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Wohngebäudeversicherung – Voraussetzungen eines Sturm- und Nässeschadens

Wohngebäudeversicherung: Streit um Sturmschäden und Nässeschäden

Das Landgericht Dortmund wies die Klage eines Versicherten gegen seine Wohngebäudeversicherung ab, da keine Deckung für die behaupteten Sturm- und Nässeschäden bestand. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Schäden durch einen Sturm verursacht wurden, und die Bedingungen für einen Elementarschaden waren ebenfalls nicht erfüllt. Folglich musste der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht lehnte den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus der Wohngebäudeversicherung ab.
  2. Fehlender Nachweis für Sturmschaden: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Sturm direkt die Schäden verursacht hat.
  3. Definition von Sturmschäden: Laut Versicherungsbedingungen müssen Schäden direkt durch den Sturm entstanden sein.
  4. Kein versicherter Folgeschaden: Der Sachverständige stellte fest, dass die Nässeschäden durch Mängel an der Dachloggia verursacht wurden, nicht durch den Sturm.
  5. Rückstau nicht versichert: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ein versicherter Rückstau vorlag.
  6. Kein Überschwemmungsschaden: Es gab keine Überschwemmung des Grundstücks, sondern nur Niederschlagswasser auf der Loggia.
  7. Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger gegen Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden kann.

Die Wohngebäudeversicherung bietet Schutz vor Schäden durch Sturm und Nässeschäden, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Um als versicherter Schaden anerkannt zu werden, muss ein Sturm eine Windstärke von mindestens 8 erreichen. Bei Nässeschäden ist es wichtig, dass der Schaden nicht aufgrund von fehlender Instandhaltung entstanden ist. Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden durch Leitungswasser ab, die aufgrund von Rohrbruch oder Frostschäden entstanden sind. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zum Thema Wohngebäudeversicherung und Sturm- und Nässeschäden vorgestellt und besprochen.

Der Streitfall: Wohngebäudeversicherung gegen Sturm- und Nässeschäden

Sturm Haus
(Symbolfoto: Suzanne Tucker /Shutterstock.com)

In einem bemerkenswerten Rechtsfall vor dem Landgericht Dortmund stand ein Versicherter im Konflikt mit seiner Wohngebäudeversicherung. Der Kern des Streits drehte sich um die Frage, ob Schäden an einem Wohngebäude, die durch einen Sturm und darauffolgende starke Regenfälle verursacht wurden, unter die Versicherungsbedingungen fallen. Der Kläger behauptete, ein Sturm habe Bleche und Verkleidungen von seinem Gebäude gerissen, was zu erheblichen Nässeschäden in einer Mietwohnung führte. Diese Schäden führten zu einer Mietminderung und der Kläger verlangte die Übernahme der Reparaturkosten durch die Versicherung.

Untersuchung der Schadensursache und Position der Versicherung

Die Versicherung bestritt die Behauptungen des Klägers. Ein von ihr beauftragter Schadensermittler konnte keine sturmbedingten Schäden feststellen. Stattdessen argumentierte die Versicherung, dass der Feuchtigkeitseintritt durch einen Stau von Regenwasser auf der Loggia des Gebäudes verursacht wurde, nicht durch einen Sturm. Dieser Standpunkt war entscheidend, da Sturmschäden in der Police spezifisch definiert waren und nur solche Schäden abgedeckt wurden, die durch direkte Einwirkung des Sturms entstanden sind.

Gerichtliche Bewertung und Sachverständigengutachten

Das Gericht zog zur Klärung einen Sachverständigen hinzu. Dieser bestätigte, dass die Nässeschäden nicht durch einen Sturm verursacht wurden, sondern durch Mängel an der Dachloggia. Dieser Befund war entscheidend, da die Wohngebäudeversicherung keine Deckung für Schäden bot, die durch Baumängel verursacht wurden. Weiterhin wurde festgestellt, dass kein versicherter Rückstau vorlag. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das Niederschlagswasser, das in das Gebäude eingedrungen war, aus dem Rohrsystem des Gebäudes austrat, eine Voraussetzung für die Deckung eines Rückstauschadens.

