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Lebensversicherung – Auszahlung in Unkenntnis des Versterbens des Versicherungsnehmers

Eine Lebensversicherung soll im Todesfall für Klarheit sorgen. Doch in einem seltenen Fall landete die Auszahlung ausgerechnet auf dem Konto des bereits verstorbenen Versicherungsnehmers. Vor dem Oberlandesgericht Hamm stellte sich die entscheidende Frage: Kann die Versicherung ihr irrtümlich gezahltes Geld vom Nachlass zurückverlangen?

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 25/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 13.02.2019
  • Aktenzeichen: I-20 U 25/19
  • Verfahrensart: Beschluss (Prozesskostenhilfeentscheidung)
  • Rechtsbereiche: Ungerechtfertigte Bereicherung, Prozesskostenhilfe, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Versicherungsgesellschaft
  • Beklagte: Der Nachlasspfleger eines verstorbenen Versicherungsnehmers

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Versicherungsgesellschaft überwies die Ablaufleistung einer Lebensversicherung auf das Konto eines bereits verstorbenen Versicherungsnehmers, ohne vom Tod Kenntnis zu haben. Obwohl die Todesfallleistung separat an eine Bezugsberechtigte gezahlt wurde, hinterlegte die Bank die erste Zahlung beim Amtsgericht. Die Versicherungsgesellschaft forderte die Rückzahlung oder hilfsweise die Zustimmung zur Auskehrung des hinterlegten Betrags, wogegen sich der Nachlasspfleger wehrte und gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zustimmung Berufung einlegen wollte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob eine Versicherungsgesellschaft die Rückgabe einer Ablaufleistung verlangen kann, die sie auf das Konto eines bereits verstorbenen Versicherungsnehmers überwiesen hatte, obwohl die Todesfallleistung bereits separat ausbezahlt wurde und der Betrag vom Kreditinstitut hinterlegt wurde. Zentral war die Anwendbarkeit der Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung und die Kenntnis der Nichtschuld.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Nachlasspflegers auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück.
  • Begründung: Die beabsichtigte Berufung des Nachlasspflegers hatte keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Landgericht hatte den Nachlasspfleger zu Recht verurteilt, der Freigabe des hinterlegten Betrages zuzustimmen. Die Versicherungsgesellschaft hatte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Zahlung auf das Konto des bereits verstorbenen Versicherungsnehmers ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Regelung zur Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) war nicht anwendbar, da die Versicherungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung nichts vom Tod des Versicherungsnehmers wusste und die Zahlung in Erwartung einer späteren Fälligkeit erfolgte.
  • Folgen: Die Entscheidung bedeutet, dass der Nachlasspfleger seine Berufung ohne Prozesskostenhilfe führen müsste und das Urteil des Landgerichts, das ihn zur Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages verpflichtet, voraussichtlich Bestand haben wird. Die Versicherungsgesellschaft wird somit voraussichtlich den hinterlegten Betrag erhalten.

Der Fall vor Gericht


Wenn eine Versicherung irrtümlich zahlt: Ein Urteil über Geld, Tod und den richtigen Empfänger

Jeder, der eine Lebensversicherung abschließt, geht davon aus, dass das Geld im Fall der Fälle sicher bei den vorgesehenen Personen ankommt. Doch was passiert, wenn durch eine unglückliche Verkettung von Umständen eine Zahlung an die falsche Stelle geht – nämlich auf das Konto einer Person, die bereits verstorben ist? Muss die Versicherung diesen Verlust hinnehmen oder kann sie das Geld zurückfordern? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Hamm in einem komplexen Fall klären.

Ein unglücklicher Zufall: Zahlung an einen bereits Verstorbenen

Online-Banking-Interface auf Monitor: Gutschrift in leerem Zuhause, friedliche, unheimliche Stille.
Lebensversicherung: Gutschrift nach dem Tod? Geld landet auf dem Konto des Verstorbenen – eine paradoxe Überweisung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Ausgangslage des Falles war eine alltägliche, die jedoch durch den genauen Zeitpunkt der Ereignisse kompliziert wurde. Ein Mann hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Diese Art von Versicherung zahlt am Ende der Laufzeit einen vereinbarten Betrag aus, die sogenannte Ablaufleistung. Sollte der Versicherte vor dem Ende der Laufzeit versterben, wird stattdessen eine Todesfallleistung an eine vorher benannte Person, die Bezugsberechtigte, ausgezahlt.

In diesem Fall endete die Vertragslaufzeit am 1. Juni 2015. Einige Tage zuvor, am 27. Mai 2015, überwies die Versicherungsgesellschaft die Ablaufleistung auf das Bankkonto des Versicherten. Was die Versicherung zu diesem Zeitpunkt nicht wusste: Der Mann war bereits am 21. oder 22. Mai 2015 verstorben. Die Versicherung handelte also in der Annahme, sie würde eine bald fällige Summe einfach ein paar Tage früher überweisen.

