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Kfz-Kaskoversicherung – Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 188/18 – Urteil vom 13.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.06.2018 – 4 O 8/17 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.06.2018 – 4 O 8/17 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 29.180,86 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, während die Beklagte im Wege der Widerklage vom Kläger Regress wegen Leistungen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt.

Am 06.06.2015 verunfallte der Kläger gegen 19 Uhr mit seinem Fahrzeug. Er kam mit diesem in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab, vom Grünstreifen aus schleuderte er 20 m weit über die Einfahrt eines Schotterwerks, durchbrach einen Maschendrahtzaun und kam auf dem Dach liegend auf dem Gelände des Schotterwerks zum Stillstand. Ohne die Polizei oder andere Dritte zu informieren, ließ der Kläger sich von der Unfallstelle abholen und nach Hause bringen. Gegen 21 Uhr wurde er sodann von Polizeibeamten bei sich zu Hause aufgesucht. Eine Atemalkoholkontrolle um 21.05 Uhr ergab einen Wert von 0,22 mg/l.

Der Kläger, gegen den ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegt, bringt vor, er sei beim Unfall nicht alkoholisiert gewesen, erst zu Hause habe er 1 3/4 Flaschen Bier (0,5 l) getrunken. Daher sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet, auch eine Unfallflucht sei nicht ursächlich gewesen. Die Beklagte hält sich demgegenüber wegen mehrfacher Obliegenheitsverletzungen des Klägers für leistungsfrei.

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage jeweils zur Hälfte für begründet erachtet. Obwohl der Kläger die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit verletzt habe, habe er seinen vertraglichen Anspruch aus der Kaskoversicherung nicht verloren. Nachdem ihm der Nachweis gelungen sei, nicht arglistig gehandelt zu haben, stehe ihm der Kausalitätsgegenbeweis offen. Diesen könne er teilweise erbringen, nachdem er habe nachweisen können, dass er zum Unfallzeitpunkt schlechtestenfalls eine Atemalkoholkonzentration von 0,84 Promille gehabt habe. Infolge dessen bestehe der die Beklagte treffende Feststellungsnachteil nur darin, dass ihr durch die Unfallflucht die Möglichkeit genommen worden sei, die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Unfallverursachung zu beweisen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erscheine eine Leistungskürzung von 50 Prozent angemessen. Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung fehle es am Nachweis einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung infolge einer Alkoholisierung.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind nicht begründet und daher zurückzuweisen.

A.

Soweit das Landgericht angenommen hat, der Kläger könne von der Beklagten aus der bei dieser genommenen Kaskoversicherung nur die Zahlung von 13.735 Euro nebst Zinsen verlangen, ist das nicht zu beanstanden.

Die Angriffe der Berufungen beider Parteien sind nicht geeignet, dies in Frage zu stellen.

1. Die Beklagte kann sich (nur) zu einem Teil auf eine Leistungsfreiheit gemäß Teil B Ziff. 2 (1) AKB berufen.

a) Richtig und in nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger die Aufklärungsobliegenheit nach Teil A Kaskoversicherung Ziff. 3.2 (3) AKB dadurch verletzt hat, dass er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und sich dabei nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.

b) Diese Verletzung der Aufklärungsobliegenheit erfolgte auch vorsätzlich, indes nicht arglistig.

Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei kommt es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt an, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 StGB noch hätte nachkommen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11, r+s 2013, 61 Rn. 29, 31).

Dies hat das Landgericht mit überzeugenden Überlegungen abgelehnt und dabei zutreffend zugrunde gelegt, dass nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden kann, sondern dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (vgl. dazu nur OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 – I-20 U 188/17, r+s 2018, 421 [juris Rn. 31] m.w.N.). Hier war das Fahrzeug des Klägers derart verunfallt, dass er am Unfallort verblieben war, so dass zwangsläufig mit dessen Entdeckung hat gerechnet werden müssen. Zudem war der Kläger noch eine gewisse Zeit am Unfallort verblieben und hatte dort darauf gewartet abgeholt zu werden. Damit ist er das Risiko eingegangen, unmittelbar entdeckt zu werden. Dies spricht gegen ein zweckgerichtetes Handeln, das das Erstgericht überdies mit Blick auf den persönlich gewonnenen Eindruck nicht anzunehmen vermochte. Anderes vermag die Berufungsbegründung der Beklagten nicht aufzuzeigen. Es bestehen insofern keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Auf das weitere Verhalten des Klägers, nachdem er sich vom Unfallort entfernt hatte, kommt es insofern nicht an, nachdem er spätestens zu dem Zeitpunkt, als er abgeholt wurde, seine Pflichten aus § 142 StGB nicht mehr erfüllen konnte und sich nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hatte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11, r+s 2013, 61 Rn. 31).

