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Rechtsschutzversicherung – Nachhaftungsfrist nach Beendigung des Versicherungsvertrages

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 157/12, Urteil vom 15.01.2013

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.8.2012 (1 O 14/12) – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger und dessen mitversicherter Ehefrau, Frau Kathrin K., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9..-……6 Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S. AG (Vertrags-Nr. 6….0) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der mitversicherten Ehefrau des Klägers, Frau Kathrin K., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9..-……6 Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S. AG (Vertrags-Nr. 6….0), gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Rechtsschutzversicherung - Nachhaftungsfrist nach Beendigung des Versicherungsvertrages
Symbolfoto: wsf-b/Bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Der Kläger schloss bei der Beklagten beginnend zum 1.10.1991 eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 75 unter der Versicherungsschein-Nr. 9..-……6 (K1) ab. Dem Versicherungsverhältnis lagen die ARB 75 zugrunde (K2). Der Rechtsschutzversicherungsvertrag ist von der Beklagten zum 1.1.2006 gekündigt worden.

§ 4 Abs. 4 ARB 75 sieht folgende Regelung vor:

Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.

§ 14 ARB 75 bestimmt den „Eintritt des Versicherungsfalles“ wie folgt:

Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses. ….

Im März 1998 beteiligten sich der Kläger und seine Ehefrau an der S. G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (S. AG) als atypisch stille Gesellschafter im Umfang von 129.202,50 DM (66.060,19 €).

Die S. AG betätigte sich als Teil des Unternehmensverbundes „G. Gruppe“ u.a. mit dem Erwerb und der Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital wurde aufgebracht, indem mit Kleinanlegern stille Gesellschaften bezogen auf ein bestimmtes Unternehmenssegment geschlossen wurden. Die Gesellschafter waren am Gewinn und Verlust beteiligt, unterlagen einer Nachschusspflicht und sollten steuerliche Verlustzuweisungen erhalten. Es war vorgesehen, dass nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase der bisherige Vertrag beitragsfrei gestellt und ein weiterer Beteiligungsvertrag bezüglich eines neu aufgelegten Unternehmenssegments abgeschlossen würde, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden (sog. Steiger-Modell). Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 14.6.2007 wurde über das Vermögen der S. AG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger und seine Ehefrau machten Schadensersatzansprüche gegen die S. AG geltend, wofür die Beklagte Deckungsschutz erteilte. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen daraufhin die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der S. AG wegen Betruges, Kapitalanlagebetruges und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, 826 BGB in Anspruch, da das Beteiligungsmodell von Anfang an nicht tragfähig gewesen sei. Die Beklagte erteilte auf die Deckungsanfragen des Klägers, zuletzt mit Schreiben vom 19.11.2007 (K35), den beantragten außergerichtlichen und gerichtlichen Kostenschutz.

Mitte 2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Anhaltspunkte für eine Haftung der für die Beteiligungsunternehmen der G. Gruppe tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater. Am 6.12.2010 schlossen die Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten eine Honorarvereinbarung (K17), in der u.a. die Gebührenhöhe bei außergerichtlicher Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen geregelt wurde. Bis März 2011 arbeiteten die Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme (K18) zur deliktischen Haftung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen aus.

Mit Deckungsanfrage vom 28.3.2011 (K20) begehrte der Kläger – unter Verweis auf die der Beklagten bereits in anderer Sache übersandte 200 Seiten umfassende Stellungnahme sowie einen knapp 400 Seiten umfassenden Klageentwurf gegen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände (K19) – die Zusage von Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den für die G. Gruppe tätigen drei Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Der Kläger machte geltend, dass ihm deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zustünden, da diese seit Anfang 1993 durch unbeschränkte Testierung der Verschmelzungsverträge sowie sämtlicher Abschlüsse der Gruppengesellschaften und weiterer Unterstützungshandlungen, Beilhilfe zum Betrug, zum Kapitalanlagebetrug und zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger geleistet hätten.

