge von ihrem Ehemann erledigt worden seien. Denn die Klägerin hat sowohl gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie über die wesentlichen Aspekte informiert war. Angesichts dessen sind die vorstehend dargestellten Widersprüche nicht erklärlich und stehen der Redlichkeit der Klägerin entgegen.
Bedenken hat das Gericht auch, soweit die Klägerin behauptet, zu einem Schadensereignis betreffend eine Beschädigung und Entwendung von Reifen und Felgen an einem Mercedes Coupé, in Bezug auf welches ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 951 UJs 31030/10 geführt wurde, keine Angaben machen zu können. Diesbezüglich gab die Klägerin an, dass sie das Fahrzeug nicht gesehen habe und nur ihr Mann einen Schlüssel zu der Garage, in dem das Fahrzeug gestanden habe, gehabt hätte. Selbst wenn der Ehemann der primäre Nutzer des Fahrzeugs gewesen sein soll, hätte es aus Sicht der Kammer nahegelegen, dass die Klägerin zumindest in Grundzügen Kenntnis von einem Schadensereignis, weiches nicht unerhebliche Parallelen zu dem streitgegenständlichen Schadensfall aufweist, gehabt hätte. Auch zu einem weiteren Schadensereignis betreffend ein Fahrzeug des früheren Transportunternehmens der Klägerin, bezüglich dessen die Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 52 UJs 3726/12 ermittelt hat, konnte die Klägerin keine Angaben machen. Selbst wenn – wie die Klägerin angibt – sie mit diesem Vorfall nichts weiter zu tun gehabt habe, weil der Anzeigeerstatter ein ungeliebter Schwager gewesen sei, hätte es aus Sicht des Gerichts nahegelegen, dass die Inhaberin des Transportunternehmens, welche die Klägerin nach ihren eigenen Angaben gewesen sein soll, zumindest in Grundzügen Kenntnis von einem solchen Vorfall betreffend ihr eigenes Unternehmen gehabt hätte.
Danach kommen letztlich in einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände nach Überzeugung des Gerichts doch derart schwerwiegende Bedenken gegen die Redlichkeit der Klägerin und ihre Glaubwürdigkeit auf, dass allein ihren in vielfacher Hinsicht fragwürdigen und unstimmigen Angaben – auch zum streitigen Diebstahlsgeschehen – kein Glauben mehr geschenkt werden kann.
Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Klärung der Frage, mit welchen finanziellen Mitteln die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug sowie weitere Luxusfahrzeuge vor oder nach diesem finanzieren konnte angesichts des Umstands, dass die Klägerin zeitweilig Hausfrau war (während sie nunmehr mit Schmuckgegenständen handelt) und ihr Ehemann Maschinenführer bei Alu Norf ist.
Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin (arglistig) Anzeigeobliegenheiten verletzt hat oder nicht.
II.
Mangels Bestehens einer Hauptforderung stehen der Klägerin weder Zinsen noch Ansprüche auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten zu.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 15.182,96 € festgesetzt.