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Wohngebäudeversicherungsvertrag – Kein Eintritt des Grundstückerwerbers bei Fremdversicherung

LG Wiesbaden – Az.: 5 O 245/10 – Urteil vom 04.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte und die Streithelferin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 10.000,- €.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Eigentümer von der Beklagten als Versicherin die Zahlung von 367.316,40 € als Versicherungsleistung aus einem zwischen den Parteien streitigen Versicherungsvertragsverhältnis, nachdem das Haus des Kläger niedergebrannt ist. Ursprünglich war die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des Hausgrundstücks. Die Streithelferin und ihr Mann bewohnten schon vor dem Eigentumserwerb durch den Kläger das Haus und die Streithelferin unterhielt bei der Beklagten eine entsprechende Versicherung seit 1996. Die Streithelferin informierte die Generalagentur A der Beklagten davon, dass der Eigentümer des Grundstücks zukünftig der Kläger sei und schreibt in der als Anlage B 7, Bl. 165, vorgelegten Mitteilung u.a. weiter: „Herr B begehrt Auskunft darüber, ob auch weiterhin Versicherungsschutz für o.g. Objekt besteht, wenn der Nutzer dazu die Versicherung abgeschlossen hat. Der Nutzer des Objekts sind weiterhin mein Ehemann und ich auf Lebzeit“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 165 d.A. Bezug genommen. Die Agentur A teilte telefonisch am 16.10.2002 der Beklagten mit, dass ein neuer Eigentümer eine Bestätigung des Versicherungsvertragsverhältnisses begehre. In der Telefonnotiz ist festgehalten, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 166 d.A. Bezug genommen: Wohngebäude hat neuen Eigentümer: Herrn B1, C-Str. …, O1. Versicherungsvertrag soll aber wie bisher (unter altem VN) weiterlaufen (bisheriger VN war auch nicht Eigentümer). Bitte schriftliche Bestätigung über Versicherungsschutz an Agentur Frau A senden“. Am 28.10.2002 unterschrieb der Kläger eine bereits von der Streithelferin und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung vom 7.10.2002, in der es u.a. heißt: „Dazu gehört auch, dass die Nutzer verpflichtet werden, zu ihren Lasten und Gunsten Versicherungen abzuschließen – bzw. bestehende aufrechtzuerhalten – die jedes Risiko abdecken“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Anl. B 3, Bl. 55 d.A. Bezug genommen. Am 30.10.2002 versandte die Beklagte zwei Mitteilungen an den Kläger. In der ersten Mitteilung an den Kläger zur Wohngebäudeversicherung ist u.a. festgehalten: „Versicherungsnehmer bisher: E, D-Straße …, O2… Sie haben das bei uns versicherte Gebäude erworben. Den Versicherungsumfang entnehmen Sie bitte der Anlage. Die Prämie ist bezahlt bis zum 1.7.2003. Der Vertrag geht nach Auflassung und Eintragung in das Grundbuch auf Sie über (Ziffer 27 F VGB 98 bzw. § 69 VVG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber geschaffen, damit der wichtige Versicherungsschutz auch nach dem Eigentumswechsel für den Erwerber ohne Unterbrechung weiterbesteht“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen. In einem weiteren Schreiben vom 30.10.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass der Versicherungsschutz unverändert weiterbesteht“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen.

