OLG Koblenz – Az.: 10 U 164/14 – Beschluss vom 15.09.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Anschließung der Beklagten an die Berufung des Klägers verliert damit ihre Wirkung.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht Leistungsansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend wegen eines Sturmschadens vom 28. Februar 2010. An diesem Tag wurde die zu dem bei der Beklagten unter anderem gegen Sturmschäden versicherten Anwesen gehörende Scheune durch den Orkan Xynthia beschädigt. Die Beklagte hat vorgerichtlich an den Kläger 18.315,30 € gezahlt.
Der Kläger hat vorgetragen, durch den Orkan seien die Dachfläche der Scheune sowie eine Giebelwand beschädigt worden. Weil Einsturzgefahr bestanden habe, hätten Abriss- und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Insgesamt ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 78.094,15 € (abzüglich 18.315,30 € = 59.778,85 €).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.778,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2010 zu zahlen, sowie ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € freizustellen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm zusätzlich die Mehrwertsteuer zu erstatten, soweit diese nach Durchführung der Arbeiten gemäß Angebot der …[B] GmbH vom 9. April 2010, Angebot des …[C} vom 26. März 2010 und Angebot der …[D] vom 30. März 2010 von ihm tatsächlich gezahlt worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger könne nicht den Nachweis führen, dass das Gebäude nicht bereits schon bei einer unter 8 Beaufort liegenden Windstärke eingestürzt wäre. Im Übrigen habe sich die Scheune in einem desolaten Zustand befunden. Es seien seit Jahrzehnten keine Instandsetzungsarbeiten mehr in die Wege geleitet worden. Überwiegend handele es sich um Sanierungsarbeiten. Weiter hat sich die Beklagte unter anderem auf eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG und Verletzung der Anzeigeobliegenheit berufen.
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen zum Teil stattgegeben, nämlich soweit es Schäden am Scheunendach in Höhe von weiteren 16.722,26 € betrifft. Die Kausalität habe der Sachverständige insoweit bejaht. Eine Leistungsfreiheit aus dem Gesichtspunkt der Vornahme einer Gefahrerhöhung nach § 22 der Versicherungsbedingungen komme nicht in Betracht. Es sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er von einem erheblichen Insektenbefall, der nach den Ausführungen eines von der Beklagten vorprozessual beauftragten Sachverständigen zu (Vor-)Schäden geführt habe, keine Kenntnis gehabt habe und insofern weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.
Der Kläger könne jedoch nicht die Kosten für die Sanierung der Giebelwand verlangen. Insoweit könne nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht festgestellt werden, dass die Schäden auf das Sturmereignis zurückzuführen seien.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen.
Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, es sei ausreichend, dass der Sturm für den eingetretenen Schaden nur mitursächlich gewesen sei. Nur die Mitursächlichkeit müsse der Versicherungsnehmer nachweisen. Der Sachverständige habe aber in der mündlichen Verhandlung seine im Gutachten getroffene Feststellung, ein Sturmschaden sei bezüglich der Schäden der Giebelwand auszuschließen, aufgegeben. Er habe als Möglichkeit für die Risse und Putzabplatzungen unter anderem den Sturm genannt. Für den Beweis der Voraussetzungen der Leistungspflicht genüge es aber, wenn ein Sturm stattgefunden habe und unmittelbar danach Schäden festgestellt werden könnten, die mit dem Sturm kompatibel seien. Jedenfalls hätte das Landgericht ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen. Der Sachverständige Dr. Ing. …[A] habe seiner Begutachtung falsche Anknüpfungstatsachen sowie einen fehlerhaften wissenschaftlichen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Der Sachverständige hätte die statischen Eigenschaften einer vor 100 Jahren errichteten Scheune berücksichtigen müssen. Er habe aber nicht anzugeben vermocht, wie sich seine Beurteilung ändert, wenn man die statischen Eigenschaften einer so alten Scheune zugrunde lege.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Januar 2014
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59.778,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2010 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € freizustellen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich die Mehrwertsteuer zu erstatten, soweit diese nach Durchführung der Arbeiten gemäß Angebot der …[B] GmbH vom 9. April 2010, Angebot des …[C] vom 26. März 2010 und Angebot …[D] vom 30. März 2010 vom Kläger tatsächlich gezahlt worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Januar 2014 die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe den erforderlichen strengen Beweis für Sturmschäden weder bezüglich der Giebelwand, noch bezüglich der übrigen Gebäudeteile der Scheune erbracht. Der Sachverständige Dr. Ing. …[A] habe in seinem Gutachten fehlerhaft die Feststellungen der von der Beklagten vorprozessual beauftragten Sachverständigen …[E] und …[F] nicht verwertet. Auch das Landgericht erwähne die Gutachten nicht. Es habe an der Scheune massive Vorschäden gegeben. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass der desolate Gebäudezustand für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar gewesen sei, sei der Vortrag des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Überdies scheide eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis aufgrund der Wiederherstellungsklausel aus.
Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 12. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, die Berufung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
Er hat ausgeführt: „Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit des Sturmes für die Schäden an der Giebelwand nicht zu erbringen vermocht. Zwar weist der Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass eine nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Beschädigung aufgrund „unmittelbarer Einwirkung“ eines Sturmes bereits dann vorliegt, wenn der Sturm für den eingetretenen Schaden auch nur mitursächlich gewesen ist und der Versicherungsnehmer nur diese Mitursächlichkeit nachzuweisen hat. Entgegen der Darlegung des Klägers in der Berufungsbegründung ist aber dieser Nachweis nicht bereits dann als erbracht anzusehen, wenn tatsächlich ein Sturm mit der Windstärke 8 stattgefunden hat und am Gebäude unmittelbar nach dem Ereignis Schäden festgestellt werden können, die mit dem Sturmereignis kompatibel sind. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Kausalität des Sturmes für den geltend gemachten Schaden zu erbringen.
Diesen Vollbeweis hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht erbracht angesehen. Der Sachverständige Dr. Ing. …[A] hat in seinem Gutachten festgestellt und begründet, dass und warum die Erneuerung der Giebelwand nach seiner Überzeugung nicht im Zusammenhang mit dem Sturmereignis stehe. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass ausweislich der ihm zur Verfügung gestellten Fotodokumentation das Mauerwerk im tiefer liegenden Bereich unter dem Giebelbereich bereits deshalb nicht durch das Sturmereignis geschädigt worden sein könnte, da bereits das Mauerwerk im Giebelbereich nicht durch das Sturmereignis geschädigt wurde.
In seinem Ergänzungsgutachten vom 4. September 2013 hat der Sachverständige weiter dargelegt, dass auch alle Pfetten des Dachstuhles sowie alle Verbindungsmittel zwischen Dachstuhl und Giebelwand nach dem Sturmereignis noch vorhanden gewesen seien und auch ein Abscheren des Mauerwerks im Bereich der Verbindungsmittel zwischen Dachstuhl und Giebelwand auf den Fotografien nicht zu erkennen gewesen sei. Sofern durch das Sturmschadenereignis die Giebelwand beschädigt worden wäre, hätte dies aber zumindest an dieser Stelle durch ausgebrochene Mauerwerksteine im Bereich dieser Verbindungsmittel deutlich erkennbar sein müssen. Solche Schädigungen seien aber auf den vorgelegten Fotografien nicht erkennbar gewesen. Im Gegenteil – so der Sachverständige – sei ausweislich der Fotodokumentation auch der labilste Bereich der Giebelwand, die Giebelspitze durch den Sturm nicht beschädigt worden.
Soweit es die festgestellten Risse innerhalb des Mauerwerks bzw. Putzes betreffe, seien diese teilweise bereits erheblich verwittert (ausgewaschen) gewesen, was als eindeutiges Indiz einer Vorschädigung zu werten sei. Auch anlässlich des vom Sachverständigen durchgeführten Ortstermins seien daher keine Mauerwerksschäden festgestellt worden, die zweifelsfrei auf den Sturmschaden zurückgeführt werden könnten.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige in dem Ergänzungsgutachten zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich keine Sturmschäden im Mauerwerk bis auf eine Höhe von 2,45 m – wie vom Kläger geltend gemacht – realisiert haben könnten.
Diese Auffassung hat der Sachverständige auch nicht im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 aufgegeben. Vielmehr hat der Sachverständige nochmals bekräftigt, dass er erneut alle Lichtbilder durchgesehen habe und auf keinem Lichtbild konkrete Schäden am Mauerwerk erkennbar seien, die auf das Sturmereignis zurückzuführen seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte damit den Gegenbeweis für die mangelnde Ursächlichkeit des Sturmes für die Schäden an der Giebelwand erbracht hat. Denn jedenfalls hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis der (Mit-)Ursächlichkeit nicht zu führen vermocht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige im weiteren Verlauf der Anhörung auf entsprechende Nachfrage alle möglichen Ursachen für die Risse und Putzabplatzungen benannt hat, u.a. auch den Sturm („dieser oder gegebenenfalls ein anderer Sturm“). Denn mit der theoretischen Möglichkeit, dass Risse und Abplatzungen auf einen Sturm zurückzuführen sind, ist eben der vom Kläger zu erbringende Nachweis der Mitursächlichkeit nicht geführt. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten im konkreten Fall Sturmschäden bis auf eine Höhe von 2,45 m, wie vom Kläger geltend gemacht, auch aufgrund der Tatsache, dass die Risse teilweise bereits erheblich verwittert gewesen seien, was ein eindeutiges Indiz einer vorhandenen Vorschädigung sei, als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erachtet hat.