Das Urteil des LG Dortmund und seine Begründung

Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab und stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung zusteht, da weder ein bedingungsgemäßer Sturmschaden noch ein versicherter Elementarschaden vorlag. Das Gericht betonte, dass die Beweislast beim Kläger lag und dieser nicht in der Lage war, einen direkten Zusammenhang zwischen dem Sturm und den Schäden am Gebäude herzustellen. Zudem wurde die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen, was bedeutet, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basierte auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klar definierter Versicherungsbedingungen und die Notwendigkeit eines eindeutigen Nachweises bei Schadensansprüchen. Es zeigt auch, wie wichtig eine genaue Untersuchung der Schadensursache ist und dass Versicherungsnehmer sich der Details ihrer Police bewusst sein müssen. Dieses Urteil dient als wichtige Referenz für zukünftige Fälle im Bereich der Wohngebäudeversicherung und Sturm- sowie Nässeschäden.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Deckung von Sturmschäden in der Wohngebäudeversicherung?

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Deckung von Sturmschäden in der Wohngebäudeversicherung sind vielfältig und hängen von den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags ab. Hier sind einige allgemeine Kriterien, die in der Regel gelten:

  • Windstärke: Die meisten Versicherer erkennen Sturmschäden erst ab einer Windstärke von 8 an, was einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern entspricht.
  • Art des Schadens: Schäden am Haus (Dach, Fenster, Keller) sind in der Regel durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Dies kann auch Folgeschäden einschließen, wie beispielsweise wenn Regenwasser durch ein vom Wind beschädigtes Dach eindringt und Wände und Decken beschädigt.
  • Art des Gebäudes: Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel nur Schäden an tatsächlich genutzten Wohnhäusern ab. Leerstehende oder als Ferienhaus genutzte Gebäude sind möglicherweise nicht versichert.
  • Vertragsbedingungen: Die genauen Bedingungen für die Deckung von Sturmschäden variieren je nach Versicherungsvertrag. Es ist daher wichtig, die Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass die benötigten Leistungen tatsächlich versichert sind.
  • Schadensmeldung und -dokumentation: Im Falle eines Sturmschadens ist eine unverzügliche Meldung bei der Versicherung wichtig, ebenso wie die Dokumentation und Beweisführung für die Schäden.
  • Deckungssumme: Die Deckungssumme für bestimmte versicherte Risiken spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, welche Versicherung abgeschlossen werden soll.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Schäden, die durch einen Sturm verursacht werden, von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden. Beispielsweise sind Schäden durch Überschwemmungen oder Sturmfluten in der Regel nicht abgedeckt. Darüber hinaus können bestimmte Arten von Eigentum, wie Gartenmöbel oder Sonnenschirme, durch andere Versicherungen wie die Hausratversicherung geschützt sein.

Wie wird ein Nässeschaden im Kontext der Wohngebäudeversicherung definiert und unter welchen Bedingungen ist er versichert?

Ein Nässeschaden im Kontext der Wohngebäudeversicherung wird in der Regel als Schaden definiert, der durch bestimmungswidriges Austreten von Wasser aus Leitungen oder damit verbundenen Schläuchen entsteht. Typische Ursachen können Frostschäden an sanitären Einrichtungen und Heizungsanlagen oder Rohrbrüche sein.

Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel Schäden ab, die am Gebäude selbst entstehen, einschließlich fest verbundener Bestandteile wie Parkett, festverklebter Bodenbelag oder Einbauschränke. Dazu gehören auch Schäden, die durch Wasser aus Rohren der Wasserversorgung, Heizungs-, Klima- und Solaranlagen sowie angeschlossenen Schläuchen von Haushaltsgeräten verursacht werden.

Nicht versichert sind in der Regel Schäden durch Reinigungs- und Planschwasser, aufsteigendes Grundwasser oder Rückstau. Schäden durch Naturgewalten wie Hochwasser, Erdbeben, Erdrutsche, Sturmfluten, Schneelawinen, Schlammlawinen und Vulkanausbrüche sind oft nur durch eine zusätzliche Elementarschadenversicherung abgedeckt.

Es ist zu beachten, dass die genaue Definition eines versicherten Nässeschadens und die Bedingungen für die Versicherungsleistung von den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags abhängen. Daher ist es ratsam, die Versicherungsbedingungen genau zu lesen und bei Unklarheiten Rücksprache mit dem Versicherer zu halten.

Was versteht man unter einem Rückstau und wie wird dieser im Rahmen der Elementarschadensversicherung behandelt?

