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Wohngebäudeversicherung – innenliegenden Dachrinne

AG Velbert –  Az.: 10 C 305/11 –  Urteil vom 19.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag.

Die Beklagte schloss bei der Klägerin eine Wohngebäudeversicherung zugunsten des Wohnhauses, A, W, ab.

In der Klausel 7960 (VGB 2008 – Wohnfläche) heißt es wie folgt:

„Regenwasserleitungen und Entlüftungsrohre.

Versichert sind in Ergänzung zu § 3 Nr. 1 a VGB auch Rohrbruch oder Frostschäden an Regenfall- und Entlüftungsrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Weiterhin sind in Abweichung von § 3 Nr. 4 a) aa) VGB auch Schäden durch Regenwasser versichert, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Auch in der Leistungsbeschreibung heißt es: Regenfallrohre im Gebäude (Bruch- und Durchnässung) mitversichert.“

Bezüglich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift vom 14.12.2011 (Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen.

Auf der zur Rückseite des Hauses gelegenen Dachterrasse des Wohnhauses verläuft an der Außenwand eine Dachrinne. Die Dachrinne ist hinter einer Schieferverkleidung befindlich und mündet in ein Fallrohr, welches innerhalb der Außenisolierung an der linken Kante des rechten oberen Gebäudeteiles verlegt wurde. Bezüglich der genaueren Lage wird auf das Foto Anlage K 3 (Bl. 21 d. A.) verwiesen.

Am 21.01.2011 durchnässte aus streitiger Ursache die Ecke der Außenwand über zwei Etagen des Wohnhauses der Klägerin. Die Feuchtigkeit trat in das Innere des Wohnhauses der Klägerin ein und beschädigte dort die Innenwand des Wohnzimmers und des darunter liegenden Arbeitszimmers. Es zeigten sich Wasserflecken und daraus resultierende Unebenheiten.

Die Klägerin beauftragte den Malermeister G mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages. Herr G stellte fest, dass es notwendig sei, die Unebenheiten an der Wand beizuspachteln und mindestens zwei Wohnzimmerwände und das Arbeitszimmer neu zu streichen. Zu Beseitigungen des Sachschadens seien Kosten in Höhe eines Betrages von 1.348,27 Euro aufzuwenden.

Die Klägerin zeigte den Schaden unverzüglich bei der Beklagten an.

Nach Beauftragung eines Regulierungsbeauftragten der Versicherung und Durchführung eines Ortstermines mit diesem am 22.02.2011 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2011 eine Leistung ab.

Nach weiterem Schriftwechsel forderte die Klägerin die Beklagte unter dem 08.06.2011 mit anwaltlichem Schreiben letztmalig unter Fristsetzung bis zum 20.06.2011 auf, die Haftung dem Grunde nach zu erklären.

Die Klägerin beauftragte sodann Herrn G2 mit der Beseitigung des Wasserschadens. Dieser isolierte die Wasserflecken im Wohnzimmer, spachtelte Unebenheiten an der Wand bei, deckte Boden und Möbel im Büro ab sowie im Wohnzimmer und sodann strich er die Wände in den Räumlichkeiten mit einer Dispersionsfarbe zwei Mal. Die ausgeführten Arbeiten stellte Herr G der Klägerin und ihrem Ehemann am 27.01.2012 in Höhe von 1.348,27 Euro in Rechnung.

Die Klägerin hat den Rechnungsbetrag am 30.01.2012 vollständig bezahlt.

Die Klägerin behauptet, bei der Dachrinne handele es sich um eine innenliegender Art. Dies folge daraus, dass die Regenwasserleitung auf der Dachterrasse nicht über die Gebäudeaußenkante hinaus rage und unterhalb der Gebäudeoberkante verlaufe; das Fallrohr befinde sich innerhalb der Außenisolierung und der Notüberlauf könne über die Außenkante der Dachrinne entlang der Attika erfolgen.

Der Schaden sei entstanden, da sich Regenwasser in dieser innenliegenden Dachrinne gestaut habe, übergelaufen sei und so die Ecke der Außenwand durchnässt habe. Die Kosten in Höhe von 1.348,27 Euro für die ausgeführten Arbeiten des Herrn G seien ortsüblich und angemessen. Eine Wertsteigerung sei durch das Streichen nicht eingetreten, da das Wohnzimmer im Jahre 2010, also ca. ein Jahr vor dem Schadenereignis, vollständig renoviert worden sei.

