Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Hausratversicherung: Wichtige Tipps zum Schutz vor Einbruchdiebstahl
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was muss ich direkt nach einem Einbruch tun, um meine Ansprüche gegenüber der Hausratversicherung zu sichern?
- Welche Beweise akzeptiert die Versicherung bei einem Einbruchdiebstahl?
- Was unterscheidet einen versicherten Einbruchdiebstahl von einem einfachen Diebstahl?
- Wie kann ich den Wert meiner gestohlenen Gegenstände nachweisen?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Zahlung ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Dortmund
- Datum: 08.07.2021
- Aktenzeichen: 2 O 299/19
- Verfahrensart: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Versicherungsnehmer, der eine Auszahlung aus einer Hausratversicherung fordert. Er behauptet, dass ein Einbruchdiebstahl in seine Wohnung stattfand und verlangt Versicherungsleistungen in Höhe von 31.200,00 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
- Beklagte: Versicherungsunternehmen, das die Leistungspflicht ablehnt. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger die Auskunftsobliegenheiten verletzt habe und deshalb keine ausreichenden Beweise für den behaupteten Einbruchdiebstahl vorliegen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger beansprucht Leistungen aus einer Hausratversicherung für einen angeblichen Einbruchdiebstahl, der sich am 00.05.2018 ereignet haben soll. Er behauptet, die Wohnungstüren seien nicht abgeschlossen gewesen und es seien Bargeld sowie Schmuck entwendet worden. Die Beklagte verweigert die Zahlung unter Berufung auf fehlende Beweise für einen Einbruch.
- Kern des Rechtsstreits: Kann der Kläger den Einbruchdiebstahl und die entsprechenden Einbruchsspuren nachweisen, um damit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu begründen?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Der Kläger konnte den Einbruchdiebstahl nicht beweisen. Es gab keine ausreichenden Spuren eines gewaltsamen Eindringens, die auf einen Einbruch hindeuten könnten. Die Sachverständigenprüfung ergab, dass die Wohnungseingangstüren nicht verriegelt waren und keine eindeutigen Einbruchsspuren vorlagen. Daher konnte der Kläger seinen Anspruch nicht durchsetzen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, Einbruchsspuren eindeutig nachzuweisen, um Versicherungsansprüche geltend zu machen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hausratversicherung: Wichtige Tipps zum Schutz vor Einbruchdiebstahl
Die Hausratversicherung bietet einen wichtigen Schutz für wertvolle Gegenstände und persönlichen Besitz gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl. Um jedoch tatsächlich von diesem Versicherungsschutz profitieren zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt zum Beispiel, dass die versicherten Wertgegenstände in der Wohnung ordnungsgemäß dokumentiert und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Des Weiteren ist es ratsam, die Policen verschiedener Versicherungsgesellschaften zu vergleichen, um den optimalen Schutzumfang zu finden.
Wenn es zu einem Einbruch kommt, stellt sich oft die Frage nach dem Eigenanteil, der Schadensmeldung und den möglichen Auswirkungen von Versicherungsbetrug. Um die Thematik weiter zu verdeutlichen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die Komplexität und Relevanz der Hausratversicherung in Bezug auf Einbruchdiebstahl veranschaulicht.
Der Fall vor Gericht
Wohnungseinbruch ohne Beweise: Versicherung muss nicht zahlen

Bei einem mutmaßlichen Einbruchsdiebstahl in einer Wohnung in Ort-01 musste das Landgericht Dortmund über die Leistungspflicht einer Hausratversicherung entscheiden. Der Kläger hatte von seiner Versicherung eine Entschädigung in Höhe von 31.200 Euro für entwendetes Bargeld und Schmuck gefordert. Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab, da der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht ausreichend beweisen konnte.
Fehlende Einbruchspuren an Wohnungstüren
Der vermeintliche Einbruch soll sich am 00.05.2018 zwischen 16:30 und 17:15 Uhr ereignet haben. Nach Angaben des Klägers hatten unbekannte Täter die nicht abgeschlossene rechte Wohnungseingangstür mittels Einbruchhebelwerkzeug und einer Plastikkarte geöffnet. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige C1 stellte in seinem Gutachten jedoch fest, dass an beiden Wohnungseingangstüren keine auffälligen Hebemarken vorhanden waren, die auf einen gewaltsamen Herausgleitvorgang des Riegels aus der Ausnehmung des Schließbleches hinweisen würden. Bei den sichtbaren Spuren handelte es sich lediglich um oberflächliche Beschädigungen.
