Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 15/15 – Urteil vom 11.06.2015
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Dezember 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.515,- € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 84 % und der Kläger 16%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält für sein Haus auf X. bei der Beklagten seit etwa 1995 eine Wohngebäudeversicherung, der die WGB F 01/08 (Anlage K 1, Bl. 45ff.) zugrunde liegen.
Als er im Oktober 2012 die Renovierung des im Erdgeschoss gelegenen Bades in Angriff nahm, bemerkte er beim Abschlagen der nahezu wandhohen Fliesen Nässeerscheinungen in der Wand, die er auf Rat der sofort eingeschalteten Fa. B. am Folgetag der Beklagten anzeigte. Der Sachverständige S., der das Bad besichtigt hatte, nachdem die Wanne bereits ausgebaut und die Fliesen an der rückwärtigen Wand abgeschlagen worden waren (Lichtbilder Anlage B 3, Bl. 121 und Anlage zur Berufungserwiderung, Tasche der Akte), führt in seinem Gutachten (Anlage B 2, Bl. 111, 112) als Ursache gemäß der Angabe des Klägers altersbedingten Verschleiß einer dauerelastischen Fuge im Anschlussbereich Badewanne/Wände an und ermittelte einen Reparaturkostenbetrag zum Neuwert von netto 6.515,- € bzw. brutto 7.752,85 €.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Regulierung ab und verwies in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2013 (Anlage K 4, Bl. 74) darauf, dass dem Gutachten zufolge die Schäden durch Spritz- und Planschwasser entstanden seien, eine genaue Untersuchung der Schadensursache aufgrund des bereits erfolgte Ausbaus der Badewanne nicht mehr möglich gewesen sei und führte an, dass sich aus den Angaben des Klägers in einem Telefonat mit dem Regulierungsbeauftragten – Feuchtigkeit habe sich ca. 30 – 40 cm oberhalb des Wannenrandes gezeigt – ableiten lasse, dass die angegebene Ursache eines Verschleißes der Silikonfuge nicht schadensursächlich sein könne.
Mit der auf Zahlung von 7.752,85 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ein Spritz- und Planschwasseraustritt – bei stets ordnungsgemäßer Benutzung der Dusche – nicht stattgefunden habe; vielmehr seien die Silikonfugen undicht gewesen.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls in Abrede gestellt. Die Silikonfuge könne die Ursache nicht gewesen sein, wenn die Wand erst 30 – 40 cm oberhalb des Wannenrandes feucht gewesen sei. Die vom Kläger beauftragte Fa. B. habe als mögliche Schadensursache zudem mitgeteilt, dass über die Handbrause beim Duschen Wasser auf die Fensterbank der Außenwand gelangt und von dort in das Ständerwerk gelangt sein könne. Weder die Fensterbank noch die gefliesten Wände gehörten zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein Leistungsanspruch des Klägers sei zudem gemäß Ziffer 6.2.6 WGB F 01/08 ausgeschlossen, weil sämtliche Bauteile mit Schwamm befallen gewesen seien. Der Kläger habe außerdem mit der sofortigen Veränderung der Schadenstelle Obliegenheiten verletzt. Schließlich hat sie bestritten, dass der Kläger das Bad in gleicher Art und Zweckbestimmung wieder aufgebaut habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gemäß Ziffer 6.2.6 WGB erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden durch Schwamm. Hier sei unstreitig ein holzzerstörender Pilz vorgefunden worden, der als Schwamm im Sinne der Bedingungen zu verstehen sei. Die Sanierung der betroffenen Bauteile sei schon wegen des festgestellten holzzerstörenden Pilzes erforderlich gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er macht geltend, dass anders als in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 27. Juni 2012 (IV ZR 212/10) der Schaden hier nicht ursächlich auf Schwamm zurückzuführen sei; es handele sich nicht um einen Folgeschaden durch Schwamm, sondern um einen Erstschaden, der länger auf die Bausubstanz eingewirkt habe und auch ohne Rücksicht auf die Entstehung von Schwamm so wie berechnet habe beseitigt werden müssen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.752,85 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung (22. Mai 2013, Bl. 87R) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Es liege – bei einem bestimmungsgemäßem Austritt des Duschwassers aus dem Duschkopf – schon kein versicherter Leitungswasserschaden vor.
Die BGH-Entscheidung zur Schwammklausel habe das Landgericht ganz richtig verstanden. Hier seien auch alle von Klägerseite aufgeführten Teile, insbesondere die Wandverkleidung von Schwamm befallen gewesen; dass sie schon aufgrund einer Durchfeuchtung hätten ausgetauscht werden müssen, werde bestritten.
