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Wohngebäudeversicherung –  Zahlung einer Entschädigung für Neuwertschaden

LG Köln – Az.: 20 O 180/18 – Urteil vom 28.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung anlässlich eines Brandereignisses vom 08.01.2014.

Die Beklagte und Frau N (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) waren ursprünglich durch einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das Hausgrundstück X-Straße, M3 miteinander verbunden (Versicherungsschein, Bl. 133 ff. d.A.). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2002, Bl. 138 ff. d.A.) zugrunde.

Bei dem versicherten Objekt handelte es sich um ein zweigeschossiges Wohngebäude in dessen Erdgeschoss bis ins Jahr 1998 eine Arztpraxis beheimatet war und das später durch die Versicherungsnehmerin insgesamt zu Wohnzwecken genutzt wurde.

Am 08.01.2014 kam es infolge einer Brandstiftung zu einem Feuerschaden im Obergeschoss und Treppenhaus des versicherten Gebäudes, für den die Beklagte einstandspflichtig ist (vgl. Urteil des AG Leipzig – 202 Ls 203 Js 1438/14, Bl. 157 ff. d.A.). Daraufhin schloss sie mit der Versicherungsnehmerin am 25.03.2014 eine Regulierungsvereinbarung, in der – auf Basis des Entwurfes des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 08.04.2014 (Bl. 47 ff. d.A.) der Neuwertschaden auf 213.197,00 EUR brutto und der Zeitwertschaden auf 159.898,00 EUR.brutto vereinbart wurde (Bl. 221 ff. d.A.).

Die Klägerin – die als M2 GmbH von Herrn U gegründet wurde, deren Geschäftsführerin Frau U2 ist und deren Geschäftsfeld sich auf die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken erstreckt – kaufte das streitgegenständliche Grundstück mit notariellem Vertrag vom 03.04.2014, in dessen Anlage sie unter Ziffer 6 vereinbarten:

„Käufer und Verkäufer vereinbaren hiermit, dass dem Käufer der Anspruch auf den Neuwertanteil von EUR 53.299,- der Anspruch auf Zahlung der Aufräumungs- oder Abbruchkosten von EUR 7.918,- zustehe. Diese Ansprüche werden hiermit aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung an den Käufer abgetreten.“

Nach Auflassungserklärung vom 01.04.2014 wurde die Klägerin am 13.10.2014 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes in das Grundbuch der Gemeinde M3 eingetragen.

Am 25.04.2014 zahlte die Beklagte den vereinbarten Zeitwertschaden an die Versicherungsnehmerin und einen Teil der Abbruch- und Aufräumungskosten in Höhe von 1.281,00 EUR.

Am 28.08.2015 wurde der Klägerin die Baugenehmigung für den „Um- und Ausbau Wohnhaus mit drei barrierefreien Wohneinheiten“ erteilt (Bl. 299 f. d.A.) des Gebäudes erteilt. Hierzu beauftragte sie mit VOB-Bauvertrag vom 16.10.2015 die Fa. M GmbH – eine Gesellschaft die ursprünglich ebenfalls von Herrn U gegründet wurde und deren Geschäftsführerin Frau U2 ist -, die bislang die Errichtung der Baustelle, sowie Abrissarbeiten vornahm. Der Vertrag enthält unter Ziff. 5.1 folgende Klausel:

„Der AN (Fa. M) beginnt die ihm übertragenen Leistungen am 16.10.2015. Einzelfristen siehe Bauzeitenplan im Rahmen der Bauberatungen sowie die im Bietergespräch festgelegten Termine. Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen zu einem noch festzulegenden Termin komplett fertigzustellen. […]“

Ein Zeitpunkt für den Baubeginn wurde nicht vereinbart, sodass erst im Jahre 2018 weitere Arbeiten für einen Anbau des streitgegenständlichen Gebäudes erfolgten. Die Errichtung des Gebäudes sollte außerdem von der Zahlung der Beklagten abhängen.