Nachdem der Tod des Mannes bekannt wurde, zahlte die Versicherung, wie im Vertrag vorgesehen, die Todesfallleistung an die richtige Person aus – die Bezugsberechtigte. Doch was geschah mit dem Geld, das bereits auf dem Konto des Verstorbenen gelandet war? Die Bank des Verstorbenen war sich unsicher, wem das Geld nun zusteht. Um keinen Fehler zu machen, wählte sie einen sicheren Weg: Sie hinterlegte den Betrag beim zuständigen Amtsgericht. Eine Hinterlegung ist ein rechtliches Verfahren, bei dem Geld oder Wertsachen bei einer staatlichen Stelle (meist einem Gericht) verwahrt werden, bis geklärt ist, wer der rechtmäßige Empfänger ist.

Der Weg vor die Gerichte: Wer hat Anspruch auf das Geld?

Nun gab es zwei Parteien, die einen Anspruch auf das hinterlegte Geld hätten erheben können: die Erben des Verstorbenen, vertreten durch einen Nachlasspfleger, und die Versicherungsgesellschaft, die das Geld irrtümlich überwiesen hatte. Ein Nachlasspfleger ist eine Person, die vom Gericht eingesetzt wird, um das Vermögen eines Verstorbenen (den Nachlass) zu verwalten, wenn die Erben unbekannt oder nicht auffindbar sind.

Die Versicherungsgesellschaft (die Klägerin im Verfahren) verklagte den Nachlasspfleger (den Beklagten im Verfahren). Sie forderte, dass er zustimmt, dass das beim Gericht hinterlegte Geld an sie ausgezahlt wird. Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Essen, gab der Versicherung recht. Es verurteilte den Nachlasspfleger, der Auszahlung zuzustimmen.

Der Nachlasspfleger war mit diesem Urteil nicht einverstanden und wollte in die nächste Instanz gehen, also Berufung beim Oberlandesgericht einlegen. Da ein solches Verfahren Kosten verursacht, beantragte er Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung vom Staat für Personen, die sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten können. Diese Hilfe wird aber nur gewährt, wenn das geplante rechtliche Vorgehen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Oberlandesgericht Hamm musste also prüfen: Hätte die Berufung des Nachlasspflegers eine Chance, erfolgreich zu sein?

Die zentrale Frage: Darf die Versicherung ihr Geld zurückfordern?

Um zu entscheiden, ob die Berufung eine Chance hätte, musste das Gericht die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts auf den Prüfstand stellen. Die Kernfrage war: Hatte das Landgericht Essen zu Recht entschieden, dass die Versicherung das Geld zurückbekommt? Die Antwort darauf findet sich in den Regeln zur sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung.

Das Prinzip der „ungerechtfertigten Bereicherung“

Das Gesetz, genauer § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), regelt die ungerechtfertigte Bereicherung. Die Grundidee ist einfach und fair: Wenn jemand etwas auf Kosten eines anderen erhält, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt, muss er es zurückgeben. Ein Alltagsbeispiel: Ihr Arbeitgeber überweist Ihnen versehentlich zweimal Ihr Gehalt. Sie haben das zweite Gehalt ohne rechtlichen Grund erhalten und müssen es zurückzahlen.

Im vorliegenden Fall hatte der Nachlass, also das Vermögen des Verstorbenen, durch die Überweisung der Versicherung etwas erlangt: den Anspruch auf Auszahlung des beim Gericht hinterlegten Geldes. Dies geschah, so das Gericht, nicht durch eine direkte Leistung der Versicherung an den Nachlass, sondern „in sonstiger Weise“, weil die Bank das Geld hinterlegt hatte. Aber war diese Bereicherung auch „ungerechtfertigt“?

Warum gab es hier keinen „rechtlichen Grund“?

Das Gericht stellte klar: Ja, die Bereicherung war ungerechtfertigt. Der Grund dafür liegt in der Funktionsweise einer Lebensversicherung. Mit dem Tod des Versicherten tritt der Versicherungsfall ein. In diesem exakten Moment verwandelt sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung. Er gehört nicht mehr zum Vermögen des Verstorbenen und fällt damit auch nicht in den Nachlass, den die Erben bekommen. Stattdessen entsteht ein direkter, eigener Anspruch der bezugsberechtigten Person gegen die Versicherung. Das Geld „springt“ sozusagen am Nachlass vorbei direkt zum Begünstigten.

Da der Mann bereits tot war, als die Versicherung am 27. Mai zahlte, konnte die Zahlung auf sein Konto die Versicherung gar nicht von ihrer Schuld befreien. Der Anspruch gehörte zu diesem Zeitpunkt längst der Bezugsberechtigten. Die Zahlung auf das Konto des Verstorbenen erfolgte also ins Leere – es gab dafür keinen rechtlichen Grund. Die eigentliche Schuld wurde erst beglichen, als die Versicherung später die Todesfallleistung an die Bezugsberechtigte zahlte.