Weiter werde bestritten, dass die Reparaturarbeiten im Bad ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Da anstelle einer Wanne eine Dusche eingebaut worden sei, sei der Aufbau auch nicht von gleicher Art und Zweckbestimmung.
II.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger kann von der Beklagten die Regulierung des eingetretenen Wasserschadens zum Netto-Betrag von 6.515,- € verlangen, daneben anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
1.
Der Versicherungsfall ist in Form eines Leitungswasserschadens eingetreten, Ziffer 6 WGB F 01/08.
Danach gilt als Leitungswasser (u. a.) Wasser, das bestimmungswidrig und unmittelbar ausgetreten ist aus
6.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den damit verbundenen Schläuchen;
6.1.2 mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen.
Hier ist von einem versicherten Schaden auszugehen, gleichviel, ob nun das Wasser durch die Silikonfuge zwischen Badewannenrand und Fliesenunterkante in die Wand eingedrungen oder ob es durch die womöglich schon recht alten Fliesen in die Wand gelangt ist.
a)
Ob in dem Fall, dass nicht unmittelbar eine wasserführende Leitung betroffen ist, sondern das Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke „durch die Wand“ gelangt ist, ein Versicherungsfall anzunehmen ist oder nicht, ist streitig.
Teilweise (LG München, VersR 2010, 1180, Rn. 16 f. bei juris; AG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013, 119/13 Rn. 16 bei juris) wird das verneint. Wasser, das beim Duschen in die Wand gelange, sei kein bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, sondern stelle bestimmungsgemäß benutztes Brauchwasser dar. Schon eine Wanne stelle kein Element des versicherten Leitungssystems dar, sondern sei ein offenes Bauteil, vor welchem das Frischwasserzuleitungssystem ende und an welches sich dann das Abwasserableitungssystem anschließe; dazwischen sei das Wasser bestimmungsgemäß in den freien Raum ausgetreten, um dort verwandt zu werden.
Nach der Gegenauffassung (OLG Frankfurt, VersR 2010, 1641, Rn 14 bei juris; LG Hamburg, RuS 2013, 610, Rn 26 bei juris; AG Düsseldorf, VersR 2002, 481; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, E 1 Rn 36) liegt auch in einem solchen Fall ein Versicherungsfall vor. Das Wasser gelange bestimmungswidrig in die Wand, weil der Verlauf subjektiv und wirtschaftlich nicht der Bestimmung durch den Versicherungsnehmer entspreche und verursache dort einen Schaden. Zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen gehörten auch Duschbecken und Duschkabinen. Dieser Qualifikation stehe nicht entgegen, dass sich Duschkabinen (typischerweise) aus einer Duschtasse und ein oder mehreren gefliesten Zimmerwänden zusammensetzten. Ein homogenes Material sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Sammelbezeichnung für verschiedene Einzelteile gebrauche, weil er diese als zusammengehörig und als Einrichtung empfinde.
Die zweitgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam und verständig im Hinblick auf den Sinnzusammenhang und nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf seine eigenen Interessen liest, wird davon ausgehen, dass ihn eine Wohngebäudeversicherung im Hinblick auf Leitungswasserschäden vor allen Gefahren schützen will, die für sein Haus durch die Tatsache geschaffen werden, dass in diesem für die täglichen Bedürfnisse Wasser benutzt wird, das in Zuleitungen einer Verbrauchsstelle zugeführt und in Ableitungen von dort wieder weggeführt wird. Er wird daher erwarten, dass das gesamte technische Standard-System, in dem sich planmäßig und geordneterweise die Benutzung von Wasser in seinem Haus zuträgt, gegen Schäden geschützt wird, die nässebedingt in der Umgebung dieser Nutzungsstellen auftreten können und auftreten. In diesem Sinne wird er die Gesamtheit der Anlagen, die einen derart „eingehegten“ und geschützten Wasserverbrauch ermöglichen und sichern, als versichert ansehen, und er wird neben den Zu- und Ableitungsrohren selbst auch die Gesamtheit einer Dusche mit Kabine oder einer Badewanne mit gefliesten Wänden als eine mit den Zu- bzw. Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtung i. S. von Ziffer 6.1.2 der Bedingungen verstehen. Demgegenüber muss es sowohl im Hinblick auf den wohlverstandenen Schutzzweck der Versicherung als auch auf die Beschreibung des Leitungswassersystems in Nr. 6 als künstlich erscheinen, als Leitungswasser nur als dasjenige Wasser begreifen zu wollen, das in Rohren, Rinnen oder Abläufen in irgendeiner Weise (eng-)geführt bzw. explizit zu- und abgeführt wird, und dazwischen einen – ungeschützten und unversicherten – Bereich anzunehmen, in dem das Wasser „bestimmungsgemäß“ im freien Raum zirkuliere.
b)
Anders könnte es höchstens dann zu beurteilen sein, wenn, wie die Beklagte mutmaßt, das Wasser in die Verkleidung ausschließlich oder doch ganz wesentlich über die oberhalb der ehemaligen Wanne gelegene Fensterbank eingedrungen wäre.