Unklare Verschlusssituation der Türen
Eine zentrale Rolle spielte die Frage, ob die Türen zum Tatzeitpunkt verriegelt oder nur ins Schloss gezogen waren. Der Kläger konnte sich nicht sicher erinnern, ob er die von ihm benutzte Tür beim Verlassen der Wohnung verriegelt hatte. Die als Zeugin vernommene B1 sagte zwar glaubhaft aus, dass sie ihre benutzte Tür abgeschlossen hatte, konnte aber zur Verschlusssituation der zweiten, von ihr nicht benutzten Tür keine zuverlässigen Angaben machen.
Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer
Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass nach den Versicherungsbedingungen ein einfacher Diebstahl nicht ausreicht. Vielmehr muss ein Einbruchdiebstahl vorliegen, der Gewalt gegen Gebäudebestandteile und entsprechende Spuren erfordert. Die Einbruchspuren müssen zwar nicht „stimmig“ sein, dürfen aber auch nicht so unbedeutend sein, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuten. Der Kläger konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass die Türen nur ins Schloss gezogen waren und damit taugliche Einbruchsspuren vorlagen. Da die Beweislast beim Versicherungsnehmer liegt, ging dies zu seinen Lasten.
Geltendmachung des Schadens
Der Kläger hatte angegeben, dass ihm 3.000 Euro Bargeld sowie Schmuckstücke im Zeitwert von 28.200 Euro entwendet worden seien. Die Versicherung hatte ihre Leistungspflicht bereits mit mehreren Schreiben abgelehnt. Da der Versicherungsfall nicht nachgewiesen werden konnte, musste das Gericht über die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht mehr entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Bei einem Einbruchdiebstahl muss der Versicherungsnehmer eindeutige Einbruchspuren nachweisen können – oberflächliche Beschädigungen reichen nicht aus. Die Hausratversicherung muss nur dann leisten, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass wirklich eingebrochen wurde und nicht nur ein einfacher Diebstahl vorlag. Entscheidend ist dabei nicht nur die Behauptung des Versicherungsnehmers, sondern es müssen konkrete Spuren eines gewaltsamen Eindringens vorliegen, die durch ein Sachverständigengutachten bestätigt werden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Einbruchdiebstahl bei Ihrer Versicherung geltend machen wollen, müssen Sie umgehend alle Spuren des Einbruchs dokumentieren und fotografisch festhalten. Achten Sie besonders darauf, ob und wie die Türen verschlossen waren und lassen Sie die Einbruchspuren von der Polizei aufnehmen und protokollieren. Machen Sie sich direkt nach der Entdeckung des Einbruchs Notizen zum Zustand der Türen und anderer möglicher Einbruchstellen, da Sie später genau darlegen müssen, wie der Einbrecher in Ihre Wohnung gelangt ist. Eine lückenlose Dokumentation ist entscheidend, da Sie als Versicherungsnehmer in der Beweispflicht sind.
Benötigen Sie Hilfe?
Nach einem Einbruch stehen Sie vor der komplexen Aufgabe, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung rechtssicher nachzuweisen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte kennen die besonderen Anforderungen an die Beweisführung und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir die Dokumentation Ihres Schadensfalls und entwickeln eine individuelle Strategie für Ihren konkreten Fall. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was muss ich direkt nach einem Einbruch tun, um meine Ansprüche gegenüber der Hausratversicherung zu sichern?
Rufen Sie sofort die Polizei unter 110 an und bleiben Sie bis zum Eintreffen der Beamten außerhalb der Wohnung. Betreten Sie die Räume erst nach Freigabe durch die Polizei.
Erste Maßnahmen zur Beweissicherung
Lassen Sie alle Spuren unverändert und räumen Sie nichts auf. Fotografieren Sie nach der polizeilichen Freigabe alle Einbruchspuren und beschädigten Gegenstände. Erstellen Sie unmittelbar eine detaillierte Stehlgutliste mit allen entwendeten und beschädigten Gegenständen.