Der entscheidende Einwand: Zahlte die Versicherung wissentlich ohne Pflicht?

Der Nachlasspfleger brachte jedoch ein wichtiges juristisches Argument vor, das auf einer anderen Regelung im Gesetz basiert: § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Vorschrift trägt den Gedanken der „Kenntnis der Nichtschuld“. Sie besagt: Wer eine Leistung erbringt, obwohl er weiß, dass er dazu rechtlich nicht verpflichtet ist, kann das Geleistete später nicht zurückfordern. Man könnte es als eine Art „selbst schuld“-Regel verstehen. Wer sehenden Auges ohne Zwang zahlt, soll sich später nicht auf einen Irrtum berufen können.

Das Argument des Nachlasspflegers war: Die Versicherung wusste genau, dass der Vertrag erst am 1. Juni 2015 fällig war. Trotzdem zahlte sie schon am 27. Mai. Sie hat also gezahlt, obwohl sie wusste, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht zahlen musste. Müsste sie das Geld dann nicht behalten dürfen?

Eine Zahlung in Erwartung der Fälligkeit ist kein freiwilliges Geschenk

Hier folgte das Gericht einer feinen, aber entscheidenden juristischen Unterscheidung. Es erklärte, dass die Regel des § 814 BGB einen ganz bestimmten Zweck hat: Sie soll widersprüchliches Verhalten verhindern. Wer freiwillig und ohne jeden Rechtsgrund zahlt, soll nicht später seine Meinung ändern und den Empfänger damit überrumpeln dürfen.

Doch genau das war hier nicht der Fall. Die Versicherung zahlte nicht, weil sie dem Versicherten ein Geschenk machen wollte. Sie zahlte, weil sie fest davon ausging, dass in wenigen Tagen eine echte, rechtliche Verpflichtung zur Zahlung entstehen würde – nämlich am 1. Juni. Sie leistete also erkennbar im Vorgriff auf eine zukünftige Schuld. Ein solches Verhalten ist nicht widersprüchlich. Es ist vergleichbar mit jemandem, der seine Miete schon am 28. des Monats überweist, obwohl sie erst am 3. des Folgemonats fällig wäre. Tut er das, weil er weiß, dass er nichts schuldet? Nein, er tut es in der festen Erwartung, dass die Schuld in wenigen Tagen entsteht.

Das Gericht argumentierte: Wer in Erwartung einer künftigen Verpflichtung leistet, erweckt beim Empfänger nicht das Vertrauen, er dürfe das Geld unter allen Umständen behalten. Wenn die erwartete Verpflichtung dann doch nicht eintritt – hier, weil der Tod des Versicherten die Rechtslage komplett veränderte –, ist es nicht widersprüchlich, das Geld zurückzufordern. Die Versicherung wusste zwar, dass die Zahlung noch nicht fällig war, aber sie wusste eben nicht, dass sie die Schuld gar nicht mehr hatte. Das ist der entscheidende Unterschied.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung

Da das Hauptargument des Nachlasspflegers – der Verweis auf die wissentliche Zahlung ohne Pflicht – vom Gericht entkräftet wurde, kam das Oberlandesgericht Hamm zu einem klaren Schluss: Eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung war juristisch korrekt. Der Nachlasspfleger musste der Auszahlung des Geldes an die Versicherung zustimmen.

Folglich wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Versicherung erhielt ihr irrtümlich gezahltes Geld zurück.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Versicherungen irrtümlich gezahltes Geld zurückfordern können, selbst wenn sie vorzeitig und ohne aktuelle Zahlungsverpflichtung überwiesen haben. Entscheidend ist, dass eine Zahlung in Erwartung einer künftigen Fälligkeit nicht als freiwilliges Geschenk gilt, sondern als Vorleistung auf eine erwartete Schuld. Stirbt ein Versicherter vor der Auszahlung, gehört das Geld automatisch den Begünstigten und nicht den Erben – eine irrtümliche Überweisung an den Verstorbenen schafft daher keinen rechtlichen Anspruch für dessen Nachlass. Die Entscheidung stärkt die Position von Versicherungen bei Zahlungsfehlern und verdeutlicht, dass bei Lebensversicherungen der genaue Zeitpunkt des Todes für die Anspruchsberechtigung entscheidend ist.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was geschieht, wenn eine Versicherung versehentlich Geld an eine verstorbene Person überweist?

Das Geld ist für die Versicherung grundsätzlich nicht verloren. Eine solche Zahlung an eine bereits verstorbene Person erfolgt ohne rechtlichen Grund. Juristisch spricht man hier von einer „ungerechtfertigten Bereicherung“. Das bedeutet, dass jemand einen Vermögenswert erhalten hat, für den es keine gültige rechtliche Grundlage gibt, und diesen deshalb zurückgeben muss.

