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Anforderungen an Aufforderung gem. § 205 Abs.2 S.2 VVG

Eine private Krankenversicherung scheitert vor Gericht mit dem Versuch, Beiträge für ein ganzes Jahr zu Unrecht einzukassieren. Der Fall zeigt, wie wichtig präzise Formulierungen bei der Beendigung von Versicherungsverträgen sind, denn die Versicherung hatte die ehemalige Kundin lediglich zur Vorlage eines Nachweises über die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse aufgefordert, nicht aber explizit zum Nachweis der Versicherungspflicht. Das Landgericht Fulda entschied zugunsten der Versicherten und erklärte die Kündigung zum Jahresende für wirksam.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Fulda
  • Datum: 25.01.2016
  • Aktenzeichen: 1 S 153/15
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Privatversicherer; Argumentiert, dass die Beklagte ihrer Nachweispflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führen sollte. Fordert die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2014.
  • Beklagte: Versicherte, die privat krankenversichert war und zum 01.01.2014 in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wechselte. Sie kündigte die private Krankenversicherung und reichte die Nachweise über den Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung ein. Behauptet, dass die Kündigung zum 31.12.2013 wirksam war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte kündigte ihre private Krankenversicherung bei der Klägerin rechtzeitig, bevor sie am 01.01.2014 eine verpflichtende Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse einging. Die Klägerin forderte schriftliche Nachweise über die gesetzliche Versicherung, die aus ihrer Sicht unvollständig oder verspätet eingereicht wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, wann die Frist für die Vorlage des Versicherungsnachweises beginnt und ob die eingereichten Dokumente ausreichend waren, um den Versicherungswechsel zu bestätigen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Kündigung der Beklagten war gemäß den Voraussetzungen gültig und es bestehen keine Ansprüche auf Versicherungsbeiträge für 2014.
  • Begründung: Die Frist des § 205 Abs.2 S.2 VVG wurde nicht ausgelöst, da die Klägerin die Beklagte nicht ordnungsgemäß zur Vorlage des Nachweises über die Versicherungspflicht aufgefordert hatte. Zudem ist eine spezielle Form des Nachweises nicht vorgeschrieben.
  • Folgen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Beitragszahlungen für 2014. Die Beklagte musste keine weiteren Nachweise erbringen. Das Urteil entlastet Versicherte von der Pflicht, den Eintritt der Versicherungspflicht in einer konkreten Form nachzuweisen. Die Klägerin wird zur Rücknahme der Berufung angeregt, was die Gerichtskosten reduziert.

Bedeutung der Aufforderung nach § 205 VVG für Verbraucherrechte im Versicherungsrecht

Die Anforderungen an die Aufforderung gemäß § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG spielen eine zentrale Rolle im Versicherungsrecht. Dieser Paragraf regelt nicht nur die Informationspflichten der Versicherer, sondern auch die Rechte der Verbraucher im Rahmen eines Versicherungsvertrags. Um einen Leistungsanspruch geltend zu machen, müssen bestimmte Fristen und Vorgaben eingehalten werden, die für eine erfolgreiche Schadensmeldung entscheidend sind.

Besonders wichtig sind die Hinweis- und Aufforderungspflichten, die die Versicherungsgesellschaften an ihre Versicherten haben. Die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufforderung können weitreichend sein und Streitigkeiten im Versicherungsrecht nach sich ziehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anforderungen und Herausforderungen, die mit § 205 VVG verbunden sind, illustriert.

Der Fall vor Gericht


Private Krankenversicherung muss präzise zum Nachweis der Versicherungspflicht auffordern

Kündigungsschreiben mit Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung auf Schreibtisch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Fulda hat in einem wegweisenden Fall entschieden, dass eine private Krankenversicherung bei der Aufforderung zum Nachweis einer gesetzlichen Versicherungspflicht besonders genau sein muss. Eine bloße Aufforderung, die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen, reicht nicht aus, um die gesetzliche Zweiwochenfrist nach § 205 Abs. 2 S. 2 VVG in Gang zu setzen.

Streit um den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung

Eine privat Versicherte hatte zum 15. November 2013 ihre Krankenversicherung gekündigt, da sie ab Januar 2014 in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eintreten und sich bei der X-Krankenkasse versichern würde. Die private Krankenversicherung forderte daraufhin einen Nachweis über die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach mehreren Schriftwechseln und unvollständigen Nachweisen beendete die Versicherung den Vertrag erst zum 31. August 2014 und forderte die Beiträge für Januar bis August 2014.