Meldung an die Versicherung
Informieren Sie Ihre Hausratversicherung innerhalb von 24 Stunden über den Einbruch. Für die Schadenmeldung benötigen Sie:
- Das polizeiliche Aktenzeichen
- Die Stehlgutliste mit Wertangaben
- Fotos der Einbruchspuren und Schäden
- Vorhandene Kaufbelege und Wertnachweise
Weitere notwendige Sofortmaßnahmen
Sperren Sie umgehend alle gestohlenen EC- und Kreditkarten sowie Mobilfunk-SIM-Karten. Bei beschädigten Türen oder Fenstern müssen Sie für eine provisorische Sicherung sorgen – diese Kosten übernimmt die Versicherung.
Die Hausratversicherung ersetzt den Wiederbeschaffungswert der gestohlenen Gegenstände und kommt für Vandalismusschäden auf, sofern Sie Ihre vertraglichen Pflichten erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere, dass Türen und Fenster vor dem Einbruch ordnungsgemäß verschlossen waren.
Welche Beweise akzeptiert die Versicherung bei einem Einbruchdiebstahl?
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Beweisführung bei Einbruchdiebstählen für Versicherungsnehmer deutlich erleichtert. Sie müssen lediglich das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweisen.
Erforderliche Mindestbeweise
Für einen erfolgreichen Versicherungsanspruch müssen Sie ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruch schließen lassen. Dazu gehören:
- Die Unauffindbarkeit der als gestohlen gemeldeten Gegenstände
- Das Vorhandensein von Einbruchsspuren
- Eine unverzügliche Meldung bei Polizei und Versicherung
- Eine detaillierte Stehlgutliste der entwendeten Gegenstände
Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer
Die vorgefundenen Spuren müssen nicht zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen. Typische akzeptierte Einbruchsspuren sind:
- Verwüstete und durchwühlte Räume
- Aufgerissene Schubladen
- Umgestoßene Regale
- Herumliegender Hausrat
Beweislast der Versicherung
Wenn Sie das äußere Bild eines Einbruchs nachgewiesen haben, muss die Versicherung ihrerseits beweisen, dass der Einbruch nur vorgetäuscht wurde. Die Versicherung muss dafür konkrete Tatsachen vorlegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung hinweisen.
Bei elektronischen Zugangssystemen (Smart Home) sollten Sie vorab prüfen, ob Ihre Versicherung auch Schäden durch Manipulation elektronischer Schlösser abdeckt, da hier meist keine klassischen Einbruchspuren entstehen.
Was unterscheidet einen versicherten Einbruchdiebstahl von einem einfachen Diebstahl?
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn sich der Täter gewaltsam oder durch besondere Methoden Zugang zu den versicherten Räumlichkeiten verschafft. Dies geschieht typischerweise durch das Aufbrechen von Türen oder Fenstern, das Einsteigen über nicht reguläre Zugänge oder die Verwendung falscher Schlüssel.
Merkmale des Einbruchdiebstahls
Bei einem Einbruchdiebstahl muss der Täter zunächst ein Hindernis überwinden, um an die versicherten Gegenstände zu gelangen. Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen:
- Durch gewaltsames Eindringen in die Räumlichkeiten
- Durch Verwendung falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
- Durch Einsteigen über nicht übliche Zugangswege wie Balkone oder Kellerschächte
Besonderheit des einfachen Diebstahls
Ein einfacher Diebstahl hingegen liegt vor, wenn Gegenstände ohne Überwindung besonderer Hindernisse entwendet werden. Wenn Sie beispielsweise Ihre Gartenmöbel ungesichert im Garten stehen lassen und diese gestohlen werden, handelt es sich um einen einfachen Diebstahl.
Versicherungsrechtliche Bedeutung
Die Unterscheidung ist für den Versicherungsschutz entscheidend: Während der Einbruchdiebstahl standardmäßig von der Hausratversicherung gedeckt ist, wird der einfache Diebstahl nur in speziellen Fällen und nach besonderer Vereinbarung ersetzt. Dies betrifft etwa den Diebstahl von:
- Fahrrädern
- Gartenmöbeln
- Wäsche von der Leine
- Kinderwagen
Ein wichtiger Sonderfall liegt vor, wenn ein Täter mit einem echten Schlüssel eindringt. Dies gilt nur dann als versicherter Einbruchdiebstahl, wenn der Schlüssel zuvor durch einen Einbruch oder Raub erlangt wurde, ohne dass Sie dies durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben.
Wie kann ich den Wert meiner gestohlenen Gegenstände nachweisen?
