Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum PKV-Erhöhungen ohne konkrete Rechnungsgrundlage unwirksam sind
- Redaktionelle Leitsätze
- Reicht der Hinweis auf überschrittene Schwellenwerte als Begründung?
- Warum Versicherte die PKV-Kalkulation „mit Nichtwissen“ bestreiten dürfen
- Rückzahlung: Welche Beträge Versicherte nach Formfehlern fordern können
- Warum Versicherer die korrekte Beitragslimitierung beweisen müssen
- So setzen Versicherte Rückzahlungen nach dem BGH-Urteil durch
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich Beiträge zurückfordern, wenn ich den Tarif innerhalb der Versicherung bereits gewechselt habe?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich keine konkreten Rechenfehler in der Beitragskalkulation nachweisen kann?
- Muss ich vor einer Klage erst eine Auskunft der BaFin über die Kalkulation einholen?
- Wie verhalte ich mich, wenn meine Versicherung mir nur eine kleine Kulanzzahlung statt der Gesamtsumme anbietet?
- Habe ich Anspruch auf volle Rückzahlung, wenn mein Arbeitgeber einen Teil der Beiträge gezahlt hat?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 70/25
Das Wichtigste im Überblick
Versicherte erhalten Geld zurück, wenn die Begründung einer PKV-Beitragserhöhung nicht die konkrete Rechnungsgrundlage nennt.
- Der BGH erklärte eine Beitragserhöhung mangels klarer Angabe der massiven Kostenänderung für unwirksam.
- Die Versicherung muss die entscheidenden Gründe für die Erhöhung im Anschreiben transparent benehmen.
- Kunden dürfen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation ohne eigenes Expertenwissen vor Gericht einfach bestreiten.
- Versicherungen tragen im Prozess die Beweislast für die korrekte Berechnung ihrer neuen Beiträge.
- Ein erst späterer Wegfall von befristeten Rabatten begründet keine Pflicht zur erneuten Information.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 22.04.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 70/25
- Verfahren: Revision gegen Urteil des LG Neuruppin
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: bis 4.000 €
- Relevant für: Privatversicherte, Krankenkassen, Rechtsschutzversicherer
Warum PKV-Erhöhungen ohne konkrete Rechnungsgrundlage unwirksam sind
Gemäß § 203 Abs. 5 VVG müssen bei einer Prämienanpassung die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung mitgeteilt werden. Erforderlich ist die Nennung der Rechnungsgrundlage, also der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten, deren Veränderung die Anpassung veranlasst hat. Die Mitteilung der konkreten Höhe der Veränderung ist für die formelle Wirksamkeit hingegen nicht notwendig. Das bedeutet konkret: Es geht hier nur um die Einhaltung der äußeren Form und Informationspflichten, noch nicht um die inhaltliche Richtigkeit der Erhöhung.
Ein Versicherungsnehmer stritt mit seiner privaten Krankenversicherung über mehrere Beitragserhöhungen in seinen Tarifen und forderte die Rückzahlung von fast 2.000 Euro. Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 70/25) gab dem Mann teilweise Recht, verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Zahlung von 482,88 Euro nebst Zinsen und verwies den restlichen Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Neuruppin zurück.
Fehlende Angaben zur Rechnungsgrundlage
Die Karlsruher Richter bewerteten bei der Überprüfung des Falles die Erhöhung zum 1. Januar 2018 als formell unwirksam. In den Schreiben der Versicherung vom November 2017 fehlte die Angabe, ob die Anpassung auf veränderten Versicherungsleistungen oder veränderten Sterbewahrscheinlichkeiten beruhte. Die Erhöhungen für die Jahre 2020 um 34,45 Euro und 2022 um 47,72 Euro wurden hingegen als ausreichend begründet angesehen, da sie die Ausgaben für Leistungen als Auslöser nannten.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung ist formell unwirksam, wenn das Mitteilungsschreiben des Versicherers nicht erkennen lässt, ob die Anpassung auf veränderten Versicherungsleistungen oder veränderten Sterbewahrscheinlichkeiten beruht; die Nennung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ist nach § 203 Abs. 5 VVG zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.
