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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berücksichtigung psychosomatischer Aspekte

OLG  Koblenz 

Az.: 10 U 960/11

Urteil vom 01.06.2012

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom  20. April 2012 für   R e c h t   erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der  3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1, Ziffer 5 und Ziffer 6 wie folgt teilweise berichtigt und abgeändert wird:

  1. die Beklagte wird verurteilt für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.12.2007 den Betrag von 5.337,32 € zu zahlen (statt 6.671,65 €);
  2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die von diesem geleisteten monatlichen Beiträge von September 2007 bis einschließlich Juni 2009 in Höhe von    7.465,74 € zu zahlen (statt 7.798,62 €);
  3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juli 2009 betreffend dessen Beitragspflicht aus den Lebensversicherungsverträgen mit der A. Lebensversicherung AG Nr. … in Höhe von derzeit 140,30 € monatlich sowie Nr. … in Höhe von derzeit 192,58 € (statt 202,65 €) monatlich freizustellen, längstens bis zum 1.12.2014.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden,  wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

G R Ü N D E :

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berücksichtigung psychosomatischer AspekteDer Kläger hat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Lebensversicherung AG, unter den Versicherungsscheinnummern … und … Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart. Den Verträgen lagen unter anderem die von dem Versicherer gestellten Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Grunde. Wegen des Inhalts der Verträge wird auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Vertragsunterlagen einschließlich der Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Bezug genommen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21.2.2007 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Es kam zu einem länger andauernden Schriftwechsel der Parteien, bei dem die Beklagte medizinische Auskünfte von den den Kläger behandelnden Ärzten einholte. Mit Schreiben vom 3.9.2007 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers ab. Nach weiterem Schriftverkehr sowie der Einholung eines Gutachtens des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Privatdozent Dr. C. vom 10.6.2008 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8.10.2008 ihre Leistung endgültig ab und setzte eine erneute Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG. In der Folgezeit wurde mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Verlängerung der Klagefrist bis 31.3.2009 vereinbart. Vergleichsverhandlungen der Parteien scheiterten.

Der Kläger litt beginnend ab November 2006 unter thorakalen Beschwerden. Bei einer kardiologischen Abklärung im November 2006 wurde eine koronare Eingefäß-Erkrankung diagnostiziert. Es wurde eine RIVA-Stenose dilatiert und mit einem Stent versehen. Nachdem nach der Entlassung des Klägers seine Beschwerden andauerten, erfolgte im Frühjahr 2007 eine erneute Koronarangiographie. Bei andauernden Beschwerden unterzog sich der Kläger im Juni 2007 einer Reha-Behandlung in O. Im August 2007 erfolgte eine weitere Herzkatheteruntersuchung in P. Bei dieser Untersuchung zeigte sich eine 75 prozentige Stenose proximal der vorangegangenen Stent-Implantation, die erneut dilatiert und wiederum mit einem Stent versorgt wurde.

Der Kläger leidet unter folgenden Erkrankungen und Beschwerden:

  1. Koronare Eingefäßerkrankung mit
  2. Zustand nach RIVA-PTCA und Stent-Implantation 11/2006
  3. Zustand nach Re-RIVA-PTCA und Stent-Implantation 8/2007
  4. Arterielle Hypertonie
  5. Hyperlipidämie
  6. Hyperurikämie
  7. Diabetes mellitus Typ IIb
  8. Adipositas
  9. Zustand nach Schilddrüsenoperation.

Der Kläger ist am 14.10.1954 geboren. Er hat die Volksschule besucht und anschließend eine Lehre als Konditor sowie ein einjähriges Kochpraktikum gemacht. Als Konditor hat er bis etwa 1980 im Angestelltenverhältnis gearbeitet. Selbstständig war er in der Zeit von 1980-1983 als Konditor tätig. Anschließend hat er in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet. Nach seiner Arbeitszeit als Konditor war der Kläger stets als Gastronom selbstständig, wobei seine überwiegende Tätigkeit in der Küche als Koch bestand. Der Kläger war bis Ende August 2007 Inhaber eines Restaurants/Imbiss. In diesem Imbiss war er bis zu seiner Erkrankung als Koch tätig.

Der Betrieb des Klägers war an fünf Tagen in der Woche von 8:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr geöffnet, samstags von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Im Sommer hatte der Kläger abends bei schönem Wetter bis 22:00 Uhr geöffnet.

