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Wohngebäudeversicherung – Versicherungsschutz für eine integrierte Schiebetoranlage

LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 23/16, Urteil vom 31.05.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag Zahlung von 16.439,09 Euro sowie die Feststellung, die Beklagte schulde ihm aus dem Vertrag den Ersatz weiteren Schadens, der ihm infolge eines Sturms am Einfahrtstor des im gehörenden Anwesens entstanden sei.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Wohngebäudeversicherungsvertrag. Zu den versicherten Gefahren gehört auch Sturm. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (VBG 2011) bestimmen unter

„A 1.1.1 Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz?

Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen. Solche Bestandteile können z.B. für das Gebäude maßgefertigte Einbaumöbel und Einbauküchen sein.

Versichert sind auch … […] d) Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen […] .“

Im zugehörigen Versicherungsschein vom 11. April 2011 (Anl. K 4, AS 41) heißt es unter „Versicherungsort“:

„……..

Wohngebäudeversicherung - Versicherungsschutz für eine integrierte Schiebetoranlage
Symbolfoto: v74/Bigstock

Versicherungsschutz besteht für das Wohngebäude einschließlich dazugehörender Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 qm Grundfläche sowie Garagen/Carports.“

Die Nachträge zum Wohngebäude-Versicherungsschein vom 14. September 2012, 16. September 2013 und vom 10. August 2015 (Anl., AS 53, 71, 77) besagen zum „Versicherungsort“:

„……….

Versichert ist das Wohngebäude einschließlich seiner Bestandteile. Versicherungsschutz besteht auch für dazugehörige Garagen und Carports. Mitversichert sind außerdem Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen, sowie dort errichtete Garten- oder Gerätehäuschen bis jeweils 20 qm Grundfläche.“

Der Kläger behauptet, in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2013 habe es so gestürmt, dass ein großer Baum umgestürzt sei, der auf dem klägerischen Grundstück gestanden habe. Der Baum sei in Richtung der Einfahrt gefallen und habe die Steuerungsanlage des elektrisch betriebenen Schiebetores entweder getroffen oder sie erheblich erschüttert. Infolge dessen lasse sich der Antrieb des Schiebetores per Fernbedienung nicht mehr aus der Ferne (vom Pkw aus), sondern nur noch aus der Nähe auslösen, indem die Fernbedienung direkt an den Empfänger gehalten werde. Es sei erforderlich, das gesamte Schiebetor mitsamt Steuerungssystem und Antrieb auszutauschen. Der hierfür erforderliche Aufwand betrage mindestens 16.439,09 Euro, möglicherweise mehr. In der eingeschränkten Funktionstüchtigkeit der Torsteuerung, so die Auffassung des Klägers, liege ein versicherter Sturmschaden. Dass der Kläger eine entsprechende Entschädigungsleistung der Beklagten auf die Erneuerung der Toranlage verwenden werde, ergebe sich bereits daraus, dass er mehrere Angebote eingeholt und Klage gegen die Beklagte erhoben habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.439,09 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2015 zu bezahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger einen über den in Klageantrag Ziff. 1 aufgeführten Betrag hinausgehenden Schaden, verursacht durch die Beschädigung des Einfahrtstores nebst Steuerungssystem des Hausanwesens …, … ., durch Baumsturz in der Nacht vom 28.07. auf den 29.07.2013, zu bezahlen hat;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.001,51 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, das Feststellungsbegehren sei unzulässig, da der Kläger den ihm angeblich entstandenen Schaden genau beziffern könne und genau beziffere. Im Übrigen sei die Klage allein deshalb unbegründet, da es sich bei der Schiebetoranlage um keine versicherte Sache im Rahmen der Wohngebäudeversicherung handle. Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile seien nur versichert, wenn sie – wie etwa Zäune – explizit genannt seien. Sonstige Einfriedungen wie die Mauer, in die das Einfahrtstor integriert sei, zählten nicht zu den versicherten Sachen. Des weiteren habe die Einschränkung der Funktionstüchtigkeit der Torsteuerung in puncto Reichweite des Senders/Empfängers eine betriebs-altersbedingte Ursache und stehe mit dem Sturmereignis in keinem ursächlichen Zusammenhang. Die Steuereinheit des Schiebetores habe durch einen umstürzenden Baum nicht beschädigt werden können. Nur die Steuereinheit zu ersetzen, wäre ausreichend und kostete allenfalls 1.059 Euro. Im Übrigen fehlten auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die sog. Neuwertspitze, so dass bestenfalls eine Zahlung in Höhe des Zeitwertes der gesamten Toranlage von höchstens 6.000 Euro verlangt werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 (AS 235) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

II.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere hat der Kläger ein hinreichendes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Es ist möglich, dass der mit der von ihm für erforderlich erachteten Reparatur verbundene Aufwand höher als das ihm mit Schreiben der M. S. GmbH vom 2. April 2015, d.h. vor mehr als einem Jahr, unterbreitete Angebot ausfällt (Anl. K 1, AS 7 ff.).