- Versicherungsnehmer sind berechtigt, die materiellen Voraussetzungen einer Prämienanpassung mit Nichtwissen zu bestreiten, ohne zuvor eigene Ermittlungen anzustellen oder eine Auskunft der BaFin einzuholen; die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der erhöhten Prämie trägt allein der Versicherer.
- Erhebt ein Versicherungsnehmer bereits erstinstanzlich den Einwand unzureichender Limitierungsmaßnahmen nach § 155 Abs. 2 VAG, genügt dafür die allgemeine Behauptung eines Verstoßes; den Versicherer trifft sodann eine sekundäre Darlegungslast, seine Limitierungsentscheidung im Einzelnen offenzulegen.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Prüfpunkt
Prüfen Sie Ihr Erhöhungsschreiben auf die Begriffe „Versicherungsleistungen“ (oder „Leistungsausgaben“) und „Sterbewahrscheinlichkeit“. Der Hebel dieses Urteils: Die Versicherung muss konkret benennen, welche dieser beiden Rechengrößen den Schwellenwert überschritten hat. Fehlt diese Zuordnung und wird nur allgemein von „Kostensteigerungen“ gesprochen, ist die Erhöhung formell unwirksam.
Reicht der Hinweis auf überschrittene Schwellenwerte als Begründung?
Die Begründung muss verdeutlichen, dass die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Werten die Schwellenwerte nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG überschritten hat. Diese Schwellenwerte sind gesetzlich festgelegte Auslöser – etwa eine Kostensteigerung von über 10 Prozent –, ab denen eine Versicherung ihre Preise überhaupt erst anpassen darf. Es genügt, wenn der Versicherer die entscheidenden Umstände nennt; eine detaillierte Herleitung wird vom Gesetzgeber nicht verlangt. Ein Nachtrag zum Versicherungsschein kann dabei zur Identifizierung der betroffenen Tarife herangezogen werden.
In den Unterlagen des Versicherungsnehmers zeigte sich diese Anforderung deutlich an der Anlage zum Schreiben vom November 2021, die explizit mitteilte, dass der tariflich festgelegte Prozentsatz bei den Versicherungsleistungen überschritten wurde.
Ausreichende Erläuterungen in den Anlagen
Der Mann erhielt Nachträge, in denen die Tarife K und V als Tarife mit Beitragsanpassung gekennzeichnet waren. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Erläuterungen zu den Abweichungen zwischen den tatsächlichen Ausgaben und der Kalkulation für die Jahre 2020 und 2022 den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich genügten.
Suchen Sie in Ihren Unterlagen gezielt nach den Nachträgen zum Versicherungsschein. Nur wenn dort für jeden betroffenen Tarif explizit steht, dass entweder die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit den Schwellenwert überschritten haben, ist die Erhöhung wirksam. Fehlt dieser Hinweis im Nachtrag, können Sie die Erhöhung formell angreifen.
Warum Versicherte die PKV-Kalkulation „mit Nichtwissen“ bestreiten dürfen
Versicherungsnehmer dürfen die materiellen Voraussetzungen einer Erhöhung mit Nichtwissen bestreiten, wie es § 138 Abs. 4 ZPO vorsieht. Während die formelle Wirksamkeit nur das Anschreiben betrifft, geht es bei den materiellen Voraussetzungen um die tatsächliche rechnerische Richtigkeit der Erhöhung. Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG. Ein Bestreiten ist nicht rechtsmissbräuchlich, nur weil der Kunde keine konkreten Fehler benennen kann, da ihm die internen Kalkulationsdaten schlichtweg fehlen.
Die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachenzulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. […] Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. – so der Bundesgerichtshof[ist]
Wie diese Beweislastverteilung in der Praxis aussieht, verdeutlicht der Verfahrensverlauf vor den Instanzgerichten. Das Landgericht Neuruppin hatte die Klage in der Berufung noch abgewiesen, weil der Versicherte keine Anhaltspunkte für Fehler vorgetragen hatte und die Richter dies als unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein werteten.