Unterschied zwischen Mitgliedschaft und Versicherungspflicht

Das Landgericht Fulda stellte klar, dass die Versicherungsgesellschaft in ihren Schreiben lediglich einen Nachweis der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert hatte. Dies sei jedoch nicht ausreichend, da eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch ohne Versicherungspflicht möglich sei – etwa wenn das Einkommen oberhalb der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze liege. Die Versicherung hätte explizit den Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht fordern müssen.

Form des Nachweises muss offenbleiben

Das Gericht betonte zudem, dass die Versicherung nicht verlangen könne, den Nachweis in einer bestimmten Form – wie etwa durch eine Mitgliedsbescheinigung – zu erbringen. Das Gesetz schreibe keine spezifische Form vor. Ein Nachweis hätte beispielsweise auch durch Vorlage eines Arbeitsvertrags erfolgen können, der den Beginn des Arbeitsverhältnisses und das Jahresentgelt ausweist.

Kündigung zum Jahresende war wirksam

Da die Versicherung keine ordnungsgemäße Aufforderung zum Nachweis der Versicherungspflicht gestellt hatte, wurde die gesetzliche Frist nicht in Gang gesetzt. Somit war die zum 31. Dezember 2013 ausgesprochene Kündigung wirksam. Die private Krankenversicherung hatte keinen Anspruch auf Beitragszahlungen für das Jahr 2014. Das Gericht wies die Berufung der Versicherung zurück und bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz.


Die Schlüsselerkenntnisse


Private Krankenversicherungen müssen bei der Aufforderung zum Nachweis einer Versicherungspflicht präzise formulieren und explizit den Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht verlangen – eine bloße Aufforderung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung reicht nicht aus. Versicherte sind dabei in der Wahl der Nachweisform frei und müssen keine spezifische Form wie eine Mitgliedsbescheinigung verwenden. Die Kündigung bleibt wirksam, wenn die Versicherung keine ordnungsgemäße Aufforderung zum Nachweis der Versicherungspflicht stellt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von einer privaten in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln, können Sie selbst entscheiden, wie Sie Ihre Versicherungspflicht nachweisen – etwa durch einen Arbeitsvertrag mit Gehaltsangabe oder eine Mitgliedsbescheinigung. Ihre private Krankenversicherung darf keine bestimmte Form des Nachweises verlangen. Fordert Ihre Versicherung nur einen Nachweis der GKV-Mitgliedschaft statt der Versicherungspflicht an, bleibt Ihre Kündigung zum gewünschten Termin wirksam und Sie müssen keine weiteren Beiträge zahlen – auch wenn Sie den Nachweis erst später erbringen.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie Schwierigkeiten beim Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung haben oder Ihre PKV Ihre Kündigung nicht akzeptiert, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Unsere langjährige Erfahrung im Versicherungsrecht ermöglicht uns eine fundierte Einschätzung Ihrer individuellen Situation und die Entwicklung einer passenden Strategie für Ihren Fall. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Mindestanforderungen muss eine Aufforderung zur Vorlage von Versicherungsnachweisen erfüllen?

Eine Aufforderung zur Vorlage von Versicherungsnachweisen muss keine spezielle Form einhalten, jedoch bestimmte inhaltliche Kriterien erfüllen.

Inhaltliche Anforderungen

Die Aufforderung muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Sie muss klar zum Ausdruck bringen, welche konkreten Nachweise verlangt werden. Bei der Krankenversicherung muss beispielsweise deutlich werden, dass ein Nachweis über den neuen Versicherungsschutz ohne Unterbrechung gefordert wird.

Zeitliche Vorgaben

Der Versicherungsnehmer hat nach der Aufforderung zwei Monate Zeit, den geforderten Nachweis zu erbringen. Liegt der Kündigungstermin mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin vorgelegt werden.

Formelle Aspekte

Die Aufforderung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Nachweis selbst muss jedoch die erforderlichen Bestandteile wie Versicherungsübersicht und Kontoauszug enthalten.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie die geforderten Nachweise nicht fristgerecht vorlegen, wird die damit verbundene Kündigung unwirksam. Dies gilt insbesondere bei der Kündigung einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt.


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In welcher Form kann der Nachweis der Versicherungspflicht erbracht werden?

Der Nachweis der Versicherungspflicht kann durch verschiedene Dokumente erbracht werden. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung genügt die Vorlage der Versichertenkarte oder eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse.

Nachweis bei privater Krankenversicherung

Bei einer privaten Krankenversicherung ist eine spezielle Bestätigung des Versicherers erforderlich. Für einen Aufenthalt über 12 Monate muss die sogenannte Anlage 1 vom Versicherer ausgefüllt werden. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass die Versicherung die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt, insbesondere die Kostenübernahme für ambulante und stationäre Behandlungen sowie Selbstbehalte von maximal 5.000 EUR pro Jahr.

