Gemäß den üblichen Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, wobei unter dem Begriff „Beruf“ die bisherige Erwerbstätigkeit des Versicherten in seiner konkreten Ausgestaltung zu verstehen ist. Enthält eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Beamten keine „Beamtenklausel“ (Dienstunfähigkeit für spezielle Verwendungen) so liegt eine Berufsunfähigkeit bei einem Beamten nach einem Teil der Rechtsprechung vor, wenn bei dem Beamten eine allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne der Nichtverwendbarkeit auch in einem vergleichbaren Amt bzw. in einer anderen Laufbahn besteht. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt ist, sofern keine Beamtenklausel im Berufsunfähigkeitsvertrag vereinbart wurde, hinsichtlich der Frage des Eintritts der Berufsunfähigkeit auf die konkrete Ausgestaltung der in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa auf die gesamte Spannbreite des jeweiligen Amtes abzustellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2005, Az.: 7 U 151/03).
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