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Abrechnung auf Gutachtenbasis: BGH untersagt Kürzung nach Zweitunfall

3.000 Euro Gutachten für den ersten Blechschaden – dann der zweite Unfall. Die Versicherung will die Entschädigung plötzlich kürzen, weil sie die Zahlung aus dem späteren Crash als Restwert anrechnet. Ist das rechtmäßig?

Garagentor liegt auf eingedrücktem Autodach, daneben ein Klemmbrett mit Gutachten in einer schneefreien Einfahrt.
Bei fiktiver Schadensabrechnung bleiben spätere Zweitunfälle für die Bewertung des ursprünglichen Fahrzeugschadens rechtlich meist unerheblich. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 100/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH lässt Ersatzanspruch stehen; spätere Unfallzahlung kürzt den ersten Fahrzeugschaden nicht.
  • Der BGH hebt das Urteil aus Stuttgart auf und schickt den Fall zurück.
  • Späteres Geld aus einem anderen Unfall zählt nicht als Restwert des beschädigten Autos.
  • Geschädigte dürfen den ersten Schaden nach dem ersten Gutachten abrechnen.
  • Der spätere Unfall hat keinen Bezug zum ersten Schadensfall.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 100/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Anwälte bei Fahrzeugschäden

Wann zählt der Zweitunfall nicht?

Die Berechnung eines Schadensersatzes bei einer sogenannten fiktiven Ersatzbeschaffung richtet sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgeblich für die Abrechnung ist dabei der Wiederbeschaffungsaufwand, der aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs gebildet wird. Das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet die geschädigte Person dazu, den wirtschaftlichsten Weg für die Reparatur oder die Schadensbehebung zu wählen. Zur Verwertung des beschädigten Objekts darf in der Regel der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Das bedeutet konkret: Der Geschädigte kann den Geldbetrag auf Basis des Gutachtens abrechnen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren oder ersetzen zu müssen.

Ein Streit um ein herabfallendes Garagentor endete nun mit einem deutlichen Erfolg für eine betroffene Fahrzeughalterin vor dem Bundesgerichtshof, wobei das höchste Gericht die ablehnenden Vorinstanzen aufhob und das Verfahren an das zuständige Berufungsgericht zurückverwies. Die Frau forderte nach der Beschädigung ihres Autodachs am 22. Dezember 2022 den Wiederbeschaffungsaufwand auf Gutachtenbasis von der Verantwortlichen des Tores ein. Ein erstes Sachverständigengutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert des Wagens auf 2.900 Euro und legte den Restwert auf 685 Euro fest. Die Gegenseite zahlte vorgerichtlich eine Summe von lediglich 860 Euro, woraufhin die Halterin die verbleibende Restforderung von 1.355 Euro auf gerichtlichem Weg durchsetzen wollte. Ein anfänglicher Versuch der gerichtlichen Durchsetzung scheiterte jedoch vor dem Amtsgericht Stuttgart, welches die Klage abwies.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die fiktive Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis ist das spätere rechtliche oder tatsächliche Schicksal der beschädigten Sache im Grundsatz unerheblich.
  2. Zahlungen, die zur Regulierung eines späteren, völlig unabhängigen Zweitschadens geleistet werden, stellen keine Realisierung des anfänglichen Restwerts dar und mindern den ursprünglich entstandenen Ersatzanspruch nicht.
  3. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot führt zu keiner Anspruchskürzung, wenn der behauptete finanzielle Vorteil ausschließlich aus der separaten Abwicklung eines nachfolgenden Schadens resultiert und kein sachlicher Zusammenhang zum Erstvorfall besteht.
Infografik: Bei der fiktiven Schadensabrechnung bleiben Zahlungen aus einem späteren, völlig unabhängigen Zweitschaden ohne Einfluss auf den ursprünglichen Ersatzanspruch.
Zweitschaden rechnet den Erstschaden nicht an

Wann wird Restwert nicht angerechnet?

Die juristische Vorteilsausgleichung basiert auf dem gesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Sie greift erst dann, wenn ein bewiesener adäquater Zusammenhang zwischen dem ursächlichen Schadensereignis und einem später erlangten finanziellen Vorteil der geschädigten Person vorliegt. Ein tatsächlich erzielter Mehrerlös ist bei der finalen Berechnung nur anzurechnen, wenn diesem Gewinn keine sogenannten überobligationsmäßigen Anstrengungen zugrunde liegen.

