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Krankenversicherung – Wirksamkeit einer Kündigung durch Nachweis einer Anschlussversicherung

LG Flensburg – Az.: 1 S 40/11 – Beschluss vom 11.09.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.03.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Husum wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig nach einem Streitwert in Höhe von 2.385,91 € kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweises vom 01.08.2011 keinen Erfolg.

Die Wirksamkeit der Kündigung kann von dem Versicherungsnehmer noch herbeigeführt werden, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung erst nach dem mit der Kündigung angestrebten Beendigungstermin beibringt (so auch AG Aachen, Urteil vom 12.05.2011, Az: 107 C 360/10, zit. Juris). Der Nachweis einer Anschlussversicherung spätestens bis zu diesem Beendigungstermin oder sogar innerhalb der Kündigungsfrist wäre für den Versicherer zwar wünschenswert, weil er so schneller Klarheit über den Zeitpunkt des Vertragsendes erlangen könnte. Dies entspricht aber nicht der derzeitigen Rechtslage, so dass auch eine vertragliche Vereinbarung durch Versicherungsbedingungen als gesetzwidrige Erschwernis der Kündigung nicht wirksam ist.

Die Zurückweisung kann durch Beschluss erfolgen. Eines Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung mit dem Ziel einer Revisionszulassung bedurfte es nicht. Dieser Rechtsstreit ist nicht geeignet, die Rechtsfrage einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof zuzuführen. Denn im Weiteren wäre noch über den Beweiswert der von dem Beklagten vorgelegten Einlieferungsbelege zu befinden, auf die der Beklagte seine Behauptung stützt, er habe den Nachweis rechtzeitig beigebracht.

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