Rückforderungsanspruch der Versicherung

Wenn eine Versicherung Geld auf ein Konto überweist, dessen Inhaber bereits verstorben ist, liegt ein Irrtum vor. Der Zahlung liegt kein gültiger Vertrag oder sonstiger Rechtsgrund mehr zugrunde. Das bedeutet, die Versicherung hat einen Anspruch darauf, das versehentlich gezahlte Geld zurückzuerhalten. Dieser Anspruch richtet sich nicht an die Bank, sondern an die Erben der verstorbenen Person. Die Erben treten rechtlich in die Fußstapfen des Verstorbenen und sind somit für dessen Vermögen und auch für dessen Schulden zuständig. Das versehentlich überwiesene Geld ist Teil des Nachlasses und muss von den Erben an die Versicherung zurückgezahlt werden.

Rolle der Bank nach dem Todesfall

Die Bank des Verstorbenen wird in der Regel über den Todesfall informiert, beispielsweise durch die Erben selbst oder durch Vorlage der Sterbeurkunde. Sobald die Bank Kenntnis vom Tod hat, sperrt sie das Konto in der Regel, um das Vermögen zu sichern und die korrekte Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten. Das bedeutet, es können keine weiteren Abbuchungen oder Überweisungen vom Konto mehr getätigt werden, bis die Erben offiziell festgestellt und legitimiert sind (z.B. durch einen Erbschein). Erhält die Bank nach Kenntnis des Todes eine Überweisung, wie im geschilderten Fall, wird das Geld dem Konto zwar gutgeschrieben, es verbleibt aber auf dem gesperrten Konto und ist Teil des Nachlasses. Die Bank selbst ist dabei zur Neutralität verpflichtet und darf das Geld nicht einfach an die Versicherung zurücküberweisen, ohne die Zustimmung der Erben oder eine gerichtliche Anordnung, da sie die Verfügungsgewalt über das Erbe nicht hat. Sie wird aber kooperieren, um die Rückabwicklung zu ermöglichen, sobald die Erben feststehen.

Umgang mit der Rückforderung

Für die Versicherung bedeutet das, dass sie sich direkt an die Erben wenden muss, um das Geld zurückzufordern. Die Erben sind verpflichtet, das Geld aus dem Nachlass zurückzuzahlen, da es sich um eine Schuld des Nachlasses handelt, die nicht beim Verstorbenen selbst, sondern bei der fehlerhaften Zahlung entstanden ist. Wenn Sie als Erbe feststellen, dass eine solche Überweisung auf das Konto des Verstorbenen erfolgt ist, ist es im Sinne einer transparenten Nachlassabwicklung ratsam, die Versicherung über den Todesfall und die Situation zu informieren, um eine Klärung und Rückabwicklung herbeizuführen.


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Wer hat bei einer Lebensversicherung Anspruch auf das Geld, wenn der Versicherte stirbt?

Wenn eine versicherte Person bei einer Lebensversicherung stirbt, geht die Auszahlung der Versicherungssumme in der Regel nicht automatisch an die gesetzlichen Erben. Stattdessen erhält das Geld derjenige, der im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter benannt wurde.

Der Bezugsberechtigte: Wer ist das?

Der Bezugsberechtigter ist eine Person oder Institution (zum Beispiel eine Bank, Stiftung oder auch eine Firma), die der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bestimmt hat. Dieser Anspruch auf die Versicherungsleistung im Todesfall, die sogenannte Todesfallleistung, entsteht direkt und unmittelbar mit dem Tod der versicherten Person.

  • Wie wird der Bezugsberechtigter bestimmt? Der Versicherungsnehmer teilt dem Versicherer schriftlich mit, wer der Bezugsberechtigter sein soll. Dies wird dann im Versicherungsvertrag festgehalten.
  • Wann entsteht der Anspruch? Der Anspruch auf die Todesfallleistung entsteht im Moment des Todes der versicherten Person. Die Leistung wird direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt.
  • Der Unterschied zu den Erben: Stellen Sie sich vor, der Versicherungsnehmer hat seinen Ehepartner als Bezugsberechtigten eingesetzt. Stirbt der Versicherungsnehmer, erhält der Ehepartner die Versicherungssumme direkt von der Versicherung. Das Geld fällt nicht in den Nachlass der verstorbenen Person. Das bedeutet, es wird nicht Teil des Erbes, das möglicherweise unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss oder für die Begleichung von Schulden aus dem Nachlass herangezogen wird. Für Sie bedeutet das, dass der Bezugsberechtigte die Leistung außerhalb des Erbrechts erhält.