Gemeint sind damit besondere Bemühungen des Opfers, die über das normale Maß hinausgehen – etwa wenn das Wrack in Eigenregie außergewöhnlich teuer verkauft wird.

Wie sich ein völlig unabhängiger Vorfall auf diese Ausgleichung auswirkt, musste im weiteren Verlauf des Stuttgarter Verfahrens geklärt werden, da das betroffene Auto am 2. Februar 2023 bei einem zweiten Verkehrsunfall auf der rechten Seite beschädigt wurde, noch bevor das ursprüngliche Dach repariert oder der Wagen verwertet werden konnte. Ein zweites Gutachten ermittelte für diesen Zeitpunkt einen verbliebenen Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro, woraufhin ein fremder Haftpflichtversicherer für den neuen Unfall 1.900 Euro zahlte und ein lokaler Restwertkäufer weitere 200 Euro für das Unfallauto beisteuerte.

Warum kein Ausgleich für Zweitunfall?

Das Landgericht Stuttgart wertete in der Berufungsinstanz durch ein Urteil vom 12. März 2025 diese neu zugeflossenen Summen als realisierten Restwert und rechnete sie auf den ersten Fall an, um das Bereicherungsverbot zu wahren. Die anfängliche Schädigerin stützte diese Sichtweise massiv mit dem Argument, die Fahrzeugeigentümerin würde andernfalls am Schadensfall verdienen, wenn man die hohen Zahlungen aus der zweiten Kollision nicht mindernd berücksichtigen ließe. Daher müsse man statt der diagnostizierten 685 Euro aus dem Erstgutachten zwingend einen realisierten Restwert von 2.100 Euro ansetzen, womit der ursprüngliche Anspruch durch die bereits gezahlten 860 Euro vollständig abgegolten wäre.

Dieser Grundsatz besagt: Ein Opfer darf am Unfall nicht verdienen, sondern soll finanziell nur so gestellt werden, als wäre der Schaden nie passiert.

Darf die Gutachtenabrechnung später gekürzt werden?

Für die abstrakte, fiktive Abrechnung eines Sachschadens ist das spätere rechtliche oder tatsächliche Schicksal der beschädigten Sache im Grundsatz unerheblich. Gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt die genaue Bemessung der Schadenshöhe im Ermessen des jeweilig zuständigen Tatrichters, unterliegt allerdings einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Eine pauschale Kürzung des Ersatzes aufgrund späterer Vorkommnisse setzt rechtlich immer voraus, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den erlangten Zahlungen und den allerersten Schadensfolgen nachweisbar ist.

Diese Vorschrift dient der Prozessökonomie: Das Gericht darf die Schadenshöhe schätzen, statt dass der Geschädigte jeden Cent strikt beweisen muss.

Der zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 100/25, Entscheidung vom 31. März 2026) trat der juristischen Argumentation der Erstschädigerin und des Berufungsgerichts entschieden entgegen. Die Bundesrichter stellten formell fest, dass die finanzielle Zahlung aus dem abermaligen Verkehrsunfall keineswegs eine Restwertrealisierung des initialen Dachschadens darstelle.

Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an die Klägerin in Höhe von 1.900 € ist keine Realisierung des Restwerts und einer solchen auch nicht gleichzustellen. Es handelt sich dabei um die Regulierung einer weiteren, nachfolgenden Beschädigung des Fahrzeugs. – so der Bundesgerichtshof

Wer aktuell mit einer Versicherung über einen Fahrzeugschaden verhandelt und bereits einen weiteren, unabhängigen Schaden Regulierungsleistungen erhalten hat, kann sich auf dieses BGH-Urteil berufen: Fordern Sie die vollständige Zahlung auf Gutachtenbasis des ersten Schadens und weisen Sie den Versuch der Gegenseite zurück, Zahlungen aus einem späteren, eigenständigen Ereignis mindernd anzurechnen. Verweisen Sie dabei ausdrücklich auf BGH VI ZR 100/25.

Warum bleibt der Zweitschaden isoliert?