Der Kläger hat vorgetragen:

Nach den Versicherungsbedingungen sei für das Jahr 2007 eine monatliche Rente von insgesamt 1.334,33 €, für das Jahr 2008 von 1.341,84 € und für das Jahr 2009 von 1.344,93 € geschuldet.

Sein Tagesablauf habe sich an einem typischen Arbeitstag wie folgt dargestellt:

Er habe sich gegen 7:15 Uhr in den Betrieb begeben und sein eigenes Frühstück zubereitet; seinen Gastronomiebetrieb, bestehend aus Restaurant und Imbiss, habe er um 7:30 Uhr geöffnet. Er habe zunächst die Temperatur der Kühlanlage geprüft und dann den Kaffee gerichtet. Anschließend habe er Suppen und Soßen zubereitet und Reis, Nudeln und Kartoffeln vorgekocht. Gegen 8:00 Uhr seien die ersten Gäste gekommen. Er habe eine Halbtagsangestellte in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt, diese sei eine ungelernte Kraft und habe die letzten elf Jahre bei ihm gearbeitet. Bei Festen und Veranstaltungen habe er sich weiterer Aushilfen bedient. Ein- bis zweimal pro Woche sei er zur Bank gegangen und habe noch weitere Einkäufe für den Tag erledigt. Zwischen 8:00 Uhr und 11:15 Uhr habe er Frühstück der Gäste wie Rühreier, Spiegeleier, Speck usw. zubereitet. Seine Angestellte habe beim Bedienen geholfen. Er habe in der Küche gestanden und sei für die Zubereitung der Mahlzeiten zuständig gewesen. Ferner habe er in diesem Zeitraum in der Küche an der Vorbereitung zum Mittagstisch gearbeitet. Er habe täglich 70-80 frische Essen hergerichtet. Auf seiner Speisekarte hätten 22 Menüs gestanden, zusätzlich habe es täglich 3-4 Tagesgerichte und eine Tagessuppe gegeben. Fleisch habe er selbst geschnitten und bearbeitet, alle Produkte seien frisch gewesen.

Seine körperlichen Beschwerden hätten sich beim Zubereiten des Essens besonders bemerkbar gemacht, da die Töpfe, in denen die Gerichte hergestellt worden seien, groß und schwer gewesen seien.

Etwa ab 12:00 Uhr habe das Mittagsgeschäft begonnen. Er habe neben seiner Angestellten Bestellungen aufgenommen, die Getränke und das Essen zubereitet und auch beim Servieren geholfen. Dies sei die anstrengendste Arbeit im Tagesablauf gewesen. Das Lokal habe 80 Sitzplätze gehabt, man sei wiederholt zu Tischen gerufen worden, um neue Bestellungen entgegenzunehmen, abzuräumen, sauber zu machen, dazwischen Getränke zuzubereiten, in der Küche zu kochen und anderes mehr. Gegen 14:00 Uhr sei der hektische Mittagsbetrieb ausgeklungen. Er habe hinter der Theke gestanden und die Küche sauber gemacht, in der es wie auf einem Schlachtfeld ausgesehen habe. Es habe alles in die Spülmaschine gemusst, Pfannen und Töpfe seien von Hand gespült worden, wobei seine Beschwerden stärker geworden seien. Gegen 15:00 Uhr sei dann etwas Ruhe eingekehrt. Er habe dann selbst etwas gegessen. Gegen 15:50 Uhr habe er das Leergut ins Lager gebracht, neue Getränke aufgefüllt und nachgeschaut, was für die nächste Bestellung gefehlt habe. Bis 18:00 Uhr seien weitere einzelne Gäste gekommen, die entweder im Lokal gegessen hätten oder sich das Essen mitgenommen hätten. Nach 18:00 Uhr habe er die Besorgungen für den nächsten Tag gemacht, sei einkaufen gegangen, habe anfallende Reparaturen durchgeführt und neues Brennholz für den nächsten Tag gebracht. Gegen 19:00 Uhr sei er nach Hause gekommen.

Er habe keine Möglichkeit, seinen Betrieb anders zu organisieren. Die Buchführung habe der Steuerberater für ihn gemacht.

