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Betriebshaftpflichtversicherung – Leistungsausschuss bei Schäden durch Überschwemmung

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 80/18 – Beschluss vom 18.10.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.05.2018, Aktenzeichen 404 HKO 53/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 3.000.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte wegen der Inanspruchnahme der Klägerin aus einem Schadensereignis vom 27.12.2016 zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet ist.

Die Klägerin betreibt seit 1990 ein Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34a GewO. Sie führt für ihre Kunden mobile Kontrolldienste durch und übernimmt den Werk- und Objektschutz. Die Beklagte war der Betriebshaftpflichtversicherer der Klägerin. Die Parteien waren auf der Grundlage der als Anlage K 1 eingereichten Versicherungsbedingungen vom 09. Januar 2008 verbunden. Bei der Betriebshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung im Sinne von § 6 BewachV. Der zuletzt vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Nachtrag Nr. 017 vom 04.05.2015 (Anlage K 2). Im September 2016 schloss die Klägerin hinsichtlich des Objektes „Polderschutzgemeinschaft …“ in … drei Überwachungsverträge, in denen die Klägerin neben der eigentlichen Alarmüberwachung in einer Anlage zum Alarmüberwachungsvertrag beauftragt wurde, bei einem angekündigten Hochwasser von mindestens 1,5 Meter über mittlerem Hochwasser (3,5 Meter über Normalnull) durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in der Polderschutzgemeinschaft … den Verschluss von fünf doppelflügligen Schiebetoren durch ihre Sicherheitskräfte durchzuführen (vgl. Anlage B 1). Der Abschluss dieser Verträge wurde der Beklagten nicht angezeigt.

Am 27.12.2016 kam es im Verlauf einer Sturmflut, in deren Folge die Elbe über die Ufer getreten ist und die Hafencity überflutet hat, zu erheblichen Schäden im Objekt „Polderschutzgemeinschaft …“. Die Klägerin wird von verschiedenen Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte lehnte es ab, wegen dieses Schadensereignisses Versicherungsschutz zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, einem Anspruch der Klägerin stehe der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB entgegen. Der Wassereintritt in das betroffene Gebäude beruhe auf einer „Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer“ im Sinne dieser Ausschlussklausel. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB sei weder unklar noch stelle sie in Bezug auf den Risikoausschluss für Überschwemmungen eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB dar. Bei Schäden durch den Eintritt von Wasser handele es sich nicht um ein typisches Risiko des Bewachungsgewerbes, denn Überschwemmungsschäden seien gerade nicht charakteristisch für die Tätigkeit eines Bewachungsunternehmens. Die in den besonderen Bedingungen für die Bewachungshaftpflichtversicherung vereinbarten Risikoausschlüsse stünden der Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil des Landgerichts vom 16.05.2018 ist der Klägerin am 18.05.2018 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit einem am 11.06.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit demselben Schriftsatz auch begründet.

Betriebshaftpflichtversicherung - Leistungsausschuss bei Schäden durch Überschwemmung
(Symbolfoto: Von gualtiero boffi/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte könne sich nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB berufen. Der Versicherungsschutz aus der erlaubnispflichtigen Durchführung von Bewachungsverträgen richte sich nach den Bestimmungen von Teil I und Teil V der besonderen Bedingungen und nicht nach den AHB. Welche Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, richte sich deshalb nach Teil V Ziffer 4 der besonderen Bedingungen. In den besonderen Versicherungsbedingungen sei außerdem geregelt, dass eine Klausel in den allgemeinen Bedingungen keine Anwendung finde, wenn sich in den besonderen Bedingungen abweichende Klauseln zugunsten des Versicherungsnehmers finden würden. Die Klägerin meint weiter, dass der Ausschlusstatbestand der AHB nicht erfüllt sei, da dieser nur Schäden durch Überschwemmungen erfasse, die nicht im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingetreten seien. Die Beklagte habe nämlich Versicherungsschutz für das Schließen von Flutschutztoren gewährt und könne deshalb nicht die einzig denkbaren Schäden, die in diesem Zusammenhang eintreten können, durch die Klausel ausschließen. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass die Ausschlussklausel intransparent und überraschend sei, weil es widersinnig wäre, wenn der Versicherer einerseits im Zusammenhang mit dem Schließen von Flutschutztoren Versicherungsschutz gewähre und sich anderseits darauf berufe, dass Schäden durch Überschwemmungen nicht versichert seien. Anderenfalls würde der Versicherungsschutz Verletzungen von wesentlichen Pflichten des Bewachungsvertrages nicht umfassen. Dadurch würde der Vertragszweck des Versicherungsvertrages nicht nur gefährdet, sondern praktisch unmöglich gemacht. Zur weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründung vom 11.06.2018 Bezug genommen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich die Anträge angekündigt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.05.2018, Aktenzeichen 404 HKO 53/17, abzuändern und festzustellen, dass

1. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer: 406/… der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch die Bayerische Versorgungskammer, … aus dem Schadensereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat;

2. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer: 406/… der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch die HASPA … aus dem Schadensereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat;

3. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer: 406/… der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch FONTENAY … aus dem Schadensereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat;

4. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer: 406/… der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch iF … aus dem Schadensereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat;

5. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer: 406/… der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch Firmin C. K., … aus dem Schadensereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat.

6. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägervertreter in Höhe von 16.089,50 € freizuhalten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Senatsvorsitzende hat die Klägerin mit Beschluss vom 26.09.2018 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss der Senatsvorsitzenden vom 26.09.2018 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung, sondern nur Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss vom 26.09.2018 dargelegten Auffassung fest, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Inanspruchnahme aus dem Schadensereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren. Eine Einstandspflicht der Beklagten ist durch § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (nachfolgend: AHB) ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB, die den Versicherungsschutz für durch „Überschwemmungen stehender und fließender Gewässer“ entstandene Sachschäden ausschließt, nicht durch die besonderen Bedingungen der Bewachungspolice Plus (nachfolgend: BBP) abbedungen worden. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AHB bilden das zentrale Grundbedingungswerk zur Versicherung von Haftpflichtrisiken. Die speziellen und differenzierten Risiken des Betriebes eines Bewachungsunternehmens machen demgegenüber weitere Regelungen erforderlich, die im Teil I und Teil V Bewachungshaftpflichtversicherung der BBP zusätzlich zu den AHB vereinbart worden sind. Dass die Regelungen der BBP grundsätzlich zur Ergänzung der AHB im Rahmen des Hauptvertrages Anwendung finden sollen, ergibt sich eindeutig aus Ziffer 1.01 im Teil V Bewachungshaftpflichtversicherung. Dort heißt es: „Versichert ist durch die Bewachungshaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsauftrages entstehen.“. Richtig ist, dass mit Hilfe von besonderen Bedingungen bestimmte Ausschlusstatbestände der AHB ganz oder teilweise abbedungen oder ergänzt werden können. Um die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB geregelten Ausschlüsse außer Kraft zu setzen, bedarf es jedoch grundsätzlich einer ausdrücklichen Bestimmung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen (vgl. § 4 Abs. 1 AHB). Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus dem vereinbarten Bedingungswerk gerade nicht, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB geregelte Ausschluss von Überschwemmungsschäden durch die Bestimmung im Teil V, Ziffer 4.02 b) BBP abbedungen wird. Die BBP enthalten eine Vielzahl von Einschlüssen bzw. Ausschlüssen, die die jeweiligen Regelungen der AHB, von denen abgewichen wird, unter ausdrücklicher Nennung der entsprechenden Klauseln bezeichnen. Der Senat hat bereits in seinem Hinweis vom 26.09.2018 anhand einzelner Klauseln im Einzelnen begründet, dass der Aufbau und die gewählten Formulierungen der BBP dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, dass die jeweiligen Ausschlussklauseln der AHB nur insoweit durch die BBP vertraglich abbedungen werden, als die Abweichungen in den BBP ausdrücklich genannt werden. Eine solche Abbedingung des in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB geregelten Ausschlusses von Überschwemmungsschäden ist in den besonderen Bedingungen der Bewachungshaftpflichtversicherung, namentlich in Teil V, Ziffer 4.02 b) BBP aber gerade nicht vereinbart. Eine solche Abbedingung lässt sich auch nicht anhand einer Auslegung der genannten Versicherungsbedingungen feststellen. Zwar kann die Abbedingung auch in der Form erfolgen, dass ein ausdrücklicher Einschluss vereinbart wird, der seinem Inhalt nach das Gegenteil eines in den AHB enthaltenen Ausschlusses besagt und diesen dadurch, soweit das zusätzlich übernommene Risiko reicht, außer Kraft setzt (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1968, IV ZR 519/68; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1986, 4 U 58/86). Die Auslegung der Klägerin (Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.04.2018, Bl. 151 d.A.), die Beklagte habe den in den AHB geregelten Ausschluss durch die Bestimmung in den BBP eingeschränkt, da der im Teil V Ziffer 4.02 b) BBP geregelte Ausschluss nur greife, wenn die Realisierung des Elementarrisikos (elementare Naturkräfte) auf höhere Gewalt zurückzuführen sei, teilt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich um unterschiedliche Ausschlussklauseln, die nebeneinander Anwendung finden können, selbst wenn sich – wie die Klägerin meint – die Tatbestände der Klauseln teilweise überschneiden würden. Der in Teil V Ziffer 4.02 b) BBP geregelte Ausschluss für Schäden durch höhere Gewalt kommt nach seinem Wortlaut zur Anwendung, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben, wobei nicht differenziert wird, ob sich die Naturkräfte unmittelbar oder mittelbar ausgewirkt haben müssen. Die Bestimmung schränkt den Begriff höhere Gewalt nicht ein, sondern definiert, wann ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Nach dem Wortlaut der Klausel ist hierfür nur erforderlich, dass sich elementare Naturkräfte überhaupt ausgewirkt haben. Diese Voraussetzungen können aber auch dann vorliegen, wenn – wie im Anwendungsbereich der Ausschlussklausel in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB – eine schuldhafte Handlung des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Schadens mitursächlich geworden ist. Schon deshalb kann der Anwendungsbereich des in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB geregelten Ausschlusstatbestandes „Überschwemmungen stehender und fließender Gewässer“ durch die Regelung in den BBP nicht außer Kraft gesetzt werden. Außerdem weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass elementare Naturkräfte nicht nur Überschwemmungen, sondern auch Erdbeben, Lawinen oder schwerer Sturm sein können. Diese Elementarrisiken werden von der Ausschlussklausel der AHB aber nicht erfasst werden, was ebenfalls dafür spricht, dass die Klauseln verschiedene Anwendungsbereiche haben.