Um nach einem Einbruchdiebstahl den Wert gestohlener Gegenstände nachzuweisen, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine detaillierte Stehlgutliste ist die Grundlage für die Schadensregulierung mit der Versicherung.
Dokumentation durch Belege
Kaufbelege sind der sicherste Nachweis für den Wert Ihrer Gegenstände. Bewahren Sie Rechnungen, Quittungen und Garantiescheine von wertvollen Gegenständen systematisch auf. Bei Bargeld können Kontoauszüge oder Quittungen als Nachweis für Abhebungen dienen.
Alternative Nachweismöglichkeiten
Wenn keine Kaufbelege mehr vorhanden sind, können Sie den Besitz und Wert auch anders nachweisen:
- Fotografische Dokumentation Ihrer Wertsachen, idealerweise vor einem Hintergrund, der den Besitz bestätigt
- Detaillierte Beschreibungen mit Marke, Modell und Seriennummern
- Professionelle Wertgutachten, besonders bei Kunst, Schmuck oder Antiquitäten
- Leere Aufbewahrungsschatullen oder aufgebrochene Tresore können als Indizien dienen
Präventive Maßnahmen
Erstellen Sie vorsorglich eine Wertgegenstandsliste mit folgenden Informationen:
- Hersteller und Marke
- Typ-Bezeichnung und Seriennummer
- Unverwechselbare Merkmale
- Kaufdatum und -ort
- Anschaffungspreis
- Wiederbeschaffungspreis
Bei hochwertigen Gegenständen empfiehlt sich das Anfertigen von Fotos direkt nach dem Kauf. Speichern Sie diese Dokumentation an einem sicheren Ort, idealerweise auch digital.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Zahlung ablehnt?
Bei einer Zahlungsablehnung durch die Hausratversicherung stehen Ihnen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der erste Schritt ist die sorgfältige Prüfung des Ablehnungsschreibens der Versicherung und der darin genannten Gründe.
Schriftliche Beschwerde einreichen
Reichen Sie eine detaillierte schriftliche Beschwerde bei der Versicherung ein. Richten Sie diese an das Beschwerdemanagement oder den Vorstand des Versicherungsunternehmens. Von dort wird Ihre Beschwerde an den zuständigen Abteilungsleiter weitergeleitet, was zu einer erneuten eingehenden Prüfung Ihres Falls führt.
Kontakt zur BaFin aufnehmen
Bleibt die Beschwerde erfolglos, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden. Die BaFin prüft, ob die Versicherung die Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehalten hat und fordert eine Stellungnahme des Versicherungsvorstands an.
Dokumentation und Beweissicherung
Stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen, die Ihren Anspruch untermauern. Dazu gehören:
- Polizeiberichte und Anzeigen
- Fotos von Einbruchsspuren oder Schäden
- Kaufbelege der entwendeten Gegenstände
- Die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung
Prüfung der Ablehnungsgründe
Häufige Ablehnungsgründe sind grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Obliegenheiten. Beachten Sie, dass Versicherungen nach grob fahrlässig verursachten Schäden die Leistung nur kürzen, aber nicht gänzlich verweigern dürfen.
Fristen beachten
Setzen Sie der Versicherung eine angemessene schriftliche Frist zur Regulierung des Schadens. Dokumentieren Sie alle Kommunikation schriftlich, vorzugsweise per Einschreiben. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ihre Ansprüche müssen dabei unbedingt beachtet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Einbruchdiebstahl
Ein qualifizierter Diebstahl, bei dem sich der Täter durch Gewalteinwirkung gegen Gebäudeteile (z.B. Aufbrechen von Türen oder Fenstern) Zugang zu einem verschlossenen Raum verschafft. Nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss der Täter in ein Gebäude einbrechen, einsteigen oder mit einem falschen Schlüssel eindringen. Im Versicherungsrecht ist der Nachweis eines Einbruchdiebstahls wichtig, da einfacher Diebstahl meist nicht versichert ist. Beispiel: Ein Täter hebelt ein Fenster auf und stiehlt Wertsachen – das wäre ein Einbruchdiebstahl. Dagegen wäre das Entwenden von Gegenständen durch eine offene Tür nur einfacher Diebstahl.