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Waldshut-Tiengen ergibt sich zwar nicht aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG. Denn der Kläger ist noch vor Klageerhebung von W.-T. nach M. umgezogen (s. Hinweis des Gerichts vom 25. April 2016, AS 249). Doch hat sich die Beklagte im Wissen um diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung rügelos zur Sache eingelassen (vgl. § 39 Satz 1 ZPO; s.a. den Aktenvermerk vom 26. April 2016, AS 260).

III.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Zusammenhang mit der vom Kläger angeführten eingeschränkten Funktionstüchtigkeit der Torsteuerung.

Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist die konkrete Bezeichnung und Beschreibung im Versicherungsschein maßgebend (sog. Einzeldeklaration; vgl. Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 32 Rn. 251).

Die elektrisch betriebene Toranlage, die in die – das Grundstück zur Straße hin abgrenzende – Steinmauer integriert ist, ist demnach nicht versichert. Es handelt sich bei einer Einfriedungsmauer um kein Gebäude und keinen Gebäudebestandteil. Auch kann nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Mauer nicht als Zaun angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, r+s 2012, 77, 79; zust. Rüffer, aaO., § 32 Rn. 253; ders., in: Rüffer/Halbach/ Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, VGB 2010 (Wert 1914) Abschnitt A § 5 Rn. 4). Ebenso wenig liegt in der aus Stahl oder Aluminium gefertigten massiven Schiebetoranlage, die – wie in diesem Fall – in eine steinerne Einfriedungsmauer eingegliedert ist, ein Zaun im Sinne des Versicherungsvertrages. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Meinung entfernt sich vom Sinn des Wortes „Zaun“, der die zulässige Grenze der Auslegung markiert. Auch ist eine solch weitreichende Auslegung mit dem Zweck der sog. Einzeldeklaration nicht vereinbar. Er besteht darin, den Parteien des Versicherungsvertrages Rechtssicherheit in der Frage zu geben, wie weit der Versicherungsschutz reicht (vgl. §§ 1 Satz 1, 3 Abs. 1 VVG).

Soweit der Kläger zuletzt behauptet hat, ihm sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch den zuständigen Berater und Vermittler der Postbank in U. gesagt worden, jegliche Schäden am Grundstück durch Baumstürze seien mitversichert (S . 2 des Schriftsatzes vom 21. April 2016, AS 237), kommt es darauf nicht an. Zum einen hat der Kläger für die Richtigkeit dieser Behauptung, die die Beklagte bestritten hat (S. 2 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 25. Mai 2016, AS 267), keinen Beweis angeboten. Zum anderen eröffnet diese Behauptung nicht den Schluss, dass sich die Beklagte eine solche – vom Inhalt des Versicherungsvertrages abweichende – Zusage zurechnen lassen müsste. Der Kläger lässt nämlich offen, in welcher Beziehung der „zuständige Berater und Vermittler der Postbank“ zur Beklagten gestanden habe und ob er die Stellung eines Versicherungsvertreters oder eines Versicherungsmaklers gehabt habe (zur Bedeutung dieser Unterscheidung vgl. Looschelders/Paffenholz, Versicherungsvertragsrecht, 2012, Rn. 192 f., 204; Wandt, Versicherungsrecht, 6. Aufl. 2016, Rn. 431 f., 439). Im Übrigen gilt: Der Versicherungsvertrag, mithin die Versicherungsbedingungen und der darin in Bezug genommene Versicherungsschein, ist eindeutig und ohne weiteres verständlich. Selbst dem flüchtigen Leser wird klar, dass gerade nicht jede Sache, die sich auf dem Grundstück befindet, dem Versicherungsschutz unterfällt. Im zugehörigen Beratungsprotokoll wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der genaue Versicherungsumfang aus dem Versicherungsschein ergebe (Anl. AS 49 f.).

Ungeachtet dessen sowie unabhängig von der Frage, ob der Sturm die eingeschränkte Funktionstüchtigkeit der Torsteuerung verursacht hat und welchen Aufwandes es bedarf, um diese Einschränkung zu beheben, fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert. Hierfür müsste sichergestellt sein, dass der Kläger als Versicherungsnehmer die Entschädigung verwenden wird, um die versicherte Sache wiederherzustellen (B 1.1.2 lit. c VGB 2011). Die Einholung von Angeboten reicht dafür nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2007, 1080; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, VGB A. § 13 Rn. 5). Nichts anderes gilt für die Klageerhebung. Aus ihr ergibt sich lediglich der Wille des Klägers, den Anspruch, dessen er sich im Verhältnis zur Beklagten berühmt, durchsetzen zu wollen. Die zweckgemäße Verwendung der Geldmittel, die der Kläger mit dem Zivilprozess zu erlangen sucht, wird dadurch nicht sichergestellt. Das Bedürfnis nach Sicherstellung liegt mit Blick auf die Aufgabe des W.-T.er Wohnsitzes durch den Kläger auf der Hand. Dass der Kläger Vorkehrungen getroffen hätte, angesichts derer keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung bestehen würden, lässt sich nicht feststellen.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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