c) Hinsichtlich der festzustellenden Obliegenheitsverletzung durch das vorzeitige Verlassen des Unfallortes hat der Kläger den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis jedenfalls teilweise geführt. Auch dies hat das Landgericht richtig gesehen.

aa) Dem Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass er bei dem Unfall nicht alkoholisiert war.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind überzeugend und nachvollziehbar; sie berücksichtigen das maßgebliche Vorbringen erster Instanz und lassen konkrete Anhaltspunkte nicht erkennen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Aus der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen G. und der Ehefrau des Klägers konnte das Landgericht nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Gewissheit gewinnen, dass das Vorbringen des Klägers, erstmals nach Unfall und bei sich zu Hause 1 ¾ 0,5 l-Flaschen Bier getrunken zu haben, zutreffend sei. Insbesondere die Aussage des Zeugen G. war – nachvollziehbar – nicht geeignet, eine entsprechende Überzeugung zu vermitteln. Die Aussage ist von bemerkenswerter Detailarmut, offenkundig mühsam erlangt und weicht zudem im maßgeblichen Punkt des jeweiligen Alkoholkonsums erheblich vom Vortrag des Klägers ab. Keine ausreichende Aussagekraft hatte zudem die Aussage der Ehefrau des Klägers; auch dies hat das Landgericht zutreffend bewertet.

Soweit der Kläger nunmehr rügt, es sei kein Dolmetscher herangezogen worden, vermag dies Zweifel i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen. Der bei der Vernehmung anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers und auch die Kläger selbst hatten zu diesem Zeitpunkt eine Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht gesehen; im Nachgang wurde die Aussage des Zeugen G. von Klägerseite als überzeugend für sich reklamiert.

Die Angriffe der Berufung des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts sind daher nicht erfolgreich (Ziff. III 1 der Berufungsbegründung).

bb) Allerdings konnte der Kläger den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Teil A Kaskoversicherung Ziff. 3.2 (3) AKB jedenfalls teilweise nicht für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagte ursächlich gewesen ist (Teil B Ziff. 2 (1) AKB).

(1) Insoweit ist das Landgericht in Ansehung des Wortlauts der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zutreffend davon ausgegangen, dass die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht zwangsläufig zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit der Beklagten führen muss, sondern nur in dem Umfang, wie eine Ursächlichkeit anzunehmen ist bzw. ein Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht werden kann.

Bei Teil B Ziff. 2 (1) AKB ist bestimmt, dass die Beklagte im Falle einer – hier anzunehmenden – vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung insoweit zur Leistung verpflichtet bleibt, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit u.a. für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich war. Aus dieser Regelung kann der verständige, versicherungsrechtlich nicht vorgebildete Versicherungsnehmer entnehmen, dass sich der Versicherer in demjenigen Umfang, in dem ein Kausalbeitrag der Obliegenheitsverletzung nicht festgestellt werden kann, nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen kann (vgl. dazu allgemein auch Wandt in MünchKomm-VVG, 2. Aufl. § 28 Rn. 278). Dies hat das Landgericht mit zutreffender und überzeugender Begründung herausgearbeitet. Dass die Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten ein „alles oder nichts“ regeln würden, ist deren Wortlaut nicht zu entnehmen. Hiergegen spricht insbesondere die Formulierung „… insoweit zur Leistung verpflichtet, als …“. Dies legt für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne weiteres nahe, dass es gerade die Möglichkeit eines teilweisen Kausalitätsgegenbeweises geben muss. Die Kritik der Berufung der Beklagten hieran verfängt insofern nicht.

(2) Feststellungsnachteile der Beklagten können nicht entstanden sein, soweit es die Frage der schuldhaften Unfallverursachung als solche betrifft, denn diese ist vom Kläger sogleich eingeräumt worden, nachdem ihn die Polizei aufgesucht hatte. Auch Nachteile hinsichtlich einer etwaigen Haftungsquote konnten für die Beklagte nicht entstehen. Anderes vermag die Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufung aufzuzeigen. Die Ausführung in der Berufungsbegründung geben dafür – außer allgemeinen Behauptungen – nichts her. Es wird insbesondere nicht näher dazu ausführt, welche „relevanten Feststellungen“ – abgesehen von der Frage der Alkoholisierung – nicht möglich gewesen sein sollen. Dass – wie im Schriftsatz vom 16.11.2018 nochmals betont – wegen des Entfernens des Klägers an Ort und Stelle nähere Feststellungen zum Unfallhergang nicht mehr hätten getroffen werden können, ist nicht erkennbar. Die herbeigerufene Polizei wusste weniger als 2 Stunden nach dem Unfall von diesem; dass in dieser Zeit Spuren auf der Fahrbahn o.ä. verlorengegangen sein könnten, ist nicht ersichtlich.