Beweislast
Die rechtliche Verpflichtung einer Partei, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im Zivilprozess muss grundsätzlich jede Partei die für sie günstigen Umstände beweisen (§ 286 ZPO). Bei Versicherungsfällen muss der Versicherungsnehmer das Vorliegen des Versicherungsfalls nachweisen. Kann er den Beweis nicht erbringen, verliert er den Prozess. Beispiel: Bei einem Einbruch muss der Versicherte beweisen, dass tatsächlich eingebrochen wurde – etwa durch Einbruchspuren oder Zeugenaussagen.
Versicherungsfall
Das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers auslöst und in den Versicherungsbedingungen definiert ist. Nach § 1 VVG muss der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Leistung erbringen. Der Versicherungsfall muss während der Vertragslaufzeit eintreten und vom versicherten Risiko umfasst sein. Beispiel im Kontext der Hausratversicherung: Ein nachgewiesener Einbruchdiebstahl mit Sachschäden und Verlust von versicherten Gegenständen stellt einen Versicherungsfall dar.
Zeitwert
Der aktuelle Marktwert einer Sache unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung und technischem Zustand. Im Versicherungsrecht relevant für die Schadensbemessung nach § 86 VVG. Der Zeitwert liegt meist deutlich unter dem Neuwert und muss bei Schadensmeldungen nachgewiesen werden. Beispiel: Ein 10 Jahre alter Schmuckring hat trotz eines damaligen Kaufpreises von 1.000 Euro heute vielleicht nur noch einen Zeitwert von 400 Euro, der bei einem Versicherungsfall erstattet würde.
Leistungspflicht
Die vertragliche Verpflichtung des Versicherers, bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen. Geregelt in § 1 VVG als Hauptpflicht des Versicherers. Die Leistungspflicht entfällt, wenn der Versicherungsfall nicht nachgewiesen wird oder Ausschlussgründe vorliegen. Beispiel: Bei nachgewiesenem Einbruchdiebstahl muss die Versicherung den entstandenen Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme ersetzen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 VHB (Versicherungsbedingungen Hausratversicherung): Dieser Paragraph regelt die versicherten Gefahren und Schäden, die in der Hausratversicherung abgedeckt sind. Insbesondere definiert er, dass Einbruchdiebstahl, Raub und deren Versuche versichert sind und in Folgeereignisse, wie Beschädigung oder Verlust von versicherten Gegenständen, als versichert gelten. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auf diesen Paragraphen, um seine Ansprüche aufgrund eines behaupteten Einbruchsdiebstahls durchzusetzen.
- § 5 VHB (Einbruchdiebstahl, Raub): Dieser Paragraph definiert konkret, was unter Einbruchdiebstahl zu verstehen ist, und legt fest, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile sowie entsprechende Spuren vorhanden sein müssen, um einen regulierten Einbruchdiebstahl zu bestätigen. Im konkreten Fall wurde vom Gericht festgestellt, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Wohnungseingangstüren auf gewaltsame Weise geöffnet wurden, wodurch die Anspruchsgrundlage nach diesem Paragraphen nicht erfüllt war.
- BGH IV ZR 181/98 und BGH IV ZR 171/13 (Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs): Diese Urteile präzisieren die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls. Insbesondere wird dargelegt, dass Einbruchspuren nicht nur stimmig, sondern auch geeignet sein müssen, um auf einen Einbruch hinzuweisen. Im Fall des Klägers wurde eine Unterscheidung zwischen „geeigneten“ Einbruchspuren und „Trugspuren“ vorgenommen, wodurch die Beweiswürdigung zugunsten der Beklagten ausfiel und der Kläger seine Ansprüche nicht belegen konnte.
- § 286 ZPO (Prüfung der Beweislast): Dieser Paragraph regelt die Beweislast im zivilrechtlichen Verfahren und besagt, dass der Kläger die Tatsachen beweisen muss, die seiner Klage zugrunde liegen. Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Tür im verriegelten Zustand war, ging die Beweislast zu seinen Lasten und führte zur Abweisung seiner Klage vor dem Gericht.
- § 91 ZPO (Kostenentscheidung): Laut diesem Paragraphen trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Da die Klage des Klägers abgewiesen wurde, muss dieser die Kosten des Verfahrens tragen, was im Urteil des Landgerichts Dortmund explizit festgehalten wurde, weil er den erforderlichen Beweis nicht erbringen konnte.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Dortmund – Az.: 2 O 299/19 – Urteil vom 08.07.2021
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