Mit Schreiben vom 11.11.2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf den Neuwertanteil in Höhe von weiteren 176.799,00 EUR (402.897,00 EUR abzügl. Zeitwert i.H.v. 159.898,00 EUR abzügl. Restwert i.H.v. 66.200,00 EUR) an sie zu zahlen (Bl. 226 f. d.A.). Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit ihrer Klage ersetzt.

Mit Schreiben vom 04.01.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den vereinbarten Neuwertanteil zuzüglich weiterer Aufräumungs- und Abbruchkosten in Höhe von 6.637,00 EUR, also insgesamt 59.936,00 EUR zu zahlen.

Mit Gutachten vom 08.04.2016 bezifferte der Sachverständige S. den Neuwertschaden auf 184.045,38 EUR brutto und den Zeitwertschaden auf 121.983,00 EUR brutto.

Die Klägerin behauptet, der Neuwert des streitgegenständlichen Gebäudes beliefe sich auf 402.897,00 EUR. Sie behauptet ferner, der mit der Fa. M GmbH geschlossene VOB-Bauvertrag sei echt. Die Klägerin behauptet außerdem, das streitgegenständliche Grundstück sei nicht dinglich belastet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne ihr die mit der Verkäuferin getroffene Vereinbarung aufgrund des Wissensgefälles zwischen den Vertragsparteien nicht entgegenhalten. Sie meint ferner, die Mehrwertsteuer beanspruchen zu können, da das streitgegenständliche Gebäude ein Wohngebäude ist. Sie ist außerdem der Ansicht, eine 2,0-fache Geschäftsgebühr sei für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angemessen.

Am 04.12.2017 hat das Amtsgericht Aschersleben auf Antrag der Klägerin vom gleichen Tage einen Mahnbescheid gegen die Beklagte erlassen (Az.: 17-1486299-0-1), der eine Hauptforderung von 176.799,00 EUR zum Gegenstand gehabt hat und der Beklagten am 06.12.2017 zugestellt worden ist. Gegen diesen Bescheid hat die Beklagte am 15.12.2017 Widerspruch eingelegt.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 176.799,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2015 zu zahlen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.876,00 EUR sowie Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Daraufhin hat sie hinsichtlich des Antrages zu 1) Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt. Nunmehr beantragt sie:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 176.799,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2015 zu zahlen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.876,00 EUR sowie Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR nebst Zinsen aus beiden Beträgen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Bauvertrag sei ohne Rechtsbindungswillen geschlossen worden. Sie behauptet ferner, das streitgegenständliche Grundstück sei dinglich belastet.

Sie ist der Ansicht, wegen der unterbliebenen Aufklärung über die Verflechtung der Klägerin und der Fa. M GmbH wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei zu sein.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 176.799,00 EUR, insbesondere nicht gemäß §§ 398 BGB, 1 Satz 1 VVG i.V.m. §§ 4 Nr. 1a), 5 Nr. 1, 26 Nr. 1a), Nr. 9 VGB 2002.

a) Zwischen den Parteien ist im Verfahren unstreitig geblieben, dass der Versicherungsfall eingetreten ist.

Entschädigt werden versicherte Sachen – hier: das streitgegenständliche Gebäude -, die durch Brand beschädigt oder zerstört werden, § 1 Nr. 1, 4 Nr. 1a) VGB 2002. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag, § 5 Nr. 1 VGB 2002.

Unstreitig wurde am 08.01.2014 ein Brand gelegt, der zur Beschädigung/Zerstörung des versicherten Wohnhauses führte.

b) Die Beklagte hat den bestehenden Entschädigungsanspruch jedoch bereits durch Zahlung der Entschädigung für den Zeitwertschaden von 125.552,00 EUR an die Versicherungsnehmerin erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin – insbesondere auf Zahlung einer Entschädigung für den Neuwertschaden – besteht nach Auffassung der Kammer nicht.