Keine Pflicht zur vorherigen BaFin-Auskunft
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass der Kunde im Vorfeld auch keine Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einholen muss, bevor er klagt. Der Versicherungsnehmer durfte die technischen Berechnungsgrundlagen und statistischen Nachweise der Versicherung wirksam mit Nichtwissen bestreiten, da er die Prämienerhöhung lediglich kennen und für materiell nicht berechtigt halten muss.
Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält; seine Klage bedarf keines darüber hinausgehenden Tatsachenvortrags. – BGH
Praxis-Hürde: Beweislast
Häufig lehnen Versicherer Rückforderungen ab, weil der Kunde keine konkreten Kalkulationsfehler benennen kann. Dieses Urteil ist Ihr Hebel: Da Sie keinen Einblick in die internen Daten haben, dürfen Sie die Richtigkeit der Erhöhung einfach bezweifeln. Die Versicherung muss dann vor Gericht die vollständige und korrekte Kalkulation offenlegen und beweisen.
Rückzahlung: Welche Beträge Versicherte nach Formfehlern fordern können
Ist eine Prämienanpassung formell unwirksam, fehlt die Rechtsgrundlage für die erhöhten Zahlungen. Der Rückzahlungsanspruch umfasst alle Beträge, die auf der unwirksamen Anpassung beruhen. Ein Wegfall befristeter Gutschriften führt nicht zu einer neuen, begründungspflichtigen Erhöhung, bleibt aber ohne Rechtsgrundlage, wenn die Basiserhöhung bereits unwirksam war.
Für die fehlerhaften Abrechnungen verurteilte das höchste deutsche Zivilgericht das Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung von 482,88 Euro nebst Zinsen ab dem 12. Januar 2023.
Wegfall einer befristeten Gutschrift
Dieser Betrag resultiert aus der unwirksamen Erhöhung zum 1. Januar 2018 in Höhe von monatlich 30,82 Euro sowie dem Wegfall einer Gutschrift zum 1. Januar 2019 über monatlich 9,42 Euro. Da die Anpassung von 2018 formell fehlerhaft war, fehlte auch für den ab 2019 gestiegenen Zahlbetrag die Rechtsgrundlage. Eine eigenständige Beitragserhöhung zum Jahreswechsel 2019, die einer eigenen Begründung bedurft hätte, lag nach Ansicht der Richter nicht vor.
Prüfen Sie, ob bei Ihnen befristete Gutschriften (z. B. Aktionsrabatte) ausgelaufen sind. Wenn die Basiserhöhung, auf die sich diese Gutschrift bezog, unwirksam ist, dürfen Sie auch den Betrag der weggefallenen Gutschrift zurückfordern. Rechnen Sie diese Differenzbeträge bei Ihrer Rückforderung unbedingt mit ein.
Warum Versicherer die korrekte Beitragslimitierung beweisen müssen
Gemäß § 155 Abs. 2 VAG sind Limitierungsmaßnahmen zur Begrenzung von Beitragssteigerungen vorgesehen. Diese Maßnahmen dienen dazu, Beitragssteigerungen insbesondere für ältere Versicherte durch die Verwendung von angesparten Mitteln abzufedern. Den Versicherer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen diese Vorschriften behauptet. Das bedeutet: Da der Kunde keinen Einblick in die internen Berechnungen hat, muss die Versicherung ihre Kalkulation detailliert offenlegen, sobald der Kunde sie allgemein anzweifelt.
Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt […] – so der BGH
Im Rahmen seiner Klage rügte der Mann, dass die Limitierungsmaßnahmen der Krankenversicherung unzureichend seien und gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz verstießen.