Zunächst hat die Klägerin die E2 als Beklagte benannt, wobei sie als Anlage zu der Klageschrift den Versicherungsschein zu der E3 mit der E-AG, vorgelegt hat. Unter dem 23.04.2012 hat die Klägerin beantragt, das Passivrubrum hin zu der E-AG zu ändern.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von den notwendigen Kosten zur Beseitigung des Wasserschadens vom 21.01.2011 in Höhe eines Betrages von 1.348,27 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass gegenüber dem Regulierungsbeauftragten angegeben worden sei, dass die Regenrinne sowie der obere Bereich des Fallrohres zugefroren gewesen seien und deshalb Niederschlagswasser nicht über das Regenfallrohr hätte abgeleitet werden können, sondern über eine Undichtigkeit in der Dachterrassenabdichtung in das Innere des Gebäudes gelangt sei. Sie ist der Ansicht, dass kein Versicherungsfall im Sinne des § 1 VVG vorliege. Sie behauptet, schadensursächlich sei nach dem Vortrag der Klägerin Niederschlagswasser, welches von der Dachrinne nicht habe aufgenommen werden können und somit gerade nicht aus einer Regenwasserleitung ausgetretenes Regenwasser. Insbesondere sei es so, dass das Niederschlagswasser wegen der nicht mehr gegebenen Aufnahmefähigkeit der Dachrinne sich durch eine andere Stelle, an welcher eine Bauwerksundichtigkeit bestanden habe, seinen X-Weg in das Gebäudeinnere habe bahnen können. Des Weiteren sei die Dachrinne keine innenliegende.

Die Kosten der Firma G seien nicht ortsüblich und angemessen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich um schadensbedingt notwendige Instandsetzungsarbeiten handelt. Des Weiteren sei eine Wiederherstellung hier nicht sichergestellt, wie sie § 13 Nr. 7 VGB 2008 verlange. Des Weiteren würde durch das Streichen mit hochwertiger Dispersionsfarbe eine Wertsteigerung bewirkt. Außerdem sei die Mehrwertsteuer tatsächlich noch nicht gezahlt worden und deshalb nach § 13 Nr. 6 VGB 2008 nicht zu ersetzen.

Bezüglich des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr.-Ing. Q.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2012 (Bl. 99 ff. d. A.) sowie auf das Sachverständigengutachten vom 11.06.2013 (Bl. 126 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll zur Beweisaufnahme vom 28.11.2013 (Bl. 181 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Passivlegitimiert ist vorliegend die E-AG und nicht die E2. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine bloße Rubrumsberichtigung und keine Klageänderung im Sinne eines Parteiwechsels gemäß § 263f. ZPO.

Wohngebäudeversicherung - innenliegenden Dachrinne
Symbolfoto: Von brizmaker /Shutterstock.com

Entscheidend ist die Auslegung der Klageschrift, wobei auch spätere Prozessvorgänge als Auslegungsmittel dienen. Angesichts der Tatsache, dass mit der Klageschrift auch die Versicherungspolice vorgelegt wurde, aus welcher sich als Versicherung die E-AG ergab, war hinreichend erkennbar, dass diese verklagt werden sollte.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den notwendigen Kosten zur Beseitigung des Wasserschadens in Höhe von 1.348,27 Euro aus dem Versicherungsvertrag.

Der Antrag auf Freistellung ist bereits unbegründet, da die Klägerin selbst vorträgt, die Rechnung des G bereits vollumfänglich beglichen zu haben. Daher besteht kein Anspruch mehr, von welchem sie freigestellt werden könnte.

Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da auch die Klage im Übrigen unbegründet ist.

Ein Versicherungsfall im Sinne des § 1 VVG liegt nicht vor. Versichert sind gemäß Klausel 796 (VGB 2008 – Wohnfläche) lediglich Rohrbruch oder Frostschäden an Regenfall- und Entlüftungsrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind sowie Schäden durch Regenwasser, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind; ein solcher Fall liegt nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO vor.

Ein Rohrbruch oder Frostschaden an Regenfall- und Entlüftungsrohren ist von der Klägerseite nicht vorgetragen.

Ein Schaden durch Regenwasser, welches aus einer innenliegenden Regenwasserleitung austritt, hat die Klägerin nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts bewiesen.

Die Sachverständige Dr.-Ing. Q ist in ihrem Gutachten und im Rahmen ihrer mündlichen Erörterung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wasserschaden für sie vorrangig jedenfalls aufgrund der fehlerhaften Abdichtung am Ende der Dachrinne vor Kopf entstanden sei und nicht etwa aufgrund eines Lötfehlers an einem Endstück, welches sie nicht habe erkennen können. Es sei nicht mehr klar erkennbar, ob ein Endstück vorhanden gewesen sei oder nicht, aufgrund des nachträglich eingeführten Flüssigkunststoffes. Eine Rinne dürfe nicht ganz dicht an dem Bitumen liegen, weil dieser sich bei Wärme ausdehne. Das Kopfstück müsse also immer mit etwas Abstand zur Wand angebracht werden. Da dort von oben immer etwas Wasser unter die Rinne treten könne, müsse die Abdichtung jedenfalls unter die Rinne gezogen werden. Hier scheine diese Abdichtung jedenfalls defekt gewesen zu sein, da sonst nicht so viel Wasser ins Haus habe gelangen können. Die Dichtung scheine vorliegend das Problem gewesen zu sein. Ansonsten habe auch der Flüssigkunststoff nicht habe angebracht werden müssen, denn in diesem Falle hätte auch eine Schließung der Lötstelle ausgereicht.