In dem darauffolgenden Schriftverkehr berief sich die Beklagte mit Schreiben vom 13.5.2011 (K23), 20.7.2011 (K25) und 3.8.2011 (K27) jeweils darauf, dass zur Bearbeitung des Kostenschutzbegehrens weitere Informationen erforderlich seien und noch Zweifel an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Interessenwahrnehmung bestünden. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte nicht.

Nach Einleitung eines Güteverfahrens betreffend die Ansprüche der Ehefrau des Klägers (K45) beantragte er mit Schreiben vom 27.3.2012 (K46) Kostenschutz für das Güteverfahren und die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Fall des Scheiterns des Güteversuchs. Am 13.4.2011 erteilte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten Vollmacht zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen (K38). Nach Erinnerung an die Beantwortung der Deckungsanfrage teilte die Beklagte am 16.4.2012 mit, diese nicht erhalten zu haben (K49). Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte nicht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung ausreichend vorgetragen. Das Vorbringen der Beklagten sei nur so zu verstehen, dass sie der Interessenwahrnehmung keine Erfolgsaussicht beimesse. Indem die Beklagte ihre Leistungspflicht ohne Hinweis auf die Möglichkeit des Stichentscheids abgelehnt habe, trete die in § 158n Satz 3 VVG a.F. vorgesehene Wirkung ein, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt gelte. Im Übrigen könne sich der Rechtsschutzversicherer die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht wirksam vorbehalten. Das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Verweigerung des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Entscheidung über die Gewährung von Kostenschutz dar. Die nicht unverzügliche Prüfung und schriftliche Ablehnung des Kostenschutzbegehrens habe den Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit zur Folge. Der Rechtsschutzfall sei nach § 14 ARB 75 in versicherter Zeit eingetreten. Ansprüche des Klägers seien nicht nach § 4 Abs. 4 ARB 75 ausgeschlossen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der dem streitgegenständlichen Kostenschutzbegehren zugrundeliegende Versicherungsfall sei der Beklagten schon mit Deckungsanfrage vom 19.11.2007 (K35) und damit noch innerhalb der Frist des § 4 Abs. 4 ARB 75 gemeldet worden. Im Übrigen treffe den Kläger an der Versäumung der Nachmeldefrist des § 4 Abs. 4 ARB 75 kein Verschulden. Vielmehr seien er und seine Ehefrau erst zum Zeitpunkt der Deckungsschutzanfrage vom 28.3.2011 (K20) von einer Haftung der Wirtschaftsprüfer in Kenntnis gesetzt worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Versäumung der Frist des § 4 Abs. 4 ARB 75 zu berufen. Eine Zurechnung der Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten sei weder nach § 166 BGB noch nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung möglich.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger und dessen mitversicherter Ehefrau, Frau Kathrin K., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9..-……6 Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S. G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (Vertrags-Nr. 6….0) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger und dessen mitversicherter Ehefrau, Frau Kathrin K., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9..-……6 Kostenschutz für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt Christian D., H.-straße 30, L., zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S. AG (Vertrags-Nr. 6….0), gegen die E.& Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger und dessen mitversicherter Ehefrau, Frau Kathrin K. , aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9..-……6 Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S. AG (Vertrags-Nr. 6….0), gegen die E.& Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Prozessbevollmächtigten hätten dem Kläger vor Mandatserteilung zugesichert, dass er mit Kosten nicht belastet würde, die Erteilung einer Vollmacht nur aus formalen Gründen erfolge und anfallende Prozesskosten ausschließlich mit den jeweiligen Rechtsschutzversicherern abgerechnet würden. Indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers damit auf Gebühren verzichtet hätten, stelle die gleichwohl erfolgende Deckungsschutzanfrage eine Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 Abs. 7 ARB 94 dar. Zugunsten der Beklagten greife der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 4 ARB 75 ein. Danach bestehe kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werde. Ansprüche des Klägers seien auch nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ausgeschlossen. Weiterhin sei bedingungsgemäßer Versicherungsschutz wegen Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles ausgeschlossen. Indem Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer darauf gestützt würden, dass diese vor Abschluss des Versicherungsvertrages seit 1988 / vor 1990 unrichtige Testate erstellt hätten, läge darin der geltend gemachte Versicherungsfall. Die Beklagte sei nicht daran gehindert, die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung zu überprüfen. Die Erfolgsaussicht der Deckungsschutzbegehren sei bislang auch nicht verneint worden. Die Beklagte habe sich lediglich auf ihr vertragliches Recht berufen, über Tatsachen informiert zu werden, auf denen die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtigen beruhen solle. Bislang fehle es aber an greifbarem Sachvortrag dazu, welches Verhalten der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften den Schaden des Klägers und seiner Ehefrau verursacht habe. Für ein Güteverfahren bestehe nach den ARB 75 kein Versicherungsschutz.

Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten zur Umgehung des Abtretungsverbots bestritten. Im Übrigen sei die Beklagte mit dem erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwand der Vorvertraglichkeit ausgeschlossen.

Das Landgericht hat mit berichtigtem Urteil vom 21.8.2012, auf das wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Feststellungsklage zu 2 sei in Bezug auf den Kläger mangels Feststellungsinteresse schon unzulässig, da ein Schlichtungsverfahren lediglich für die Ehefrau, nicht aber für den Kläger eingeleitet worden sei. Im Übrigen sei die Klage aber unbegründet, da der Kläger mit Ansprüchen aus der Rechtsschutzversicherung nach § 4 Abs. 4 ARB 75 ausgeschlossen sei. Eine Meldung des Versicherungsfalles sei nicht innerhalb der Zweijahresfrist des § 4 Abs. 4 ARB 75, sondern erst mit der Deckungsschutzanfrage vom 28.3.2011 erfolgt. Zwar sei es der Beklagten verwehrt, sich bei unverschuldeter Fristversäumung auf die Ausschlussklausel zu berufen. Der Kläger habe sich aber hinsichtlich eines Verschuldens nicht entlasten können. Der Kläger habe sich die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen, die in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers aus dem Beteiligungsvertrag als dessen Repräsentanten anzusehen seien. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte beauftragt gewesen sei, für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis Deckungsschutz bei der Beklagten geltend zu machen. Dass die Prozessbevollmächtigten bis Ende 2007 unverschuldet keine Möglichkeit gehabt hätten zu erkennen, dass auch eine Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht komme, habe der Kläger nicht dargetan.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klagebegehren nur teilweise weiter verfolgt. Das Landgericht habe bereits verkannt, dass nach dem unstreitigen Vortrag die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor 2010 keine Kenntnis von einer möglichen Haftung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen gehabt haben. Ein schuldhaftes Handeln könne auch nicht daran geknüpft werden, dass nach Ablauf der Nachmeldefrist der Rechtsschutzfall nicht unverzüglich angezeigt werde. Das Erfordernis einer unverzüglichen Nachmeldung entbehre jeder Grundlage und sei mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar.

Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt – unter Beschränkung seiner Berufungsanträge 2 und 3 auf Kostenschutzansprüche seiner mitversicherten Ehefrau – wie folgt:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 21.08.2012, Az. 1 O 14/12, wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger und dessen mitversicherter Ehefrau, Frau Kathrin K., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9..-……6 Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S. AG (Vertrags-Nr. 6….0) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 21.08.2012, Az. 1 O 14/12, wird festgestellt, dass die Beklagte der mitversicherten Ehefrau des Klägers, Frau Kathrin K., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9..-……6 Kostenschutz für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt Christian D., H.-straße 30, L., zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S. AG (Vertrags-Nr. 6….0), gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

3. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 21.08.2012, Az. 1 O 14/12, wird festgestellt, dass die Beklagte der mitversicherten Ehefrau des Klägers, Frau Kathrin K., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9..-……6 Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S. AG (Vertrags-Nr. 6….0), gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C. Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte behauptet, den Prozessbevollmächtigten des Klägers seien spätestens seit 2007 die Umstände bekannt gewesen, auf die der Kläger seine Rechtsschutzbegehren stütze. Die Nachmeldefrist des § 4 Abs. 4 ARB 75 sei daher versäumt.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend erfolgreich und führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ein Anspruch auf Deckungsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen der G. Gruppe im zuletzt beantragten Umfang zu, mit Ausnahme der Kosten des Schlichtungsverfahrens, die nach § 2 ARB 75 nicht versichert sind.

1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, Art. 1 EGVVG, Rdnr. 16). Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 75 zugrunde.

2. Der Rechtsschutzfall ist innerhalb der versicherten Zeit eingetreten.

a. Der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz umfasst nach § 26 Abs. 3 lit. a) ARB 75 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB 75. Von den ARB 75 wird vorausgesetzt, dass sich der Versicherungsfall während der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages ereignet hat (Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 14 ARB 75 Rdnr. 28; BGH VersR 1990, 416).

b. Die Bestimmung des Versicherungsfalles ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75. Danach wird als Schadensereignis nicht die erste Schadensursache oder der Schaden selbst, sondern das dem Schadenseintritt unmittelbar vorausgehende äußere Ereignis angesehen (Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 14 ARB 75, Rdnr. 6).

c. Für den Eintritt des Versicherungsfalls kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet. Das gilt auch für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalles (BGH NJW-RR 2006, 37). Als frühest möglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

d. Unzweifelhaft ist danach der Versicherungsfall nach Beginn des Rechtsschutzversicherungsverhältnisses (1.10.1991) eingetreten.

Der Kläger hat zur Haftung der Organe und Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsunternehmen unter Bezugnahme auf die von seinen Prozessbevollmächtigten ausgearbeitete Stellungnahme (K18) substantiiert vorgetragen. Danach wird ein deliktisches Handeln der Mitarbeiter und Organe der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen frühestens ab März 1993 substantiiert behauptet (K 18, Seite 36 ff. unter 4.3.1.). Der Vortrag der Beklagten, der Versicherungsfall sei bereits 1988 bzw. vor 1990 eingetreten, entbehrt angesichts der ausführlichen Stellungnahme des Klägers jeder nachvollziehbaren Begründung.

3. Der Beklagten ist es verwehrt, sich auf eine unzureichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu berufen, da sie diesen Ablehnungsgrund dem Kläger entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat (BGH NJW 2003, 1936 – Tz. 11).

a. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 kann der Versicherer seine Leistungspflicht verneinen, wenn er der Auffassung ist, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheine mutwillig. Macht er von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch, hat er dies nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Prüfungspflicht des Versicherers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer die Aufklärungsobliegenheit gemäß § 15 Abs. 1 lit. a) ARB 75 erfüllt hat (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., 2004, § 17 ARB 75, Rdnr. 2). Die Gewährung oder Ablehnung von Rechtsschutz muss daraufhin innerhalb des Zeitraums erfolgen, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entscheidung benötigt (BGH NJW 2003, 1936 – juris Tz. 13).