Warum die Leistung nicht in den Nachlass fällt

Die Lebensversicherung ist so gestaltet, dass die Todesfallleistung einen eigenen Anspruch begründet, der von dem Vermögen des Verstorbenen getrennt ist. Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter – also zugunsten des Bezugsberechtigten. Sobald die versicherte Person stirbt, entsteht für den Bezugsberechtigten ein eigener, direkter Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft. Dieser Anspruch hat nie dem Verstorbenen selbst gehört. Aus diesem Grund kann die Auszahlung auch nicht „an den Verstorbenen“ erfolgen oder direkt in seinen Nachlass fallen, es sei denn, dies ist explizit als Ausnahme geregelt oder es wurde kein gültiger Bezugsberechtigter benannt.

Es gibt zwei Arten von Bezugsrechten:

  • Widerrufliches Bezugsrecht: Der Versicherungsnehmer kann den Bezugsberechtigten jederzeit ändern, ohne dessen Zustimmung. Das ist die häufigste Form.
  • Unwiderrufliches Bezugsrecht: Der Bezugsberechtigter kann nur mit seiner eigenen Zustimmung geändert werden. Diese Form ist seltener und bietet dem Bezugsberechtigten eine stärkere Sicherheit.

Was passiert, wenn kein Bezugsberechtigter benannt wurde oder dieser bereits verstorben ist?
Ist im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter benannt, oder ist der benannte Bezugsberechtigter bereits vor der versicherten Person verstorben, fällt die Todesfallleistung ausnahmsweise doch in den Nachlass der verstorbenen versicherten Person. In diesem Fall geht das Geld an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben und wird gemäß den Regeln des Erbrechts verteilt.


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Wann kann eine irrtümlich geleistete Zahlung grundsätzlich zurückgefordert werden?

Eine irrtümlich geleistete Zahlung kann grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn sie ohne einen gültigen rechtlichen Grund erfolgt ist. Das zugrunde liegende Prinzip hierfür ist die sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 812 geregelt ist. Der Gedanke dahinter ist, dass niemand auf Kosten eines anderen ohne einen guten Grund bereichert werden soll.

Für die Rückforderung müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Es muss eine „Leistung“ vorliegen

Eine „Leistung“ bedeutet im rechtlichen Sinne, dass Sie bewusst und zweckgerichtet das Vermögen einer anderen Person vermehrt haben. Dies geschieht in der Regel durch eine Zahlung oder die Übergabe einer Sache. Wenn Sie beispielsweise versehentlich eine Rechnung zweimal bezahlen oder Geld an das falsche Konto überweisen, haben Sie eine Leistung erbracht.

2. Die Leistung erfolgte ohne rechtlichen Grund

Dies ist der zentrale Punkt. Ein rechtlicher Grund für eine Zahlung ist beispielsweise ein gültiger Kaufvertrag, ein Arbeitsvertrag, ein Mietvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, die Sie zur Zahlung verpflichtet.
Wenn Sie also zahlen, obwohl es keine solche Verpflichtung gibt oder diese Verpflichtung später wegfällt, spricht man von einer Zahlung ohne rechtlichen Grund.
Typische Fälle, in denen ein rechtlicher Grund fehlen kann, sind:

  • Sie haben eine Rechnung bezahlt, die bereits beglichen war.
  • Sie haben für eine Leistung gezahlt, die nie erbracht wurde oder für die kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist.
  • Ein ursprünglich gültiger Vertrag wurde später wirksam angefochten oder ist nichtig.
  • Sie haben an die falsche Person gezahlt.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihr Fitnessstudiobeitrag bezahlen, aber aufgrund eines Zahlendrehers überweisen Sie das Geld versehentlich an einen Ihnen unbekannten Dritten. In diesem Fall gibt es keinen Vertrag oder eine sonstige Verpflichtung zwischen Ihnen und diesem Dritten, die die Zahlung rechtfertigen würde. Die Zahlung erfolgte „ohne rechtlichen Grund“.

3. Der Empfänger ist durch die Leistung bereichert

Der Empfänger der Zahlung muss tatsächlich durch Ihre Leistung einen Vorteil erlangt haben. Das ist in der Regel unproblematisch, wenn es sich um Geld handelt, das auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde.

Kurz gesagt: Wenn Sie jemandem versehentlich Geld gegeben haben, obwohl Sie dazu weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet waren, können Sie dieses Geld grundsätzlich zurückfordern, weil der Empfänger es ohne einen gültigen rechtlichen Grund erhalten hat.


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Gibt es Ausnahmen, bei denen eine Versicherung irrtümlich gezahltes Geld nicht zurückverlangen kann?

Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen, unter denen eine Zahlung, die ursprünglich irrtümlich erfolgte, nicht zurückgefordert werden kann. Der zentrale Punkt hierbei ist die sogenannte „Kenntnis der Nichtschuld“, die im deutschen Recht in § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist.

Was bedeutet „Kenntnis der Nichtschuld“?

