Skip to content

Betriebsschließungsversicherung – Ansprüche wegen coronabedingter Schließung

LG Köln – Az.: 20 O 194/20 – Urteil vom 09.12.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Wirtshaus in C. Er unterhält bei der Beklagten eine sogenannte „I All Inclusive Police“. Danach sind u. a. Betriebs-und Berufshaftpflichtrisiken, Umwelthaftpflichtrisiken, Geschäftsinhalt- und Ertragsausfallrisiken als versicherte Risiken genannt, ebenso eine Elektronik- und Betriebsschließungsversicherung. Auf den vorgelegten Versicherungsschein vom 27.3.2019 (Anlagenheft Kläger) wird Bezug genommen. Der Versicherungsschein nennt als Vertragsgrundlagen den Antrag, gesetzliche Bestimmungen, die nachfolgend vereinbarten Informationen, Mitteilungen, Besonderen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Bestimmungen im Versicherungsschein. Der Versicherungsschein führt zu den versicherten Risiken aus, diese bestünden auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und nachfolgenden Bestimmungen, wobei zur Betriebsschließung ausgeführt ist: „Betriebsschließungsversicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr für Schließungsschäden bzw. für Warenschäden.“

Die Leistungsübersicht zur Betriebsschließungsversicherung nennt unter der Überschrift „Höchstersatzleistung je Versicherungsfall“ eine Haftzeit von 60 Tagen und einer Tagesentschädigung von 3000 EUR. Ferner ist ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von zwei Arbeitstagen vorgesehen. Dem Vertrag liegen als Versicherungsbedingungen die BL-AIHG 1607, Stand 1.7.2016, zugrunde. Diese Versicherungsbedingungen (im folgenden AVB) lauten in

Ziffer 1.1

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

a)  den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt;

Tätigkeitsverbote gegensätzlicher Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(….)

Ziffer 1.2.

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger

(es folgen benannte 18 Krankheiten und 49 Krankheitserreger; Covid19 und das SARS-CoV2 sind nicht darunter).

Ziffer 1.3. Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden

(…)

e) von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;

(…).

Ziffer 2

Betriebsschließungsversicherung – Ansprüche wegen coronabedingter Schließung
(Symbolfoto: Von Zorro Stock Images/Shutterstock.com)

Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt mit der behördlichen Anordnung. Je nach Umfang ersetzt der Versicherer den Schaden im Falle

Ziffer 2.1. einer angeordneten Schließung des Betriebes in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen war, zählen nicht als Schließungstage.

Aufgrund behördlicher Anordnung aus Anlass der Corona Pandemie musste der Kläger seinen Betrieb im Frühjahr 2020 schließen, wobei der genaue Schließungszeitraum zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 28.04.2020 lehnte die Beklagte eine Eintrittspflicht für die Betriebsschließung ab.

Mit Schreiben vom 31.8.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, den Vertrag nicht im bisherigen Umfang fortführen zu können und kündigte diesen zum 1.1.2021 und bot eine Fortführung auf der Grundlage eines neuen Bedingungswerks an.