b. Der Kläger ist seiner Aufklärungsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 lit. a) ARB 75 nachgekommen, indem er der Beklagten die 200 Seiten umfassende Stellungnahme sowie den Klageentwurf überlassen hat. Darin waren die Ansatzpunkte der behaupteten deliktischen Haftung der Wirtschaftsprüfer- und Beratungsunternehmen umfassend dargestellt. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, dem Kläger eine etwaige Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht unverzüglich mitzuteilen. Die Beklagte durfte eine Entscheidung nicht mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung lasse sich nach wie vor nicht prüfen und es seien weitere Informationen erforderlich. Der Vorbehalt der Beklagten war auch deshalb nicht berechtigt, da sie sich ausweislich ihrer Stellungnahmen an einer Verbescheidung der Kostenschutzanfrage aufgrund rechtlicher Bedenken an der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche gehindert gesehen hat und nicht mangels tatsächlichem Vortrag. Die Beklagte war daher gehalten, sich zu entscheiden und gegebenenfalls Deckung zu verweigern. Nur so wird das Ziel erreicht, den Versicherungsnehmer alsbald in die Situation zu versetzen, eine Klärung gegebenenfalls durch die vertraglich vorgesehenen weiteren Schritte zu erreichen und auf Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Stichentscheid des für ihn tätigen Rechtsanwalts herbeizuführen. Da dies unterblieben ist, und die Beklagte sich zu Unrecht darauf zurückgezogen hat, sie könne die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen nicht prüfen, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638, 639; OLG Karlsruhe RuS 2004, 107 – juris Tz. 24; OLG Celle RuS 2007, 57; OLG Köln, B. v. 15.9.2008 – 9 W 59/08 – juris Tz. 9).

c. Dies ist auch im Hinblick auf die Deckungsanfrage bzgl. der Kosten eines prozessualen Vorgehens in erster Instanz und des Güteverfahrens der Fall. Zwar ist nicht vorgetragen, dass der Beklagten auf ihr Schreiben vom 16.4.2012 eine neuerliche Deckungsanfrage übermittelt worden ist. Die Beklagte hat aber durch ihr entsprechendes Verhalten in parallelen Kostenschutzanfragen sowie zuletzt durch ihren Vortrag im Prozess zu verstehen gegeben, dass sie sich nach wie vor an der Beurteilung der Erfolgsaussichten auch hinsichtlich der Deckungsanfragen für das Güterverfahren sowie ein gerichtliches Vorgehen außer Stande sieht.

4. Der Geltendmachung der Ansprüche steht nicht der Ablauf der Nachhaftungszeit nach § 4 Abs. 4 ARB 75 entgegen.

a. Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot bestehen nicht (BGH VersR 2011, 1173 – juris Tz. 28; BGH NJW 1992, 2233).

b. Der Kläger hat die in § 4 Abs. 4 ARB 75 festgelegte Zweijahresfrist versäumt. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag endete am 1.1.2006. Der vorliegende Versicherungsfall ist der Beklagten erst am 28.3.2011 und damit nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 4 ARB 75 gemeldet worden.

c. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist der Beklagten der streitgegenständliche Versicherungsfall nicht schon mit der Deckungsanfrage vom 19.11.2007 (K35) gemeldet worden.

aa. Melden i. S. d. § 4 Abs. 4 ARB 75 bedeutet nicht bereits das Verlangen von Rechtsschutzleistungen und die Begründung des Schadensersatzanspruchs, sondern nur eine Mitteilung, die dem Versicherer Kenntnis verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können (BGH NJW 1992, 2233; OLG Bamberg VersR 2004, 906). Der Versicherer soll sich durch die Meldung nur darauf einrichten können, dass er möglicherweise trotz Vertragsbeendigung noch Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Diesem Interesse ist bereits genügt, wenn der Versicherer Kenntnis davon erlangt, dass der Versicherungsnehmer beabsichtigt, aus einem von ihm als Versicherungsfall eingeschätzten Lebenssachverhalt Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen (BGH NJW 1992, 2233 – juris Tz. 23).

bb. Gemessen daran hat die Beklagte mit der Deckungsanfrage vom 19.11.2007 keine Kenntnis davon erlangen können, dass sich der Kläger auch der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche berühmt. Der Versicherungsfall ist, soweit Schadensersatzansprüche betroffen sind, auch nach der Person des Schädigers einzugrenzen. Dass auch die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften der G. Gruppe aus unerlaubter Handlung haften könnten und der Kläger deren Inanspruchnahme erwägt, wurde der Beklagten erst 2011 mitgeteilt.