Die Summe von 1.900 Euro beziehe sich ausschließlich auf die isolierte Regulierung einer eigenständigen, nachfolgenden Beschädigung an der rechten Fahrzeugseite. Ein potenzielles Profitieren durch eine möglicherweise zu hohe Regulierungszahlung für diesen Zweitunfall habe folglich keine rechtlichen Auswirkungen auf den offenen Ersatzanspruch gegenüber der Verursacherin des herabfallenden Tores. Die von der Halterin schlussendlich empfangenen 200 Euro vom Restverkauf lagen überdies klar unter dem im ersten Gutachten festgelegten Restwert von 685 Euro.

Praxis-Hinweis: Isolation nachfolgender Schäden

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die rechtliche Trennung unabhängiger Schadensereignisse. Gegnerische Versicherungen versuchen in der Praxis oft, spätere Versicherungsleistungen oder Veräußerungserlöse als vermeintliche Bereicherung auf den ersten Schaden anzurechnen. Das ist jedoch unzulässig, wenn es sich um ein zweites, klar abgrenzbares Ereignis ohne unmittelbaren Sachzusammenhang handelt. Ihr ursprünglicher Anspruch auf Gutachtenbasis bleibt in einem solchen Fall unberührt.

Wann zählt ein Zweitunfall nicht mit?

Das allgemeine Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht soll verhindern, dass eine anspruchsberechtigte Person durch ein eingetretenes Ereignis finanziell bessergestellt wird, als sie völlig ohne diesen Vorfall stünde. Leistungen Dritter sind dabei jedoch nur dann rechtlich anrechenbar, wenn sie in einer direkten und adäquaten kausalen Beziehung zum konkret verhandelten Einzelereignis stehen.

Das heißt: Der Vorteil muss eine typische, vorhersehbare Folge des Schadensereignisses sein und nicht nur durch einen zufälligen, äußeren Umstand hinzutreten.

Durch die Regulierungstransaktionen der beiden Vorfälle erhielt die Fahrzeughalterin in der Gesamtbetrachtung eine Summe von 4.315 Euro, obgleich der anfängliche Wiederbeschaffungswert in dem allerersten Gutachten auf nur 2.900 Euro taxiert worden war. Die betroffene Gegenseite hatte aus dieser Diskrepanz den Schluss gezogen, dass die auffällige Differenz zwischen dem damaligen Restwert von 685 Euro und dem beim zweiten Vorfall festgestellten Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro eine zwingende Verrechnung rechtfertigen würde, da ein Wert offenbar fehlerhaft berechnet sein müsse.

Warum ersetzen abweichende Gutachten nichts?

Der Bundesgerichtshof lehnte eine solche automatische Logik ab und stufte die Erwägungen des Vorgerichts als rechtsfehlerhaft ein, da zwischen der Erstbeschädigung am Ende des Jahres 2022 und der späteren Regulierung im Frühjahr 2023 absolut keine inhaltliche Verbindung basiere. Aus der bloßen Wertdifferenz der beiden Gutachten lassen sich ohne tiefgreifende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Sachverständigenpapieren keine tragfähigen Rückschlüsse für den Fall ziehen. Eine solche Lücke kann völlig widerspruchsfrei durch einen anfänglich zu niedrig gegriffenen Restwert oder einen eventuell zu hoch angesetzten späteren Wiederbeschaffungswert erklärt werden und kann somit keine Anspruchsminderung rechtfertigen.

Hier fehlt es bereits an einem Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch das herabfallende Garagentor und der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls. Weder die Schadensfälle noch deren Abwicklung haben irgendeine Beziehung zueinander. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hürde: Abweichende Gutachtenwerte

Schädiger argumentieren häufig mit mathematischen Diskrepanzen zwischen verschiedenen Gutachten, um Forderungen zu kürzen. Das Urteil stellt klar: Bloße Wertunterschiede zwischen einem ersten Restwertgutachten und einem späteren Wiederbeschaffungsgutachten rechtfertigen keine automatische Anspruchsminderung. Ohne eine fundierte, inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Bewertungskriterien der Sachverständigen bleibt das erste Gutachten die verbindliche Grundlage für die fiktive Abrechnung.

Aus diesem Grund sprach der Bundesgerichtshof der Revision der Geschädigten den Erfolg zu; das vorausgegangene Stuttgarter Urteil verlor seine rechtliche Wirksamkeit und wurde mitsamt der Entscheidung über die Kosten des nun abgeschlossenen Revisionsverfahrens zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das bedeutet: Der BGH entscheidet nicht selbst über die Endsumme, sondern gibt dem Landgericht auf, den Fall im Lichte der neuen Rechtsauffassung neu zu verhandeln.