Schließlich war das Landgericht auch nicht gehalten, eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu betreiben. Diese Notwendigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Sachverständige erklärt hat, er habe mit Anwesen, die über 100 Jahre alt seien, keine Erfahrung. Denn unabhängig von der Frage der statischen Anforderungen an solche Gebäude, bestehen die vom Sachverständigen für eine Vorschädigung sprechenden Indizien unabhängig vom Alter des Objektes ebenso, wie die Tatsache, dass das Objekt im labilsten Bereich der Giebelwand, der Giebelspitze, nicht beschädigt wurde, so dass sich solche Schäden – unabhängig vom Alter des Hauses – auch nicht bis auf eine Höhe von 2,45 m realisiert haben können. Darüber hinaus weist die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass der Kläger selbst die Scheune komplett beräumt hat, so dass der Sachverständige Dr. Ing. …[A] gehalten war, sein Gutachten auf der Basis von Lichtbildern zu erstellen.
Da die Berufung nach Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, erübrigt sich derzeit ein Hinweis zu der nach dem vorläufigen Beratungsergebnis des Senats nicht als gänzlich aussichtslos anzusehenden Anschlussberufung der Beklagten.“
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben.
Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Senats sei eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht entbehrlich. Zwar habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 24. Mai 2012 ausgeführt, dass er anhand der Fotodokumentation habe nachvollziehen können, dass das Mauerwerk im Giebelbereich nicht durch das Sturmereignis geschädigt worden sei und deswegen auch eine sturmbedingte Schädigung im darunter liegenden Bereich ausgeschlossen werden könne. In seinem Ergänzungsgutachten vom 4. September 2013 habe der Sachverständige unter anderem ausgeführt, dass bei einem Sturmschaden an der Giebelwand abgescherte oder abgebrochene Mauerwerksteine im Bereich der Verbindungsmittel zu erwarten gewesen wären, die fotografisch aber nicht feststellbar seien. Ergänzend habe der Sachverständige als Indiz dafür, dass die streitgegenständlichen Mauerwerksschäden „nicht zweifelsfrei“ sturmbedingt eingetreten seien, ausgeführt, diese seien „teilweise erheblich verwittert“ gewesen.
Diese schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen seien durch dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 entgegen der Auffassung des Senats in Frage gestellt worden. Zunächst habe der Sachverständige die Nachfrage, ob durch die Pfetten sturmbedingt eine schädigende Krafteinwirkung auf die Giebelwand erfolgt sein könne, ausdrücklich bejaht. Weiter habe er ausdrücklich bejaht, dass am Mauerwerk Schädigungen in Form von Rissen und Putzabplatzungen erkennbar waren und eine mögliche Ursache für diese Schäden der streitbefangene Sturm sei. In Abweichung zu seinen schriftlichen Ausführungen habe der Sachverständige es als gleichwertig möglich dargestellt, dass die Mauerwerksschäden auf dem Sturm beruhen. Darüber hinaus habe der Sachverständige einräumen müssen, dass er für seine schriftlichen Überlegungen zur Kausalität zwischen Sturm und Mauerwerksschäden nicht die maßgeblichen Erfahrungssätze herangezogen habe. Er habe bei seinen Berechnungen nicht das Alter des versicherten Objektes von mehr als 100 Jahren berücksichtigt, sondern die statischen Reserven vielfach jüngerer Gebäude unterstellt.
Die im Rahmen der mündlichen Erläuterung begründeten Zweifel an der vorangegangenen Begutachtung des Sachverständigen müssten nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens führen. Die Revision sei zuzulassen, da die Sache im Hinblick auf die Fragestellung, ob in der Gebäudeversicherung der Versicherungsnehmer bereits dann den Nachweis eines versicherten Sturmschadens erbracht hat, wenn tatsächlich ein bedingungsgemäßer Sturm stattgefunden hat und am Gebäude unmittelbar nach dem Ereignis Schäden festgestellt werden können, die mit dem Sturmereignis kompatibel sind, grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zugleich Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.
Der Senat hat sich mit sämtlichen Einwendungen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2014 bereits in seinem Hinweisbeschluss auseinandergesetzt und dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Ausführungen des Klägers, mit denen insbesondere geltend gemacht wird, das Gutachten des Sachverständigen berücksichtige nicht das Alter der Scheune von mehr als 100 Jahren, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Die Indizien, aus denen der Sachverständige den Schluss gezogen hat, dass die Schäden, die auf den Lichtbildern bis zu einer Höhe von 2,45m erkennbar waren, nicht durch das streitgegenständliche Sturmereignis hervorgerufen worden sind, liegen unabhängig von den statischen Anforderungen an ein Gebäude im Alter der Scheune des Klägers vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Landgericht hat daher zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen
Die Anschlussberufung der Beklagten verliert durch die Zurückweisung der Berufung mit dem vorliegenden Beschluss nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 543 ZPO nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1,§ 92 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Senats sind dann, wenn eine Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1, § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, die Kosten des Berufungsverfahrens verhältnismäßig zu teilen (Senat, OLGR 2005, 419; Beschl. v. 8.3.2004 – 10 U 356/03 -).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.775,26 € (Berufung des Klägers: Antrag zu 1) 43.057€; Antrag zu 2) 6545 €; Anschlussberufung der Beklagten: 19.173,26 €) festgesetzt.