d. Der Beklagten ist es jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Fristversäumung zu berufen, da der Kläger die Nachfrist schuldlos versäumt hat.

aa. Die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 4 ARB 75 bewirkt und bezweckt eine Begrenzung der Einstandspflicht des Versicherers für spät erkennbare Versicherungsfälle (BGH NJW 1992, 2233; OLG Bamberg VersR 2004, 906). Die Bestimmung begründet daher keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine Ausschlussfrist (BGH NJW 1992, 2233; OLG Köln Urt. v. 22.3.2011 – 9 U 177/10 – juris Tz.4; Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 75, Rdnr. 68). Auf die Kenntnis des Klägers von dem Versicherungsfall kommt es für den Fristbeginn nicht an. Sinn und Zweck der Fristbestimmung in § 4 Abs. 4 ARB 75 ist es, eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers zu schaffen, die durch ein objektives Anknüpfungskriterium – das Vertragsende – bestimmt wird (BGH NJW 1992, 2233).

bb. Nach gefestigter Rechtsprechung kann sich ein Rechtsschutzversicherer nach Treu und Glauben gegenüber dem Versicherungsnehmer allerdings nicht auf die Versäumung der Frist des § 4 Abs. 4 ARB 75 berufen, wenn den Versicherungsnehmer am Versäumen der Frist kein Verschulden trifft (BGH NJW 1992, 2233 – juris Tz. 19; OLG Bamberg VersR 2004, 906) und die Angelegenheit dem Rechtsschutzversicherer nach entsprechender Kenntniserlangung seitens des Versicherungsnehmers unverzüglich nachgemeldet wird. Anerkannt ist auch, dass dem Versicherungsnehmer insoweit bereits leichte Fahrlässigkeit schadet und er für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich das fehlende Verschulden ergeben soll, darlegungs- und beweisbelastet ist (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 142; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 4 ARB 2000, § 4 Rdnr. 151).

cc. Der Kläger ist im Streitfall wegen der Fristversäumnis entschuldigt (§ 276 BGB).

Vor Ablauf der Nachfrist zum 1.1.2008 ist weder dem Kläger noch seinen Prozessbevollmächtigten ein Anhaltspunkt für eine Haftung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen bekannt geworden. Der Kläger und seine Ehefrau erlangten vielmehr erst im Zuge der Deckungsanfrage ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.3.2011 Kenntnis davon, dass auch Beihilfehandlungen der Haftpflichtigen in Betracht kommen könnten. Vor der Information des Prozessbevollmächtigten über eine mögliche Haftung der Wirtschaftsprüfung- und Beratungsunternehmen musste auch dem Kläger nicht der Gedanke einer möglichen Haftung kommen.

Unbestritten hat der Kläger weiterhin in erster Instanz vorgetragen, dass den Prozessbevollmächtigten frühestens Mitte 2010 Informationen bekannt geworden sind, aus denen sich eine Haftung der ehemals für die Gruppenunternehmen tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater ergeben konnte. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung eine entsprechende Kenntnis bereits ab 2007 vorträgt, ist sie damit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

dd. Nach unverschuldeter Fristversäumung hat der Kläger den Versicherungsfall unverzüglich (§ 121 BGB) gemeldet.

(1) Der bei der Beurteilung der Wahrung von Ausschlussfristen geltende Grundsatz, dass im Fall der unverschuldeten Fristversäumung die versäumte Handlung unverzüglich i.S. des § 121 BGB nachgeholt werden kann, findet auch auf die Meldung nach § 4 Abs. 4 ARB 75 Anwendung (BGH NJW 1992, 2233; OLG Bamberg VersR 2004, 906). Eine Rechtshandlung ist dann unverzüglich i. S. des § 121 Abs. 1 BGB, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt und noch innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegenszeit vorgenommen wird (BGH NJW 2008, 985).