Dieser Grundsatz besagt, dass jemand, der eine Leistung erbringt, obwohl er weiß, dass er dazu rechtlich nicht verpflichtet ist, diese Leistung später nicht zurückfordern kann. Es geht hierbei um einen Schutz für den Empfänger der Zahlung, der darauf vertrauen darf, dass eine Leistung, die ihm in voller Kenntnis der fehlenden Verpflichtung erbracht wurde, endgültig ist.

Stellen Sie sich vor, jemand bezahlt Ihnen Geld und weiß genau, dass er Ihnen dieses Geld eigentlich gar nicht schuldet – zum Beispiel, weil der Vertrag längst gekündigt ist oder die Rechnung schon bezahlt wurde. Wenn diese Person trotz dieses Wissens freiwillig zahlt, kann sie das Geld später nicht mit der Begründung zurückverlangen, es sei ein Irrtum gewesen.

Der feine Unterschied: Nicht fällig vs. Nicht geschuldet

Für die Anwendung dieser Regelung ist ein wichtiger Unterschied zu beachten:

  1. Kenntnis der bloßen Nichtfälligkeit: Wenn eine Zahlung zwar noch nicht fällig ist (also noch nicht jetzt bezahlt werden muss), aber grundsätzlich eine Zahlungspflicht besteht (man das Geld also später sowieso zahlen müsste), dann greift die Ausnahme der „Kenntnis der Nichtschuld“ nicht.
    • Beispiel: Eine Versicherung zahlt eine Leistung aus, obwohl der Versicherungsfall noch nicht abschließend geprüft und damit die Zahlung noch nicht „fällig“ ist, aber klar ist, dass bei positivem Abschluss der Prüfung die Leistung grundsätzlich zu erbringen wäre. Hier könnte die Versicherung die Zahlung im Falle einer negativen Prüfung später zurückfordern, weil die Kenntnis sich nur auf die Fälligkeit bezog, nicht auf das Bestehen der Schuld an sich.
  2. Kenntnis der Nichtschuld überhaupt: Die Ausnahme greift nur, wenn die zahlende Partei zum Zeitpunkt der Zahlung sicher weiß, dass die Schuld überhaupt nicht besteht – also kein rechtlicher Grund für die Zahlung existiert und auch in Zukunft nicht entstehen wird. Es muss eine klare und positive Kenntnis darüber bestehen, dass man überhaupt nichts schuldet.
    • Beispiel: Eine Versicherung zahlt eine Lebensversicherungssumme aus, obwohl sie bereits weiß, dass der Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung von Anfang an unwirksam war und somit niemals eine Zahlungspflicht bestanden hat. Wenn die Versicherung trotzdem zahlt, weil sie beispielsweise ihren Kunden nicht verunsichern wollte, könnte sie das Geld später nicht zurückfordern.

Kurz gesagt: Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die zahlende Partei bewusst und trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung zahlt. Es muss die Überzeugung bestehen, dass die Zahlung nicht geschuldet ist. Ist man sich über das Bestehen der Schuld unsicher oder weiß man nur, dass die Zahlung noch nicht fällig ist, dann bleibt eine Rückforderung in der Regel möglich.


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Was bedeutet es, wenn Geld bei Gericht hinterlegt wird?

Die Hinterlegung von Geld bei Gericht ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem eine Person oder Institution (der sogenannte Hinterleger) Geld oder andere Wertgegenstände bei einer staatlichen Stelle, der Hinterlegungsstelle (meist angesiedelt bei einem Amtsgericht), einzahlt. Dies geschieht, wenn der Hinterleger seine Schuld erfüllen möchte, aber nicht in der Lage ist oder sich weigert, direkt an den Gläubiger (den Empfänger des Geldes) zu zahlen, weil zum Beispiel Unsicherheit über die Person des rechtmäßigen Empfängers besteht oder der Empfänger die Zahlung nicht annimmt.

Zweck und Sinn der Hinterlegung

Die Hinterlegung dient dazu, dem Hinterleger die Möglichkeit zu geben, seine Schuld auf sichere Weise zu erfüllen und sich von seiner Verpflichtung zu befreien, auch wenn die Umstände eine direkte Zahlung verhindern. Stellen Sie sich vor, eine Bank möchte Geld an die Erben eines verstorbenen Kunden auszahlen, aber es gibt mehrere mögliche Erben oder ihre Identität ist noch nicht eindeutig geklärt. In solchen Fällen kann die Bank das Geld beim Gericht hinterlegen.