Am 7.11.2002 erfolgte die Auflassung und am ….6.2003 die Eintragung des Klägers als Eigentümer, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen. Am ….2004 brannte die Immobilie ab. Am ….3.2004 schrieb der Kläger an die Beklagte, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Anl. B 10, Bl. 168 d.A., Bezug genommen. In dem Schreiben ist u.a. festgehalten: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 30.10.2002 übersenden wir Ihnen in der Anlage die Mitteilung vom Grundbuchamt O3, dass der Eigentümerwechsel vollzogen ist“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 168 d.A. Bezug genommen. Am ….2004 nahm einer der Schadensregulierer der Beklagten mit dem Kläger den Schaden auf und fertigte eine Verhandlungsniederschrift, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 57 ff. d.A. Bezug genommen. Im Nachgang strich der Kläger die unter Nr. 9 „Hinweise zum Vertrag/Vereinbarung“: handschriftlich eingetragene Feststellung: „Eine evtl. Entschädigung beanspruche ich und bitte um Zahlung auf mein Bankkonto zwecks Haus…“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 58 d.A. Bezug genommen. Der Kläger hat diese Eintragung durchgestrichen und handschriftlich eingetragen: „Bitte ändern, s. Zusatzblatt vom ….6.2004“ und diese Streichung nebst Ergänzung unterschrieben. Die in Bezug genommene Vereinbarung vom ….6.2004 überschrieben mit „Zusatzblatt zur Verhandlungsniederschrift vom ….2004“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Anl. 4, Bl. 13 d.A. Bezug genommen, enthält ein Schreiben des Klägers an die Streithelferin, in dem u.a. festgehalten ist: „Ich persönlich mache keine finanziellen Ansprüche geltend. Dieses Anschreiben ist zur Weiterleitung an die F-Versicherung bestimmt“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Anl. 4, Bl. 13 d.A., Bezug genommen. Am ….6.2004 wurde von der Streithelferin dieses Schreiben des Klägers an die Beklagte weitergeleitet. Am 29.9.2010 erklärte der Kläger den Widerruf der seines Erachtens im Schreiben vom ….6.2004 erklärten Zahlungsanweisung, wonach „finanzielle Leistungen bzw. Entschädigung in vollem Umfang uneingeschränkt und zur gleitenden Neuwertversicherung an E…. eingezahlt werden sollen, da aus diesen Mitteln ein gleichwertiges neues Haus gebaut werden soll“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 13 sowie Bl. 14 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, dass die im Schreiben der Beklagten vom 30.10.2002 aufgezählten Bedingungen für die Begründung seiner eigenen Versicherungsnehmereigenschaft eingetreten seien, nämlich der Eigentumserwerb und die Eintragung ins Grundbuch, sodass der Vertrag gemäß des Schreibens der Beklagten vom 30.10.2002 der ursprünglich mit der Streithelferin bestanden habe, auf ihn übergegangen sei und fort gelte. Er habe von der Beklagten keine Mitteilung erhalten, dass der Versicherungsnehmer und der Leistungsempfänger auseinanderfallen würden. Die Streithelferin sei nicht von ihm autorisiert gewesen, für ihn zu handeln, die Beklagte habe vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis vom Eigentümerwechsel und der Eintragung erhalten gehabt. Schließlich sei die Verhandlung mit ihm am ….2004 durch den Regulierer der Beklagten geführt worden, diese Verhandlung sei in seinen Räumen und in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer geführt worden und demnach sei auch das entsprechende Protokoll gefertigt worden. Im Original der Verhandlungsniederschrift sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass „eine eventuelle Entschädigung beanspruche ich, bitte um Zahlung auf mein Bankkonto zwecks Hausneubau“. Auf Druck des Ehemannes der Streithelferin habe er die Erklärung vom ….6.2004 abgegeben und die entsprechende Streichung auf der Verhandlungsniederschrift vom ….2004 vorgenommen nebst des Hinweises darauf, dass die Erklärung vom ….6.2004 gelten solle. Die Auslegung des Schreibens vom ….6.2004 könne nur als Zahlungsanweisung verstanden werden, da das Schreiben an die Streithelferin gerichtet sei und lediglich eine Abweichung der ursprünglichen Regelung im Verhandlungsprotokoll vom ….2004 dahingehend enthalte, dass die Zahlung nicht auf das Konto des Klägers, sondern auf das „Immobilienkonto“ zur Wiederherstellung des Objektes direkt erfolgen sollte. Dieses Schreiben sei demnach eine Zahlungsanweisung, auf welches Konto der Geldfluss erfolgen solle und stelle weder einen Forderungsverzicht noch ein negatives Schuldanerkenntnis dar. Ein Forderungsverzicht würde ein ausdrückliches vertragliches Verhältnis zwischen den Vertragspartnern begründen und somit zwischen dem Kläger und der Beklagten entsprechende Willenserklärungen voraussetzen. An einer Annahmeerklärung des Verzichtsempfängers, hier der Beklagten fehle es. Auch sei das Schreiben vom ….6.2004 mit seiner Aussage „ich persönlich mache keine finanziellen Ansprüche geltend“ nur so auszulegen, dass aufgrund der Adressierung an die