Die Beklagte ersetzt im Versicherungsfall bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten bei Eintritt des Versicherungsfalles für das im Versicherungsvertrag konkret beschriebene Gebäude, § 26 Nr. 1 a) VGB 2002. Bei Beschädigung des Gebäudes ersetzt sie die konkreten Reparaturkosten zuzüglich einer nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch die Wiederherstellungskosten, § 26 Nr. 3 c) VGB 2002. Die Mehrwertsteuer ist nur zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist, § 26 Nr. 7 VGB 2002. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, § 26 Nr. 9 VGB 2002.

aa) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der sog. Neuwertspitze, da sie die Wiederherstellung des streitgegenständlichen Gebäudes nach Art und Zweckbestimmung nach Auffassung der Kammer nicht sichergestellt hat.

Zunächst hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend dargelegt, dass ihr Vorhaben die Wiederstellung des streitgegenständlichen Gebäudes gleicher Art und Zweckbestimmung zum Gegenstand hat.

Ob im Einzelfall eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung gegeben ist, ist am Zweck der Wiederherstellungsklausel zu messen (BGH VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357). Mit der Neuwertversicherung soll lediglich der etwaige Nachteil ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das brandgeschädigte Gebäude wieder aufbaut. Auf diesen tatsächlichen Nachteil ist der Umfang des Entschädigungsanspruchs beschränkt. Die Neuwertentschädigung soll nicht darüber hinaus dem Versicherungsnehmer erleichtern, ein für ihn ohnehin nutzloses oder nur eingeschränkt nutzbares Gebäude durch ein anderes, seinen Vorstellungen besser entsprechendes zu ersetzen (vgl. BGH VersR 1984, 843). Durch die Beschränkung der Neuwertentschädigung soll auch das Interesse am Abbrennen eines Gebäudes gemindert werden und so eine subjektive Risikobegrenzung erfolgen OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007 – 9 U 196/06). Es ist nicht als ausreichend zu erachten, dass das neu errichtete Gebäude insofern gleichartig ist, als es demselben Zweck (hier: Wohnnutzung) dient wie das beschädigte Gebäude. Der Begriff der gleichen Art und Zweckbestimmung umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des Gebäudes nach Fläche und umbautem Raum (OLG Köln, a.a.O., OLG Frankfurt, RuS 2006, 112). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Kammer den Ausführungen der Klägerin indes nicht entnehmen können.

Zunächst hat die Kammer dem streitgegenständlichen Kaufvertrag entnehmen können, dass das versicherte Objekt zunächst als Einfamilienhaus genutzt wurde. Auf die Nutzung des Erdgeschosses in der Vergangenheit kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an, da es auf die Nutzung im Moment des Versicherungsfalles ankommt. Nunmehr ist ausweislich der Baugenehmigung vom 28.08.2015 der Um- und Ausbau zu einem Wohnhaus mit drei barrierefreien Wohneinheiten geplant.

In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.11.2018 hat die Klägerin dargetan, dass die Bestandswohnfläche von 200 m² auf 229,75 m² vergrößert werden solle, wobei diese Vergrößerung im Wesentlichen auf den Ausbau des Dachgeschosses zurückzuführen sei. Zusätzlich hat sie ausgeführt, dass sich der Bauantrag in zwei getrennte Bauabschnitte gliedere. Während der erste Teil die Beseitigung des Brandschadens (und wohl auch die Errichtung des Bestandsgebäudes mit Ausbau des Dachgeschosses) umfasse, betreffe der zweite Teil einen Anbau zur Erweiterung des Bestandsgebäudes, zu dessen Art und Umfang die Klägerin weiterhin keine Angaben macht. Vorgelegt hat die Klägerin die Bauanträge indes nicht – auch nicht mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zur Wiederherstellung des versicherten Objektes in gleicher Art und Zweckbestimmung kaum einlassungsfähigen Sachvortrag enthalte. Dies hat sich auch mit den Ausführungen des Schriftsatzes vom 14.11.2018 nicht wesentlich geändert. Unstreitig wird das Gebäude nicht in den Maßen wiederhergestellt, welche es vor dem Versicherungsfall hatte. Es fehlt jedoch an weiterem Vortrag, der die Kammer in die Lage versetzt hätte, das genehmigungsgemäße Erscheinungsbild des Vorhabens nachzuvollziehen und mit dem Erscheinungsbild vor dem Versicherungsfall zu vergleichen. Beispielsweise ist unklar, in welcher Weise der Anbau des neuen Gebäudeteils erfolgt und welche Grundfläche dieser Teil hat, da die Klägerin offenbar lediglich den Flächenzuwachs innerhalb der alten Grundmauern für ihre Bewertung heranzieht.