Die wichtigsten Gründe für eine solche Hinterlegung sind:

  • Unsicherheit über den Empfänger: Es ist unklar, wer der rechtmäßige Gläubiger ist, wie im Beispiel mit den Erben. Oder es gibt einen Streit darüber, wem das Geld zusteht (z.B. zwischen zwei Parteien einer Versicherungspolice).
  • Annahmeverzug: Der Gläubiger nimmt das angebotene Geld nicht an, obwohl er dazu verpflichtet wäre.
  • Befreiung von Haftung: Der Hinterleger ist ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung von weiteren Pflichten befreit. Das bedeutet, er muss sich nicht mehr um die Verwahrung oder Verzinsung des Geldes kümmern und haftet nicht für einen möglichen Verlust oder Verzug.

Der Ablauf der Hinterlegung

Das Verfahren der Hinterlegung folgt bestimmten Schritten:

  • Der Hinterleger muss einen Antrag bei der zuständigen Hinterlegungsstelle stellen und die Gründe für die Hinterlegung darlegen (z.B. die Unsicherheit über den Empfänger).
  • Die Hinterlegungsstelle prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung vorliegen.
  • Wird der Antrag genehmigt, zahlt der Hinterleger das Geld auf ein spezielles Konto der Hinterlegungsstelle ein. Mit dieser Einzahlung gilt die Schuld als erfüllt.
  • Die Hinterlegungsstelle informiert die bekannten oder potenziellen Empfänger über die Hinterlegung, falls diese bekannt sind.
  • Das hinterlegte Geld wird erst ausgezahlt, wenn der rechtmäßige Empfänger seine Berechtigung eindeutig nachgewiesen hat. Dies geschieht oft durch Vorlage eines Erbscheins, eines Gerichtsurteils oder einer gerichtlichen Entscheidung, die den Anspruch klärt.

Bedeutung für die Beteiligten

  • Für Erben oder andere Berechtigte: Wenn Geld bei Gericht hinterlegt wurde, weil Ihre Berechtigung unklar war, bedeutet das, dass das Geld sicher beim Staat verwahrt wird. Sie müssen jedoch zunächst Ihre Anspruchsberechtigung klar nachweisen, um es ausgezahlt zu bekommen. Dies erfordert in der Regel offizielle Dokumente oder gerichtliche Klärungen.
  • Für den Hinterleger (z.B. Bank oder Versicherung): Für die Bank im beschriebenen Fall bedeutet die Hinterlegung, dass sie ihre Pflicht zur Auszahlung des Geldes erfüllt hat. Sie ist von der Schuld befreit und trägt kein Risiko mehr für das Geld.
  • Allgemein: Die Hinterlegung ist ein wichtiges Instrument, um finanzielle Verpflichtungen auch in komplexen Situationen sicher abwickeln zu können. Sie schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten, da das Geld bis zur Klärung des rechtmäßigen Empfängers geschützt ist.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ablaufleistung

Die Ablaufleistung ist der Geldbetrag, den eine Kapitallebensversicherung am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit an den Versicherten oder dessen Berechtigte auszahlt. Sie stellt den sogenannten Rückkaufswert dar, also den angesparten Betrag, der sich durch Sparbeiträge und Überschüsse während der Vertragsdauer ergeben hat. Im Fall des Todes des Versicherten wird anstelle der Ablaufleistung eine Todesfallleistung an den Bezugsberechtigten gezahlt. Die Ablaufleistung ist zentral für den Fall, weil sie hier irrtümlich vor dem Tod des Versicherten an das falsche Konto überwiesen wurde.

Beispiel: Ein Versicherter schließt eine Lebensversicherung über 50.000 Euro mit 30 Jahren Laufzeit ab; wenn die 30 Jahre abgelaufen sind und er noch lebt, bekommt er die Ablaufleistung ausgezahlt.

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Bezugsberechtigter

Ein Bezugsberechtigter ist die Person oder Institution, die im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestimmt wurde, um im Todesfall des Versicherten die Todesfallleistung aus der Lebensversicherung zu erhalten. Dieses Bezugsrecht ist vom Erbrecht unabhängig und begründet einen eigenen Anspruch direkt gegen die Versicherung. Das bedeutet, dass das Geld nicht Teil des Nachlasses des Verstorbenen wird, sondern direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Im geschilderten Fall war die Tatsache entscheidend, dass die Versicherung nach dem Tod die Leistung an den Bezugsberechtigten auszahlte und nicht an die Erben.

Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Frau als Bezugsberechtigte; wenn er stirbt, bekommt nur sie das Geld, nicht seine Kinder als Erben.

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Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen eines Verstorbenen verwaltet, wenn keine Erben bekannt, nicht auffindbar oder handlungsunfähig sind. Sein Auftrag ist es, den Nachlass zu sichern, zu verwalten und gegebenenfalls zu verteilen. Im Fall ist der Nachlasspfleger beteiligt, weil er für die Erben spricht und darüber entscheidet, ob die Versicherung das irrtümlich gezahlte Geld an sie oder zurück an die Versicherung erhält.

Beispiel: Wenn eine Person stirbt und niemand meldet sich als Erbe, bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger, der etwa die Schulden bezahlt und den Besitz sichert.