Streit um unzureichende Limitierung
Das Berufungsgericht hatte diesen Vortrag als verspätet zurückgewiesen, was der Bundesgerichtshof jedoch korrigierte. Der Einwand wurde bereits in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Oranienburg im Juni 2023 rechtzeitig erhoben. Die Karlsruher Richter verwiesen den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung zurück, damit die materielle Rechtmäßigkeit der Erhöhungen – einschließlich der Limitierung – abschließend geprüft werden kann. Lediglich die Abweisung des Feststellungsantrags zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen blieb bestehen, da ein solcher Anspruch bei einer Feststellungsklage nicht greift. Unter Nutzungen versteht man hierbei die Zinsen oder Gewinne, die die Versicherung mit den zu viel gezahlten Beiträgen des Kunden erwirtschaftet hat.
So setzen Versicherte Rückzahlungen nach dem BGH-Urteil durch
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine enorme Bindungswirkung für alle laufenden und künftigen Verfahren gegen private Krankenversicherer. Da es sich um höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, können sich Versicherte bundesweit darauf berufen, dass vage Begründungen wie „allgemeine Kostensteigerungen“ nicht ausreichen. Das Urteil ist unmittelbar auf fast alle PKV-Tarife übertragbar, bei denen die formalen Mitteilungspflichten verletzt wurden.
Handeln Sie zeitnah, um die dreijährige Verjährungsfrist zu wahren. Da der BGH klargestellt hat, dass Sie keine Auskunft der BaFin einholen müssen und die Kalkulation einfach bestreiten dürfen, ist die Hürde für eine Klage deutlich gesunken. Nutzen Sie dieses Urteil als Hebel, um Ihre Versicherung zur Rückzahlung und zur Korrektur künftiger Monatsbeiträge zu bewegen.
Checkliste: So fordern Sie PKV-Beiträge erfolgreich zurück
Prüfen Sie Ihre PKV-Erhöhungsschreiben der letzten drei Jahre auf die Begriffe „Versicherungsleistungen“ oder „Sterbewahrscheinlichkeit“. Fehlen diese oder sind sie nicht eindeutig einem Tarif zugeordnet, fordern Sie die zu viel gezahlten Beiträge schriftlich unter Fristsetzung von 14 Tagen zurück. Bestreiten Sie dabei die Richtigkeit der Kalkulation „mit Nichtwissen“ – Sie müssen keine eigenen Berechnungen vorlegen, um den Versicherer zur Offenlegung seiner Daten zu zwingen.
PKV-Beitragserhöhung unwirksam? Jetzt Ansprüche prüfen
Viele Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung halten einer rechtlichen Prüfung aufgrund formeller Fehler nicht stand. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie dabei, unberechtigte Erhöhungen zu identifizieren und Rückzahlungsansprüche rechtssicher durchzusetzen. Wir prüfen Ihre Unterlagen im Hinblick auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung und wahren für Sie alle wichtigen Fristen.
Experten Kommentar
Sobald ich die Klage für meine Mandanten einreiche, ändert sich das Verhalten der Versicherer oft schlagartig. Statt auf stur zu schalten, flattern plötzlich lukrative Vergleichsangebote herein, meist gekoppelt an eine strenge Verschwiegenheitsklausel. Die Konzerne wollen um jeden Preis ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil vermeiden.
Wer ein solches Angebot erhält, darf sich davon nicht zu schnell blenden lassen. Oft deckt die schnelle Summe auf dem Papier nur einen Bruchteil der tatsächlichen Rückzahlungsansprüche ab. Ich rate meist dazu, hartnäckig zu bleiben und die vollständige Offenlegung der Kalkulation durchzuziehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Beiträge zurückfordern, wenn ich den Tarif innerhalb der Versicherung bereits gewechselt habe?
JA. Ein Tarifwechsel innerhalb Ihrer privaten Krankenversicherung steht der Rückforderung von zu viel gezahlten Beiträgen aus dem alten Tarif grundsätzlich nicht entgegen. Da die formelle Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung die Rechtsgrundlage für die Zahlungen rückwirkend entfallen lässt, bleibt Ihr Anspruch auf Erstattung für den Zeitraum vor dem Wechsel bestehen.