Was folgt aus dem BGH-Urteil?

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit diesem Urteil eine verbindliche Grundsatzentscheidung getroffen, die für alle nachfolgenden Instanzen Richtwirkung entfaltet. Die Kernaussage ist übertragbar auf sämtliche Fälle, in denen Geschädigte nach einem ersten Schaden ein weiteres, unabhängiges Schadensereignis erleiden: Spätere Versicherungsleistungen oder Verkaufserlöse aus einem zweiten Vorfall dürfen nicht auf den ersten Schadensanspruch angerechnet werden – ebenso wenig wie bloße Wertunterschiede zwischen verschiedenen Gutachten eine automatische Kürzung rechtfertigen.

Wer sich aktuell in einer ähnlichen Auseinandersetzung befindet, sollte drei Punkte beachten: Erstens bleibt der Anspruch aus dem ersten Gutachten vollständig bestehen, solange der zweite Schaden nachweisbar ein eigenständiges Ereignis ist. Zweitens muss die Gegenseite einen konkreten sachlichen Zusammenhang zwischen beiden Vorfällen beweisen – die bloße Gegenüberstellung unterschiedlicher Zahlenwerte reicht nicht aus. Drittens sollten Geschädigte in Schreiben an die Versicherung oder vor Gericht ausdrücklich auf BGH, Urteil vom 31. März 2026, Az. VI ZR 100/25, verweisen, um eine Kürzung des Erstanspruchs abzuwehren.


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Das aktuelle BGH-Urteil (VI ZR 100/25) stellt klar: Zahlungen aus einem zweiten, unabhängigen Unfall dürfen nicht auf Ihren ersten Schadenersatzanspruch angerechnet werden. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre Gutachten und setzt die vollständige Regulierung auf fiktiver Abrechnungsbasis durch – ohne unberechtigte Kürzungen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Versicherer nutzen heute hochgerüstete Datenbanken, um gezielt nach Folgeunfällen oder Halterwechseln zu suchen. Hinter den Kulissen wird fast jede fiktive Abrechnung systematisch auf solche Spuren untersucht, um die Auszahlung mit fadenscheinigen Argumenten zu drücken. Oft spekulieren die Sachbearbeiter darauf, dass Geschädigte wegen ein paar hundert Euro den Gang vor Gericht scheuen.

In solchen Konstellationen hilft nur eine lückenlose Dokumentation des Erstschadens unmittelbar nach dem Vorfall. Betroffene sollten den ersten Schaden sofort per detailliertem Gutachten und hochauflösenden Fotos sichern, bevor überhaupt ein zweites Ereignis eintreten kann. Wer hier von Anfang an klare Beweise sichert, fegt die Argumente der Gegenseite sofort vom Tisch.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meinen vollen Anspruch, wenn kurz darauf ein zweiter Unfall passiert?

Nein, Sie verlieren Ihren vollen Anspruch aus dem ersten Gutachten nicht, wenn der zweite Unfall ein eigenständiges Ereignis war. Die Abrechnung des ersten Schadens bleibt rechtlich getrennt, und spätere, unabhängige Beschädigungen kürzen den ursprünglichen Anspruch grundsätzlich nicht.

Bei der fiktiven Abrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird der Schaden so berechnet, als würde er auf Gutachtenbasis reguliert; maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt des ersten Unfalls. Ein späterer Zweitunfall ist nur dann relevant, wenn er mit dem Erstschaden sachlich und kausal zusammenhängt, was bei zwei getrennten Verkehrsvorfällen gerade nicht der Fall ist. Zahlungen aus der Regulierung des zweiten Unfalls sind deshalb keine Verwertung des Restwerts des ersten Schadens, sondern die Entschädigung eines neuen Anspruchs. Das Bereicherungsverbot aus § 242 BGB greift hier nicht, weil kein Vorteil aus demselben Schadensereignis stammt.

Wichtig ist die saubere Trennung der beiden Schadensakten, damit der Versicherer keine unzulässige Verrechnung versucht. Nur wenn der zweite Vorfall tatsächlich unmittelbar mit dem ersten Schaden verknüpft wäre, käme eine andere Bewertung in Betracht.


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Muss ich Zahlungen meines Zweitunfalls auf den ersten Schaden anrechnen lassen?