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Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB)

Die ungerechtfertigte Bereicherung ist ein rechtliches Prinzip aus § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das Rückforderungen von Vermögenswerten regelt, die jemand ohne rechtlichen Grund erhalten hat. Wenn eine Person z. B. durch Versehen Geld erhält, das ihr nicht zusteht, muss sie es zurückgeben. Wesentlich ist, dass es keinen Vertrag oder sonstigen rechtlichen Grund für die Leistung gibt. Im vorliegenden Fall war die ungerechtfertigte Bereicherung entscheidend, weil die Versicherung dem Konto des bereits Verstorbenen die Ablaufleistung zahlte, obwohl der Anspruch schon der Bezugsberechtigten zustand.

Beispiel: Wenn Ihnen versehentlich zwei Gehälter überwiesen werden, müssen Sie das eine ohne Rechtsgrund zurückzahlen.

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Hinterlegung bei Gericht

Eine Hinterlegung bei Gericht ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem Geld oder Wertgegenstände von einer Person (dem Hinterleger) bei einer staatlichen Stelle, meist einem Amtsgericht, eingezahlt werden, wenn der rechtmäßige Empfänger unklar ist oder die Zahlung nicht direkt erfolgen kann. Dadurch wird der Hinterleger von weiteren Pflichten befreit, und das Geld bleibt sicher verwahrt, bis die Berechtigung geklärt ist. In diesem Fall hinterlegte die Bank das irrtümlich gezahlte Geld, weil unklar war, ob es den Erben oder der Versicherung zusteht.

Beispiel: Ein Mieter zahlt die Kaution an den Vermieter, der aber bei Umzug unsicher ist, wem die Kaution zusteht, also legt das Gericht das Geld sicher hinter.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung): Dieser Paragraph bildet die Grundlage des sogenannten Bereicherungsrechts. Er besagt, dass jemand, der etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen erlangt, das Erlangte zurückgeben muss. Ziel ist es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Ein „rechtlicher Grund“ wäre beispielsweise ein gültiger Vertrag oder ein Gesetz, das die Zahlung legitimiert. Fehlt dieser Grund, spricht man von ungerechtfertigter Bereicherung. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies ist die zentrale Anspruchsgrundlage der Versicherungsgesellschaft, um die irrtümlich gezahlte Ablaufleistung vom Nachlass des Verstorbenen zurückzufordern, da die Zahlung ohne einen wirksamen Rechtsgrund erfolgte.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 814 BGB (Ausschluss der Bereicherungshaftung wegen Kenntnis der Nichtschuld): Diese Vorschrift stellt eine wichtige Ausnahme vom Bereicherungsanspruch dar. Sie besagt, dass eine Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war. Die Regel soll verhindern, dass jemand bewusst und ohne rechtlichen Zwang eine Zahlung leistet und diese später bereut, indem er sich auf einen Irrtum beruft. Sie schützt das Vertrauen des Empfängers in die Endgültigkeit der Leistung. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Nachlasspfleger argumentierte, die Versicherungsgesellschaft habe gewusst, dass die Zahlung noch nicht fällig war; das Gericht verneinte jedoch die Anwendung des Paragraphen, da die Kenntnis der Fälligkeit nicht der Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB gleichkommt, da die Versicherung eine zukünftige Schuld erwartete.
  • Allgemeine Grundsätze des Vertrags- und Erbrechts (im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) bezüglich Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung: Im deutschen Vertrags- und Erbrecht, insbesondere im Kontext von Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung, ist klar geregelt, dass mit dem Tod des Versicherten der Anspruch auf die Todesfallleistung direkt bei der bezugsberechtigten Person entsteht. Dieser Anspruch fällt nicht in den Nachlass des Verstorbenen, sondern „springt“ am Erbe vorbei, sodass das Geld unmittelbar dem Begünstigten zusteht. Der Nachlasspfleger verwaltet lediglich das Vermögen, das dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt zustand. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Grundsätze waren entscheidend, um zu beurteilen, warum die Zahlung der Ablaufleistung auf das Konto des bereits verstorbenen Versicherten ohne rechtlichen Grund erfolgte, da die Versicherungsschuld im Todesfall bereits an die Bezugsberechtigte übergegangen war und der Nachlass keinen Anspruch auf die Ablaufleistung hatte.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 114 ff. ZPO (Prozesskostenhilfe): Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung, die es Personen mit geringem Einkommen ermöglicht, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen, auch wenn sie die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können. Sie wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht prüft hierbei die Erfolgsaussichten des Falles, bevor es die Hilfe bewilligt. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Nachlasspfleger beantragte Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil; das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Antrag ab, weil es der Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht zusprach, was die rechtliche Einschätzung der materiell-rechtlichen Fragen maßgeblich beeinflusste.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-20 U 25/19 – Beschluss vom 13.02.2019


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