Als Konditor könne er nicht arbeiten, die Arbeit in einer Backstube sei Schwerstarbeit und werde seinen Krankheitszustand noch weiter verschlechtern. Es sei auch technisch nicht mehr in der Lage, entsprechende Arbeiten zu verrichten, da er – unstreitig – zuletzt vor 26 Jahren in einer Backstube gearbeitet habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.12.2007 13.343,30 € zu zahlen;
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 16.102,08 € zu zahlen;
  3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 1.1.2009 bis 30.6.2009 8.069,58 € zu zahlen;
  4. An ihn ab Juli 2009 die vertraglich vereinbarten Renten aus den Lebensversicherungsverträgen mit der A. Lebensversicherung AG Nr. … in Höhe von derzeit 818,05 € monatlich sowie aus Vertrag Nr. … in Höhe von derzeit 526,88 € monatlich, beide Renten längstens bis zum 1.12.2014 zu zahlen;
  5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die monatlichen Beiträge von März 2007 bis einschließlich Juni 2009 in Höhe von 9.463,02 € zurückzuzahlen;
  6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn ab Juli 2009 betreffend seiner Beitragspflicht aus den Lebensversicherungsverträgen mit der A. Lebensversicherung AG Nr. … in Höhe von derzeit 140,30 € monatlich sowie aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. … in Höhe von derzeit 192,58 € monatlich freizustellen, längstens bis zum 1.12.2014.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Eine weitere Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente sei, sofern Berufsunfähigkeit im Februar 2007 eingetreten sei, was sie bestreite, ohne Relevanz.

Der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Weder in der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit liege eine mindestens 50 prozentige voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung vor, noch sei der Kläger in seinem Beruf zu mindestens 50 % beeinträchtigt. Der Kläger sei auf eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verweisen. Er könne als Konditor arbeiten, diese Tätigkeit könne er unter gesundheitlichen Aspekten genauso ausüben wie unter dem Gesichtspunkt seiner Kenntnisse und Fähigkeiten. Er könne ferner auf eine Tätigkeit als Küchenleiter in Einrichtungen der Altenpflege oder ähnlichem verwiesen werden. Die Tätigkeit entspreche der Ausbildung und der Erfahrung des Klägers, seine Lebensstellung werde zumindest gewahrt, konkret sogar verbessert. Diese Tätigkeit trage auch dem medizinisch beschriebenen Leistungsvermögen des Klägers Rechnung.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass bei dem Kläger unter Berücksichtigung seines Berufsbildes eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt, und zwar ab September 2007. Eine Berufsunfähigkeit bereits ab Februar 2007 konnte es nicht feststellen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, dass eine Besserung des Zustandes des Klägers nicht eintreten werde. Insoweit hat es die Klage abgewiesen. Die Klage wurde weiterhin abgewiesen, soweit der Kläger auch für die Jahre nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Erhöhung seiner Rente aufgrund der Dynamisierung gefordert hat. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht habe führen können. Das vom Landgericht eingeholte internistisch-kardiologische Gutachten stelle allein keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit dar. Auch der Sachverständige habe in seiner Anhörung die Auffassung geäußert, dass eine Begutachtung auf psychosomatischem Gebiet geeigneter sei, die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zu beantworten als die rein kardiologische Betrachtungsweise. Das Landgericht hätte damit von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Allein dadurch hätte geklärt werden können, ob und in welchem Umfang Beschwerden des Klägers vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung des Klägers bei der Berufsausübung führen könnten. Weiterhin habe der Sachverständige Prof. Dr. D. lediglich für einzelne Tätigkeiten eine Einschätzung für die Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers mitgeteilt, nicht jedoch für die Gesamttätigkeit. Es entbehre jeder Grundlage, wenn das Landgericht meint, daraus auf eine Gesamtbeeinträchtigung von 50,25 % schließen zu können, die den Umfang von 50 %, der für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorausgesetzt werde, gerade eben erreiche. Das Landgericht hätte angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten davon ausgehen müssen, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht bewiesen sei. So gebe es beispielsweise keine Begründung dafür, weshalb man die kaufmännische Bürotätigkeit nicht, wie das Landgericht mit 10 %, sondern mit 12 % zeitlich gewichte, dann erhielte man eine Gesamtbeeinträchtigung von 49,8 %, die unterhalb der für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit notwendigen Größe von 50 % liege. Wenn aber Werte unterhalb von 50 % genauso begründbar seien, wie Werte über 50 %, gehe dies zum Nachteil des beweisbelasteten Klägers. Unzureichend seien weiterhin die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, die Begründung für das Fehlen einer Umorganisationsmöglichkeit sowie die Ausführungen zu dem angeblichen Fehlen der Möglichkeit einer Verweisung des Klägers auf einen Vergleichsberuf. Weiterhin habe das Landgericht sich nicht hinreichend mit dem von ihr eingeholte Gutachten des Dr. C. auseinandergesetzt. Zu beanstanden sei schließlich, dass das Landgericht angenommen habe, eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen liege ab September 2007 vor, nachdem der Kläger bereits über einen Zeitraum von sechs Monaten bei der Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 50 % beeinträchtigt gewesen sei. Schließlich sei auch die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Leistung fehlerhaft. Es habe für den Zeitraum September bis Dezember fünf Monate zu Grunde gelegt statt der tatsächlichen vier Monate und habe hinsichtlich der Freistellung von der Pflicht zur Beitragszahlung einen höheren Betrag angenommen, als vom Kläger beantragt.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil zutreffend ist, dass keine Veranlassung bestehe, ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zusätzlich noch einzuholen und dass aufgrund des erstinstanzlich eingeholten internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachtens seine Berufsunfähigkeit im erforderlichen Umfang feststehe.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die zulässige Berufung ist überwiegend nicht begründet.

Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist zu Ziffern 1 und 5 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 20 und 21 – Bl. 263, 264 d. A.) ergibt, hat das Landgericht bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Zahlungen den Zeitraum von September 2007 bis Dezember 2007 sowohl hinsichtlich der zu erkannten Rente als auch hinsichtlich der Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Beiträge jeweils mit fünf Monaten angesetzt, statt zutreffend nur mit vier. Damit sind die dem Kläger zu erkannten Zahlungen unter 1 und 5 des Ausspruchs des landgerichtlichen Urteils um je einen Monat zu hoch ausgefallen. Dieser Fehler war zu korrigieren. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

Der Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 6 ist abzuändern, da das Landgericht insoweit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1  ZPO dem Kläger mehr zugesprochen hat, als er beantragt hatte. Gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2011 haben die Parteien in dieser, der Verkündung des Urteils vorangehenden, mündlichen Verhandlung die Anträge gestellt wie im Termin vom 5.5.2010. In dieser mündlichen Verhandlung (Bl. 111 ff. d. A.) hat der Klägervertreter die Klageanträge 1), 2), 3), und 5) aus dem Schriftsatz vom 25.6.2009, die Klageanträge zu 4) und 6) aus dem Schriftsatz vom 13.7.2009 gestellt. In dem genannten Schriftsatz hat der Kläger den Antrag zu 6) neugefasst und ausdrücklich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Juli 2009 betreffend dessen Beitragspflichten aus den Lebensversicherungsverträgen mit der Lebensversicherung AG Nr. … in Höhe von derzeit 140,30 € monatlich sowie dem Lebensversicherungsvertrag Nr. … in Höhe von derzeit 192,58 € monatlich freizustellen, längstens bis zum 1.12.2014. Er diesen eingeschränkten Antrag gestellt, obwohl er bereits mit Schriftsatz vom 25.6.2009 vorgetragen hatte, dass bezüglich des zweiten Lebensversicherungsvertrages der monatliche Beitrag 202,65 € betrage. Diesen ausdrücklich auf die Freistellung von einem geringeren als dem tatsächlich gezahlten Beitrag beschränkten Klageantrag durfte das Landgericht nicht von sich aus auf den tatsächlich vom Kläger gezahlten Beitrag erhöhen.

Im Übrigen hat das Landgericht der Klage unter umfassender und überzeugender Würdigung der von ihm erhobenen Beweise zu Recht und mit zutreffender Begründung in dem zuerkannten Umfang stattgegeben. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen über Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Er hat durch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten den Nachweis erbracht, dass er in bedingungsgemäßem Umfang nicht mehr in der Lage ist, den von ihm bisher ausgeübten Beruf oder auch einen anderen, auf den er verwiesen werden könnte, weiterhin auszuüben. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Nach den Bedingungen der B. Versicherung für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auch im Verhältnis zwischen den Parteien gelten, nachdem die Beklagte die Rechtsnachfolge der B. Versicherung angetreten hat, besteht der Anspruch auf volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen sowie der Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente dann, wenn der Versicherte während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