NEIN, Zahlungen aus einem völlig unabhängigen Zweitunfall müssen Sie nicht auf den ersten Schaden anrechnen lassen. Solche Zahlungen regulieren einen neuen, eigenständigen Anspruch und sind keine Verwertung des Restwerts aus dem Erstschaden.

Das Bereicherungsverbot aus § 242 BGB greift nur, wenn zwischen dem ursprünglichen Schaden und dem späteren Vorteil ein direkter, adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei einem unabhängigen Zweitunfall fehlt dieser Zusammenhang, weil die Zahlung gerade nicht aus dem ersten Schadensereignis stammt, sondern aus einer separaten Beschädigung. Der erste Anspruch wird deshalb nicht dadurch gekürzt, dass später für denselben Wagen noch einmal Ersatz geleistet wurde. Auch die Aussage, man würde sich „am Unfall bereichern“, trägt rechtlich nicht, wenn beide Ereignisse voneinander getrennt sind.

Anders wäre es nur bei einem tatsächlichen Folgeeffekt des ersten Schadens, etwa wenn ein Vorteil unmittelbar aus der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs nach dem Erstunfall entsteht. Ein späterer, selbstständiger Verkehrsunfall ist davon gerade nicht erfasst. Deshalb kann die Versicherung die Zweitunfall-Zahlung nicht als Restwertersatz des ersten Schadens umdeuten.


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Darf die Versicherung kürzen, wenn das zweite Gutachten einen anderen Wert nennt?

Nein, die Versicherung darf Ihren ersten Anspruch nicht allein wegen abweichender Werte im Zweitgutachten kürzen. Eine bloße Zahlendifferenz zwischen zwei Gutachten reicht rechtlich nicht aus, um den Erstschaden kleiner zu rechnen.

Maßgeblich bleibt grundsätzlich das erste, zum Schadenszeitpunkt erstellte Gutachten, weil es den damaligen Zustand und die daraus folgende Schadenshöhe abbildet. Ein späteres Zweitgutachten betrifft oft einen anderen Bewertungszeitpunkt und kann schon deshalb andere Werte ergeben, ohne das erste Ergebnis zu widerlegen. Soll die Versicherung trotzdem kürzen, muss sie konkret darlegen, warum die frühere Bewertung sachlich falsch sein soll. Dafür genügt es nicht, einfach nur eine abweichende Zahl entgegenzuhalten; erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Bewertungsgrundlagen des Erstgutachtens. Genau daran scheitern Kürzungen in der Praxis häufig.

Etwas anderes gilt nur, wenn das Zweitgutachten denselben Schaden, denselben Zeitpunkt und dieselben Bewertungsfragen betrifft und dabei einen echten Fehler im Erstgutachten aufzeigt. Dann kann die Versicherung den Einwand prüfen lassen, aber auch dann nicht automatisch kürzen, sondern nur mit nachvollziehbarer Begründung und Beweis.


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Bleibt mein Anspruch bestehen, wenn ich den Erstschaden vor dem Zweitunfall nicht reparierte?

Ja, Ihr Anspruch aus dem ersten Gutachten bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn Sie den Erstschaden vor dem Zweitunfall nicht repariert haben. Bei der fiktiven Abrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dürfen Sie den Geldbetrag auf Gutachtenbasis verlangen, ohne das Fahrzeug vorher instand setzen zu müssen.

Entscheidend ist, dass der Erstschaden mit dem Gutachten rechtlich eigenständig abgerechnet wird. Der spätere Zustand des Fahrzeugs ändert an der Höhe dieses ursprünglichen Anspruchs nichts, weil die Abrechnung gerade nicht an eine tatsächliche Reparatur geknüpft ist. Dass das Auto zwischenzeitlich unrepariert geblieben ist, lässt den ersten Ersatzanspruch daher nicht rückwirkend entfallen oder kürzen. Die Versicherung kann daraus regelmäßig auch kein Argument ableiten, Sie hätten das Fahrzeug „kaputt fahren lassen“ und deshalb weniger verdient.

Anders kann es nur sein, wenn der zweite Vorfall nicht wirklich unabhängig war oder wenn für denselben Schaden bereits ein konkreter Vorteil angerechnet werden soll. Ein späterer, eigenständiger Schaden mindert den ersten Anspruch aber nicht allein deshalb, weil das Fahrzeug bis dahin unrepariert blieb.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 100/25 – Urteil vom 31.03.2026

 


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