Ein Rückstau bezeichnet in der Haustechnik eine momentan nicht beeinflussbare Drosselung des Abflussvermögens. Dies kann durch verschiedene Faktoren verursacht werden, wie zum Beispiel Hochwasser, Verstopfung, Rohrbruch, Pumpenausfall oder Kanalschäden. Bei starkem Niederschlag steigt der Wasserpegel über die sogenannte Rückstauebene, sobald das Kanalsystem überlastet ist. Dies kann zur Überflutung von tiefer gelegenen Räumlichkeiten führen und somit zu Schäden an Wänden und Inventar.

Im Rahmen der Elementarschadensversicherung wird Rückstau folgendermaßen definiert: Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch eine Überlastung der Kanalisation in das Gebäude gelangt. Schäden durch Rückstau sind nur im Rahmen der Elementarschadendeckung in der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Dabei gibt es je nach Anbieter verschiedene Obliegenheiten und es wird unterschieden zwischen den Arten des Rückstaus, die mitversichert sind. Mindestens die Hälfte aller Wohngebäudeversicherer leisten für Rückstauschäden nur, sofern eine funktionsbereite Rückstausicherung am Gebäude vorhanden ist.

Um Schäden eines Rückstaus zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit von Rückstausicherungen, beispielsweise Rückstauklappen. Diese verhindern, dass im Kanal angestautes Abwasser in das Haus zurückgedrückt wird. Sofern jedoch eine Rückstausicherung vorhanden ist, muss diese in jedem Fall funktionstüchtig gehalten werden.

Nicht versichert sind Schäden durch Rückstau, wenn keine funktionstüchtige Rückstausicherung vorhanden war. Daher ist es wichtig, dass Hausbesitzer sich rechtzeitig gegen Rückstau-Szenarien durch Starkregen wappnen und entsprechende Sicherungen installieren.


Das vorliegende Urteil

LG Dortmund – Az.: 2 O 15/13 – Urteil vom 29.01.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 7.286,28 EUR der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat bei der Beklagten eine inzwischen beendete Wohngebäudeversicherung für das Wohngebäude B-Straße in E unter Geltung der VGB 2008 und BEW 2008 abgeschlossen.

Er behauptet, am 18.08.2011 habe ein Sturm Bleche und Verkleidung von der Holzbrüstung des Gebäudes abgerissen. Dadurch habe Wasser von den starken Regenfällen in das Gebäude eindringen können und die Räume einer Mietwohnung durchnässt, weswegen die Mieterin 101,00 EUR Miete gemindert habe. Außerdem habe der öffentliche Kanal die durch die heftigen Regenfälle angefallenen Wassermassen nicht aufnehmen können. Es sei zu einem Rückstau gekommen, so dass das Wasser von der Loggia nicht habe abfließen können und durch die vom Sturm geschaffenen Öffnungen an der Holzbrüstung in das Gebäude gelangt sei. Er begehrt die Kosten für die Schadensbeseitigung an der Holzbrüstung, in der Mietwohnung, Ausgleich für die Mietminderung und eine Post- sowie Telefonpauschale nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1. 7.286,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C pp. in Höhe von 661,16 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass ein Sturm Bleche und Verkleidungen an der Loggia abgerissen habe. Denn solches habe ein von ihr beauftragter Schadensermittler vor Ort nicht feststellen können. Der Feuchtigkeitseintritt sei erfolgt, weil Regenwasser nicht über den Abfluss habe abfließen können und sich auf der Loggia aufgestaut habe. Dies sei auch kein über die Elementarschadensdeckung eingeschlossener Rückstau. Sie bestreitet die Schadenspositionen einschließlich Mietminderung. Sie verweist auf die Mehrwertsteuerklausel und den Wiederherstellungsvorbehalt.

Das Gericht hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und die Zeugen C2, X und M vernommen. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsprotokolle vom 28.11.2013 und 03.04.2014 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zum behaupteten Sturmschaden eingeholt. Insofern wird auf das Gutachten des Sachverständigen C3 vom 29.07.2014, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf bedingungsgemäße Entschädigung aus der zwischen den Parteien vereinbarten Wohngebäudeversicherung zu, da weder ein bedingungsgemäßer Sturmschaden, noch ein versicherter Elementarschaden vorliegt.

1. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Sturm Teile des Wohngebäudes beschädigt hat. Denn gemäß Ziffer 8.2.1 VGB 2008 sind versichert nur Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen entstanden sind. Dies bedeutet, dass der Sturm die letzte Ursache für die Entschädigung des Schadens gewesen sein muss. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C3 hat der vom Kläger behauptete Sturm entgegen dessen eigenen Angaben jedoch nicht zu einer Lösung der Wandanschlussleisten an der Loggia bzw. Holzbrüstung geführt, so dass ein unmittelbarer Sturmschaden nicht entstanden ist. Auch ein versicherter Folgeschaden gemäß Ziffer 8.2.3 VGB 2008 liegt nicht vor, da dieser voraussetzt, dass ein Sturm durch unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen einen Gebäudeschaden verursacht hat, als dessen Folge weitere Schäden entstanden sind. Da es bereits an der Voraussetzung der Ziffer 8.2.1 VGB 2008 – die Ziffer 8.2.2 VGB 2008 kommt ohnehin nicht in Betracht – fehlt, kann der Kläger keine Deckung aus der bestehenden Gebäudeversicherung verlangen. Der Sachverständige C3 hat dazu in seinem Gutachten festgestellt, dass die Nässeschäden in der Mietwohnung durch Mängel an der Dachloggia verursacht worden sind und nicht Folge einer durch einen Sturm verursachten Ablösung der Wandanschlussleisten. Ein solcher durch Baumängel bedingter Schaden ist durch die Wohngebäudeversicherung nicht gedeckt (OLG Saarbrücken r + s 2014, 414).

2. Der Nässeschaden in der Mietwohnung ist auch nicht über die zwischen den Parteien vereinbarte Elementarschadensversicherung gedeckt. Denn ein versicherter Rückstau liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Die vereinbarten BEW 2008 definieren in Ziffer 4 den Rückstau wie folgt: Rückstau ist der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen durch u.a. Witterungsniederschläge. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Definition setzt der versicherte Rückstau voraus, dass Wasser, welches sich im Rohrsystem des versicherten Gebäudes befindet, bestimmungswidrig austritt. Dies behauptet der Kläger selbst nicht. Er trägt vor, dass durch einen Rückstau im öffentlichen Kanalsystem die Abwasserrohre des versicherten Gebäudes das Niederschlagswasser nicht mehr aufnehmen konnten, dieses also nicht mehr abfließen konnte, wobei es gar nicht erst in die Abwasserrohre gelangt ist, sich auf der Loggia aufgestaut hat und sodann über die Abdichtung in das Wohngebäude gelangt ist. Wenn die Definition des Begriffs „Rückstau“ überhaupt einer Auslegung zugänglich ist, muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs diese Regelung dahingehend verstehen, dass das den Nässeschaden verursachende Niederschlagswasser im Rohrsystem des versicherten Gebäudes gewesen sein muss, weil es ansonsten von dort nicht austreten kann. Kann das Niederschlagswasser, weil die Rohr des Abwassersystems bereits durch einen Rückstau komplett aufgefüllt sind, nicht über das Rohrleitungssystem abfließen und dringt es deshalb ohne in den Rohren gewesen zu sein, in das Gebäude ein, liegt kein bedingungsgemäßer Rückstau vor (OLG Hamburg VersR 2014, 1454). Dem steht nicht entgegen, dass es für den Ausschluss Rückstau in den VGB nicht darauf ankommt, ob Wasser infolge eines Rückstaus aus dem Rohrleitungssystem austritt oder wegen eines Rückstaus erst gar nicht in das Abwasserrohrleitungssystem abfließen kann (OLG Stuttgart VersR 2005, 116; Landgericht Kempten r + s 2009, 71), da die VGB den Begriff des Rückstaus nicht definieren, während die BEW für einen versicherten Rückstau voraussetzen, dass infolge eines Rückstaus Wasser aus dem Rohrsystem austritt (andere Ansicht anscheinend Günther in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Elementarschadenversicherung Rdn. 52, der ausführt, dass ein versicherter Rückstau ebenso entstehen kann durch sich auf Gebäuden ansammelndes Oberflächenwasser, das nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden kann).

3. Ein über die Elementarschadenversicherung gedeckter Überschwemmungsschaden liegt ebenfalls nicht vor, da nicht das Grundstück des Klägers überflutet gewesen ist, sondern allenfalls die Loggia mit Niederschlagswasser gedeckt gewesen ist, was für einen versicherten Überschwemmungsschaden nicht ausreicht.

Die Klage musste somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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