Zutreffend hat das Landgericht aufgrund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Professor Dr. D. sowie seiner Ausführungen bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Kläger zu einem Grad von mindestens 50 % und auch etwas darüber berufsunfähig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Berechnung des Landgerichts im Einzelnen gefolgt werden kann oder ob sich nicht im Rahmen einer Gesamtschau der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers sowie seines Arbeitsalltags ein noch etwas höherer Grad ergibt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige für alle Tätigkeiten, die der Kläger im Laufe eines Tages ausführen muss – mit Ausnahme von Büroarbeiten – Beeinträchtigungsgrade von 50 oder auch 55 % festgesetzt hat. Lediglich die Büroarbeit, die nach der durchgeführten Beweisaufnahme nur einen sehr geringen Teil der täglichen Tätigkeit des Klägers ausmacht, weil er sich hierfür externer Hilfe bedient, wurde mit einem Beeinträchtigungsgrad von 30 % bewertet. Bei der Gewichtung im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit insgesamt kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei einem kleinen Gewerbetreibenden in einem Einmann-Unternehmen allenfalls mit einer oder zwei Hilfskräften bei der Bürotätigkeit um eine zwar notwendige, aber zeitlich absolut untergeordnete Tätigkeit im Hinblick auf die Führung des Betriebes handelt, die dann, wenn der Betriebsinhaber die Kernbereiche seiner Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, sinnlos wird. Weiterhin ist vorliegend nicht erkennbar, wie das Landgericht dazu kommt, eine etwaige Bürotätigkeit Klägers mit einem Anteil von 10 % seiner Arbeitszeit zu bemessen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger die hier anfallenden Tätigkeiten durch eine Hilfskraft sowie den Steuerberater hat ausführen lassen. Lediglich das Zusammenstellen und Weiterleiten der Unterlagen hat der Kläger selbst besorgt. In seiner Beschreibung seines Arbeitstages findet sich für diese Tätigkeit kein besonderer Zeitraum. Bei einem Arbeitstag von etwas über zehn Stunden müsste der Kläger täglich eine Stunde mit Büroarbeiten zubringen, um diesen 10 % Anteil zu erreichen. Es ist weder ersichtlich, dass überhaupt Büroarbeiten in einem derartigen Umfang im Betrieb des Klägers anfallen, noch kann angenommen werden, dass der Kläger für die Zusammenstellung der Unterlagen, die er an seine Hilfskraft sowie den Steuerberater weitergibt, derart viel Zeit benötigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Anteil für Büroarbeiten keinesfalls erhöht, sondern allenfalls mit einem geringeren Zeitanteil bemessen werden. Ein in irgendeiner Weise das Berufsbild prägender und bestimmender Umfang kann jedenfalls für Bürotätigkeit für den Kläger nicht festgestellt werden. Ein Gastwirt, der selbst kocht, einkauft, zusätzlich bei der Bedienung hilft und auch die Reinigung seiner Gerätschaften selbst vornimmt, kann seine Gastwirtschaft nicht alleine durch die ihm noch mögliche Büroarbeit fortführen, wenn er alle anderen Tätigkeiten aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausführen kann.

Das Landgericht hat ordnungsgemäß und in nicht zu beanstandender Weise auch die Feststellungen zum Berufsalltag des Klägers getroffen, die es dem Sachverständigen vorgegeben hat und selbst auch seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat.

Der Sachverständige Professor Dr. D. hat entgegen der Auffassung der Beklagten in seinem Gutachten eindeutig festgestellt, dass der Kläger unter erheblichen Beschwerden leidet wie Belastungsluftnot und thorakales Druckgefühl, die Ausdruck einer multifaktoriellbedingten kardialen Schädigung sind und eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bewirkt haben und bewirken. Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Sachverständige zum Ausdruck gebracht habe, dass die vom Kläger beklagten Beschwerden alleine psychisch bedingt seien. Dies wäre im Übrigen auch unerheblich. Weiterhin hat der Sachverständige auch den Berufsalltag des Klägers in seine Bewertung einbezogen und zutreffend hinsichtlich der Belastungen, denen der Kläger ausgesetzt ist, und welche seine Beschwerden jeweils auslösen oder verstärken, gewürdigt. Anhand der ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zu den beim Kläger festgestellten Symptomen sowie zur durchaus vorliegenden kardiologischen Erkrankung und anhand der vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung der Berufsunfähigkeit hinsichtlich der Einzeltätigkeiten des Klägers kann ohne weiteres festgestellt werden, dass der Kläger zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, da nur bei einer absoluten Nebentätigkeit ein geringerer Grad der Berufsunfähigkeit vom Sachverständigen festgesetzt wurde.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Sachverständigen bemessene Berufsunfähigkeit des Klägers nur knapp über der Grenze von 50 % liegt. Nach ihren Bedingungen verspricht die Beklagte die volle Leistung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % und nicht erst bei einer Berufsunfähigkeit, die eindeutig und erheblich höher ist als 50 %. Leistungen hat sie also zu erbringen, sobald die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers 50 % erreicht hat.