(2) Der Kläger hat erst im Zuge der Deckungsanfrage vom 28.3.2011 Kenntnis von dem Rechtsschutzfall erlangt. Mit dem Kostenschutzbegehren ist der Versicherungsfall der Beklagten aber bereits gemeldet worden. Eine unverzügliche Meldung des Rechtsschutzfalles durch den Kläger ist daher erfolgt.

(3) Die Zurechnung einer früheren Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von dem Rechtsschutzfall, die diese außerhalb eines konkreten auf die Verfolgung der streitgegenständlichen Haftpflichtansprüche gerichteten Mandatsverhältnisses erlangt haben, kommt nicht in Betracht.

(a) Zwar ist nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass seine Prozessbevollmächtigten erstmals Mitte 2010 Anhaltspunkte für eine Haftung der Wirtschaftsprüfer und Berater der Unternehmen der G. Gruppe erlangt und mit der Beklagten im Dezember 2010 eine entsprechende Honorarrahmenvereinbarung geschlossen haben (K17). Weiterhin haben sie bis März 2011 die Stellungnahme (K18) zur Haftung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen ausgearbeitet, die Grundlage der Deckungsanfrage vom 28.3.2011 gewesen ist. Die Prozessbevollmächtigten haben daher bereits geraume Zeit vor der Deckungsschutzanfrage so konkrete Erkenntnisse bezüglich einer etwaigen Schadensersatzhaftung der Wirtschaftsprüfer und Berater erlangt, dass zumindest die Meldung eines möglichen Versicherungsfalles hätte erfolgen können (BGH NJW 1992, 2233).

(b) Voraussetzung einer Zurechnung der Kenntnis von dem Rechtsschutzfall ist jedoch ein bestehendes Mandatsverhältnis gerade zur Interessenwahrnehmung in dem Haftpflichtverhältnis, das den nachzumeldenden Rechtsschutzfall auslöst. Nur insoweit hat sich der Versicherungsnehmer die Kenntnis seines Rechtsanwalts gemäß § 166 BGB oder nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung zurechnen zu lassen.

(c) Die Qualifizierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers als dessen Wissensvertreter mit der Folge der Zurechnung seines Wissens nach § 166 BGB setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer seinen Wissensvertreter in nicht ganz untergeordneter Stellung zumindest in einem Teilbereich damit betraut hat, an seiner Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (BGH VersR 2005, 218; OLG Saarbrücken r + s 2011, 325, 327; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 28 Rdnr. 86). Davon kann aber außerhalb eines konkreten Mandatsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Denn nur wenn ein Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs beauftragt hat, um dessen Kostendeckung er beim Rechtsschutzversicherer nachsucht, ist es gerechtfertigt, dass er die Kenntnis seines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen muss (so schon zur Kenntnis des Beginns der Verjährungsfrist BGH NJW 1993, 648 – Tz. 68; BGH VersR 1990, 167; Grohe in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., 2012, § 199 Rdnr. 34). Der Kläger hat seine Prozessbevollmächtigten aber erst mit Vollmacht vom 13.4.2011 mit seiner Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen beauftragt. Zuvor erstreckte sich die Mandatserteilung nicht auf die nun streitgegenständlichen Haftpflichtansprüche.

Entgegen dem Landgericht kann auch nicht aus allgemeinen Erwägungen heraus davon ausgegangen werden, das ursprünglich erteilte Mandat des Klägers betreffend die Interessenwahrnehmung gegen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der G. Gruppe gehe dahin, die Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau unter allen erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkten auf das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen weitere Personen zu überprüfen und um Rechtsschutz bei der Beklagten auch insoweit nachzusuchen, ohne dass die Prozessbevollmächtigten insoweit ausdrücklich beauftragt gewesen sind.