(3) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ihr seien – jedenfalls nicht ausschließbar – möglicherweise Feststellungsnachteile erwachsen, weil aufgrund des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht mehr in gleicher Weise festgestellt werden konnte, ob eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Alkoholisierung des Klägers in Betracht kam, greift dies nur in dem Maße durch, als dies vom Landgericht angenommen worden ist.

(a) Aufgrund des Umstandes, dass die Polizei den Kläger zwei Stunden nach dem Unfall angetroffen hat und eine Alkoholisierung hat feststellen können, lässt sich – einen Nachtrunk nicht annehmend – mit dem Landgericht nur feststellen, dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung von höchstens 0,84 Promille vorgelegen hat. Auch diese Ausführungen des Landgerichts sind überzeugend und leiden an keinerlei Mangel.

(b) Hiervon ausgehend ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Kläger den Unfall aufgrund einer Alkoholisierung infolge relativer Fahruntüchtigkeit verursacht hat. Dem Kläger ist insofern ein Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen.

Insofern war das Landgericht auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, wie sich ein Abbau von Alkohol beim Kläger konkret hätte vollziehen können. Die diesbezüglichen Angriffe der Berufungsbegründung des Klägers (Ziff. III 2) sind nicht erfolgreich. Insofern kommt es auch nur auf die Frage an, in welchem Maße von der Alkoholisierung, zu dem Zeitpunkt, als die Polizei beim Kläger zu Hause gewesen ist, auf diejenige im Zeitpunkt des Unfalls geschlossen werden kann. Nachdem es keine konkreten Anhaltspunkte im Vortrag des Klägers dazu gibt, was er wann vor dem Unfall getrunken hat, wäre eine solche Beweisaufnahme letztlich ins Blaue hinein und auf der Grundlage von Hypothesen erfolgt. Ein konkreter Nachweis, der den Anforderungen des § 286 ZPO hätte genügen können, ist daher von vornherein nicht zu führen gewesen; gerade dies hätte dem insofern darlegungs- und beweisbelasteten Kläger indes oblegen.

(c) Wäre der Kläger an der Unfallstelle verblieben und hätte den ihn treffenden versicherungsvertraglichen Obliegenheiten genügt, hätte allenfalls eine solche Alkoholisierung von 0,84 Promille festgestellt werden können.

Dass dies nicht mehr möglich gewesen ist, trifft die Beklagte als konkreten Feststellungsnachteil. Wenn nun das Landgericht gerade dies seiner Entscheidung zugrunde legt, berücksichtigt es – entgegen der Annahme der Berufung der Beklagten – gerade den konkreten, sich aus dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ergebenden Feststellungsnachteil und stellt fest, inwieweit sich die dem Kläger vorzuwerfende Obliegenheitsverletzung als ursächlich hat erweisen können.

Auf die weiteren Überlegungen der Beklagten dazu, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn der Schaden nicht sogleich entdeckt worden wäre und wenn die Polizei nicht schon 2 Stunden nach dem Unfall beim Kläger zu Hause gewesen wäre, kommt es daher nicht an. Daher unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt auch von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 16.10.2014 (7 U 121/14) zugrunde gelegen hatte; dort meldete sich der Kläger erst 8 Tage nach dem Unfall bei der Polizei, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem konkrete Feststellungen zu einem Alkohol- oder Drogenkonsum zum Unfallzeitpunkt von vornherein nicht mehr hatten getroffen werden können.

d) Dass der Kläger angibt, nach dem Unfall Alkohol getrunken zu haben, was die Beweisaufnahme indes nicht ergeben hat, kann eine selbstständige Obliegenheitsverletzung, die zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führen könnte und dies sich auf eine der Regelungen in Teil A Kaskoversicherung Ziff. 3.2 AKB stützen könnte, nicht begründen.

2. Mit überzeugender, von den beiden Berufungen letztlich nicht angegriffener Begründung hat das Landgericht hier eine Kürzungsquote von 50 Prozent angenommen.

Dies führt dazu, dass die Beklagte aus der Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden des Klägers mit einem Betrag von 13.735 Euro zu regulieren hat, der ab dem 27.02.2016 zu verzinsen ist. Entsprechend hat die Beklagte insofern vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten zu erstatten, wie dies vom Landgericht zutreffend festgestellt worden ist.

B.

Des Weiteren sind die Feststellungen des Landgerichts zur Widerklage der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie kann vom Beklagten Zahlung von 890,43 Euro nebst Zinsen beanspruchen.

Mit nachvollziehbarer Begründung nimmt das Landgericht hier als Folge der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit eine Leistungsbefreiung der Beklagten i.H.v. 50 Prozent an.

III.

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer für beide Parteien unter 15.000 Euro beträgt.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO (29.180,86 Euro).

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