Das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Gutachten des Privatsachverständigen Dr. C., Institut für Versicherungsmedizin F., vom 10.6.2008 ist nicht geeignet, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Professor Dr. D. in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen. Zum einen wurde dieses Gutachten zeitlich vor dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattet und enthält damit keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D., mit welchen das Gericht sich auseinandersetzen müsste. Darüber hinaus ist dieses Gutachten in seinen Feststellungen und seinem Ergebnis bei vorliegenden Widersprüchlichkeiten nicht nachvollziehbar. Einerseits führt der Privatsachverständige aus: „die Berufsausübung ist aktuell durch die Angina Pectoris Beschwerdesymptomatik beeinträchtigt, insbesondere können aktuell keine Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wie sie typischerweise bei Herrn E. vorliegen, ausgeführt werden. Es ist zu vermuten, dass die Angina Pectoris Beschwerden sich unter der beruflichen Belastung verstärken.“ Aus diesem Satz ist zu schließen, dass Dr. C. den Kläger im Zeitpunkt seiner Untersuchung für nicht arbeitsfähig hielt. Ausgehend von dieser Feststellung, ist die Wertung des Privatsachverständigen, der Berufsunfähigkeit gerade für die einzelnen Tätigkeiten von 30, allenfalls 40 % für angemessen erachtet, nicht nachvollziehbar. Weiterhin wird ausgeführt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Koch erfahrungsgemäß einer durchschnittlich leichten kardialen Belastung, die lediglich in Spitzenzeiten auf eine mittlere Belastung ansteige, unterliege. Die Ausführungen zeigen, dass der Privatsachverständige der Beklagten ganz offensichtlich nicht vom konkreten Arbeitstag des Klägers und den an ihn gestellten Anforderungen ausgegangen ist. Sein Gutachten ist damit zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers nicht brauchbar.

Demgegenüber hat der gerichtlich bestellte Sachverständige seiner Begutachtung den Arbeitsalltag des Klägers, so wie er in der Beweisaufnahme durch das Landgericht ermittelt wurde, zu Grunde gelegt. Er hat mit dem Kläger Belastungstests gemacht und dabei dessen Beschwerden unter Belastung festgestellt. Insbesondere konnte er dabei feststellen, dass es für den Kläger nicht möglich ist, beim Belastungstest mit dem Ergometer den Belastungsgrad zu erreichen, den der Privatgutachter Dr. C. als für den Kläger ohne weiteres erreichbar seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Der Begutachtung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. D. liegt – im Gegensatz zu der Begutachtung durch den Privatsachverständigen der Beklagten – offensichtlich die reale Gestaltung des Arbeitsalltags des Klägers zu Grunde, und zwar unter Berücksichtigung der bei Belastung auftretenden konkreten Beschwerden.

Im Rahmen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist es ohne Bedeutung, ob bestehende Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers im Hinblick auf seine Berufsausübung einschränken, durch organische Veränderungen oder psychosomatisch erklärbar sind. Anders als zum Beispiel in der Unfallversicherung gibt es im Rahmen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung keinen Ausschluss für eine Berufsunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden, so dass auch die Berufsunfähigkeit aufgrund einer psycho-somatischen Erkrankung mitversichert ist und es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerden, die zur Berufsunfähigkeit führen, auch oder in vollem Umfang durch ein organisches Leiden erklärt werden.