Insoweit erschließt sich dem Senat aber schon vom Ablauf die diesbezügliche Vermutung des Sanierungsunternehmens B. (Anlage. B 1, Bl. 110) nicht, das Wasser sei „über die Fensterbank (…) in das Ständerwerk der Außenwand gelangt“. Wenn man dazu das Lichtbild Nr. 10 (Bl. 124 und in Farbe als Anlage zur Berufungserwiderung) betrachtet, so findet man darin auf erste Sicht bestätigt, dass es (wie der Kläger erstinstanzlich zu Protokoll vom 15. August 2014, S. 4, Bl. 157, angegeben hat) dort keine richtiggehende Fensterbank gibt, sondern das Fenster nur etwas zurückgesetzt im Mauerwerk montiert ist. Unter diesen Umständen ist schon technisch eine Durchfeuchtung auf diesem Wege nicht nachzuvollziehen. Das wäre nur dann vorstellbar, wenn, wie die Beklagte weiter anführt, dort vermehrt Plansch- und Reinigungswasser angefallen wäre. Das wird man indes ohne weiteres ausschließen können. Lebensnah wird man davon ausgehen müssen, dass der Kläger und seine Ehefrau niemals mittels Brause die Fensterbank „gewässert“ haben, sondern gemacht haben, was man eben so macht, nämlich in der Badewanne geduscht haben, wobei ein wenig Wasser gewisslich auch auf die Fensterbank gelangt sein wird. Für ein mehr oder weniger wildes Herumplanschen der Eheleute E. in ihrem Badezimmer im Sinne einer überschwänglichen „Zeugung von Wasser außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung“ (so die Klage S. 4, Bl. 3) gibt es keine vernünftigen Anhaltspunkte.
2.
Wie sich aus dem zuletzt Gesagten schon ergibt, liegt hier auch ganz gewiss kein – von der Beklagten darzulegender und zu beweisender – Leistungsausschluss wegen eines Schadens durch Plansch- und Reinigungswasser im Sinne von Ziffer 6.2.1. WGB F 01/08 vor.
3.
Ein Leistungsausschluss wegen eines Schwammschadens, Ziffer 6.2.6 WGB F 01/08, greift ebenfalls nicht.
Vorliegend liegt kein leitungswasserbedingter Schaden durch Schwamm im Sinne des Ausschlusstatbestandes vor. Der Ausschluss bezieht sich, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten und vom Landgericht verwerteten Entscheidung des BGH vom 27. Juni 2012 (VersR 2012, 1253, Rn. 21) ergibt, darauf, dass sich der Versicherer dagegen schützen will, dass über die bloße Wasserkontamination des Gebäudes hinaus unabsehbare und mithin schwer kalkulierbare Folgeschäden durch einen sich vermehrenden und damit den Schaden unter Umständen exponentiell ausweitenden pflanzlichen Schädling eintreten (Hervorhebungen vom Senat). Darum geht es hier aber nicht. Hier handelt es sich um einen einfachen Wasserschaden im Badezimmer, der, weil er – wie nicht selten einmal – spät entdeckt worden ist (das von der Beklagten beauftragte Sachverständigenbüro A. kommt in der Untersuchung vom 15. November 2012 [Anlage B 4, Bl. 160, 161] zu einem sich länger als vier bis sechs Monate hingezogen habenden Abbau des Materials), zu einer gründlichen Durchfeuchtung des die Fliesen tragenden Ständerwerks geführt hat. Die alles in allem recht überschaubaren Reparaturkosten im mittleren vierstelligen Bereich betreffen dem Gutachten des Sachverständigen S. (Anlage B 2, Bl 111) zufolge nichts weiter als eine ganz normale Wasserschadensbeseitigung, die Abbruch- und Rückbau-, Estrich-, Tischler-, Maurer-, Fliesen-, Maler-, Montage- und Trocknungsarbeiten umfasst. Für einen über die bloße Schadensbeseitigung hinausgehenden, sozusagen „weiterfressenden“ Folgeschaden auf Grund Schwamms ist nichts ersichtlich. Der Umstand allein, dass sich aufgrund der länger anhaltenden Durchfeuchtung hier und da auch Schwamm gebildet hat, kann den Ausschluss schlechterdings nicht rechtfertigen. Wäre es so, dass schon jedes Auftreten von Schwamm die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließen könnte, würde der Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden in nicht hinzunehmender Weise gleichsam „durch die Hintertür“ entwertet.