Elektronisches Meldeverfahren

Bei der Einschreibung an Hochschulen erfolgt die Übermittlung des Versicherungsstatus direkt durch die gesetzliche Krankenkasse im elektronischen Verfahren an die Hochschule. Dies gilt auch für privat Versicherte – in diesem Fall muss eine gesetzliche Krankenkasse den Status prüfen und elektronisch übermitteln.

Besonderheiten bei Verlängerungen

Bei der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen müssen privat versicherte Personen eine zusätzliche Bescheinigung der Krankenversicherung vorlegen. Diese muss bestätigen, dass der Versicherungsschutz durchgehend bestanden hat und nicht zwischenzeitlich gekündigt wurde.


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Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte Aufforderung zur Nachweisvorlage?

Eine fehlerhafte Aufforderung zur Nachweisvorlage durch den Versicherer hat keine negativen Auswirkungen auf die Rechte des Versicherungsnehmers. Der Kündigungstatbestand von § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG macht die Wirksamkeit der Kündigung zwar davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten nachweist. Jedoch beginnt diese Frist erst mit einer formell korrekten Aufforderung durch den Versicherer zu laufen.

Formelle Anforderungen an die Aufforderung

Die Aufforderung zur Nachweisvorlage muss in Textform erfolgen und eindeutig formuliert sein. Wenn die Aufforderung diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zweimonatsfrist nicht in Gang gesetzt.

Wirkung der Kündigung

Bei einer fehlerhaften Aufforderung bleibt die ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam. Sie wird erst wirksam, wenn Sie als Versicherungsnehmer den erforderlichen Nachweis über die neue Versicherung erbringen. Der Nachweis kann auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist beigebracht werden.

Beitragspflicht während der Schwebezeit

Während der Zeit zwischen Kündigungsausspruch und Nachweiserbringung besteht der alte Versicherungsvertrag fort. Der Versicherer behält seinen Prämienzahlungsanspruch, muss im Gegenzug aber auch weiterhin die vereinbarten Versicherungsleistungen erbringen.


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Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Versicherungspflicht und Mitgliedschaft?

Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes automatisch und unabhängig vom Willen der beteiligten Personen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist eine abstrakte rechtliche Verpflichtung zur Absicherung im Krankheitsfall.

Die Mitgliedschaft hingegen ist das konkrete Versicherungsverhältnis mit einer bestimmten Krankenkasse. Sie beginnt mit dem Tag des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung und endet mit der Aufgabe dieser Tätigkeit oder dem Tod des Mitglieds.

Entstehung und Wirkung

Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern tritt die Versicherungspflicht unabhängig von Meldungen oder Beitragszahlungen ein. Die Mitgliedschaft folgt dieser Pflicht und manifestiert sich in der konkreten Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.

Nachweis und Dokumentation

Für den Nachweis einer Anschlussversicherung nach § 205 VVG ist entscheidend, dass nicht nur die abstrakte Versicherungspflicht besteht, sondern auch tatsächlich ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wurde, der die Versicherungspflicht erfüllt und Versicherungsschutz ohne Unterbrechung gewährt.

Beendigung und Übergang

Die Versicherungspflicht endet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, beispielsweise wenn das Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro) überschreitet. Die Mitgliedschaft kann in solchen Fällen als freiwillige Versicherung fortgesetzt werden, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.


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Welche Fristen gelten für die Vorlage von Versicherungsnachweisen?

Bei der Vorlage von Versicherungsnachweisen gelten unterschiedliche gesetzliche Fristen, die Sie als Versicherungsnehmer zwingend beachten müssen.

Grundlegende Nachweisfristen

Wenn Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, müssen Sie den Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung vorlegen. Diese Frist ist besonders wichtig, da die Kündigung andernfalls unwirksam wird.

Meldepflichten bei Beschäftigungsverhältnissen

Bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gelten folgende Fristen:

  • Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn gemeldet werden.
  • Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist ebenfalls innerhalb von sechs Wochen zu melden.
  • Bei Unterbrechungen der Beschäftigung von mindestens einem Kalendermonat muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats erfolgen.

Besondere Meldefristen

Für spezielle Branchen wie das Bau-, Gaststätten- oder Reinigungsgewerbe gilt eine Sofortmeldepflicht am Tag der Beschäftigungsaufnahme. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beträgt die Meldefrist sechs Wochen nach der Auszahlung.