Ein Vorrang der Bestimmungen im Teil V der BBP gegenüber den allgemeinen Regelungen der AHB ergibt sich auch nicht aus der im Schriftsatz vom 14.02.2018 (Bl. 110 d.A.) zitierten Regelung, auf die die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10.10.2018 erneut Bezug nimmt. In dieser Regelung heißt es nur, dass die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II, Teil III, Teil IV und Teil V der BBP Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Teil I „dieser Bedingungen“ haben. Ein Vorrang der Bestimmungen gemäß Teil V der BBP gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der AHB ergibt sich aus dieser Formulierung gerade nicht.

Ansprüche hinsichtlich geltend gemachter Nebenforderungen entfallen mangels Begründetheit der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Frage der Anwendbarkeit und der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles und daher einer grundsätzlichen rechtlichen Klärung nicht zugänglich. Klärungsbedürftige Unklarheiten in dem Sinne, dass unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen vertreten werden, bestehen nicht.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat bislang nur die im Klagantrag zu 1) bezeichnete Bayerische Versorgungskammer einen Schaden zwischen 2 und 3 Millionen Euro angemeldet (vgl. Anlage K 8). Im Hinblick darauf, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin durch weitere Unternehmen entsprechend den Klageanträgen zu 2) bis 5) im Raume steht, schätzt der Senat den Streitwert für sämtliche Anträge – unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags – auf den festgesetzten Betrag von insgesamt 3.000.000,00 €.

 

 

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