(d) Ausgehend davon sind die Prozessbevollmächtigten auch nicht als Repräsentanten des Klägers zu betrachten. Repräsentant ist nach der Rechtsprechung, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stellung des Versicherungsnehmers getreten und aufgrund dessen befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH VersR 1993, 828; BGH VersR 1996, 1229; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rdnr. 65). Auch insoweit ist die Annahme einer Wissenszurechnung allenfalls erst auf der Grundlage eines konkreten Mandatsverhältnisses anzunehmen, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Dafür gibt es aber vor dem 28.3.2011 keinen Anhalt.

5. Auf die Ausschlussfrist nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB 94 kommt es nicht an, da die ARB 94 dem Rechtsschutzverhältnis nicht zugrunde liegen.

6. Ohne Erfolg macht die Beklagte auch eine Umgehung des Abtretungsverbots nach § 20 Abs. 1 ARB 75 geltend. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag dazu, der geeignet wäre, die Annahme eines entsprechenden Verstoßes zu begründen.

a. Nach 20 Abs. 1 ARB 75 können Versicherungsansprüche, solange sie nicht dem Grund und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, weder abgetreten noch verpfändet werden, es sei denn, dass sich der Versicherer hiermit schriftlich einverstanden erklärt. Dem darin enthaltenen Abtretungsverbot liegt zugrunde, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer auf Schuldbefreiung gerichtet ist, solange der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat. Ein solcher Freistellungsanspruch kann grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, der in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, verändern würde (§ 399 Alt. 1 BGB). Nur der Freizustellende selbst, d.h. der Versicherungsnehmer, kann die Leistung verlangen (BGH VersR 2012, 230 – Tz. 8; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 20 ARB 75, Rdnr. 2). Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist allerdings trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist, bewirkt worden ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH VersR 85, 753; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 20 ARB 75, Rdnr. 3).

b. Eine nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksame Abtretung des Freistellungsanspruchs an einen Dritten wird von der Beklagten nicht behauptet. Selbst ein von der Beklagten vorgetragener Verzicht der klägerischen Bevollmächtigten auf ihre Gebührenansprüche begründete keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot oder dessen Umgehung.

c. Im Übrigen trägt die Beklagte ersichtlich ohne greifbare Anhaltspunkte zu einem Verzicht auf die Gebührenansprüche vor. Ihr Vortrag steht insoweit im Widerspruch zu der noch am 6.12.2010 unterzeichneten Rahmenvereinbarung (K17) mit der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigen über die Gebührenhöhe bei Inanspruchnahme der Beklagten aus der Rechtsschutzversicherung wegen der streitgegenständlichen Ansprüche. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Verzicht ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, die klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten gegenüber den Anlegern der S. AG zugesichert, die Erteilung einer Vollmacht erfolge nur „aus formalen“ Gründen, da die anfallenden Prozesskosten ausschließlich mit dem jeweiligen Rechtsschutzversicherer abgerechnet werden. Daraus ist weder ein Verzicht auf die Gebührenansprüche noch eine (wirksame) Abtretung der Ansprüche herzuleiten. Zwar ist eine Partei nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässige Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ liegen aber dann vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufstellt.

d. Insoweit bedurfte es auch nicht der von der Beklagten beantragten Parteivernehmung des Klägers. Es handelt sich dabei um einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Ausforschung des Sachverhalts dient (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 445 Rdnr. 3a), ohne dass die Partei über greifbare, ihren Prozessvortrag hinreichend wahrscheinlich machende Anhaltspunkte dafür verfügt.

7. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. Dieser umfasst nach § 2 ARB 75 allerdings nicht die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Lediglich die Kosten einer obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO, deren Voraussetzung nicht gegeben sind, fallen als gesetzliche Vergütung i. S. des § 2 Abs. 1 lit. a) Satz 1 ARB 75 unter den Versicherungsschutz (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., 2004, § 2 ARB 75 Rdnr. 116; Bauer, aaO, § 5 ARB94/2000 Rdnr. 8).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10. 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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