Streithelferin der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Streithelferin erhebe. Darin sei jedoch kein Verzicht gegenüber der Beklagten zu sehen. Auch insoweit fehle es an einer entsprechenden Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Die unter Ziff. 9 im Verhandlungsprotokoll abgegebene Erklärung, wonach die Versicherungsleistung an den Kläger auszuzahlen sei, sei zwischen den Parteien als endgültig vereinbart anzusehen. § 69 VVG a.F. sei durch die Erklärung vom ….6.2004 des Klägers nicht abbedungen worden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Erklärung auf Druck durch den Ehemann der Streithelferin abgegeben worden sei. Der Kläger bestreitet die vorsätzliche Eigenbrandstiftung durch die Streithelferin und ihren Mann. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass keine Verjährung eingetreten sein könne für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Leistung der Versicherungssumme, da bereits am …..2004 von ihm der Schaden gemeldet und die Forderung nach der Versicherungsleistung geltend gemacht worden sei. Bis heute liege keine Entscheidung der Beklagten vor, sodass nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Verjährung gehemmt sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 367.316,40 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.7.2004 sowie 3.928,43 € an Nebenkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht Versicherungsnehmer. Bereits im Versicherungsantrag vom 12.5.1996, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. B 1 Bezug genommen, sei vermerkt, dass Versicherungsnehmer im Schadensfall auch der uneingeschränkte Leistungsempfänger sei und damit die Streithelferin. Auch sei die Versicherungspolice, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 54 d.A. Bezug genommen, ausgestellt worden. Der Kläger selbst habe, dies sei zwischen den Parteien letztlich unstreitig, nie eine Prämie gezahlt oder eine Police erhalten. Ziff. 9 der Verhandlungsniederschrift vom ….2004 enthalte keine endgültige Regelung, zumal diese vom Kläger selbst gestrichen worden sei. Es liege kein Fall des § 69 VVG a.F. vor, da der Erwerb des Grundstücks nicht von der Streithelferin erfolgt sei, sondern von der Bundesrepublik Deutschland. § 69 VVG a.F. ist nicht einschlägig, da die Streithelferin als vorherige Versicherungsnehmerin nicht Eigentümerin war. Eine analoge Anwendung von § 69 VVG a.F. komme auch nicht in Betracht, aber auch dann wäre der Kläger nur Versicherter und hätte keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Streithelferin vom 28. Oktober 2002 sei im Übrigen auch die Rechtswirkung des § 69 VVG abbedungen worden. Der Kläger habe mit der Streithelferin und ihrem Ehemann ausdrücklich vereinbart, dass die bestehende Versicherung der Streithelferin als Nutzerin des Grundstücks aufrechterhalten bleibe und dass eventuelle Versicherungsleistungen an sie auszuzahlen sei, da sie auch die laufenden Prämien als Last im Versicherungsverhältnis zu tragen habe. Der Kläger müsse sich an seine Erklärung vom …. bzw. ….6.2004 festhalten lassen, da bis heute keine Anfechtung wegen Drohung erklärt worden sei. Der Beklagten sei nicht vor dem ….3.2004 bekannt gewesen, dass zu Gunsten des Klägers ein Eigentumswechsel stattgefunden habe. Sämtliche Prämien seien von der Streithelferin gezahlt worden, die Korrespondenz sei mit ihr geführt worden, im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit, da der Mieter des Klägers als dessen Repräsentant eine vorsätzliche Brandstiftung begangen habe. Insoweit bestünden ausreichend Indizien für das Vorliegen einer vorsätzlichen Brandstiftung. Hierzu wird im Einzelnen vorgetragen, dass der Brand im Hauseingangsbereich begonnen habe, dass ein Brandbeschleuniger gefunden worden sei, das Türschloss und Winkelschließblech unversehrt gewesen seien, infolge dessen kein Eindringen von Außen stattgefunden hat unter Kraftaufwendung, vielmehr das Türschloss entriegelt war, im Übrigen wird auf die Einzelheiten der Klageerwiderungsschrift Bezug genommen.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass von Seiten des Klägers ein ausdrückliches Anerkenntnis abgegeben worden sei, wonach die Streithelferin Versicherungsnehmerin sei. Dies ergebe sich aus der Verhandlungsniederschrift vom ….2004, abgeändert durch den Kläger selbst unter Bezugnahme auf die Zusatzvereinbarung vom ….6.2004, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Anl. B 5, Bl. 58 d.A., Bezug genommen. Im Übrigen habe der Kläger auf Forderungen gegenüber der Beklagten verzichtet, solange die Streithelferin gegenüber der Beklagten die Versicherungsleistung beanspruche. In der Erklärung vom ….6.2004 läge zumindest ein negatives Schuldanerkenntnis, wenn nicht gar eine Verzichtserklärung.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, dass der Schadenseintritt im Jahr 2004 erfolgt sei, aber erst im Jahr 2008 durch den Kläger der Schaden angemeldet worden sei.

Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und trägt darüber hinaus vor, dass weder ein gesetzlicher Vertragsübergang noch ein durch Rechtsgeschäft herbeigeführter Vertragsübergang vorläge, da eine Mitwirkung der Streithelferin als alter Versicherungsnehmerin nicht vorläge. Auch dann, wenn das Schreiben der Beklagten vom 30.10.2002 als Angebot auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages zu qualifizieren wäre, läge keine Annahme durch den Kläger vor, da eine solche auch nicht im zeitlichen Rahmen des § 147 BGB erfolgt sei. Ein Zahlungsanspruch des Klägers als Versicherter komme mangels Zustimmung der Streithelferin als Versicherungsnehmerin nach § 21.2 VGB der Beklagten nicht in Betracht. Im Übrigen liege ein vorbehaltloser Verzicht auf etwaige Ansprüche der Klägerseite durch die abgegebene Erklärung vom ….6.2004 vor. Diese Erklärung sei als Willenserklärung nach Zugang an die Streithelferin nicht mehr widerrufbar. Auch sei sie nicht wegen Drohung angefochten worden. Die Erklärung vom ….6.2004 sei als Zustimmung zur Auszahlung an die Streithelferin zumindest zu werten, diese Zustimmung sei weder fristgerecht widerrufen worden noch fristgerecht angefochten worden. Die Erklärung vom ….6.2004 wiederhole lediglich nochmals die aus der Vereinbarung vom 7. bzw. 28.10.2002 resultierende Verpflichtung der Streithelferin, entsprechende Versicherungsverträge zum Schutz des Eigentums des Klägers zu Gunsten der Streithelferin abzuschließen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.10.2011 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet mit Schriftsatzende zum 4.12.2011, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 198 d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach zulässiger Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien ist die zulässige Klage unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 367.316,40 € gem. § 241 BGB i.V.m. einem Versicherungsvertragsverhältnis vom 30.10.2002 i.V.m. dem Eigentumserwerb des Klägers am ….6.2003.

Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, da er nicht Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung für das abgebrannte Objekt G, O4, geworden ist. Es hat weder ein gesetzlicher Vertragsübergang auf den Kläger durch seinen Eigentumserwerb an dem Grundstück gem. § 69 VVG a.F. stattgefunden noch ist durch Rechtsgeschäft am 30.10.2002 ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten entstanden.

Ursprünglich bestand ein Wohngebäudeversicherungsverhältnis zwischen der Streithelferin und der Beklagten. Es kann dabei offen bleiben, ob bereits 1996 im Antrag auf Abschluss einer entsprechenden Wohngebäudeversicherung, die auch das Risiko eines Feuerschadens mit umfasste, eine ausdrückliche Regelung enthalten war, was zwischen den Parteien streitig ist, wonach der Versicherungsnehmer, hier der Streithelfer, im Schadensfall auch uneingeschränkter Leistungsempfänger sein sollte, da sich jedenfalls aus dem vorgelegten Nachtrag Nr. 4 aus dem Jahr 2000, Bl. 54 d.A., ergibt, dass die Streithelfern als Versicherungsnehmerin die Prämie zahlt und im Schadensfall Leistungsempfängerin ist. Durch den Eigentumserwerb des Klägers an diesem Grundstück durch Auflassung vom 7.11.2002 und Eintragung am ….6.2003 ist dieses Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht gem. § 69 VVG a.F. auf den Kläger übergegangen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Erwerb des Grundstücks nicht von der Streithelferin als ursprünglicher Eigentümerin und Versicherungsnehmerin der Beklagten erfolgt ist, sondern dass die Bundesrepublik Deutschland – Bundeseisenbahnvermögen – die ursprüngliche Eigentümerin war, von der der Kläger das Grundstück erworben hat, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen. Der Wortlaut des § 69 VVG a.F. formuliert ausdrücklich, dass die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert werden muss, damit der Erwerber an die Stelle des Veräußerers in die Rechte und Pflichten des Versicherungsverhältnisses eintreten kann. § 69 VVG a.F. gilt nach Wortlaut und Zweck nicht, wenn bei einer Fremdversicherung der versicherte Dritte, hier die Bundesrepublik Deutschland, die in seinem Eigentum stehende Sache veräußert (vgl. OLG Hamm ZFS 96, 461; VersR 87, 605; Prölss/Martin-Kollhosser, § 69, Rdnr. 3 m.w.N.). Die Bundesrepublik Deutschland war der durch die von der Streithelferin bei der Beklagten abgeschlossenen Fremdversicherung der versicherte Dritte, die Streithelferin die Versicherungsnehmerin und demnach findet § 69 VVG a.F. keine Anwendung auf den Fall, dass der versicherte Dritte, hier die Bundesrepublik Deutschland, die in seinem Eigentum stehende Sache an einen Erwerber veräußert.