Hinzu kommt, dass die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes nach Auffassung der Kammer aufgrund der besonderen Umstände des streitgegenständlichen Einzelfalles nicht gesichert ist.

Zur Sicherung der Wiederherstellung bedarf es Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen (BGH, Urteil vom 28.02.2004 – IV ZR 94/03). Dies ist grundsätzlich nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 148/10).

In vorliegendem Fall hat die Klägerin mit der Fa. M GmbH am 16.10.2015 einen VOB-Bauvertrag mit dem Inhalt „Sanierung Brandschaden, Wohnhaus, X-Straße, M3“ geschlossen. Die Vergütung soll 212.867,36 EUR zuzüglich der jeweils geltenden USt. betragen.

Ausweislich der Aufstellung der Klägerin ist in den letzten drei Jahren allerdings bis auf Abrissarbeiten und die Herstellung von Baustellenanschlüssen nichts passiert (vgl. Bl. 19 f. d.A.). Den Bauzeitplan hat die Klägerin nicht vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Geschäftsführerin hat in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt erklärt, dass der Baubeginn von der Zahlung der Beklagten abhänge. Hinzu kommt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen VOB-Bauvertrag mit ihrer Schwestergesellschaft geschlossen hat, deren Geschäftsführerin mit ihrer eigenen Geschäftsführerin identisch ist, sodass der Vertrag jederzeit im Wege eines Aufhebungsvertrages beendet werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2016 – 20 U 126/15). Die fehlende Sicherung der Errichtung des Gebäudes spiegelt sich auch in dem Baustopp wider. Angesichts dieser Vorgeschichte kann nach Auffassung der Kammer keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Klägerin – sollte die Beklagte keine weitere Entschädigung leisten – den Baustopp in Zukunft aufheben wird. Daran ändert auch der Baubeginn des Anbaus nichts, da – wie die Klägerin selbst ausführt – dieser nicht streitgegenständlich ist.

bb) Die Klägerin kann außerdem keinen über den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 125.552,00 EUR hinausgehenden Zeitwertschaden ersetzt verlangen.

Zunächst ist der Zeitwertschaden nach Auffassung der Kammer bereits nicht von der Abtretungserklärung aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag umfasst, da dort lediglich der Neuwertschaden – also derjenige Schaden, der über den Zeitwert hinaus geht – abgetreten worden ist.

Des Weiteren ist der Zeitwertschaden zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin in der o.g. Höhe basierend auf dem Gutachten vereinbart worden. Diese Vereinbarung ist nach Auffassung der Kammer auch wirksam.

Sofern die Klägerin sich auf die Anfechtungsparagraphen der §§ 123, 124 BGB beruft, verkennt sie bereits, dass sie selbst nicht befugt ist die Willenserklärung der Versicherungsnehmerin anzufechten. Sofern sie meint, die Beklagte habe die Versicherungsnehmerin aufgrund eines nicht offengelegten Wissensvorsprunges getäuscht, hat sie dies ohne ersichtliche Anhaltspunkte lediglich unsubstantiiert behauptet.

c) Auf die von der Beklagten eingewandte arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht kam es angesichts der obigen Ausführungen nicht an. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 176.799,00 EUR festgesetzt.

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