Gleichwohl bedarf es vorliegend nicht der Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob die Beschwerden des Klägers, die der Kardiologe bei Belastungstests eindeutig verifiziert hat, auch und in welchem Anteil psychosomatisch verursacht sind. Ein solches Gutachten könnte nicht dazu führen, dass die kardiologisch festgestellte Berufsunfähigkeit verneint würde oder doch zumindest im Grad der Berufsunfähigkeit gesenkt werden könnte. Es könnte allenfalls dazu führen, dass ein höherer Grad der Berufsunfähigkeit als vom Kardiologen bereits festgestellt angenommen werden müsste. Bei Gutachten unterschiedlicher Fachrichtungen führen unterschiedliche Ergebnisse in der Bewertung eines Sachverhaltes nicht dazu, dass das Gutachten einer Fachrichtung durch das einer anderen Fachrichtung widerlegt wird. Diese Gutachten stehen vielmehr unabhängig nebeneinander und sie können allenfalls dazu führen, dass sie einander bestärken, wenn zum Beispiel aus jeweils unterschiedlichen Ansätzen ein ähnliches Ergebnis erzielt wird. Wenn jede Fachrichtung eine Berufsunfähigkeit oder zum Beispiel bei der Unfallversicherung eine Invalidität des Versicherungsnehmers bejaht, kommt es zu einer Erhöhung des Grades der Berufsunfähigkeit oder der Invalidität insgesamt Da bereits aufgrund des kardiologischen Gutachtens eine Berufsunfähigkeit des Klägers in Höhe der geforderten mindestens 50 % festgestellt werden kann, und da auch bei Feststellung eines höheren Grades der Berufsunfähigkeit für den Kläger eine höhere Rente nicht erzielbar ist, bedarf es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens, nur um festzustellen, welcher Grad der Berufsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % beim Kläger vorliegt.

Auch eine Umorganisation seines Betriebes kann die Beklagte vom Kläger nicht verlangen. Der Kläger hat seine Gaststätte in allen wesentlichen Teilen selbst und allein geführt und sich lediglich in einem Teilbereich, nämlich dem Aufnehmen der Bestellungen und dem Servieren der Mahlzeiten, einer Hilfskraft bedient. Alle übrigen für das Betreiben der Gaststätte und des Imbiss essenziellen Tätigkeiten wie das Zubereiten der Speisen sowie den Einkauf und auch das Reinigen der Gerätschaften und der Küche hat der Kläger nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die sich aus der Beweisaufnahme ergeben, alleine durchgeführt. In allen von ihm ausgeführten Tätigkeiten ist er aufgrund seiner Erkrankung und der daraus resultierenden Beschwerden zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeiten auszuführen. Eine Umorganisation würde bedeuten, dass der Kläger sowohl für das Kochen als auch für den Einkauf und die Reinigungstätigkeiten weiteres Personal einstellen müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm bei der Einstellung von Personal, das ihn in Bezug auf die Haupttätigkeiten entlastet, noch möglich sein könnte, die Gaststätte wirtschaftlich zu betreiben und ein hinreichendes Einkommen für sich zu erwirtschaften. Auch ist weiterhin nicht ersichtlich, dass in diesem Fall für den Kläger als Betriebsinhaber im Kernbereich seiner Tätigkeiten noch ein hinreichendes Betätigungsfeld nebst einem auskömmlichen Einkommen verbleiben würde. Dies wäre jedoch erforderlich, damit vom Kläger eine entsprechende Umorganisation verlangt werden könnte. Der Senat sieht sich zu dieser Frage sowie auch der nachfolgenden der Verweisung selbst als erfahrungsbegründet hinreichend sachkompetent an.

Weiterhin kann der Kläger nicht auf die von der Beklagten genannten Ersatzberufe verwiesen werden. Bei der Natur seiner Erkrankung und angesichts seiner Beschwerden, die insbesondere unter Belastung auftreten oder sich verstärken, kann schon nicht festgestellt werden, ob er in diesen Berufen nicht ebenfalls berufsunfähig wäre, da er auch hier mit Belastungssituationen konfrontiert werden kann, die seine Beschwerden auslösen. Zudem ist nicht ersichtlich, ob der Kläger die von der Beklagten genannten Vergleichsberufe überhaupt fachlich ausführen könnte. Hinsichtlich des Berufs des Konditors ist insoweit zu berücksichtigen, dass er diesen Beruf zwar einmal erlernt, aber seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübt hat. Auch im Beruf des Konditors dürften sich im Laufe dieser Jahre hinsichtlich der Technik in der Backstube erhebliche Änderungen ergeben haben. Der Beruf eines Küchenleiters in Einrichtungen der Altenpflege oder ähnlichem ist schon nach dem von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen M. für den Kläger nicht geeignet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die hier erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch nur andeutungsweise besitzt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§  97, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte allein zu tragen, da der Betrag, den das Landgericht dem Kläger zu viel zuerkannt hat und in dem ihre Berufung Erfolg hat, verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.932,71 € festgesetzt.

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