Eine analoge Anwendung des § 69 VVG kommt nicht in Betracht, da § 69 VVG a.F. nur dann analoge Anwendung findet, wenn ein eigenes Interesse an einer fremden Sache oder ein Interesse versichert ist, dass von den Eigentumsverhältnissen nicht abhängt und wenn dieses Interesse unter Wahrung seiner Identität durch Vertrag mit dem Versicherungsnehmer auf einen Dritten übergeht (vgl. i.E. Prölss/Martin-Kollhosser, § 69 Rdnr. 8 f.). Versichert, wie hier der Streithelfer als Nutzer, das Gebäude gegen Feuer, so gilt § 69 VVG a.F. analog, wenn durch Einigung der drei Beteiligten ein neuer Mieter oder Pächter in den Miet- oder Pachtvertrag eintritt. § 69 VVG a.F. gilt dagegen nicht, wenn, wie hier, ein neuer Erwerber Eigentümer des Grundstücks wird. Demzufolge kann es offen bleiben, ob § 69 VVG a.F., der grundsätzlich als halbzwingendes Recht zu qualifizieren ist, durch das Schreiben des Klägers vom ….6.2004 abbedungen worden ist oder nicht. Das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der Streithelferin und der Beklagten ist auch nicht durch dreiseitiges Rechtsgeschäft auf den Kläger übergegangen, eine Vertragsübernahme dieses Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen der Streithelferin und dem Beklagten hätte nur dann erfolgen können, wenn die Streithelferin mit der Übertragung einverstanden gewesen wäre, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Erklärung der Beklagten vom 30.10.2002 auszulegen ist. Denn auch dann, wenn mit dieser Erklärung die Beklagte einen Antrag auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages an den Kläger herangetragen hätte, hätte es einer Zustimmung der Streithelferin bedurft, dass es zu einer Vertragsübernahme durch den Kläger gekommen ist. An einer solchen Erklärung fehlt es, sodass ein rechtsgeschäftlicher Übergang des zwischen der Streithelferin und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverhältnisses nicht zustande gekommen ist.

Es fehlt aber auch an der eigenständigen Begründung eines Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten. Auch dann, wenn die Erklärung der Beklagten vom ….2003, wonach der Vertrag nach Auflassung und Eintragung in das Grundbuch auf den Kläger übergehen sollte als Erklärung auf Abschluss eines eigenen neuen Vertrages zu qualifizieren wäre, was angesichts des Wortlautes schon fraglich erscheint, da hier von einem Vertragsübergang die Rede ist und nicht von einer Vertragsneubegründung, würde es an einer Annahme dieses Vertragsangebotes durch den Kläger fehlen. Weder hat der Kläger ausdrücklich noch konkludent eine Erklärung abgegeben, aus der eine Annahmeerklärung hinsichtlich eines etwaigen Versicherungsvertrages auszulegen wäre. Allein die Herbeiführung der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch als Bedingungseintritt für den von der Beklagten offerierten Vertragsübergang lässt sich nicht als konkludente Willenserklärung des Klägers auffassen, da es sich hierbei lediglich um Akte handelt, die gegenüber dem Verkäufer des Grundstücks bzw. gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben worden sind, aber keinen Erklärungsinhalt gegenüber der Beklagten enthalten. Demnach fehlt es auch, ohne dass es eines näheren Eingehens auf die Frage bedarf, ob gem. § 147 BGB eine Annahmeerklärung fristgerecht erfolgt ist, es an einer Willenserklärung, die als Annahmeerklärung auszulegen ist. Es fehlt demnach an dem Zustandekommen eines eigenständigen Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten. Hier fehlt es aber sowohl an einem gesetzlichen Übergang des Vertragsverhältnisses zwischen der Streithelferin und der Beklagten auf den Kläger, noch an einer rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme durch den Kläger im Hinblick auf Antragsteller ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen Streithelferin und Beklagter und an der Begründung eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Aus den jeweils dargelegten Rechtsgründen kommt es nicht darauf an, ob die Erklärung vom ….6.2004 als negatives Schuldanerkenntnis zu werten ist oder als Verzichtserklärung oder als Zahlungsanweisung, da es jeweils an einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlt. Die Erklärung vom ….6.2004 kann im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Kläger vom 7. bzw. 28.10.2002 lediglich als Indiz herangezogen werden, dass die ursprüngliche Versicherung auch nach dem Eigentumserwerb durch den Kläger in ihrem ursprünglichen Zustand fortgeführt werden sollte und damit als Vertrag zu Gunsten der Streithelferin als Versicherungsnehmerin und damit als Leistungsempfängerin. Die Erklärungen in der Verhandlungsniederschrift vom ….2004 enthalten keine auf das Rechtsverhältnis zwischen der Streithelferin und der Beklagten wirkenden Willenserklärung, da die Versicherungsnehmerin die Erklärung des Klägers, wonach die Versicherungsleistung an ihn auszuzahlen sei, nicht genehmigt hat, vielmehr diese Erklärung durch die Erklärung vom ….6.2004 ihrem Inhalt nach aufgehoben worden ist.