Fristverlängerungen

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag. Diese Regelung gilt für alle genannten Meldefristen und schützt Sie vor unverschuldeten Fristversäumnissen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Versicherungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung bestimmter Personengruppen, sich krankenversichern zu müssen. Sie tritt beispielsweise bei Arbeitnehmern ein, deren Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Geregelt ist dies in § 5 SGB V. Die Versicherungspflicht unterscheidet sich von einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 45.000 Euro ist beispielsweise versicherungspflichtig, während ein Angestellter mit 70.000 Euro zwischen privater und gesetzlicher Versicherung wählen kann.


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Nachweispflicht

Die rechtliche Verpflichtung, bestimmte Tatsachen durch geeignete Dokumente zu belegen. Im Versicherungsrecht ist sie in verschiedenen Vorschriften verankert, hier speziell in § 205 VVG. Die Form des Nachweises ist dabei meist nicht vorgeschrieben. Bei einem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung kann der Nachweis zum Beispiel durch einen Arbeitsvertrag oder eine Versicherungsbescheinigung erfolgen.


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Informationspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer über bestimmte Sachverhalte aufzuklären. Basierend auf § 7 VVG müssen Versicherungen ihre Kunden klar und verständlich über wesentliche Vertragsinhalte und Rechte informieren. Dazu gehört beispielsweise die Information über Kündigungsfristen oder erforderliche Nachweise bei Vertragsbeendigung.


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Leistungsanspruch

Das rechtlich durchsetzbare Recht des Versicherten, vereinbarte Versicherungsleistungen vom Versicherer zu erhalten. Geregelt in verschiedenen Paragrafen des VVG, insbesondere §§ 192 ff. für die Krankenversicherung. Der Anspruch entsteht, wenn die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind – zum Beispiel wenn eine versicherte Krankheit eintritt und die erforderlichen Nachweise erbracht wurden.


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Rechtsfolge

Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt oder einer Handlung ergeben. Im Versicherungsrecht können Rechtsfolgen etwa die Unwirksamkeit einer Kündigung oder die (Nicht-)Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung sein. Basierend auf § 205 VVG führt beispielsweise eine fehlerhafte Aufforderung zum Nachweis der Versicherungspflicht dazu, dass die Kündigungsfrist nicht zu laufen beginnt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 205 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Beendigung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherten sowie die Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht. Insbesondere legt § 205 Abs. 2 S.1 fest, dass ein versicherungspflichtiger Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht einräumt. § 205 Abs. 2 S.2 hingegen verweist auf die Notwendigkeit, im Falle eines Nachweises der Versicherungspflicht dem Versicherer innerhalb einer Frist zu antworten, damit die Kündigung wirksam bleibt. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass das Versäumnis der Beklagten, den Nachweis fristgerecht zu erbringen, nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führte.
  • § 140 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch): Diese Vorschrift behandelt die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung und die Bedingungen für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Sie stellt sicher, dass Personen, die versicherungspflichtig werden, innerhalb bestimmter Fristen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben. Für den Fall ist diese Regelung relevant, da die Beklagte versicherungspflichtig wurde und als Konsequenz den Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen hat, was die Kündigung ihres privaten Versicherungsvertrags zur Folge hatte.
  • § 8 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch): Dieser Paragraph legt die allgemeine Versicherungspflicht im deutschen Sozialversicherungssystem fest, insbesondere die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten müssen. Er ist entscheidend für die Frage, ob und wann die Beklagte tatsächlich versicherungspflichtig war, was wiederum die Rechtslage zum Zeitpunkt der Kündigung ihrer privaten Krankenversicherung beeinflusst hat. Der Schlüsselaspekt hier ist, dass die Beklagte mit dem Beginn ihres sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses ab dem 01.01.2014 in die gesetzliche Krankenversicherung musste.
  • § 522 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift betrifft die Möglichkeit des Gerichts, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keinen Erfolg haben würde, was darauf hindeutet, dass die rechtlichen Argumente und die Sachlage klar im Sinne der Beklagten waren. Dadurch wurde die Entscheidung des Amtsgerichts, die Klage abzuweisen, bestätigt und die zusätzlichen rechtlichen Schritte der Klägerin nach der ersten Verhandlung erheblich erschwert.
  • § 540 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Berufung und die Bezugnahme auf die tatsächlich festgestellten Lebenssachverhalte in vorausgegangenen Urteilen. Im vorliegenden Fall wird auf § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen, um die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts zu stützen. Hierbei war es wichtig, die konkreten Tatsachen, die zur Entscheidung führten, nachzuvollziehen, was die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung beeinflusste und die Grundlage für die Abweisung der Klage bildete.

Das vorliegende Urteil

LG Fulda – Az.: 1 S 153/15 – Beschluss vom 25.01.2016


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