Die rechtliche Basis für diesen Anspruch liegt in der fehlerhaften Begründung der Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG, die durch einen späteren Wechsel in einen anderen Tarif nicht geheilt (nachträglich wirksam gemacht) wird. Wenn der Versicherer die maßgeblichen Gründe für eine Erhöhung nicht korrekt mitgeteilt hat, war die Steigerung von Anfang an unwirksam und Sie haben die Differenzbeträge ohne rechtlichen Grund geleistet. Ein Tarifwechsel stellt lediglich eine Änderung des Versicherungsvertrages für die Zukunft dar, berührt jedoch nicht die Unwirksamkeit vergangener Abrechnungsperioden im alten Tarifmodell. Sie können daher die zu viel gezahlten Beträge bis zum Zeitpunkt des Wechsels zurückverlangen, sofern die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie im Zuge des Tarifwechsels eine explizite Verzichtserklärung oder einen Abfindungsvergleich unterschrieben haben, der auch vergangene Ansprüche umfasst. Ohne eine solche individuelle Vereinbarung bleiben Ihre Rückforderungsansprüche für die Zeit vor der Tarifumstellung in vollem Umfang rechtlich durchsetzbar.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich keine konkreten Rechenfehler in der Beitragskalkulation nachweisen kann?
NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch nicht, da Sie die rechnerische Richtigkeit der Beitragserhöhung rechtlich wirksam mit Nichtwissen bestreiten dürfen, ohne selbst konkrete Kalkulationsfehler nachweisen zu müssen. Da Sie keinen Einblick in die internen Daten des Versicherers haben, stellt die Rechtsprechung keine unzumutbaren Anforderungen an Ihren Sachvortrag.
Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn es sich um Tatsachen handelt, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren. Da die versicherungsmathematische Kalkulation eine rein interne Angelegenheit des Unternehmens ist, müssen Sie als Kunde keine eigenen Ermittlungen anstellen oder komplexe Gutachten vorlegen. Die Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung liegt nach § 155 Abs. 1 VAG vollständig beim Versicherungsunternehmen, welches die Korrektheit der Zahlen im Streitfall lückenlos belegen muss. Ein einfaches Bestreiten der Kalkulationsgrundlagen genügt daher bereits, um den Versicherer zur Offenlegung seiner internen Berechnungen und statistischen Nachweise vor Gericht zu zwingen.
Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass Versicherte vor einer Klageerhebung keine Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholen müssen, um ihre Zweifel an der Kalkulation zu untermauern. Es reicht für die Begründung Ihrer Rückforderung vollkommen aus, wenn Sie die Erhöhung kennen und diese schlicht für materiell nicht berechtigt halten.
Muss ich vor einer Klage erst eine Auskunft der BaFin über die Kalkulation einholen?
NEIN. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorherige Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine notwendige Voraussetzung für eine Klage gegen Ihre private Krankenversicherung. Sie dürfen rechtliche Schritte einleiten, ohne zuvor behördliche Ermittlungen zur Kalkulation anzustellen.
Der BGH hat klargestellt, dass Versicherungsnehmer die materiellen Voraussetzungen einer Prämienanpassung einfach mit Nichtwissen bestreiten dürfen, da ihnen der Einblick in interne Kalkulationsdaten fehlt. Es genügt für die Klagebefugnis vollkommen aus, dass Sie Kenntnis von der Beitragserhöhung haben und diese aufgrund einer unzureichenden Begründung für rechtlich unzulässig halten. Die Beweislast für die korrekte Berechnung der neuen Prämie liegt gemäß § 155 Abs. 1 VAG ohnehin beim Versicherungsunternehmen und nicht bei Ihnen als Kunden. Lassen Sie sich daher nicht von Versicherern abwimmeln, die auf eine angebliche Prüfung oder Genehmigung der Tarife durch die Aufsichtsbehörde verweisen.