Ein Defekt an der Lötstelle sei unerheblich, weil hier so offensichtlich die Abdichtung senkrecht vor der Rinne geendet habe, so dass ohnehin Wasser in das Gebäude gelangt wäre aufgrund der fehlerhaften Abdichtung. Insbesondere sei ein aufgeklebtes Überhangblech, sofern es tatsächlich vorhanden gewesen sein sollte, keinesfalls sach- und fachgerecht. Auf eine gesplittete Bitumenwand könne man fachgerecht nichts aufkleben. Schadensursächlich sei nicht die Rinnenkonstruktion, die als verdeckt liegende Rinne einen seitlichen Überlauf ermögliche.

Des Weiteren handele es sich auch nicht um eine innenliegende Dachrinne. Eine präzise Definition innenliegender Rinnen sei der Literatur nicht zu entnehmen. Innenliegende Rinnen seien gekennzeichnet durch beidseitig aufgehende Wand-/Dachfläche, so dass ein freier Ablauf über die Längsseite nicht möglich sei. Grundsätzlich könne eine innenliegende Rinne auch allseitig durch aufgehende Bauteile umschlossen werden. Wichtig sei jedenfalls, dass es keinen freien Überlauf hin zu einer Seite gebe. Eine Diskussion über innenliegende Dachrinnen in der Literatur existiere lediglich, weil eine Sicherheitsrinne im Falle einer innenliegenden Dachrinne erforderlich sei, die eben zusätzlich zu entwässern sei. D. h. beide Rinnen müssten parallel zu jeder Zeit den Ablauf gewährleisten, damit bei Rückstau kein Wasser in die Dachfläche fließe, denn das könne an keiner Seite überlaufen.

Zu den Einwendungen der Klägerseite unter Verweis auf das Bild auf S. 2 des Schriftsatzes vom 18.07.2013 (Bl. 165 d. A.) hat die Sachverständige ausgeführt, dass es sich zum einen lediglich um ein technisches Merkblatt eines Herstellers handele und daher nicht zwingend den anerkannten Regeln der Technik entspreche und des Weiteren das Bild nicht vergleichbar sei mit der vorliegenden Dachrinne. Es sei ein Steildach und kein Flachdach auf der Skizze ersichtlich, und des Weiteren sei die Rinne sehr hoch, d. h. es sei zwar ein freier Überlauf zu der einen Seite vorhanden, jedoch sei die Rinne derart hoch, dass ein Laufen von Wasser in das Dach vor einem Überlaufen zu einer Seite möglich sei. Des Weiteren sei die Definition von innerhalb des Gebäudes liegenden Rinnen derart zu verstehen, dass diese sich gerade nicht außerhalb der Abdichtung der Mauer befinden würde, d. h. sowohl Decke als auch Außenwand werden durch eine Abdichtung geschützt, und darauf ist vorliegend die Dachrinne gesetzt, so dass es sich nicht um eine innenliegende Dachrinne handele.

Das Gericht folgt den Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich. Sie ist als Dr.-Ing. und als Sachverständige für Bauwerksanalysen, Gutachten und Beratung für die ihr gestellte Aufgabe qualifiziert. Aus dem Gutachten geht hervor, dass sie sich eingehend mit der Materie befasst und alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt hat.

Auch der Definition einer innenliegenden Dachrinne schließt sich das Gericht an. Auch nach Erachten des Gerichtes entspricht es der Auslegung gemäß § 133, 157 BGB, d. h. dem objektiven Empfängerhorizont, dass eine innenliegende Dachrinne als solche innerhalb des Mauerwerkes zu verstehen ist, die keinen freien Ablauf zu einer Seite ermöglicht. Eine lediglich angebrachte Verkleidung reicht hierfür nicht aus wie im vorliegenden Fall. Die Regenrinne ist am Rande der Dachterrasse auf der darunter liegenden Mauer am Ende der Terrasse, die sich über der (unzureichend) abgedichteten Wand und Decke zu dem darunterliegenden Raum angebracht. Damit befindet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht innerhalb des Gebäudes. Diese Ansicht wird durch die technischen Ausführungen der Sachverständigen bestärkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 11, 709 ZPO.

 

 

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