In diesem Zusammenhang kann es offen bleiben, ob in der Erklärung vom ….6.2004 eine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme an die Streithelferin zu sehen ist und ob diese fristgerecht widerrufen oder angefochten worden ist. Ebenso kann offen bleiben, ob und wie die Erklärung vom ….6.2004 auf der Verhandlungsniederschrift auszulegen ist, da letztlich keine dieser Erklärungen vom ….6.2004 die bestehende vertragliche Beziehung der Streithelferin mit der Beklagten dahingehend ändert, dass Versicherungsnehmer der Kläger wird, indem dieser in den Vertrag eintritt unter Ausscheiden der Streithelferin oder als Erklärung der Streithelferin, wonach die Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger zu erfolgen habe.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 367.316,40 € gem. §§ 280 BGB, da zwischen dem Kläger und der Beklagten kein vorvertragliches Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, aus dem sich vertragsähnliche Verpflichtungen ergeben könnten. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass sich die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Streithelferin, mit Schreiben vom 14.10.2002 an die Beklagte gewandt hat mit der Bitte um Auskunft darüber, ob auch weiterhin Versicherungsschutz für das vom Kläger erworbene Objekt besteht, wenn die Streithelferin dazu die Versicherung abgeschlossen hat und das Objekt weiterhin von ihr und ihrem Ehemann bewohnt wird. Dieses Schreiben war für die Beklagte Veranlassung, dem Kläger mitzuteilen, dass der Versicherungsschutz uneingeschränkt fortbesteht. Aus dem Schreiben, wonach das Versicherungsverhältnis auf ihn übergeht, wenn er als Eigentümer eingetragen ist, begründet kein vorvertragliches Vertragsverhältnis, das entsprechende Schutzpflichten auslöst, da es grundsätzlich dem Erwerber, hier dem Kläger, obliegt, sich selbst über die Versicherungsschutz für sein Objekt zu kümmern und dafür Sorge zu tragen, dass er umfassend, und zwar vom Veräußerer des Grundstücks, über die Versicherungssituation aufgeklärt ist. Hier hat die Beklagte auf Mitteilung ihrer Versicherungsnehmerin, der Streithelferin, sich direkt an den Erwerber, den Kläger, gewandt, um eine aus dem Versicherungsvertragsverhältnis mit der Streithelferin möglicherweise resultierende Nebenpflicht zu erfüllen. Sie hat damit jedoch kein vorvertragliches Vertrauensverhältnis oder Vertragsverhältnis mit dem Kläger begründet. Der Kläger hat auf diese Mitteilung der Beklagten nicht reagiert, insbesondere hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten, dass er vor Eintritt des Schadensfalles die Beklagte von dem Eigentumswechsel in Kenntnis gesetzt hat. Demnach war es für die Beklagte nicht erkennbar bis zum Eintritt des Schadens, dass der Eigentumswechsel, wie er im Schreiben der Streithelferin vom 14.10.2002 angekündigt worden ist, durchgeführt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wonach der Kläger als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Gem. § 101 ZPO hat der Kläger als die unterlegene Partei auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht sowohl für die Beklagte wie für die Streithelferin jeweils auf § 709 ZPO.

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