Beachten Sie zudem, dass eine behördliche Prüfung durch die BaFin keine Bindungswirkung für die zivilrechtliche Wirksamkeit Ihrer individuellen Beitragserhöhung entfaltet. Auch bei einer behaupteten Genehmigung der Tarife bleibt der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eine umfassende inhaltliche Kontrolle der Kalkulation jederzeit offen.
Wie verhalte ich mich, wenn meine Versicherung mir nur eine kleine Kulanzzahlung statt der Gesamtsumme anbietet?
Lehnen Sie geringe Kulanzzahlungen ab, wenn die Beitragserhöhung formell unwirksam ist, da Ihnen in diesem Fall die volle Rückzahlung aller zu viel gezahlten Beträge nebst Zinsen zusteht. Sie sollten das Angebot der Versicherung nur annehmen, wenn es die gesamte Differenzsumme abdeckt und keine nachteiligen Verzichtserklärungen enthält. Eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Berechnungsgrundlagen ist hierbei unerlässlich.
Versicherer bieten oft kleine Summen an, um langwierige Prozesse und die vollständige Erstattung nach § 203 Abs. 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu vermeiden. Wenn die Begründung der Erhöhung formell fehlerhaft war, etwa weil die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen wie Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nicht korrekt benannt wurden, ist die gesamte Erhöhung unwirksam. In einem solchen Fall haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Rückzahlung von einhundert Prozent der zu viel gezahlten Beiträge für den gesamten Zeitraum. Kulanzangebote liegen meist deutlich unter diesem Wert und dienen primär dazu, den Versicherten von einer gerichtlichen Durchsetzung seiner vollen Ansprüche abzubringen. Zudem enthalten diese Vereinbarungen häufig gefährliche Abgeltungsklauseln, durch welche Sie auf sämtliche zukünftigen Forderungen aus vergangenen Beitragsanpassungen unwiderruflich verzichten würden.
Eine Annahme kann ausnahmsweise sinnvoll sein, wenn das Prozessrisiko aufgrund einer bereits erfolgten Heilung des Formfehlers durch ein späteres, korrektes Mitteilungsschreiben zu hoch erscheint. In diesem Fall sollten Sie jedoch darauf bestehen, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und keine weitreichenden Verzichtserklärungen für andere Zeiträume unterschrieben werden.
Habe ich Anspruch auf volle Rückzahlung, wenn mein Arbeitgeber einen Teil der Beiträge gezahlt hat?
JA. Als alleiniger Vertragspartner Ihrer privaten Krankenversicherung steht Ihnen der volle Rückzahlungsbetrag der unwirksamen Erhöhung zu, unabhängig von einem geleisteten Arbeitgeberzuschuss. Die Versicherung kann gegenüber Ihrem Rückforderungsanspruch nicht einwenden, dass ein Teil der Beiträge wirtschaftlich von Ihrem Arbeitgeber getragen wurde.
Der rechtliche Grund hierfür liegt im Bereicherungsrecht, da die Versicherung die erhöhten Beiträge ohne wirksame Rechtsgrundlage von Ihnen als ihrem Vertragspartner erhalten hat. Da ausschließlich Sie in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Versicherer stehen, sind auch nur Sie der rechtmäßige Gläubiger für sämtliche Rückforderungsansprüche aus diesem Vertrag. Es spielt für die Versicherung keine Rolle, wie Sie die monatlichen Prämien intern finanziert haben oder ob Dritte Ihnen hierfür finanzielle Zuschüsse gewährt haben. Sie fordern daher die gesamte Differenz zwischen dem alten und dem unrechtmäßig erhöhten Beitrag zurück, um Ihren ursprünglichen Vermögensstatus wiederherzustellen.
Beachten Sie jedoch, dass Sie im Innenverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber verpflichtet sein könnten, den anteiligen Rückzahlungsbetrag nach Erhalt an diesen abzuführen. Da der Arbeitgeberzuschuss gesetzlich begrenzt ist, führt eine rückwirkende Beitragsreduzierung meist zu einer notwendigen Korrektur Ihrer vergangenen Lohnabrechnungen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: IV ZR 70/25 – Urteil vom 22.04.2026
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