4.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, Ziffer 11.1.3 WGB F 01/08.
Danach hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Schadensstelle möglichst solange unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadensbild nachvollziehbar zu dokumentieren und sind die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung aufzubewahren. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht; das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, Nr. 11.2 WGB F01/08.
Vorliegend wird man dem Kläger kaum verdenken können, dass er, nachdem er einen großflächigen Wasserschaden gefunden hat, dessen Ursache ihm nicht klar war, sofort Maßnahmen ergriffen hat, um den genauen Schaden festzustellen und dessen unklare Auswirkungen überblicken zu können. Völlig plausibel hat er (Protokoll S. 4, Bl. 147) entsprechend auch angegeben, genau das habe ihm der Herr B. vom Sanierungsunternehmen geraten.
Der Senat vermag auch eine subjektiv grob fahrlässige (und also schlechthin unentschuldbare) Obliegenheitsverletzung nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht ersatzweise Fotos von dem Schaden gemacht hat, dies zumal, da schon nicht zu erkennen ist, was mit solchen Fotos für die nähere Schadensfeststellung und/oder -regulierung hätte gewonnen werden können. Unabhängig davon ist auch nicht zu sehen, inwiefern die denkbare Obliegenheitsverletzung sich auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht ausgewirkt haben sollte, Ziffer 11.2.1. WBB F 91/08, dies insbesondere deshalb nicht, weil für jeden beliebigen Fall der Schadensentstehung – Silikonfuge, undichte Fliesen oder auch Mitwirkung der „Fensterbank“ – von einem Versicherungsfall auszugehen ist.
5.
Die Höhe der Entschädigung beläuft sich auf 6.515,- €.
Gemäß Ziffer 12.1.3 WGB F01/08 ersetzt der Versicherer bei beschädigten Gebäuden die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten. Letztere sind hier unstreitig abstrakt zum Neuwert auf netto 6.515,- € bzw. brutto 7.752,85 € festgestellt worden.
a)
Der Kläger hat Anspruch auf die sog. Neuwertspitze.
Gemäß Nr. 12.8 WGB F 01/08 erwirbt er den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen.
Der Kläger hat auflagegemäß unterdes dargetan und durch Lichtbilder (Anlage K 6, Bl. 223ff.) belegt, dass er das Bad tatsächlich erneuert hat. Die Beklagte bestreitet das in der Berufungserwiderung auch nicht mehr. Ob, wie sie dagegen jetzt noch in Frage stellen will, die Erneuerung ordnungsgemäß ist, ist für die Entschädigung ohne Belang.
Selbstverständlich ist die Ersetzung eines Wannenbades durch ein Duschbad auch eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung.
b)
Der Kläger kann indes nur den Netto-Betrag von 6.515,- € ersetzt verlangen.
Gemäß Nr. 12.6 WEG F01/08 wird Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist. Der Kläger hat auch auf die Auflage des Senats, entsprechende Belege vorzulegen, die er schon im Termin beim Landgericht (Bl. 156) angeboten hatte, keinen einzigen Beleg beigebracht. Man muss davon ausgehen, dass er – seinem ursprünglichen Vorhaben folgend – die Sanierung im do-it-yourself-Verfahren gemacht hat. Wenn der Kläger rein gar nichts vorlegt, kann ihm der Senat auch nicht etwa gemäß § 287 ZPO irgendwelche Beträge mit der Erwägung zuzusprechen, dass er ja vermutlich Material eingekauft haben dürfte.
6.
Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286, 249 BGB.
Ausweislich des Anwaltsschreibens vom 15. Januar 2013 (Anlage K 3, Bl. 73) hat der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erst beauftragt, nachdem die Beklagte ihre Leistung mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 abgelehnt hatte. Auf den zuerkannten Betrag beläuft sich eine 1,3-Gebühr nebst Auslagenpauschale und MWSt. auf 603,93 € (anzuwenden ist die „alte“ Gebührentabelle).
7.
Die Zinsansprüche – verlangt werden jeweils Rechtshängigkeitszinsen – ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. §§ 543f. ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, § 543 ZPO. Insbesondere trägt das Bedürfnis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, das nicht. Was die Subsumtion von Vorrichtungen für die Körperwäsche unter den Begriff der wasserführenden Einrichtungen angeht, weicht der Senat von der bislang einzigen obergerichtlichen Entscheidung, nämlich derjenigen des OLG Frankfurt, und von der führenden Literatur (Martin) nicht ab.