Der Kläger behauptet, sein Restaurant habe sieben Tage die Woche geöffnet und sei im Zeitraum vom 16. März bis 10.Mai.2020 aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen gewesen. Er hält dafür, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages ihm den Betriebsschließungsschaden in Höhe von jeweils 3000 EUR pro Tag und damit bei 56 Schließungstagen in Höhe der geltend gemachten Klageforderung abzüglich einer Selbstbeteiligung von 6000 EUR zu ersetzen habe. Die Leistungszusage in Z. 1.1 der Versicherungsbedingungen sei eindeutig, die Auflistung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger sei beispielhaft. Im Übrigen ergebe sich aus den Bedingungen nicht, dass die jeweilige Krankheit konkret im Betrieb des Versicherungsnehmers aufgetreten sein müsse. Abzustellen sei lediglich auf die behördliche Anordnung.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 162.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2020 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 1449,36EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, schon mangels Nennung des Coronavirus in der Liste der als versichert aufgeführten Krankheiten bzw. Krankheitserregern liege kein gedeckter Versicherungsfall war. Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei bei den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abschließend. Im Übrigen fehle es an einer rechtswirksamen behördlichen Anordnung. Insbesondere habe sich keine betriebsinterne Gefahr verwirklicht. Auch durch Umstände der Beantragung des Versicherungsschutzes und der Bewerbung desselben durch die Beklagte sei klar, dass nur betriebsinterne Gefahren versichert werden könnten. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen in diesem Zusammenhang, dass der Betrieb vollständig geschlossen war und auch kein Außer-Hausverkauf erfolgte. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage angesichts eines sich verwirklichten Pandemierisikos. Zur Anspruchshöhe wendet sie ein, dass schon vor der geltend gemachten Schließung der Umsatz des Lokals des Klägers eingebrochen sei. Zum Schaden trage der Kläger nicht ausreichend vor. Er mache ohne nähere Grundlage eine Höchstersatzleistung geltend. Eine Summenversicherung sei aber gerade nicht vereinbart. Sofern man von einer vereinbarten festen Taxe ausgehe, sei diese nicht bindend, wenn sie erheblich vom tatsächlichen Schaden abweiche. Hierzu behauptet die Beklagte, der tatsächliche Schaden des Klägers habe deutlich unterhalb des eingeklagten Tagessatzes gelegen. Im Übrigen habe der Kläger gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, indem er es verabsäumt habe, Ersatzleistungen Dritter, insbesondere des Staates, in Anspruch zu nehmen. Dazu trage er jedenfalls nicht vor.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung aus dem zwischen den Parteien bestehenden „I All Inclusive“ Versicherungsvertrag zu.

Ausweislich des Versicherungsscheins hat die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz auf der Grundlage ihrer Vertragsbedingungen zugesagt. Aus dem Umstand, dass der Vertrag „I All Inclusive Police“ überschrieben ist, folgt nicht, dass ein umfassender Schutz für Risiken jeglicher Art zugesagt ist; ersichtlich bezieht sich die Bezeichnung „All inclusive“ auf die Vielzahl der in die Deckung genommenen Risiken aus unterschiedlichen Risikobereichen.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen (AVB), die im Versicherungsschein als Vertragsgrundlage genannt sind, sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter Ziffer  1.2 im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid 19/SARS.Cov-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid 19/SARS.Cov-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rn. 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs –  würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen dabei nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte – Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten – Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid 19/SARS-Cov-2 bei vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind.

Die Fassung des Leistungsversprechens in Ziffer  1.1. AVB in Verbindung mit Ziffer 1.2 AVB ist eindeutig: Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung nur für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserregern, zu denen Covid 19/SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegen und es deshalb zur Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes kommt. Der Zusatz, dass es sich um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten handelt, ändert hieran nichts. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Einen Verweis auf die Rechtsgrundlage, auch für nicht in §§ 6 und 7 IfSG mit Namen („namentlich“) genannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Meldepflicht zu statuieren (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG), enthält die Klausel gerade nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die sprachlich eindeutige Aufzählung vielmehr als abschließend ansehen und auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter Ziff. 1.2 beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Der Wortlaut der Klausel lässt das nicht erkennen; er ist vielmehr eindeutig, da es gerade heißt „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen …“.  Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die dann unter das IfSG fallen können nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem der Regelung zu nicht versicherte Schäden in Ziffer 1.3 e) und den dort genannten Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen dem klaren Wortlaut unter Ziffer 1.2.  handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass und ob die Krankheiten und Krankheitserreger, die in Ziff.  1.2 aufgelistet sind, nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer keine Schäden ersetzt, die aus in Ziff. 1.2 aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern stammen und  aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse ihren Grund in einer sogenannten Prionenerkrankung haben. Dafür streitet schon die Wortwahl: „Erkrankungen“ im Zusammenhang mit dem Ausschluss und „Krankheiten“ im Zusammenhang mit den Leistungsversprechen. Ob juristisch besonders qualifizierte Personen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich.

Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 1.2 AVB auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten Bezug nimmt, so dass auch aus dem Satz im Versicherungsschein „Betriebsschließungsversicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr für Schließungsschäden(…)“, noch die Bedingungen selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG oder infolge einer Seuchengefahr gewährt wird.  Im Übrigen, selbst wenn man Ziffer 1.2 AVB als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit.

Da die Klauseln in Ziffer 1.1. und 1.2 AVB eindeutig sind, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) ebensowenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters  auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Erreichung dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus  auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere – aber eben nicht vereinbarte – Regelung, die umfassender Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener.

Der Freistellungsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 162.000 EUR.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!